Leistungsanspruch und ‑umfang für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Der Leistungsumfang der gesundheitlichen Versorgung für Flüchtlinge ist in den §§ 4, 6 AsylbLG geregelt. Das Team von »Gesundheit für Geflüchtete«, einem Informationsportal von Medibüros und Medinetzen, hat auf seiner Homepage ausführlich beschrieben, in welchem Umfang Flüchtlinge von Ärzt*innen behandelt werden können.
...