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Im Bundesgesetzblatt wurde das Gesetz am 20. August veröffentlicht. Damit tritt es am darauffolgenden Tag in Kraft. Foto: (c) dpa

Am 21. August tritt das umstrittene Hau-ab-Gesetz in Kraft, weitere Gesetze des sogenannten »Migrationspakets« gelten bereits oder kommen noch. Diese neue Rechtslage wird hier vorgestellt.

Der Fokus des »Migra­ti­ons­pa­kets«, ins­be­son­de­re des Hau-ab-Geset­zes (Zwei­tes Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht), liegt auf dem The­men­be­reich der Abschie­bung. In der öffent­li­chen Debat­te wur­de mit einem ver­meint­li­chen »Voll­zugs­de­fi­zit« Stim­mung dafür gemacht, här­te­re Regeln zur Durch­set­zung der Abschie­bung durch­zu­set­zen. Tat­säch­lich erfolgt dies auf einer fal­schen Zah­len­grund­la­ge, auch eine ech­te Eva­lua­ti­on der bis­her gel­ten­den Regeln ist nicht erfolgt. Durch das nun in Kraft getre­te­ne Hau-ab-Gesetz wird es erschwert, ein Attest für ein Abschie­bungs­ver­bot zu bekom­men, die Poli­zei darf ohne rich­ter­li­chen Beschluss eine Woh­nung zur Abschie­bung »betre­ten«, die Inhaft­nah­me zur Abschie­bung wird ver­ein­facht, Abschie­bungs­haft kann nun in regu­lä­ren Gefäng­nis­sen durch­ge­führt wer­den und der gesam­te Ablauf der Abschie­bung gilt als Dienstgeheimnis.

Auch bei der Dul­dung gibt es wich­ti­ge Ände­run­gen, ab dem 21. August gibt es die pre­kä­re »Dul­dung light«. Ab 2020 gibt es dann auch eine neu gere­gel­te Aus­bil­dungs­dul­dung und eine neu geschaf­fe­ne Beschäf­ti­gungs­dul­dung. Asylbewerber*innen und abge­lehn­te Men­schen müs­sen nun bis zu 18 Mona­ten in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung, zum Bei­spiel einem AnkER-Zen­trum, woh­nen, das damit ver­knüpf­te Arbeits­ver­bot gilt für neun Mona­te und trotz Ver­spre­chung im Koali­ti­ons­ver­trag wird kei­ne unab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung garantiert.

Im Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz wer­den die Leis­tun­gen ab dem 1. Sep­tem­ber 2019 neu berech­net, Allein­ste­hen­de in Gemein­schafts­un­ter­künf­ten wer­den aber in einer nied­ri­ge­ren Bedarfs­stu­fe ein­grup­piert und bekom­men des­we­gen nicht mehr Geld als bis­her. Auf­grund des Hau-ab-Geset­zes gibt es ab sofort neue Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen. Für Flücht­lin­ge, die zwi­schen 2015–2017 aner­kannt wur­den, wird die Frist für die Wider­rufs­ver­fah­ren ver­län­gert und auch die Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis geän­dert. Außer­dem ist die Wohn­sitz­auf­la­ge für Flücht­lin­ge und sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te ent­fris­tet worden.

Erschwerung bei Attesten

Wenn man eine schwe­re Krank­heit hat oder auf­grund des Erle­bens von Krieg, Fol­ter und ande­rer For­men schwe­rer Gewalt trau­ma­ti­siert ist, dann könn­te eine Abschie­bung die Gesund­heit oder sogar das Leben der Per­son gefähr­den. In dem Fall soll­te die Per­son dann eigent­lich ein Abschie­bungs­ver­bo­tes oder zumin­dest eine Dul­dung aus medi­zi­ni­schen Grün­den bekom­men. Doch hier­mit gibt es schon län­ger Pro­ble­me, die Bun­des­wei­te Arbeits­ge­mein­schaft der Psy­cho­so­zia­len Zen­tren für Flücht­lin­ge und Fol­ter­op­fer und die Bun­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kam­mer beob­ach­ten seit der Ver­ab­schie­dung des Asyl­pa­kets II im Jahr 2016, dass psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Stel­lung­nah­men im Asyl­ver­fah­ren bei der Prü­fung von Abschie­bungs­ver­bo­ten häu­fig kei­ne Berück­sich­ti­gung finden.

Die­se Pra­xis wird nun durch das Hau-ab-Gesetz legi­ti­miert, denn wie bereits bei Attes­ten für eine Dul­dung gilt nun auch  für Attes­te für Abschie­bungs­ver­bo­te, dass die Beschei­ni­gung von einem qua­li­fi­zier­ten Arzt aus­ge­stellt wer­den muss (neu­er § 60 Abs. 7 Auf­enthG). Dies schließt Psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­tIn­nen aus und birgt damit die Gefahr, dass psy­chi­sche Erkran­kun­gen und deren Behand­lungs­be­darf nicht mehr ein­ge­bracht wer­den kön­nen. Auch vor dem Hin­ter­grund sehr lan­ger War­te­zei­ten auf einen Ter­min bei Psychotherapeut*innen oder Fachärzt*innen ist der Aus­schluss einer gan­zen Berufs­grup­pe höchst pro­ble­ma­tisch und kann letzt­end­lich dazu füh­ren, dass Per­so­nen trotz schwe­rer Trau­ma­ti­sie­rung abge­scho­ben wer­den, da sie schlicht kein Attest ein­brin­gen konnten.

Betreten der Wohnung ohne richterlichen Beschluss

Mit einem der kurz vor Schluss ein­ge­brach­ten Ände­rungs­an­trä­ge wird nun auf Bun­des­ebe­ne gere­gelt, was auf Lan­des­ebe­ne schon zu Streit geführt hat: Die Fra­ge, ob die Poli­zei zum Zweck der Abschie­bung ohne rich­ter­li­chen Beschluss die Woh­nung der betrof­fe­nen Per­son betre­ten darf und ob  Gemein­schafts­un­ter­künf­te als Woh­nung zäh­len. Das Ham­bur­ger Ver­wal­tungs­ge­richt hat­te im Febru­ar ent­schie­den, dass Unter­künf­te sehr wohl als Woh­nung im Sin­ne des Grund­ge­set­zes zäh­len und damit dem beson­de­ren Schutz der pri­va­ten Woh­nung unter­lie­gen.  Es ver­ur­teil­te ent­spre­chend die Ham­bur­ger Pra­xis, nachts ohne Durch­su­chungs­be­schluss die Men­schen zur Abschie­bung aus den Bet­ten zu holen.

Im Hau-ab-Gesetz wird nun fol­gen­de Unter­schei­dung gemacht: die Poli­zei darf die Woh­nung zum Zweck der Abschie­bung ohne rich­ter­li­chen Beschluss betre­ten, aber nicht durch­su­chen (neu­er § 58 Auf­enthG). Zur Durch­su­chung bedarf es eines ent­spre­chen­den Beschlus­ses, außer bei Gefahr im Ver­zug. Die­se darf aber nach Betre­ten der Woh­nung nicht allein des­we­gen ange­nom­men wer­den, weil die betrof­fe­ne Per­son nicht anwe­send ist. Für nächt­li­che Aktio­nen müs­sen in bei­den Fäl­len Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund derer die Ergrei­fung der Per­son zu einem ande­ren Zeit­punkt nicht mög­lich ist.

Wie trenn­scharf die­se Rege­lung in der Pra­xis ange­wen­det wird, ist äußerst frag­lich. Das Ham­bur­ger Ver­wal­tungs­ge­richt hat im Rah­men einer Abschie­bung, bei der es eben um das »Ergrei­fen« einer Per­son geht, die in Ham­burg bereits bestehen­de Unter­schei­dung zwi­schen »betre­ten« und »durch­su­chen« als nicht sach­ge­mäß zurück gewie­sen. Aktu­ell ist die Revi­si­on noch anhän­gig doch auch in ande­ren Fäl­len wird die­se Unter­schei­dung die Gerich­te wohl noch län­ger beschäftigen.

Durch das Hau-ab-Gesetz kön­nen Per­so­nen zum Zweck der Abschie­bung in nor­ma­len Gefäng­nis­sen inhaf­tiert wer­den, solan­ge sie dort von den Straf­ge­fan­ge­nen getrennt sind. Damit wird das euro­pa­recht­li­che Tren­nungs­ge­bot ver­letzt, wel­ches vor­schreibt, dass es spe­zi­el­le Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen geben muss.

Vereinfachte Inhaftierung

Im Fokus des Hau-ab-Geset­zes ist die Abschie­bungs­haft. Dabei führt mehr Abschie­bungs­haft gar nicht auto­ma­tisch zu mehr Abschie­bun­gen, wie Zah­len für Deutsch­land zei­gen: Die Abschie­bungs­zah­len für 2016 (rund 25.000) und 2017 (rund 24.000) waren sehr ähn­li­che, obwohl deut­lich mehr Per­so­nen inhaf­tiert wur­den (von 2.767 in 2016 auf 4.089 in 2017). Zu einem ähn­li­chen Schluss kam auch eine Stu­die des Euro­päi­schen Par­la­men­tes zur Rück­füh­rungs­richt­li­nie.

Ins­ge­samt wird es den Behör­den durch die unten beschrie­be­nen Geset­zes­än­de­run­gen mit dem Hau-ab-Gesetz deut­lich ver­ein­facht, Per­so­nen zum Zweck der Abschie­bung in Haft zu neh­men. Durch eine wei­te­re Ände­rung wird sogar gebil­ligt, dass die Behör­den den Haft­an­trag zunächst nicht rich­tig begrün­den – denn durch die Ände­rung kön­nen sie bis zur letz­ten Tat­sa­chen­in­stanz noch Grün­de vor­tra­gen, die die Inhaf­tie­rung nach­träg­lich legi­ti­mie­ren  (neu­er § 417 Abs. 3 FamFG). Ange­sichts der bekann­ten Pro­ble­me bei der Anord­nung von Abschie­bungs­haft, bei der for­ma­le Vor­aus­set­zun­gen oft­mals nicht so streng gehand­habt wer­den wie es bei einem der­art star­ken Men­schen­rechts­ein­griff ange­mes­sen wäre, besteht die Gefahr, dass Men­schen auf­grund gerin­ger Ver­stö­ße in Abschie­bungs­haft genom­men wer­den. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass eine Inhaf­tie­rung der stärks­te Ein­griff in das Recht auf Frei­heit ist und auch psy­cho­lo­gisch extrem belas­tend ist, ist dies äußerst pro­ble­ma­tisch und stellt die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit stark in Frage.

Mit­wir­kungs­haft

Mit der Mit­wir­kungs­haft führt das Hau-ab-Gesetz sogar eine neue Form der Abschie­bungs­haft ein – obwohl die­se eigent­lich gar nicht direkt zur Durch­füh­rung der Abschie­bung gedacht ist (neu­er § 62 Abs. 6 Auf­enthG). Statt­des­sen kann die­se Haft für maxi­mal 14 Tage ange­wen­det wer­den, wenn jemand ein­ma­lig (!) nicht zu einem ange­ord­ne­ten Bot­schafts­ter­min oder Arzt­ter­min zur Über­prü­fung der Rei­se­fä­hig­keit erschie­nen ist. Ob so eine weit­ge­hen­de Inhaf­tie­rungs­mög­lich­keit recht­lich zuläs­sig ist, ist höchst fraglich.

Bei fol­gen­den Mög­lich­kei­ten der Inhaf­tie­rung zur Abschie­bung wur­den durch das Gesetz Ände­run­gen vor­ge­nom­men, sie wer­den nicht nach­ein­an­der bei einer Per­son ange­wandt, da sie unter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen haben.

Siche­rungs­haft

Bei den Vor­aus­set­zun­gen der Siche­rungs­haft, eine Form der Abschie­bungs­haft, geht es nun pri­mär um die Fra­ge, ob bei einer Per­son Flucht­ge­fahr besteht – und der Begriff »Flucht­ge­fahr« wird umfas­sen­der als bis­lang defi­niert (neu­er § 62 Abs. 3, 3a, 3b Auf­enthG). Wenn sich eine Per­son schon bereits einer frü­he­ren Abschie­bung ent­zo­gen hat, angeb­lich über seine/ihre Iden­ti­tät täuscht oder nicht zu bestimm­ten Ter­mi­nen erschie­nen ist, wird nun ein Bestehen der Flucht­ge­fahr »wider­leg­lich« ver­mu­tet. Das bedeu­tet ver­ein­facht gesagt, dass vor allem der Betrof­fe­ne selbst in der Pflicht steht nach­zu­wei­sen, dass tat­säch­lich kei­ne Flucht­ge­fahr besteht. Erfah­rungs­ge­mäß wird dies sehr schwie­rig sein. Zudem zäh­len man­che Ver­hal­tens­wei­sen als »kon­kre­te Anhalts­punk­te«, bei denen man sich zu Recht fragt, war­um die­se ein Indiz für Flucht­ge­fahr gel­ten sol­le, wie bei­spiels­wei­se die Auf­wen­dung erheb­li­cher Geld­mit­tel zur (selbst lega­len) Einreise.

Siche­rungs­haft kann wie bis­lang für bis zu sechs Mona­te ange­ord­net wer­den und auf bis zu maxi­mal 18 Mona­te ver­län­gert werden.

Aus­rei­se­ge­wahr­sam

Auch beim Aus­rei­se­ge­wahr­sam (dies ist kei­ne Form der Abschie­bungs­haft son­dern ein eige­nes Instru­ment), der für maxi­mal 10 Tage zur Durch­füh­rung der Abschie­bung ange­ord­net wer­den kann, wer­den die Vor­aus­set­zun­gen stark abge­senkt (neu­er § 62b Auf­enthG). Durch das Hau-ab-Gesetz reicht es, dass eine Per­son ihre Aus­rei­se­frist um mehr als 30 Tage über­schrit­ten hat. Die angeb­li­che Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­pflich­ten oder Täu­schung über die Iden­ti­tät blei­ben Grün­de für die Anwen­dung des Aus­rei­se­ge­wahr­sams. Das ver­fas­sungs­recht­li­che Prin­zip, Haft als letz­tes Mit­tel anzu­wen­den, wird so vor­aus­sicht­lich nicht gewahrt.

Durchführung der Abschiebungshaft in normalen Gefängnissen

Durch das Hau-ab-Gesetz kön­nen Per­so­nen zum Zweck der Abschie­bung in nor­ma­len Gefäng­nis­sen inhaf­tiert wer­den, solan­ge sie dort von den Straf­ge­fan­ge­nen getrennt sind. Damit wird das euro­pa­recht­li­che Tren­nungs­ge­bot ver­letzt, wel­ches vor­schreibt, dass es spe­zi­el­le Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen geben muss. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat­te 2014 in einem Ver­fah­ren zu Deutsch­land fest­ge­stellt, dass eine Unter­brin­gung in der glei­chen Ein­rich­tung eben nicht euro­pa­rechts­kon­form ist – auch um so die Men­schen­wür­de der betrof­fe­nen Per­son zu schüt­zen. Denn Abschie­bungs­haft ist kei­ne Bestra­fung, ent­spre­chend müs­sen auch die Umstän­de der Haft bes­ser und weni­ger streng sein. Die Auf­he­bung des Tren­nungs­ge­bo­tes gilt bis zum 1. Juli 2022.

Im Vor­feld gab es nicht nur aus der Zivil­ge­sell­schaft son­dern auch aus den Bun­des­län­dern Pro­test gegen die­se Rege­lung. Wie ernst gemeint die­ser Pro­test war wird sich aber auch an der Umset­zung zei­gen, denn schließ­lich liegt die­se bei den Län­dern. Bis­lang zie­hen wohl nur Sach­sen-Anhalt und Meck­len­burg-Vor­pom­mern eine Unter­brin­gung in nor­ma­len Gefäng­nis­sen in Betracht.

Der Ablauf der Abschiebung als Dienstgeheimnis

Eine beson­ders absur­de Ände­rung durch das Hau-ab-Gesetz stuft den gesam­ten Ablauf der Abschie­bung als Dienst­ge­heim­nis im Sin­ne des § 353b StGB ein (neu­er § 97a Auf­enthG). Expli­zit gilt dies für den Ter­min der Abschie­bung, der schon seit 2015 nicht mehr ange­kün­digt wer­den darf, sowie für einen ange­ord­ne­ten Ter­min bei der Bot­schaft oder zur Fest­stel­lung der Rei­se­fä­hig­keit. Die­se »Straf­tat« kann nur von Per­so­nen began­gen wer­den, die durch ihren Beruf die­sem Dienst­ge­heim­nis ver­pflich­tet sind. Ande­re, zum Bei­spiel zivil­ge­sell­schaft­li­che, Akteu­re könn­ten sich aber der Bei­hil­fe oder der Anstif­tung schul­dig machen. Für eine tat­säch­li­che Straf­ver­fol­gung sol­cher Akteu­re braucht es aber immer eine*n Haupttäter*in, also eine Ver­let­zung des Dienstgeheimnisses.

Eine Per­son mit Dul­dung ist eigent­lich aus­rei­se­pflich­tig, kann aber aktu­ell nicht abge­scho­ben wer­den – und dafür gibt es oft­mals gute Grün­de (mehr zur Dul­dung all­ge­mein kann man hier lesen). Das ist zum Bei­spiel der Fall, wenn die Per­son schwer krank ist. Die Dul­dung ist ein sehr pre­kä­rer Sta­tus und schützt auch nur so lan­ge vor der Abschie­bung, wie der Dul­dungs­grund besteht – unab­hän­gig davon für wie lan­ge die Dul­dungs­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt wurde.

Dar­über hin­aus unter­lie­gen Per­so­nen mit einer Dul­dung light einem pau­scha­len Arbeits­ver­bot sowie einer Wohnsitzauflage.

Downgrade: Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (ab sofort)

Das Hau-ab-Gesetz führt eine neue Dul­dungs­form ein, die »Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« (neu­er § 60b Auf­enthG, »Dul­dung light«). Tat­säch­lich beschränkt sich die Anwen­dung aber nicht auf Per­so­nen, deren Iden­ti­tät nicht bekannt ist. Die Dul­dung light umfasst alle Per­so­nen, deren Abschie­bung aus von ihnen zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht durch­ge­führt wer­den kann, da sie angeb­lich fal­sche Anga­ben machen, über ihre Iden­ti­tät täu­schen oder der neu­en »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« nicht nach­kom­men. Voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der müs­sen gemäß der »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« alle ihnen zumut­ba­ren Hand­lun­gen zur Pass­be­schaf­fung durch­füh­ren, dazu gehö­ren: Frei­wil­lig­keits­er­klä­rung, per­sön­li­che Vor­spra­che sowie Abga­be von Fin­ger­ab­drü­cken etc, Erklä­rung der Erfül­lung der Wehr­pflicht, Zah­lung von Gebüh­ren und die Ver­pflich­tung, die­se Hand­lun­gen zu wie­der­ho­len, wenn sie dazu auf­ge­for­dert wer­den und wenn eine neue Sach- oder Rechts­la­ge ein ande­res Ergeb­nis ver­mu­ten lässt. Die betrof­fe­ne Per­son muss auf die Pflich­ten hin­ge­wie­sen wer­den und kann auf Ver­lan­gen der Aus­län­der­be­hör­de die Vor­nah­me der Hand­lun­gen an Eides Statt glaub­haft machen.

In der Pra­xis wur­den eben jene Hand­lun­gen bis­lang auch schon ver­langt – jedoch oft weit über das zumut­ba­re Maß hin­aus. Ange­sichts von Fäl­len, bei denen der betrof­fe­nen Per­so­nen zu Unrecht vor­ge­wor­fen wur­de, nicht mit­zu­wir­ken, sind die­se Ein­stu­fung und die dar­aus resul­tie­ren­den Sank­tio­nen höchst problematisch.

Eine von der Dul­dung light betrof­fe­ne Per­son bekommt die nor­ma­le Dul­dungs­be­schei­ni­gung mit dem Zusatz »für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« aus­ge­stellt. Dies lässt Stig­ma­ti­sie­run­gen der betrof­fe­nen Per­so­nen befürch­ten. Dar­über hin­aus unter­lie­gen Per­so­nen mit einer Dul­dung light einem pau­scha­len Arbeits­ver­bot sowie einer Wohn­sitz­auf­la­ge. Außer­dem gilt eine Dul­dung light nicht als Vor­dul­dungs­zeit für Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen wie der Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung oder Rege­lun­gen für gut inte­grier­te Per­so­nen (§§ 25a, 25b Auf­enthG). Damit wird der Weg in ein Blei­be­recht effek­tiv versperrt.

Wenn die betrof­fe­ne Per­son die ver­lang­te Hand­lung vor­nimmt und so ihrer Pass­be­schaf­fungs­pflicht nach­ge­kom­men ist, bekommt sie wie­der eine regu­lä­re Dul­dung nach § 60a Auf­enthG. Aller­dings wird die Zeit in der Dul­dung light nicht rück­wir­kend als nor­ma­le Dul­dung gezählt, die­ser Zeit­raum wird folg­lich nicht als Vor­dul­dungs­zeit anerkannt.

Zu beach­ten sind außer­dem die Über­gangs­re­ge­lun­gen (neu­er § 105 Auf­enthG): eine Dul­dung light kann erst aus­ge­stellt wer­den, wenn die regu­lä­re Dul­dung ver­län­gert oder eine Dul­dung aus ande­rem Grund erteilt wer­den soll. Für gedul­de­te Per­so­nen in Aus­bil­dungs- oder Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen gilt die Dul­dung light erst ab dem 1. Juli 2020. Für Per­so­nen, die eine Aus­bil­dungs- oder Beschäf­ti­gungs­dul­dung besit­zen oder bean­tragt haben und die Vor­aus­set­zun­gen für die­se erfül­len, ist die Dul­dung light nicht anwendbar.

Upgrade: Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (ab 2020)

Das Gesetz über Dul­dung bei Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung tritt am 1. Janu­ar 2020 in Kraft. Im Gegen­satz zur regu­lä­ren Dul­dung schüt­zen die Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung wäh­rend ihrer Gül­tig­keit vor der Abschie­bung. Die Bun­des­län­der kön­nen über Vor­griffs­re­ge­lun­gen bestim­men, dass Per­so­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re der Beschäf­ti­gungs­dul­dung, erfül­len schon jetzt eine Dul­dung auf Ermes­sen bekom­men sol­len. Sol­che Rege­lun­gen oder Anwen­dungs­hin­wei­se sind aus  Bay­ern, Rhein­land-Pfalz, Nie­der­sach­sen, Thü­rin­gen, Schles­wig-Hol­stein und Nord­rhein-West­fa­len bekannt.

Aus­bil­dungs­dul­dung

Bis Ende die­ses Jah­res gilt die bis­lang bestehen­de Rege­lung zur Aus­bil­dungs­dul­dung ent­spre­chend dem §60a Abs. 2 Auf­enthG, ab 2020 gel­ten dann die neu­en Rege­lun­gen (geplan­ter § 60c Auf­enthG). Die­se neue Aus­bil­dungs­dul­dung, die unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Assis­tenz- und Hel­fer­aus­bil­dung umfasst, kann von abge­lehn­ten Asylbewerber*innen bean­tragt wer­den, die die Aus­bil­dung wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens ange­fan­gen haben, und von bereits gedul­de­ten Per­so­nen. Im letz­te­ren Fall muss die Per­son bereits seit drei Mona­ten gedul­det sein, um eine Aus­bil­dungs­dul­dung bean­tra­gen zu können.

Um einen Anspruch auf die Aus­bil­dungs­dul­dung zu haben, muss die Iden­ti­tät geklärt wor­den sein oder es müs­sen alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Hand­lun­gen zur Iden­ti­täts­klä­rung inner­halb der vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten ergrif­fen wor­den sein. Kann die Iden­ti­tät nicht geklärt wer­den, aber es wur­den die erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men vor­ge­nom­men, kann die Aus­bil­dungs­dul­dung immer noch im Ermes­sen erteilt wer­den. Hier sind die Pro­ble­me in der Pra­xis bereits abseh­bar, da genau solch ein Ermes­sen bis­her bei der für eine Aus­bil­dungs­dul­dung not­wen­di­gen Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis oft restrik­tiv aus­ge­legt wur­de. Dies führ­te auch zu der unter­schied­li­chen bun­des­wei­ten Anwen­dung der Rege­lung, der eigent­lich mit dem neu­en Gesetz begeg­net wer­den sollte.

Die neu­en Rege­lun­gen zur Aus­bil­dungs­dul­dung umfas­sen auch eini­ge pro­ble­ma­ti­sche Aus­schluss­grün­de. Dazu gehört eine Rege­lung zum »offen­sicht­li­chen« Miss­brauch, wor­un­ter man­geln­de Sprach­kennt­nis­se und die damit angeb­lich ver­bun­de­ne Unmög­lich­keit einer tat­säch­li­chen Aus­bil­dung fal­len – wobei die Ein­schät­zung, ob eine Per­son aus­rei­chend Deutsch kann oder nicht eben beim Aus­bil­dungs­be­trieb und nicht bei der Aus­län­der­be­hör­de lie­gen soll­te. Auch die Ver­an­las­sung der Unter­su­chung der Rei­se­fä­hig­keit, die Buchung von Trans­port­mit­teln zur Abschie­bung und die Ein­lei­tung des Dub­lin-Ver­fah­rens sind Aus­schluss­grün­de. Dies wur­de von PRO ASYL im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren scharf kri­ti­siert, da sie Tür und Tor für Will­kür öff­nen. Hier wird zu beob­ach­ten sein, wie restrik­tiv die­se Aus­schluss­grün­de in der Pra­xis ange­wen­det werden.

Wenn die Aus­bil­dung vor­zei­tig abge­bro­chen wird, bekommt die betrof­fe­ne Per­son ein­ma­lig eine Dul­dung für sechs Mona­te, um eine neue Aus­bil­dung zu fin­den. Eben­so für sechs Mona­te bekommt man nach erfolg­rei­chem Aus­bil­dungs­ab­schluss eine Dul­dung, um einen ent­spre­chen­den Arbeits­platz zu finden.

Beschäf­ti­gungs­dul­dung

Eine Beschäf­ti­gungs­dul­dung kön­nen nur Per­so­nen bekom­men, die vor dem 1. August 2018 ein­ge­reist sind (geplan­ter § 60d Auf­enthG). Im Gegen­satz zur Aus­bil­dungs­dul­dung wird die Rege­lung des § 60d Auf­enthG nur bis zum 31. Dezem­ber 2023 bestehen. Wie bei der Aus­bil­dungs­dul­dung muss bei der Beschäf­ti­gungs­dul­dung die Iden­ti­tät inner­halb bestimm­ter Fris­ten geklärt wer­den, damit die Per­son bei Erfül­lung der ande­ren Kri­te­ri­en einen Anspruch auf Ertei­lung der Dul­dung hat – ansons­ten kann sie nur noch auf Ermes­sens­ba­sis erteilt werden.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Beschäf­ti­gungs­dul­dung sind sehr hoch: die Per­son muss seit 12 Mona­ten in Besitz einer Dul­dung sein, sie muss seit 18 Mona­ten mit min­des­tens 35 Stun­den pro Woche arbei­ten (bei Allein­er­zie­hen­den sind es 20 Stun­den pro Woche) und die bean­tra­gen­de Per­son muss ihren Lebens­un­ter­halt in den letz­ten 12 Mona­ten und aktu­ell selbst finan­zie­ren. Zudem muss bei einem ver­pflich­ten­den Inte­gra­ti­ons­kurs von der bean­tra­gen­den Per­son und der/dem Lebenspartner*in die­ser erfolg­reich abge­schlos­sen wor­den sein, bei Kin­dern muss der Schul­be­such nach­ge­wie­sen wer­den und sie dür­fen nicht wegen Dro­gen­han­del ver­ur­teilt wor­den sein.

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, so bekommt die Per­son eine Dul­dung für 30 Mona­te und kann danach eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG bekom­men (geplan­ter § 25b Abs. 6 AufenthG).

Bundesweit 18 Monate in Aufnahmeeinrichtung

Bis­lang galt die Regel, dass Asylbewerber*innen nicht län­ger als sechs Mona­te in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen leben müs­sen – wobei schon jetzt die Mög­lich­keit für Bun­des­län­der besteht, dies für Per­so­nen im Asyl­ver­fah­ren und für Per­so­nen, die als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« oder unzu­läs­sig abge­lehnt wur­den, bis auf 24 Mona­te aus­zu­wei­ten. Davon macht zum Bei­spiel Bay­ern bei sei­nen AnkER-Zen­tren Gebrauch. Die AnkER-Zen­tren sind auch der Grund für die neue bun­des­wei­te Rege­lung mit dem Hau-ab-Gesetz, wel­ches die maxi­ma­le Auf­ent­halts­dau­er für alle Per­so­nen in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen auf bis zu 18 Mona­te aus­wei­tet (neu­er § 47 AsylG). Eigent­lich galt bis­lang die Regel, dass die Per­son ent­las­sen wird, wenn das Bun­des­amt nicht kurz­fris­tig ent­schei­den kann oder die Per­son nicht kurz­fris­tig abge­scho­ben wer­den kann. Doch die­se Vor­ga­be der Kurz­fris­tig­keit wird gestri­chen, für das Asyl­ver­fah­ren gibt es kei­ne zeit­li­che Befris­tung mehr und die Abschie­bung muss nur noch »in ange­mes­se­ner Zeit« durch­ge­führt wer­den kön­nen (neu­er §§ 49, 50 AsylG).

Für man­che Per­so­nen gilt auch gar kei­ne Beschrän­kung bei der Wohn­ver­pflich­tung und zwar für Per­so­nen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« und (neu) für Per­so­nen, die angeb­lich ihren Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach­kom­men oder über ihre Iden­ti­tät täu­schen. Ange­sichts der oft­mals abge­le­ge­nen Lage sol­cher Ein­rich­tun­gen droht eine bis zu andert­halb­jäh­ri­ge Iso­lie­rung, die vie­le Fol­ge­pro­ble­me, wie man­geln­de zivil­ge­sell­schaft­li­che und anwalt­li­che Unter­stüt­zung, mit sich bringt.

Es gibt aber auch eine wich­ti­ge Aus­nah­me: Fami­li­en mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, inklu­si­ve erwach­se­ner Geschwis­ter, dür­fen nicht län­ger als sechs Mona­te in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen unter­ge­bracht wer­den und das gilt auch für Fami­li­en aus soge­nann­ten »siche­ren Her­kunfts­staa­ten«. Dies ist für man­che Bun­des­län­der immer­hin eine Verbesserung!

Zudem sol­len die Bun­des­län­der nun expli­zit geeig­ne­te Maß­nah­men tref­fen, um den Schutz von Frau­en und ande­ren schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen (z.B. LGBTIQ, Allein­er­zie­hen­de, Opfer von Men­schen­han­del) bei der Unter­brin­gung zu garan­tie­ren (neu­er § 44 Abs. 2a Auf­enthG). Dies klingt zwar grund­sätz­lich gut, doch ist dies ange­sichts der Pro­ble­me beim Bun­des­amt bei der Erken­nung von beson­de­ren Schutz­be­dar­fen, der Nicht-Umset­zung der EU-Auf­nah­me­richt­li­nie in Deutsch­land (die eine sol­che Fest­stel­lung vor­sieht) und dem Trend zu Mas­sen­un­ter­künf­ten, der für  Schutz­be­dürf­ti­ge sehr pro­ble­ma­tisch ist, wahr­schein­lich nur ein Trop­fen auf dem hei­ßen Stein.

Es gibt aber auch eine wich­ti­ge Aus­nah­me: Fami­li­en mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, inklu­si­ve erwach­se­ner Geschwis­ter, dür­fen nicht län­ger als sechs Mona­te in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen unter­ge­bracht wer­den und das gilt auch für Fami­li­en aus soge­nann­ten »siche­ren Herkunftsstaaten«.

Damit verknüpft: 9 Monate Arbeitsverbot

Bis­lang durf­ten Per­so­nen, die in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung leben, nicht arbei­ten – was folg­lich ein sechs mona­ti­ges Arbeits­ver­bot dar­stell­te. Dies ver­län­gert sich durch den ver­pflich­ten­den län­ge­ren Ver­bleib in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen nun auto­ma­tisch. Ledig­lich auf­grund euro­pa­recht­li­cher Vor­ga­ben hat der Gesetz­ge­ber eine maxi­ma­le Höchst­gren­ze des Arbeits­ver­bo­tes von neun Mona­ten gesetzt – der ent­spre­chen­de Anspruch wur­de nun ins Gesetz auf­ge­nom­men (neu­er § 61 Abs. 1 AsylG). Aus­ge­nom­men davon sind aber Per­so­nen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« sowie Men­schen, deren Asyl­an­trag als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« oder unzu­läs­sig abge­lehnt wur­de. Wie man aber in der Pra­xis aus die­sen iso­lier­ten Unter­künf­ten her­aus tat­säch­lich eine Arbeit fin­den soll, bleibt mehr als fraglich.

Asylverfahrensberatung

Im Koali­ti­ons­ver­trag hat die Bun­des­re­gie­rung eine »unab­hän­gi­ge und flä­chen­de­cken­de Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung« ver­spro­chen. Die­se wäre ange­sichts der pro­ble­ma­ti­schen Iso­lie­rung vie­ler Asyl­su­chen­der in gro­ßen Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen wie den AnkER-Zen­tren auch essen­ti­ell. Statt­des­sen wird mit dem Hau-ab-Gesetz nun aber eine »unab­hän­gi­ge staat­li­che Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung« ein­ge­führt (neu­er § 12a AsylG). Damit wird ein in eini­gen AnkER-Zen­tren prak­ti­zier­tes Pilot­pro­jekt des Bun­des­am­tes in Geset­zes­form gegos­sen. In einem ers­ten Schritt infor­miert das Bun­des­amt die Asylbewerber*innen ledig­lich in Grup­pen­ge­sprä­chen über das Asyl­ver­fah­ren und gleich­zei­tig über Rück­kehr­mög­lich­kei­ten. In einem zwei­ten Schritt wird zwar ein indi­vi­du­el­ler Ter­min durch ent­we­der das Bun­des­amt oder durch die Wohl­fahrts­ver­bän­de ange­bo­ten – aber ohne Garan­tie, dass die­ser vor der Anhö­rung statt­fin­det. Das Bun­des­amt bie­tet aber expli­zit kei­ne recht­li­che Bera­tung an, was die Betrof­fe­nen aber gera­de in die­ser Situa­ti­on brau­chen. Erst recht stellt dies auch kei­ne unab­hän­gi­ge Bera­tung dar! Denn als staat­li­che Behör­de, die auch über den Asyl­an­trag ent­schei­det, ist das Bun­des­amt weder unab­hän­gig noch wird es von den Antragsteller*innen so wahr­ge­nom­men wer­den – ins­be­son­de­re da vie­le oft schlech­te Erfah­run­gen mit Behör­den in ihren Her­kunfts­län­dern gemacht haben.

Mehr oder weniger Sozialleistungen?

Mit dem Drit­ten Gesetz zur Ände­rung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes wer­den ab dem 1. Sep­tem­ber 2019 wie vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­schrie­ben, die Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz der all­ge­mei­nen Preis­stei­ge­rung ange­passt. Dies ist not­wen­dig, damit die Per­so­nen ein men­schen­wür­di­ges Leben füh­ren kön­nen. Bis­lang beka­men allein­ste­hen­de Per­so­nen 354€, wovon 135€ als not­wen­di­ger per­sön­li­cher Bedarf aus­ge­zahlt wur­den, wenn sie in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen. Durch die Erhö­hung der Leis­tungs­sät­ze des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes hat eine allein­ste­hen­de Per­son nun Anspruch auf 344€ (zusätz­lich Bedarf für Woh­nungs­in­stand­hal­tung und Strom (rund 38€), was bis­lang ein­ge­rech­net war), wovon 150€ als not­wen­di­ger per­sön­li­cher Bedarf gel­ten. Bezüg­lich des per­sön­li­chen Bedarfs ist dies also eine Stei­ge­rung von 15€. Zum Ver­gleich: nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II bezieht eine allein­ste­hen­de Per­son ins­ge­samt 424€.

Gleich­zei­tig ändert sich mit dem Drit­ten Gesetz zur Ände­rung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes aber die Ein­stu­fung von allein­ste­hen­den Per­so­nen, die in Gemein­schafts­un­ter­künf­ten leben. Sie wer­den nun nicht mehr als allein­ste­hend son­dern wie Paa­re behan­delt – da sie angeb­lich eben­so gut gemein­sam haus­hal­ten und Geld spa­ren könn­ten. Ange­sichts der ver­schie­de­nen Natio­na­li­tä­ten und Kul­tu­ren der Men­schen, die will­kür­li­cher Wei­se zusam­men unter­ge­bracht sind, eine Illu­si­on. Nicht mal eine Wohn­ge­mein­schaft zwi­schen Freund*innen wird in Deutsch­land so ein­ge­stuft. Durch die­se Abstu­fung erhal­ten die betrof­fe­nen Per­so­nen für den not­wen­di­gen per­sön­li­chen Bedarf ab Inkraft­tre­ten 136€ – also genau einen Euro mehr als bislang.

Wäh­rend sich durch das Gesetz also für man­che Per­so­nen die Leis­tun­gen der all­ge­mei­nen Preis­stei­ge­rung ent­spre­chend erhö­hen, muss eine Viel­zahl von Asylbewerber*innen und gedul­de­ter Men­schen wei­ter­hin von Sozi­al­leis­tun­gen leben, die ein­deu­tig unzu­rei­chend sind.

Auch der Zeit­raum, in dem Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz bezo­gen wer­den, wird ver­län­gert. Denn das Hau-ab-Gesetz bestimmt, dass nicht wie bis­her nach 15 Mona­ten son­dern nun erst nach 18 Mona­ten Ana­log­leis­tun­gen, sprich grund­sätz­lich nor­ma­le Sozi­al­leis­tun­gen, bezo­gen werden.

Per­so­nen in Gemein­schafts­un­ter­künf­ten wer­den nun nicht mehr als allein­ste­hend son­dern wie Paa­re behan­delt – da sie angeb­lich eben­so gut gemein­sam haus­hal­ten und Geld spa­ren könnten.

Neue Einschränkungen und sogar Ausschluss von Leistungen

Mit dem Hau-ab-Gesetz wer­den Ände­run­gen am Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz vor­ge­nom­men, die dazu füh­ren, dass noch mehr Men­schen nur ein­ge­schränk­te Leis­tun­gen erhal­ten. Dazu gehö­ren Per­so­nen, bei denen fest­ge­stellt wur­de, dass gemäß der Dub­lin-III-Ver­ord­nung ein ande­rer EU-Mit­glied­staat für sie zustän­dig ist und gegen die bereits eine Abschie­bungs­an­ord­nung ergan­gen ist (neu­er § 1a Abs. 7 Asyl­bLG). Auch jetzt schon kön­nen bei Ver­let­zung bestimm­ter Mit­wir­kungs­pflich­ten Leis­tun­gen gekürzt wer­den. Dies wird nun noch erwei­tert, zum Bei­spiel wenn man sei­nen Asyl­an­trag nicht schnell genug stellt (neue Ver­pflich­tung nach § 13 Abs. 3 S. 3 AsylG), bei der erken­nungs­dienst­li­chen Behand­lung nicht mit­macht und wenn man nicht alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen ein­reicht (bis­lang war dies auf Unter­la­gen zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung beschränkt, nun könn­te auch der Rei­se­weg oder ähn­li­ches umfasst sein).

Am dras­tischs­ten ist jedoch die neue Rege­lung für Per­so­nen, die bereits in ande­ren EU-Mit­glied­staa­ten einen Schutz­sta­tus haben und die des­we­gen voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig sind, ihr Eil­an­trag also abge­lehnt wur­de. Sie sol­len nur für zwei Wochen ein­ge­schränk­te Leis­tun­gen, soge­nann­te »Über­brü­ckungs­leis­tun­gen«, bekom­men (neu­er § 1 Abs. 4 Asyl­bLG). Nach die­sen zwei Wochen erhal­ten sie, außer in Här­te­fäl­len, kei­ner­lei Leis­tun­gen mehr, also auch kei­ne Unter­brin­gung oder Nah­rung. Obwohl eine Ent­schei­dung im Haupt­sa­chen­ver­fah­ren zu der Fra­ge, ob die Per­son in die men­schen­un­wür­di­gen Umstän­de nach Grie­chen­land oder Ita­li­en zurück keh­ren muss, noch aus­ste­hen kann, wer­den die Betrof­fe­nen so vor die Wahl zwi­schen Obdach­lo­sig­keit in Mai­land oder Mün­chen gestellt.

Entfristung der Wohnsitzauflage

Mit dem Gesetz zur Ent­fris­tung des Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes wur­de die Wohn­sitz­auf­la­ge ent­fris­tet, die sonst am 6. August die­ses Jah­res aus­ge­lau­fen wäre. Die recht­lich umstrit­te­ne Wohn­sitz­auf­la­ge ver­pflich­tet aner­kann­te Flücht­lin­ge und sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te für drei Jah­re nach der Aner­ken­nung in dem Bun­des­land zu woh­nen, in dem sie das Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen haben. Die Wohn­sitz­auf­la­ge kann auch zur För­de­rung der »nach­hal­ti­gen Inte­gra­ti­on« auf einen bestimm­ten Ort beschränkt wer­den, wenn dort genü­gend Wohn­raum, Sprach­kur­se und Aus­bil­dungs- und Arbeits­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen. Eben­so kann einer Per­son ver­bo­ten wer­den, in eine bestimm­te Gegend zu zie­hen, wenn die­se der Inte­gra­ti­on abträg­lich sei. Von der Wohn­sitz­auf­la­ge nicht betrof­fen sind Aner­kann­te, die einer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gung nach­kom­men. Neu wird mit dem Gesetz zur Ent­fris­tung des Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes gere­gelt, dass eine sol­che Beschäf­ti­gung län­ger als drei Mona­te bestehen muss, um tat­säch­lich eine dau­er­haf­te Befrei­ung von der Wohn­sitz­auf­la­ge zu erwir­ken (neu­er § 12a Abs. 1 S. 4, Abs. 5 S. 2 Nr. 2c AufenthG).

Die Wohn­sitz­auf­la­ge wur­de nun ohne die im Koali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­he­ne Eva­lu­ie­rung ent­fris­tet, obwohl Ver­bän­de im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens dar­auf hin­ge­wie­sen haben, dass die Wohn­sitz­auf­la­ge sich in der Pra­xis inte­gra­ti­ons­hem­mend aus­wir­ken kann. Statt­des­sen soll nun erst in drei Jah­ren eine umfas­sen­de Eva­lu­ie­rung stattfinden.

2018 wur­de in den Wider­rufs­ver­fah­ren der Flücht­lings­schutz der Betrof­fe­nen in 99% bestä­tigt, auch im ers­ten Halb­jahr 2019 wur­de nur in 2,8% der Fäl­le der Sta­tus wider­ru­fen oder zurückgenommen.

Verlängerung der Widerrufs- und Rücknahmeverfahren

Für die Flücht­lin­ge, die in den Jah­ren 2015–2017 vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge aner­kannt wur­den, wird durch das Hau-ab-Gesetz die Frist für Wider­rufs- und Rück­nah­me­ver­fah­ren auf bis zu fünf Jah­re ver­län­gert (neu­er § 73 Abs. 7 AsylG).

Bis­lang galt, dass das Bun­des­amt nach drei Jah­ren grund­sätz­lich nach Akten­la­ge ent­schei­det, ob ein Wider­ruf oder eine Rück­nah­me der Flücht­lings­ei­gen­schaft in Fra­ge kommt. Die 2015–2017 aner­kann­ten Flücht­lin­ge wer­den nun aber zu Gesprä­chen ein­ge­la­den, die einer Erst­an­hö­rung ähneln. Die­ser erhöh­te Arbeits­auf­wand beim Bun­des­amt wird wie­der­rum als Grund dafür ange­ge­ben, dass die Frist auf bis zu fünf Jah­re ver­län­gert wird. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass sich die Lage in den Haupt­her­kunfts­län­dern nicht grund­le­gend und nach­hal­tig geän­dert hat (Vor­aus­set­zung für den Wider­ruf), hält PRO ASYL die­se Aus­wei­tung für nicht ange­mes­sen. Außer­dem füh­ren die Ver­fah­ren zu gro­ßer Ver­un­si­che­rung bei den Betroffenen.

Zusätz­lich ändert sich für die­se drei Jahr­gän­ge der Ablauf der Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis: Nor­ma­ler­wei­se wird die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis aner­kann­ten Flücht­lin­gen nach drei oder fünf Jah­ren erteilt (abhän­gig von der Erfül­lung wei­te­rer Vor­aus­set­zun­gen), außer das Bun­des­amt hat der Aus­län­der­be­hör­de mit­ge­teilt, dass die Aner­ken­nung wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men wird. Dies wir nun umge­kehrt, das Bun­des­amt muss der Aus­län­der­be­hör­de mit­tei­len, dass kein Wider­rufs- oder Rück­nah­me­grund vor­liegt und nur dann wird die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erteilt (neu­er § 26 Abs. 3 AufenthG).

2018 wur­de in den Wider­rufs­ver­fah­ren der Flücht­lings­schutz der Betrof­fe­nen in 99% bestä­tigt, auch im ers­ten Halb­jahr 2019 wur­de nur in 2,8% der Fäl­le der Sta­tus wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men. Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­den Mit­wir­kungs­pflich­ten für das Wider­rufs- und Rück­nah­me­ver­fah­ren ein­ge­führt, Hin­wei­se hier­zu von der Kanz­lei Wächt­ler und Kol­le­gen fin­den sich hier und von der GGUA hier.

  1. Gesetz zur Ent­fris­tung des Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes: gilt seit dem 12. Juli 2019.
  2. Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­för­de­rungs­ge­setz: gilt seit dem 1. August 2019
  3. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Ver­ord­nung zum Inte­gra­ti­ons­ge­setz und Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung: gilt seit dem 6. August 2019
  4. Zwei­tes Daten­aus­tausch­ver­bes­se­rungs­ge­setz: gilt über­wie­gend seit dem 9. August 2019
  5. Zwei­tes Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht: gilt seit dem 21. August 2019
  6. Drit­tes Gesetz zur Ände­rung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes: gilt ab dem 1. Sep­tem­ber 2019
  7. Gesetz über Dul­dung bei Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung: gilt ab dem 1. Janu­ar 2020, man­che Län­der haben aber Erlas­se zur frü­he­ren Anwendung
  8. Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz: gilt mehr­heit­lich ab dem 1. März 2020

Beim Flücht­lings­rat Ber­lin fin­det man hilf­rei­che Über­sich­ten über die rele­van­ten Geset­ze (Auf­ent­halts­ge­setz, Asyl­ge­setz, Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz) in ihrer neu­en Form.

(wj)