Hintergrund
Asylpaket II in Kraft: Überblick über die geltenden asylrechtlichen Änderungen

Seit dem 17. März 2016 gilt das sogenannte Gesetz zur „Einführung beschleunigter Asylverfahren“ – kurz Asylpaket II. PRO ASYL und zahlreiche andere Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen hatten das Gesetz vehement abgelehnt. Was wurde nun beschlossen? Was folgt aus dem „Asylpaket II“ für die Betroffenen? Ein Überblick.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen, die entsprechenden Gesetzesparagraphen finden sich Klammern. Das vollständige Gesetz findet sich als PDF auf der Seite des Bundesgesetzblatts.
Änderungen im Asylgesetz
Beschleunigte Verfahren (§ 30a AsylG)
Durch das Paket werden neue beschleunigte Asylverfahren eingeführt. Sie sollen in sogenannten „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ stattfinden. Dort soll innerhalb einer Woche über einen Asylantrag entschieden werden, bei einer Ablehnung erfolgt die Abschiebung aus der Einrichtung heraus innerhalb von drei Wochen. Gelingt die Verfahrensbearbeitung nicht innerhalb dieser Frist, werden reguläre Asylverfahren durchgeführt.
Folgende Personengruppen sind von den beschleunigten Verfahren betroffen:
- Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“,
- Personen, die die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen bzw. Zurückhaltung von Informationen offensichtlich getäuscht haben,
- Personen, die Identitätsdokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt haben oder bei denen die Umstände die Vermutung hierfür nahelegen,
- Folgeantragssteller/innen
- Personen, die den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung einer bereits getroffenen Entscheidung, die zur Abschiebung führen würde, gestellt haben,
- Personen, die sich weigern ihre Fingerabdrücke für die EURODAC-Datei abzugeben
- Personen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wurden.
Den Umstand, dass Asylsuchende ohne Reisedokumente hier ankommen, als Ausschlussgrund vom regulären Asylverfahren zu werten, ist völlig unverantwortlich. Denn der überwiegende Teil der Asylsuchende ist gezwungen, ohne Pässe nach Deutschland zu kommen, weil sie von den Staaten, die sie verfolgt haben, gar keine Dokumente erhalten können. Die geplante Regelung ermöglicht es daher, das „beschleunigte Asylverfahren“ zum Standardverfahren zu machen.
Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 33 AsylG)
Wenn Asylsuchende ihr Verfahren nicht weiterbetreiben, gilt der Asylantrag als zurückgenommen. Dies wird nun auch dann vermutet, wenn Asylsuchende die besondere Aufnahmeeinrichtung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlassen. Eine Verletzung der Residenzpflicht kann deshalb zur Aussetzung des Asylverfahrens führen. Nur einmal ist es Betroffenen möglich, in die Aufnahmeeinrichtung zurückzukehren und das Asylverfahren wieder zu betreiben. Bei einem zweiten Verstoß ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.
Die geplante Regelung verstößt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Europäischen Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention.
Ein solcher Ausschluss vom Asylverfahren ist völlig unverhältnismäßig. Denn die Konsequenz dieser Regelung ist, dass beispielsweise Folgendes passieren kann: Wegen eines Besuchs von Freunden in einem anderen Ort kommt es zum Ausschluss vom Asylverfahren. Dem Betroffenen droht die Abschiebung ins Herkunftsland, wo ihm womöglich Folter und andere schweren Menschenrechtsverletzungen drohen. Die geplante Regelung verstößt nicht nur gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die vor Abschiebung in den Folterstaat absolut schützt, und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vereinbar.
Änderungen im Aufenthaltsgesetz
Aussetzung der Abschiebung nur bei schwerer oder lebensbedrohlicher Erkrankung (§ 60 Abs. 7 AufenthG)
Von Abschiebungen ist nach dem Aufenthaltsgesetz abzusehen, wenn dem Betroffenen eine konkrete Gefahr droht. Durch das Asylpaket II wird der Begriff der „konkreten Gefahr“ definiert: Sie liege nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor. Existiert eine sogenannte „inländische Gesundheitsalternative“, ist also die Behandlung in mindestens einem Teil des Zielstaats gewährleistet, darf abgeschoben werden.
Mit der Realität hat dies nichts zu tun. In vielen Staaten ist es nicht einfach so möglich, von einem Gebiet in das nächste zu gelangen und dort medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen.
In der Gesetzesbegründung wird zudem behauptet, dass Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) nicht als schwerwiegende Erkrankung anzusehen seien und diese damit kein Abschiebungshindernis darstellen würden. Die Bundespsychotherapeutenkammer hält dem entgegen, dass es sich bei PTBS sehr wohl regelmäßig um eine schwerwiegende Erkrankung handeln würde. Die neuen Regelungen seien „fachlich nicht fundiert, inhuman und lebensgefährdend.“ Aber nicht nur eine nicht behandelte PTBS kann im Herkunftsland im schlimmsten Fall zum Suizid führen – auch andere schwerwiegende Krankheiten können unbehandelt lebensbedrohlich sein.
Neue Vermutungsregeln bei Abschiebungen (§ 60a Abs. 2c und 2d AufenthG)
Es wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz der Behörden wird damit ausgehebelt und die Betroffenen müssen selbst der Abschiebung entgegenstehende Gründe nachweisen. Dies kann nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung geschehen. Psychologische Gutachten sind explizit davon ausgenommen, stellen also kein Gutachten dar, das gegen eine Abschiebung sprechen könnte. Auch die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist nach dem Gesetzgeber kein Hinderungsgrund für eine Abschiebung.
Die Neuregelung untergräbt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Zugleich müssen Betroffene ärztliche Bescheinigungen unverzüglich vorlegen. Verletzt der Betroffene die Pflicht zur unverzüglichen Vorlegung des Attests, muss die Behörde etwaige gesundheitliche Probleme nicht mehr berücksichtigen.
In der Praxis wird es kaum möglich sein, derart schnell ein qualifiziertes ärztliches Gutachten der Behörde vorzulegen. Deswegen steht zu befürchten, dass Betroffene ohne ärztliche Untersuchung abgeschoben werden. Die Neuregelung untergräbt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte (§ 104 AufenthG)
Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wird für zwei Jahre vollständig ausgesetzt. Subsidiär Schutzberechtigte sind jene Flüchtlinge, die nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, denen aber in ihrem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung droht (Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung). Sie dürfen daher nicht abgeschoben werden.
Es wird eine generelle Wartefrist von zwei Jahren eingeführt, bevor ein Familiennachzug stattfinden kann. Dies wird de facto zu einer Familientrennung von vier bis fünf Jahren führen. Denn schon ohne die neue Wartefrist sind Familien aufgrund der Flucht oftmals lange getrennt. Die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland beträgt z.B. für Afghanen oftmals mehr als 12 Monate. Erst nach positivem Asylbescheid kann ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Das dann folgende Botschaftsverfahren dauert ebenfalls rund ein Jahr.
Kommt es zu der nun geplanten Wartefrist von zwei Jahren werden Familien de facto auf Jahre getrennt. Dies ist mit dem Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) nicht zu vereinbaren. Für unbegleitete Minderjährige ist die Verschärfung am folgenschwersten: Werden sie in den zwei Jahren volljährig, haben sie den Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern verloren. Sie sind also dauerhaft von ihren nächsten Angehörigen getrennt.
Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz
Kürzung des Barbetrags
Bis zu acht Euro werden Asylsuchenden pauschal vom Bargeldbetrag abgezogen (§ 3 Abs. 1 S. 8 AsylblG). Dieser wird für Inanspruchnahme von Integrationskursen verwendet, obschon viele Asylsuchende von diesen gesetzlich ausgeschlossen sind. Denn nur ein Bruchteil der Asylsuchenden hat aktuell Zugang zu einem Integrationskurs.
Das BAMF hat im Januar mitgeteilt, dass von 30.000 Anträgen von Asylsuchenden nur 15.000 einen Bescheid erhalten hätten, der ihnen den Zugang zu einem Sprachkurs ermöglichen würde. Für alle anderen wird hier also eine Kürzung vorgenommen, obwohl sie nicht an einem staatlich geförderten Sprachkurs teilnehmen.
Neuer Ankunftsnachweis
Das Datenaustauschverbesserungsgesetz ist unabhängig vom Asylpaket II verabschiedet worden. Kern war die Einführung eines neuen Ankunftsnachweises. Diesen erhalten Asylsuchende nun in der Zeit zwischen ihrer Registrierung und der Asylantragsstellung. Nur mit dem Ankunftsnachweis ist ihnen der Bezug von sozialen Leistungen möglich.