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Was es mit der Duldung auf sich hat, erklärt dieser Hintergrundtext anhand der wichtigsten Punkte. Foto: PRO ASYL

Da die hitzigen politischen Debatten um geduldete Menschen in Deutschland dazu führen, dass ständig neue Gesetze für den Personenkreis verabschiedet werden, ist es schwer, die aktuelle Rechtslage zu überblicken. Zudem kursieren viele Fehlinformationen um geduldete Menschen und ihre Rechte. Dieser Text erläutert, was eine Duldung aktuell bedeutet.

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Men­schen leben in Deutsch­land als »Gedul­de­te« (Stich­tag: 31.12.2019)

In der öffent­li­chen Debat­te wer­den immer wie­der fal­sche Infor­ma­tio­nen über die Dul­dung ver­brei­tet. Bei­spiels­wei­se wird oft behaup­tet, dass gedul­de­te Men­schen »ohne Grund« in Deutsch­land sei­en oder, dass die Dul­dung vor einer Abschie­bung schützt.

Viel­mehr han­delt es sich bei der Dul­dung um die Aus­set­zung der Abschie­bung (§ 60a Auf­enthG). Die Aus­län­der­be­hör­de hat in dem Fall die Pflicht, eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung aus­zu­stel­len, die an einer roten Linie in der Beschei­ni­gung zu erken­nen ist.

Ist ein*e Asylsuchende*r aus­rei­se­pflich­tig gewor­den, weil das Asyl­ver­fah­ren rechts­kräf­tig nega­tiv aus­ge­gan­gen ist, erlischt die Auf­ent­halts­ge­stat­tung und wird von der Aus­län­der­be­hör­de ein­ge­zo­gen. Solan­ge die Abschie­bung aus­ge­setzt ist, wird eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt. Doch nicht nur Geflüch­te­te kön­nen zu Gedul­de­ten wer­den. Nur knapp 58 Pro­zent der Aus­rei­se­pflich­ti­gen sind abge­lehn­te Asylbewerber*innen (Stand Okto­ber 2023). In der Flücht­lings­de­bat­te unter­schätzt wird der hohe Anteil gedul­de­ter Men­schen, die nie einen Asyl­an­trag gestellt haben, son­dern etwa nach Ablauf ihres Visums in Deutsch­land geblie­ben sind und in die­sem Zusam­men­hang eine Dul­dung bekom­men haben.

Eine gedul­de­te Per­son ist nicht »ille­gal« in Deutschland

Die Dul­dungs­be­schei­ni­gung ist aus­zu­stel­len, wenn eine Per­son aus­rei­se­pflich­tig ist und somit kein Auf­ent­halts­recht in Deutsch­land hat, aber aktu­ell nicht abge­scho­ben wer­den kann. Das kann sehr unter­schied­li­che Grün­de haben:

  • Eine Dul­dung kann aus recht­li­chen Grün­den erteilt wer­den – bei­spiels­wei­se, wenn durch eine Abschie­bung eine Fami­lie auf unver­tret­ba­re Art und Wei­se getrennt wer­den wür­de. Ein recht­li­cher Grund liegt z.B. auch vor, wenn auf­grund der Sicher­heits­la­ge im Her­kunfts­land ein offi­zi­el­ler Abschie­be­stopp besteht oder die Per­son schwer erkrankt ist. Eine Krank­heit kann aber auch ein Recht auf eine Auf­ent­halts­er­laub­nis begrün­den. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie hier.
  • Eine Dul­dung kann eben­falls erteilt wer­den, weil es tat­säch­li­che Abschie­be­hin­der­nis­se gibt, wie z.B. eine feh­len­de Flug­ver­bin­dung oder das Feh­len von Pass- oder Rei­se­do­ku­men­ten. Die Pass­be­schaf­fung ist in der Pra­xis oft müh­sam und kann sich über einen lan­gen Zeit­raum erstre­cken. In eini­gen Staa­ten kann nur mit Pass oder Pass­ersatz­pa­pier abge­scho­ben wer­den. Feh­len die­se Doku­men­te, ist die Abschie­bung nicht durch­führ­bar. Mit eini­gen Staa­ten bestehen aber auch Abkom­men, die den deut­schen Behör­den Abschie­bun­gen auch ohne Pass ermöglichen.
  • Die Aus­län­der­be­hör­de kann eine Ermes­sens­dul­dung aus­stel­len. Das erfolgt dann, wenn es zwar kei­ne Abschie­be­hin­der­nis­se gibt, der Per­son aber eine gewis­se Zeit bis zum Voll­zug der Aus­rei­se gewährt wird, bei­spiels­wei­se, um die Schu­le abzu­schlie­ßen. Ein Anspruch auf eine Ermes­sens­dul­dung besteht jedoch nicht. Die Aus­stel­lung die­ser Dul­dung liegt, wie der Begriff nahe­legt, im Ermes­sens­spiel­raum der Ausländerbehörde.
  • Son­der­for­men der Dul­dung stel­len die Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung dar. Über die Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung sol­len Per­spek­ti­ven der lang­fris­ti­gen Auf­ent­halts­si­che­rung geschaf­fen wer­den. Sie­he dazu unse­re Bera­tungs­hin­wei­se »Von der Dul­dung zum gesi­cher­ten Aufenthalt«.
  • Die Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät, die »Dul­dung Light«, ist eben­falls eine Son­der­form der Dul­dung. Sie wird aus­ge­stellt, wenn Asyl­su­chen­de bei der Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­be­schaf­fung nicht mit­wir­ken und ist mit weit­rei­chen­den Sank­tio­nen ver­bun­den. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu sind unten aufgeführt.

Ins­ge­samt befin­den sich Men­schen, die mit einer Dul­dung in Deutsch­land leben, in einem sehr unsi­che­ren Sta­tus, der mit vie­len Ein­schrän­kun­gen ver­bun­den ist. Eine gedul­de­te Per­son kann auch nach vie­len Jah­ren noch abge­scho­ben wer­den, bei­spiels­wei­se, wenn der Dul­dungs­grund ent­fällt und kei­ne Blei­be­rechts­re­ge­lung greift. Um eine bes­se­re recht­li­che Sicher­heit für betrof­fe­ne Per­so­nen zu schaf­fen, braucht es daher unkom­pli­ziert gestal­te­te Zugän­ge zur Aufenthaltssicherung.

Die Gül­tig­keits­dau­er einer Dul­dungs­be­schei­ni­gung vari­iert je nach dem zugrun­de­lie­gen­den Dul­dungs­grund und liegt größ­ten­teils im Ermes­sen der Aus­län­der­be­hör­de. Außer in Fäl­len der Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung wer­den Dul­dungs­be­schei­ni­gun­gen in der Regel nur für eine kur­ze Zeit aus­ge­stellt (eini­ge Wochen bis zu sechs Mona­te) und müs­sen regel­mä­ßig ver­län­gert wer­den. Übli­cher­wei­se bedeu­tet das auf der Dul­dungs­be­schei­ni­gung ange­ge­be­ne Gül­tig­keits­da­tum jedoch nicht, dass die Per­son nicht schon frü­her abge­scho­ben wer­den kann: Soll­te der Grund, der die Abschie­bung bis­her ver­hin­dert hat, ent­fal­len, kann die Abschie­bung auch vor­zei­tig erfol­gen. Der genaue Ter­min für die Abschie­bung wird von den Behör­den in der Regel nicht angekündigt.

Gedul­de­te Men­schen, denen über lan­ge Zeit die Abschie­bung droht, sind häu­fig psy­chisch sehr stark belas­tet. Ihr Leben kann von einem Moment auf den ande­ren weg­bre­chen: Denn weder Arbeit noch Schu­le oder Bezie­hun­gen stel­len recht­lich unum­stöß­li­che Grün­de dar, die eine Abschie­bung ver­hin­dern könnten.

Men­schen mit Dul­dung unter­lie­gen mas­si­ven recht­li­chen Beschrän­kun­gen. Gedul­de­te Per­so­nen kön­nen in der Regel nicht rei­sen und auch der Fami­li­en­nach­zug ist mit einer Dul­dung aus­ge­schlos­sen. Um arbei­ten zu kön­nen, müs­sen gedul­de­te Per­so­nen eine Arbeits­er­laub­nis bean­tra­gen. Die­se wird oft ver­wei­gert oder ver­zö­gert. Auch für eine Aus­bil­dung muss zunächst eine Arbeits­er­laub­nis bean­tragt wer­den. Man­che gedul­de­te Per­so­nen unter­lie­gen aller­dings auch einem Arbeits­ver­bot. Davon betrof­fen sind ins­be­son­de­re Men­schen, denen vor­ge­wor­fen wird, sich nicht aus­rei­chend um ihre Pass­be­schaf­fung zu bemü­hen. Oft wird ein Fehl­ver­hal­ten unter­stellt, wobei miss­ach­tet wird, dass eine Pass­be­schaf­fung tat­säch­lich kom­pli­ziert und lang­wie­rig sein kann. In sol­chen Fäl­len wird auch meist die »Dul­dung Light« (sie­he unten) erteilt. Gedul­de­te Per­so­nen aus einem soge­nann­ten siche­ren Her­kunfts­land unter­lie­gen häu­fig einem gene­rel­len Arbeits­ver­bot (mehr dazu in unse­ren Bera­tungs­hin­wei­sen).

In den ers­ten 36 Mona­ten erhal­ten gedul­de­te Men­schen Sozi­al­leis­tun­gen, die nied­ri­ger sind als die Bür­ger­geld-Sät­ze und vom Sozi­al­amt aus­ge­zahlt wer­den. Gedul­de­te Men­schen, die die­se Leis­tun­gen bezie­hen, dür­fen nicht umzie­hen, son­dern müs­sen in einer für sie fest­ge­leg­ten Stadt oder sogar Unter­kunft woh­nen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Pro­ble­ma­tik der äußerst gerin­gen Leis­tun­gen sind hier nachzulesen.

Zusätz­lich zu die­sen bereits bestehen­den Restrik­tio­nen wer­den gedul­de­te Men­schen, denen vor­ge­wor­fen wird, selbst für die Ver­hin­de­rung ihrer Abschie­bung ver­ant­wort­lich zu sein, mit wei­te­ren Sank­tio­nen kon­fron­tiert. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Leis­tungs­kür­zun­gen und die Resi­denz­pflicht. Bei der Resi­denz­pflicht dür­fen betrof­fe­ne Per­so­nen eine bestimm­te Kom­mu­ne oder einen Land­kreis nicht verlassen.

Dabei lie­gen die Sozi­al­leis­tun­gen für die­se Men­schen ohne­hin schon unter dem ver­fas­sungs­recht­lich vor­ge­schrie­be­nen sozio-kul­tu­rel­len Exis­tenz­mi­ni­mum und umfas­sen buch­stäb­lich nur noch Leis­tun­gen zum »nack­ten Über­le­ben«. Selbst Klei­dung wird dann nur noch im Ein­zel­fall gewährt. Leis­tun­gen für den per­sön­li­chen Bedarf, die eine Teil­ha­be an der Gesell­schaft ermög­li­chen, sind nicht vorgesehen.

Seit Janu­ar 2020 wur­de unter­halb der Dul­dung ein noch schlech­te­rer Sta­tus ein­ge­führt – die »Dul­dung light«, im offi­zi­el­len Sprach­ge­brauch »Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« (§ 60b Auf­enthG), die weit­rei­chen­de Sank­tio­nen beinhal­tet. Anders als der Name impli­ziert, kön­nen von die­ser Dul­dung nicht nur Men­schen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät betrof­fen sein. Alle Per­so­nen, deren Abschie­bung aus von ihnen zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht durch­ge­führt wer­den kann, da sie ver­meint­lich fal­sche Anga­ben machen, über ihre Iden­ti­tät täu­schen oder der »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« nicht nach­kom­men, sol­len die »Dul­dung light« erhal­ten. Sogar Per­so­nen mit geklär­ter Iden­ti­tät kön­nen vom § 60b Auf­enthG betrof­fen sein – bei­spiels­wei­se Men­schen mit abge­lau­fe­nem Pass, über den die Iden­ti­tät als geklärt gilt, denen aber vor­ge­wor­fen wird, ihrer Pass­be­schaf­fungs­pflicht nicht nach­zu­kom­men. Voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­ti­ge Ausländer*innen müs­sen gemäß der »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« alle ihnen zumut­ba­ren Hand­lun­gen zur Pass­be­schaf­fung durchführen.

Der Sta­tus der »Dul­dung light« hat gra­vie­ren­de recht­li­che Kon­se­quen­zen. Betrof­fe­ne Per­so­nen wer­den mit Leis­tungs­kür­zun­gen, einem pau­scha­len Arbeits­ver­bot sowie einer Wohn­sitz­auf­la­ge sank­tio­niert. Zudem kann eine Inhaf­tie­rung dro­hen, wenn das Unter­las­sen von Maß­nah­men zur Pass­be­schaf­fung als Indiz für Flucht­ge­fahr betrach­tet wird oder wenn einer Anord­nung zur per­sön­li­chen Vor­spra­che bei einer Bot­schaft nicht nach­ge­kom­men wird. Dar­über hin­aus stellt die Ver­let­zung der Pass­be­schaf­fungs­pflicht eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar und kann dem­entspre­chend geahn­det wer­den. Gra­vie­rend ist die­ser Sta­tus auch, weil die Zei­ten, die die Per­son mit die­ser Dul­dung gelebt hat, auf gefor­der­te Vor­auf­ent­halts­zei­ten bei Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen nicht ange­rech­net wer­den (sie­he dazu hier).

Hat die Per­son die Iden­ti­tät geklärt und den Her­kunfts­pass beschafft, muss die Aus­län­der­be­hör­de erneut eine regu­lä­re Dul­dung aus­stel­len. Das Glei­che gilt, wenn alle zumut­ba­ren Hand­lun­gen vor­ge­nom­men wur­den, aber nicht zum Erfolg geführt haben. Hier fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zur Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Identität.

Durch die »Dul­dung light« wer­den Men­schen sozi­al, recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­grenzt. Der Sta­tus wirkt nicht nur stig­ma­ti­sie­rend, son­dern hat auch schar­fe recht­li­che Konsequenzen.

Obwohl eine Pflicht zur Aus­stel­lung der Dul­dungs­be­schei­ni­gung besteht (§ 60a Abs. 3 Auf­enthG), kommt es teil­wei­se zu Pro­ble­men. Man­che Aus­län­der­be­hör­den ver­säu­men es, zei­tig Ter­mi­ne für die Aus­stel­lung zu ver­ge­ben. Des­halb ist es wich­tig, eigen­stän­dig bei der Aus­län­der­be­hör­de nach der Aus­stel­lung oder Ver­län­ge­rung der Dul­dungs­be­schei­ni­gung zu fra­gen. Das gilt vor allem vor dem Hin­ter­grund, dass eini­ge Aus­län­der­be­hör­den die Dul­dungs­be­schei­ni­gung ent­zie­hen und statt­des­sen eine soge­nann­te Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung (GüB) oder ande­re Papie­re aus­stel­len, für die es aller­dings kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge gibt. Bei der Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung han­delt es sich weder um einen Auf­ent­halts­ti­tel noch um eine Dul­dung, sie beschei­nigt ledig­lich die Pflicht zur frei­wil­li­gen Ausreise.

Bei der Ertei­lung einer Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung kann eine Abschie­bung bereits kurz bevor­ste­hen. Mög­li­cher­wei­se will die Aus­län­der­be­hör­de mit der Aus­stel­lung die­ser Beschei­ni­gung aber auch ledig­lich den Aus­rei­se­druck erhö­hen. Per­so­nen, die nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen, haben nach stän­di­ger höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung einen Anspruch auf die Aus­stel­lung einer Dul­dungs­be­schei­ni­gung. Selbst wenn die Aus­stel­lung einer Dul­dungs­be­schei­ni­gung ver­wehrt wird, haben Betrof­fe­ne die­sel­ben Rech­te wie mit einer Dul­dungs­be­schei­ni­gung, bei­spiels­wei­se Anspruch auf Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG). In den Fäl­len, in denen den­noch kei­ne Dul­dungs­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt wird, erle­ben Betrof­fe­ne erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen im All­tag. So zah­len die Sozi­al­äm­ter etwa erst dann Leis­tun­gen nach dem Asyl­bLG aus, wenn eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung vor­ge­legt wird.

Auch Per­so­nen mit geklär­ter Iden­ti­tät kön­nen vom § 60b betrof­fen sein – bei­spiels­wei­se Men­schen mit abge­lau­fe­nem Pass.

Da eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für die Auf­ent­halts­si­che­rung der Besitz einer Dul­dungs­be­schei­ni­gung ist, ist es wich­tig abzu­klä­ren, ob die­se rechts­wid­rig ver­wei­gert wur­de. Das­sel­be gilt, wenn bei Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen bestimm­te unun­ter­bro­che­ne Vor­auf­ent­halts­zei­ten gefor­dert wer­den und den Betrof­fe­nen zwi­schen­zeit­lich kei­ne Dul­dungs­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt wur­de. PRO ASYL rät Betrof­fe­nen, sich in die­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den. Eine aus­führ­li­che Rechts­ein­schät­zung zu die­ser Pro­ble­ma­tik in Bezug auf die Ertei­lung des Chan­cen­auf­ent­halts­rechts ist hier zu finden.

Wie Betrof­fe­ne aus dem Sta­tus der Dul­dung in einen gesi­cher­ten Auf­ent­halt kom­men kön­nen, lässt sich in unse­ren Bera­tungs­hin­wei­sen nachlesen.

(ja, wj)


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