Image
Was es mit der Duldung auf sich hat, erklärt dieser Hintergrundtext anhand der wichtigsten Punkte. Foto: PRO ASYL / Tina Zapf

In der öffentlichen Debatte werden immer wieder falsche Informationen über die Duldung verbreitet. Oft wird fälschlicherweise behauptet, dass geduldete Menschen »ohne Grund« in Deutschland seien. Gleichermaßen wird häufig missverstanden, dass die Duldung eben keine Aufenthaltserlaubnis ist und damit nicht zwangsläufig vor einer Abschiebung schützt.

202.387

Men­schen leben in Deutsch­land als »Gedul­de­te« (Stich­tag: 31.12.2019)

Aktu­ell leben 202.387 gedul­de­te Men­schen in Deutsch­land – Ten­denz steigend.

Mit den Geset­zes­än­de­run­gen durch das Migra­ti­ons­pa­ket wur­de auch bei der Dul­dung eini­ges ver­än­dert. Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung sind nun – unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – fes­te Dul­dungs­grün­de. Es wur­de aber auch mit der »Dul­dung Light« eine Dul­dungs­form mit schar­fen Sank­tio­nen geschaffen.

In die­sem Text geben wir die Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen und erläu­tern die Erneuerungen.

Wer bekommt eine Duldung?

Bei der Dul­dung han­delt es sich um eine Aus­set­zung der Abschie­bung (§ 60a Auf­enthG). Eine Per­son mit Dul­dung ist dem­nach aus­rei­se­pflich­tig, kann aber aktu­ell nicht abge­scho­ben wer­den – und dafür gibt es oft­mals gute Grün­de. Eine Dul­dung kann aus recht­li­chen Grün­den erteilt wer­den – bei­spiels­wei­se, wenn durch eine Abschie­bung eine Fami­lie auf unver­tret­ba­re Art und Wei­se getrennt wer­den würde.

Ein recht­li­cher Grund liegt auch vor, wenn auf­grund der Sicher­heits­la­ge im Her­kunfts­land ein offi­zi­el­ler Abschie­be­stopp besteht. Dies ist – wenn auch mitt­ler­wei­le in ein­ge­schränk­ter Form – bei Irak der Fall. Nur straf­fäl­lig gewor­de­ne Ira­ker kön­nen abge­scho­ben wer­den, alle ande­ren erhal­ten eine Dul­dung, wenn ihr Asyl­an­trag abge­lehnt wur­de und sie nicht auf­grund ande­rer Umstän­de eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten. So kommt es auch, dass Irak mit 15.400 auf Platz 2 der Haupt­her­kunfts­län­der gedul­de­ter Per­so­nen liegt.

Ande­re Grün­de sind zum Bei­spiel wenn die Per­son schwer krank und nicht rei­se­fä­hig ist. Unmög­lich kann eine Abschie­bung auch sein, wenn es kei­ne direk­ten Flug­rou­ten gibt. Auch das Feh­len von Pass oder Rei­se­do­ku­men­ten kann ein Dul­dungs­grund sein. Die Pass­be­schaf­fung klingt in der Theo­rie zwar ein­fach, kann sich aber in der Pra­xis als sehr kom­pli­ziert erwei­sen – und sich vor allem auch eine län­ge­re Zeit hin­zie­hen. Dann ist die Abschie­bung aus tat­säch­li­chen Grün­den nicht vollziehbar.

An die­ser Stel­le sei ver­merkt, dass Pass­lo­sig­keit nicht zwangs­läu­fig eine Abschie­bung unmög­lich macht. Bei­spiels­wei­se durch bila­te­ra­le Abkom­men mit Staa­ten wie Afgha­ni­stan kön­nen Per­so­nen gene­rell auch ohne Pass abge­scho­ben werden.

Eine gedul­de­te Per­son ist nicht »ille­gal« in Deutschland

Aller­dings ist Afgha­ni­stan alles ande­re als sicher und die Abschie­bung nach Afgha­ni­stan als Kriegs- und Kri­sen­ge­biet ver­sto­ßen gegen das men­schen­recht­li­che Abschie­bungs­ver­bot. Trotz­dem kön­nen die Bun­des­län­der mitt­ler­wei­le rein for­mell alle aus­rei­se­pflich­ten afgha­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen abschie­ben, nach­dem Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan bis Juni 2018 auf bestimm­te Per­so­nen­grup­pen beschränkt waren. Inwie­fern sich die Bun­des­län­der aber an den Abschie­be­flü­gen nach Afgha­ni­stan betei­li­gen und auf wel­che Per­so­nen­grup­pen sie Abschie­bun­gen beschrän­ken, unter­schei­det sich stark. Mit 17.400 stellt Afgha­ni­stan daher das Haupt­her­kunfts­land gedul­de­ter Per­so­nen dar.

Beson­de­re Dul­dungs­grün­de stel­len die Aus­bil­dung und bei bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch eine Beschäf­ti­gung dar.

Bis Ende 2019 war die Aus­bil­dungs­dul­dung bei­na­he ver­steckt nur im all­ge­mei­nen Dul­dungs-Para­gra­phen § 60a Auf­enthG zu fin­den. Mit den Ände­run­gen des am 1. Janu­ar 2020 in Kraft getre­te­nen Gesetz­tes über Dul­dung bei Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung ist sie nun pro­mi­nen­ter als eigen­stän­di­ger Para­graph § 60c im Auf­ent­halts­ge­setz verankert.

Wie auch bis­her kön­nen von der Aus­bil­dungs­dul­dung Men­schen pro­fi­tie­ren, deren Asyl­an­trag abge­lehnt wur­de und die ent­we­der bereits wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens eine Aus­bil­dung oder erst nach Abschluss ihres Asyl­ver­fah­rens eine Aus­bil­dung begon­nen haben. Wenn die Aus­bil­dung erst nach Abschluss des Asyl­ver­fah­rens begon­nen wird, kann die Aus­bil­dungs­dul­dung jedoch erst nach min­des­tens 3 Mona­ten mit Dul­dung bean­tragt wer­den. Wur­de die Aus­bil­dung bereits wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens begon­nen, gilt die­se Vor­dul­dungs­zeit nicht. Pro­ble­ma­tisch ist die Unter­schei­dung in die­se bei­den Kate­go­rien auch hin­sicht­lich der Wir­kung der Ein­lei­tung auf­ent­halts­be­en­den­der Maß­nah­men. Die­je­ni­gen, die eine Aus­bil­dung erst nach Abschluss des Asyl­ver­fah­rens begin­nen, erhal­ten kei­ne Aus­bil­dungs­dul­dung mehr, wenn bereits kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung bevorstehen.

Anders als bis­her umfasst die Aus­bil­dungs­dul­dung nicht nur zwei- bis drei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dun­gen, son­dern auch Assis­tenz- oder Hel­fer­aus­bil­dun­gen, sofern die­se in eine Berufs­aus­bil­dung füh­ren, für wel­che bereits eine Zusa­ge vor­lie­gen muss.

Die Aus­bil­dungs­dul­dung wird für die gesam­te Aus­bil­dungs­dau­er erteilt und schützt daher wäh­rend der Aus­bil­dung vor einer Abschie­bung. Wird die Per­son nach Abschluss der Aus­bil­dung nicht vom Aus­bil­dungs­be­trieb über­nom­men, wird die Dul­dung zum Zweck der Arbeits­su­che für sechs Mona­te verlängert.

Was bis­her von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich gehand­habt wur­de, ist nun im Gesetz fest­ge­hal­ten: Um eine Aus­bil­dungs­dul­dung zu erhal­ten, muss die Iden­ti­tät geklärt wor­den sein oder es müs­sen alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Hand­lun­gen zur Iden­ti­täts­klä­rung inner­halb der vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten ergrif­fen wor­den sein. Kann die Iden­ti­tät nicht geklärt wer­den, aber es wur­den die erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men vor­ge­nom­men, kann die Aus­bil­dungs­dul­dung immer noch im Ermes­sen erteilt werden.

Die Aus­bil­dungs­dul­dung wird für die gesam­te Aus­bil­dungs­dau­er erteilt und schützt daher wäh­rend der Aus­bil­dung vor einer Abschie­bung. Wird die Per­son nach Abschluss der Aus­bil­dung nicht vom Aus­bil­dungs­be­trieb über­nom­men, wird die Dul­dung zum Zweck der Arbeits­su­che für sechs Mona­te ver­län­gert. Auch bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung oder Abbruch der Aus­bil­dung wird die Dul­dung zum Zweck der Suche nach einem wei­te­ren Aus­bil­dungs­platz ein­ma­lig für sechs Mona­te verlängert.

Ist die Per­son nach erfolg­rei­chem Abschluss der Aus­bil­dung auch im ent­spre­chen­den Beruf tätig, erhält sie bei Erfül­lung der ande­ren Vor­aus­set­zun­gen wie aus­rei­chend Wohn­raum eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a Auf­enthG. Die­se wird für zwei Jah­re erteilt.

Seit 1. Janu­ar 2020 ist zudem die im Vor­feld viel dis­ku­tier­te Beschäf­ti­gungs­dul­dung – § 60d Auf­enthG – in Kraft. Galt bis­her, dass Arbeit nicht vor Abschie­bung schützt, soll mit der neu­en Beschäf­ti­gungs­dul­dung erwirkt wer­den, dass abge­lehn­te Asylbewerber*innen in Erwerbs­tä­tig­keit vor einer Abschie­bung geschützt sind und auch lang­fris­tig ihr Blei­be­recht in Deutsch­land sichern können.

Beim genau­en Hin­se­hen zeigt sich aller­dings, dass nur weni­ge Men­schen tat­säch­lich von der Beschäf­ti­gungs­dul­dung pro­fi­tie­ren wer­den kön­nen. Das Gesetz wur­de von Vorn­her­ein mit einem Ver­falls­da­tum ver­se­hen und wird nur für drei Jah­re – bis zum 31. Dezem­ber 2023 – Bestand haben. Auch die Grund­vor­aus­set­zun­gen zur Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­dul­dung sind strikt und gren­zen gan­ze Per­so­nen­grup­pen aus. Fol­gen­de Kri­te­ri­en müs­sen erfüllt sein:

  • Ein­rei­se bis spä­tes­tens zum 01. August 2018
  • geklär­te Iden­ti­tät inner­halb vor­ge­schrie­be­ner Fris­ten (unter Vor­be­halt der Zumutbarkeit)
  • seit min­des­tens 12 Mona­ten im Besitz einer Duldung
  • seit min­des­tens 18 Mona­ten mit min­des­tens 35 Stun­den pro Woche beschäf­tigt (bei Allein­er­zie­hen­den: mind. 20 Stun­den pro Woche)
  • Lebens­un­ter­halt muss aktu­ell und wäh­rend der letz­ten 12 Mona­te gesi­chert wor­den sein
  • hin­rei­chen­de Deutsch­kennt­nis­se (A2 Niveau)
  • bei einem ver­pflich­ten­den Inte­gra­ti­ons­kurs muss die­ser von der bean­tra­gen­den Per­son und der/dem Lebenspartner*in erfolg­reich abge­schlos­sen wor­den sein (es sei denn, sie haben den Abbruch des Kur­ses nicht selbst zu vertreten)
  • bei Kin­dern muss der Schul­be­such nach­ge­wie­sen sein und sie dür­fen nicht straf­recht­lich ver­ur­teilt wor­den sein
  • auch Antragsteller*in und Ehegatt*in dür­fen nicht straf­recht­lich ver­ur­teilt wor­den sein oder Bezü­ge zu extre­mis­ti­schen oder ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen haben bzw. die­se unterstützen

Gera­de auf­grund der lan­gen Vor­dul­dungs­zeit von 12 Mona­ten läuft die Beschäf­ti­gungs­dul­dung für vie­le Per­so­nen ins Lee­re. Die­se recht­li­che Hür­de wur­de vom Gesetz­ge­ber ein­ge­baut, um den Aus­län­der­be­hör­den reich­lich Zeit zu geben, aus­rei­se­pflich­ti­ge Per­so­nen abzuschieben.

Gera­de auf­grund der lan­gen Vor­dul­dungs­zeit von 12 Mona­ten läuft die Beschäf­ti­gungs­dul­dung für vie­le Per­so­nen ins Lee­re. Die­se recht­li­che Hür­de wur­de vom Gesetz­ge­ber ein­ge­baut, um den Aus­län­der­be­hör­den reich­lich Zeit zu geben, aus­rei­se­pflich­ti­ge Per­so­nen abzuschieben.

Schafft man es doch in die Beschäf­ti­gungs­dul­dung, soll nach 30 Mona­ten eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG erteilt werden.

Anders als bei der Aus­bil­dungs­dul­dung ist bei der Beschäf­ti­gungs­dul­dung gesetz­lich fest­ge­setzt wor­den, dass, genau wie die berufs­tä­ti­ge Per­son, auch Ehegatt*in und min­der­jäh­ri­ge Kin­der eine Beschäf­ti­gungs­dul­dung und nach 30 Mona­ten eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten.

Wie lange ist eine Duldung gültig?

Für wie lan­ge eine Dul­dung jeweils aus­ge­stellt wird, ist abhän­gig vom Dul­dungs­grund und dem Ermes­sen der Aus­län­der­be­hör­de. Außer in Fäl­len der Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung (s.o.) wird sie in der Regel nur für eine kur­ze Zeit aus­ge­stellt und muss daher regel­mä­ßig ver­län­gert wer­den. Das auf dem Papier ange­ge­be­ne Gül­tig­keits­da­tum hat aller­dings wenig Gewicht, da es hin­sicht­lich einer mög­li­chen Abschie­bung aus­schließ­lich auf das Vor­han­den­sein eines Dul­dungs­grun­des ankommt. Damit kann eine Dul­dung für Per­so­nen, bei denen eine Abschie­bung theo­re­tisch mög­lich ist, teil­wei­se jah­re­lan­ge Angst vor Abschie­bung bedeuten.

Eini­ge Aus­län­der­be­hör­den sind dazu über­ge­gan­gen die Dul­dung zu ent­zie­hen und statt­des­sen eine soge­nann­te Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung oder ande­re Papie­re aus­zu­stel­len. .Gesetz­lich gere­gelt ist die­se Hand­ha­bung nicht. Bei der Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung han­delt es sich weder um einen Auf­ent­halts­ti­tel noch um eine Dul­dung, son­dern beschei­nigt ledig­lich die Aus­rei­se­pflicht für die frei­wil­li­ge Ausreise.

Bei Ertei­lung einer Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung steht eine Abschie­bung even­tu­ell kurz bevor. Mög­li­cher­wei­se will die Aus­län­der­be­hör­de so aber auch nur den Aus­rei­se­druck erhö­hen und Panik ver­brei­ten. Gemäß stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestä­tigt wur­de, haben Per­so­nen einen Anspruch auf Ertei­lung einer Dul­dung, wenn sie nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen. Recht­lich gese­hen hat die Per­son also wei­ter­hin Anspruch auf Aus­stel­lung einer Dul­dung und ver­fügt über die­sel­ben Rech­te (bei­spiels­wei­se Anspruch auf Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz) wie auch mit einem Duldungspapier.

Welche Rechte haben geduldete Menschen?

Um arbei­ten zu dür­fen, müs­sen gedul­de­te Men­schen eine Arbeits­er­laub­nis bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Die­se wird oft ver­wei­gert oder ver­zö­gert. Auch für eine Aus­bil­dung muss zunächst eine Arbeits­er­laub­nis bean­tragt wer­den. Wenn für eine Aus­bil­dungs­dul­dung alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, besteht ein Rechts­an­spruch auf Ertei­lung die­ser. Dann hat die Aus­län­der­be­hör­de kei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum mehr und ist zur Bewil­li­gung der Arbeits­er­laub­nis verpflichtet.

In den ers­ten 18 Mona­ten (der Zeit­raum wur­de mit den Geset­zes­än­de­run­gen um drei Mona­te ver­län­gert) erhal­ten gedul­de­te Men­schen Sozi­al­leis­tun­gen, die nied­ri­ger als die Hartz IV-Sät­ze sind und vom Sozi­al­amt aus­ge­zahlt wer­den. Gedul­de­te Men­schen, die die­se Leis­tun­gen bezie­hen, dür­fen nicht umzie­hen, son­dern müs­sen in einer für sie fest­ge­leg­ten Stadt woh­nen. Mehr zur Pro­ble­ma­tik der sehr gerin­gen Leis­tun­gen ist hier nachzulesen.

Weitere Sanktionen für geduldete Personen

Neben den ohne­hin schon bestehen­den Ein­schrän­kun­gen, wer­den gedul­de­te Men­schen, denen vor­ge­wor­fen wird, an der Unmög­lich­keit ihrer Abschie­bung selbst Schuld zu tra­gen, zusätz­lich sank­tio­niert: Bei­spiels­wei­se durch Kür­zung der Sozi­al­leis­tun­gen oder Ver­hän­gung eines Arbeits­ver­bo­tes. Betrof­fen sind ins­be­son­de­re Men­schen denen vor­ge­wor­fen wird, sich nicht aus­rei­chend um ihre Pass­be­schaf­fung zu bemü­hen. Oft wird ein Fehl­ver­hal­ten unter­stellt, wobei miss­ach­tet wird, dass eine Pass­be­schaf­fung tat­säch­lich kom­pli­ziert und lang­wie­rig sein kann. Zuneh­mend wird vor­aus­sicht­lich in sol­chen Fäl­len die »Dul­dung Light« (s.o.) erteilt werden.

Gekürz­te Sozi­al­leis­tun­gen lie­gen unter dem ver­fas­sungs­recht­lich vor­ge­schrie­be­nen sozio-kul­tu­rel­len Exis­tenz­mi­ni­mum, da die­se nur noch Leis­tun­gen zum »nack­ten Über­le­ben« umfas­sen. Selbst Klei­dung wird dann nur noch im Ein­zel­fall gewährt. Leis­tun­gen für den per­sön­li­chen Bedarf, die eine Teil­ha­be an der Gesell­schaft ermög­li­chen, sind grund­sätz­lich nicht vor­ge­se­hen. Gleich­zei­tig wird es den meis­ten Men­schen mit Dul­dung ver­bo­ten zu arbei­ten, wes­halb sie natür­lich wie­der­um auf Sozi­al­leis­tun­gen ange­wie­sen sind. Abge­lehn­te Asyl­su­chen­de aus soge­nann­ten »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« wer­den sogar pau­schal mit dem Arbeits­ver­bot bestraft, unab­hän­gig von ihrem indi­vi­du­el­len Verhalten.

Damit jedoch nicht genug: Gedul­de­te Men­schen, denen von Sei­ten der Behör­den vor­ge­wor­fen wird, nicht aus­rei­chend an der eige­nen Abschie­bung mit­zu­wir­ken, kön­nen dar­über hin­aus auch ver­pflich­tet wer­den, sich nur noch in ihrem Bun­des­land oder sogar nur noch im Kreis ihrer zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de auf­zu­hal­ten. Von sol­chen dras­ti­schen Ein­schrän­kun­gen sind Gedul­de­te oft­mals über einen lan­gen Zeit­raum betroffen.

Was ist die »Duldung light« (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)?

Mit dem § 60b Auf­enthG wur­de zum 01. Janu­ar 2020 die Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät ein­ge­führt – ein Sta­tus, durch den oben erwähn­te Sank­tio­nen für gedul­de­te Men­schen wei­ter ver­schärft wer­den. Anders als der Name impli­ziert, kön­nen von die­ser Dul­dung nicht nur Men­schen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät betrof­fen sein. Alle Per­so­nen, deren Abschie­bung aus von ihnen zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht durch­ge­führt wer­den kann, da sie ver­meint­lich fal­sche Anga­ben machen, über ihre Iden­ti­tät täu­schen oder der neu­en »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« nicht nach­kom­men, sol­len die »Dul­dung light« erhalten.

Auch Per­so­nen mit geklär­ter Iden­ti­tät kön­nen vom § 60b betrof­fen sein – bei­spiels­wei­se Men­schen mit abge­lau­fe­nem Pass.

Auch Per­so­nen mit geklär­ter Iden­ti­tät kön­nen vom § 60b betrof­fen sein – bei­spiels­wei­se Men­schen mit abge­lau­fe­nem Pass, über den die Iden­ti­tät als geklärt gilt, denen aber vor­ge­wor­fen wird, ihrer Pass­be­schaf­fungs­pflicht nicht nach­zu­kom­men. Voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­ti­ge Ausländer*innen müs­sen gemäß der »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« alle ihnen zumut­ba­ren Hand­lun­gen zur Pass­be­schaf­fung durch­füh­ren, dazu gehören:

  • die per­sön­li­che Vor­spra­che bei der Bot­schaft sowie die Abga­be von Fingerabdrücken
  • Abga­be einer Frei­wil­lig­keits­er­klä­rung (über die frei­wil­li­ge Rück­kehr ins Herkunftsland)
  • Abga­be einer Erklä­rung die Wehr­pflicht zu erfül­len (hier zählt die Bereit­schaft, es geht nicht um die tat­säch­li­che Erfüllung)
  • Zah­lung der Pass­ge­büh­ren und sons­ti­ger Kosten

Zudem gilt die Ver­pflich­tung, die­se Hand­lun­gen zu wie­der­ho­len, wenn dazu auf­ge­for­dert wur­de und wenn eine neue Sach- und Rechts­la­ge ein ande­res Ergeb­nis ver­mu­ten lässt. Die betrof­fe­ne Per­son muss auf die Pflich­ten hin­ge­wie­sen wer­den und kann auf Ver­lan­gen der Aus­län­der­be­hör­de die Vor­nah­me der Hand­lun­gen an Eides Statt glaub­haft machen.

In der Pra­xis wur­den eben jene Hand­lun­gen bis­lang auch schon ver­langt – jedoch oft weit über das zumut­ba­re Maß hin­aus. Ange­sichts von Fäl­len, bei denen der betrof­fe­nen Per­son zu Unrecht vor­ge­wor­fen wur­de, nicht mit­zu­wir­ken, sind die dar­aus resul­tie­ren­den Sank­tio­nen höchst problematisch.

Durch die »Dul­dung light« wer­den Men­schen sozi­al, recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­grenzt. Der Sta­tus wirkt nicht nur stig­ma­ti­sie­rend, son­dern hat auch schar­fe recht­li­che Konsequenzen.

Durch die »Dul­dung light« wer­den Men­schen sozi­al, recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­grenzt. Der Sta­tus wirkt nicht nur stig­ma­ti­sie­rend, son­dern hat auch schar­fe recht­li­che Kon­se­quen­zen. Sie wer­den mit Leis­tungs­kür­zun­gen, einem pau­scha­len Arbeits­ver­bot sowie einer Wohn­sitz­auf­la­ge sank­tio­niert. Zudem kann eine Inhaf­tie­rung dro­hen, wenn die Nicht-Vor­nah­me der Pass­be­schaf­fungs­hand­lun­gen als Anhalts­punkt für Flucht­ge­fahr genom­men wird oder wenn einer Anord­nung zur Vor­spra­che bei einer Bot­schaft nicht nach­ge­kom­men wird. Dar­über hin­aus stellt die Ver­let­zung der Pass­be­schaf­fungs­pflicht eine Ord­nungs­wid­rig­keit und kann dem­entspre­chend geahn­det werden.

Pro­ble­ma­tisch ist die »Dul­dung light« zudem hin­sicht­lich mög­li­cher Blei­be­per­spek­ti­ven: Für gut inte­grier­te Per­so­nen, die eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a oder § 25b Auf­enthG anstre­ben (s.u.), oder für Per­so­nen, die auf eine Aus­bil­dungs- oder Beschäf­ti­gungs­dul­dung hof­fen, kommt es für die Ertei­lung auch dar­auf an, wie lan­ge sich die Per­son bereits in Deutsch­land auf­hält bzw. wie lan­ge die Per­son bereits über eine Dul­dung ver­fügt (Vor­dul­dungs­zeit). Die Zei­ten mit »Dul­dung light« wer­den für die­se Blei­be­per­spek­ti­ven nicht ange­rech­net. Damit wird der Weg in ein Blei­be­recht effek­tiv versperrt.

Können geduldete Menschen ein Bleiberecht bekommen?

Es ist grund­sätz­lich sehr schwer für gedul­de­te Men­schen einen regu­lä­ren Auf­ent­halt zu erlan­gen. Zum einen, weil die gesetz­li­chen Hür­den der Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen zu hoch sind, zum ande­ren, weil man­che Rege­lun­gen zu wenig bekannt sind.

Per­so­nen, die für eine Aus­bil­dung gedul­det wur­den, bekom­men in der Regel nach der abge­schlos­se­nen Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis, wenn sie in dem ent­spre­chen­den Beruf tätig sind. Glei­ches gilt für Per­so­nen, die 30 Mona­te lang eine Beschäf­ti­gungs­dul­dung hat­ten. Für gut inte­grier­te Jugend­li­che, die seit vier Jah­ren in Deutsch­land gedul­det sind und hier die Schu­le erfolg­reich besucht oder abge­schlos­sen haben, gibt es eben­so die Chan­ce auf eine Auf­ent­halts­er­laub­nis (§ 25a Auf­enthG). Auch für gut inte­grier­te Erwach­se­ne gibt es eine sol­che Blei­be­rechts­re­ge­lung (§ 25b Auf­enthG), die aber acht Jah­re Auf­ent­halt (bei Fami­li­en sechs Jah­re Auf­ent­halt) und Lebens­un­ter­halts­si­che­rung voraussetzt.

In NRW und Rhein­land-Pfalz kann auf­grund von Erlas­sen bei beson­ders guter Inte­gra­ti­on auch bereits nach sechs Jah­ren eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wer­den. Men­schen, die seit min­des­tens 18 Mona­ten gedul­det sind und das Aus­rei­se­hin­der­nis nicht selbst zu ver­schul­den haben, zum Bei­spiel auf­grund schwe­rer Krank­heit, kön­nen eben­falls eine Auf­ent­halts­er­laub­nis (§ 25 (5) Auf­enthG) bekom­men. Die­se Rege­lung bie­tet aber weni­ger Rechts­si­cher­heit als §§ 25a, 25b Auf­enthG, da die Auf­ent­halts­er­laub­nis hier wei­ter­hin vom Bestehen des Aus­rei­se­hin­der­nis­ses abhängt. Fällt die­ses weg, kann auch die Auf­ent­halts­er­laub­nis ent­zo­gen werden.

Per­so­nen mit einer »Dul­dung Light« kön­nen nicht direkt eine Blei­be­rechts­re­ge­lung für sich gel­tend machen – statt­des­sen müs­sen sie zunächst wie­der eine regu­lä­re Dul­dung inne­ha­ben und die ent­spre­chen­den Vor­dul­dungs­zei­ten erfül­len (s.o.).

Wei­te­re Mög­lich­kei­ten als gedul­de­te Per­son ein Blei­be­recht zu bekom­men, kön­nen zum Bei­spiel im Fall der Ver­schlech­te­rung der Lage im Her­kunfts­land ein Asyl­fol­ge­an­trag sein oder bei guter Inte­gra­ti­on und beson­de­rer Här­te ein Antrag bei einer Här­te­fall­kom­mis­si­on oder bei einem Peti­ti­ons­aus­schuss, die es in jedem Bun­des­land gibt.

Interessante Quellen zum Thema:

Die GGUA sam­melt auf ihrer Web­site hilf­rei­che Über­sich­ten und Arbeits­hil­fen. Dar­un­ter fin­det sich unter ande­rem die Arbeits­hil­fe »Zugang zur Beschäf­ti­gung mit Dul­dung und Aufenthaltsgestattung«.

Auch beim Pari­tä­ti­schen gibt es vie­le gute Pra­xis­tipps. So wur­den dort bei­spiels­wei­se eine Arbeits­hil­fe zur Aus­bil­dungs­dul­dung und eine Arbeits­hil­fe zu den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen für gut inte­grier­te Jugend­li­che und Erwach­se­ne ver­öf­fent­licht. Außer­dem las­sen sich hier Bera­tungs­hin­wei­se zur »Dul­dung light« finden.

Der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen e.V. hat dar­über hin­aus umfang­rei­che Fact-Sheets zu den ver­schie­de­nen Dul­dungs­for­men erstellt.

(Wieb­ke Judith / Jen­ni­fer-Loui­se Robinson)


Alle Hintergründe