12.04.2019
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Die Würde des Menschen ist unantastbar.. und migrationspolitisch nicht zu relativieren! Foto: Uwe Hiksch / flickr / CC BY-NC-SA 2.0

Die gestern bekannt gewordenen Gesetzesänderungen zielen auf Entrechtung, mehr Haft, soziale Isolierung und Verdrängen aus Deutschland durch Entzug von Sozialleistungen. Menschen, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus haben, sollen für maximal zwei Wochen eine »Überbrückungsleistung« erhalten.

Leis­tun­gen sol­len für Schutz­su­chen­de nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz unter bestimm­ten Bedin­gun­gen auf null gesetzt wer­den. Der Gesetz­ent­wurf aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um sieht vor, dass Per­so­nen, die bereits in einem ande­ren Mit­glied­staat aner­kannt wur­den und aus­rei­se­pflich­tig sind, kei­ne Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) mehr erhal­ten. Maxi­mal für zwei Wochen soll es für Hil­fe­be­dürf­ti­ge eine »Über­brü­ckungs­leis­tung« geben – aber nur ein­mal inner­halb von zwei Jah­ren. In dem Wis­sen also, dass die­se Men­schen durch­aus län­ger als zwei Wochen hier blei­ben, will das  Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um Leis­tun­gen ver­weh­ren. Die Gefahr von aner­kann­ten Flücht­lin­gen, die auf­grund der men­schen­un­wür­di­gen Zustän­de in Grie­chen­land, Ita­li­en oder Bul­ga­ri­en hier leben und dann auf der Stra­ße lan­den, ist groß. Eine ein­ge­füg­te Här­te­fall­re­ge­lung wird dem wohl kaum grund­sätz­lich entgegenwirken.

Auch Per­so­nen, deren Asyl­an­trag nach der Dub­lin-Ver­ord­nung in einem ande­ren Mit­glied­staat zu prü­fen wäre, sol­len nur noch ein­ge­schränk­te Leis­tun­gen erhal­ten. Zudem soll das schon dann gel­ten, wenn die Dub­lin-Ent­schei­dung noch gar nicht unan­fecht­bar ist. Das heißt: Selbst wenn die Ent­schei­dung von einem Gericht geprüft wird, gibt es in die­sem Zeit­raum kei­nen Anspruch auf vol­le Leis­tung. Die Aus­übung des der Per­son zuste­hen­den Rechts auf recht­li­ches Gehör wird dadurch abhän­gig gemacht von exis­ten­zi­el­len Leis­tun­gen wäh­rend des Verfahrens.

»Die Kür­zung der Leis­tun­gen stellt fak­tisch ein Her­aus­ekeln der Betrof­fe­nen dar, um sie an Orte zurück­zu­zwin­gen, wo sie kei­ne Per­spek­ti­ve haben«

Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL

Außer­dem sol­len per se die sowie­so ein­ge­schränk­ten Leis­tun­gen nach dem Asyl­bLG statt wie bis­her für 15 Mona­te auf 18 Mona­te aus­ge­wei­tet wer­den – ein­her­ge­hend mit der »AnKER«-Idee des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums, Men­schen 18 Mona­te lang in die­sen Ein­rich­tun­gen aus­har­ren zu las­sen. Die Leis­tun­gen wer­den extrem redu­ziert auf Ernäh­rung, Unter­kunft, Hei­zung sowie Kör­per- und Gesund­heits­pfle­ge. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt lässt gewis­se (!) Ein­schrän­kun­gen für einen kurz­wei­li­gen Auf­ent­halt zu, wenn auf­grund des Kurz­auf­ent­hal­tes tat­säch­lich ein Min­der­be­darf fest­ge­stellt wer­den kann – bei 18 Mona­ten noch von einem »Kurz­auf­ent­halt« zu spre­chen, ist absurd. Hin­zu kom­men die Vor­schlä­ge aus dem Arbeits- und Sozi­al­mi­nis­te­ri­um, wäh­rend des Auf­ent­halts in Sam­mel­un­ter­künf­ten jeg­li­cher Art ohne­hin nur noch redu­zier­te Leis­tun­gen zu gewäh­ren – kos­te es beim Abzug men­schen­wür­di­ger Bedin­gun­gen, was es wolle.

»Das beschleu­nigt den gna­den­lo­sen Ent­rech­tungs­wett­be­werb zwi­schen den EU-Staa­ten und igno­riert die men­schen­un­wür­di­gen Zustän­de in Län­dern wie Grie­chen­land, Ita­li­en oder Bulgarien«

Gün­ter Burkhardt

Die­se Metho­den sind nicht mit der grund­ge­setz­lich ver­an­ker­ten Men­schen­wür­de in Ein­klang zu brin­gen. Bereits 2012 hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geur­teilt, die Men­schen­wür­de sei migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu rela­ti­vie­ren. Sozi­al­leis­tun­gen dür­fen nicht auf die­se Art und Wei­se instru­men­ta­li­siert wer­den. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat klar fest­ge­stellt: »Migra­ti­ons­po­li­ti­sche Erwä­gun­gen, die Leis­tun­gen an Asyl­be­wer­ber und Flücht­lin­ge nied­rig zu hal­ten, um Anrei­ze für Wan­de­rungs­be­we­gun­gen durch ein im inter­na­tio­na­len Ver­gleich even­tu­ell hohes Leis­tungs­ni­veau zu ver­mei­den, kön­nen von vorn­her­ein kein Absen­ken des Leis­tungs­stan­dards unter das phy­si­sche und sozio­kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­mum recht­fer­ti­gen.« (Urteil v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, Rn. 95).

Ein solch weit­rei­chen­des Gesetz, wel­ches wei­te­re Ver­schär­fun­gen wie im Bereich der Rechts­stel­lung Gedul­de­ter und dem ver­fas­sungs­recht­lich höchst sen­si­blen Bereich der Abschie­bungs­haft vor­sieht, nun noch vor der Oster­pau­se durch­zu­peit­schen, ist höchst ver­ant­wor­tungs­los. Nicht ein­mal zwei­ein­halb Arbeits­ta­ge haben die Exper­tin­nen und Exper­ten im Rah­men der Ver­bän­de­be­tei­li­gung Zeit, den Ent­wurf zu ana­ly­sie­ren und zu bewer­ten. Kei­ne zwei Tage spä­ter wie­der­um soll – eigent­lich unter Berück­sich­ti­gung der ein­ge­reich­ten Bewer­tun­gen und Stel­lung­nah­men – der Kabi­netts­be­schluss erfol­gen. Schon auf den ers­ten Blick fällt auf: Die Ver­bän­de­be­tei­li­gung ver­küm­mert damit zur rei­nen Farce.

PRO ASYL for­dert die Bun­des­re­gie­rung auf, die vom BMI geplan­te Ver­trei­bungs­stra­te­gie nicht wie geplant am kom­men­den Mitt­woch im Bun­des­ka­bi­nett zu verabschieden.