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Um nicht als »Mitwirkungsverweigerer« zu gelten, sind Geflüchtete oft aufgefordert, einen Pass zu beschaffen. Doch die Behörden der Herkunftsländer stellen dabei häufig große Hürden dar. Foto: picture alliance/Photoshot/BCI

Wer eine Duldung hat, wird von der Ausländerbehörde zur Passbeschaffung aufgefordert. Die Mitwirkung an der Beschaffung ist Voraussetzung zum Beispiel für eine Arbeitserlaubnis oder Ausbildungsduldung. In vielen Fällen ist die Beschaffung eines Passes des Herkunftslandes für die Betroffenen jedoch nicht einfach.

Die Aus­län­der­be­hör­de erklärt näm­lich sel­ten, wel­che Schrit­te genau unter­nom­men wer­den sol­len und hat kaum Ver­ständ­nis, wenn sich der Pro­zess ver­zö­gert. Wie schwer die Erfül­lung der Mit­wir­kungs­pflicht ist und wie schnell die Aus­län­der­be­hör­de feh­len­de Bemü­hun­gen unter­stellt, zeigt ein Fall aus der Praxis.

Im vor­lie­gen­den Fall hat der Geflüch­te­te alles ihm Mög­li­che unter­nom­men, um bei der Bot­schaft einen Pass zu erhal­ten. Er geht sei­nem Antrag akri­bisch nach und hält mit sei­nem Arbeit­ge­ber die Aus­län­der­be­hör­de auf Stand. Wor­auf er kei­nen Ein­fluss hat: Die Pass­be­schaf­fung dau­ert län­ger als gedacht. Die Aus­län­der­be­hör­de attes­tiert dem Betrof­fe­nen dar­auf­hin sei­ne »Nicht-Mit­wir­kung« – mit fata­len Folgen:

Nazir K. (Name geän­dert) aus Ban­gla­desch leb­te seit August 2015 in Deutsch­land. Als sein Asyl­an­trag im August 2018 end­gül­tig abge­lehnt wur­de, arbei­te­te er schon eini­ge Mona­te in Voll­zeit und mit einer unbe­fris­te­ten Stel­le bei einem Betrieb als Hel­fer. Dort wird er für sei­ne schnel­le Auf­fas­sungs­ga­be, sei­ne Zuver­läs­sig­keit und Team­fä­hig­keit geschätzt. Sein Arbeit­ge­ber möch­te ihn unbe­dingt behalten. 

Botschaft braucht Monate

Die Aus­län­der­be­hör­de for­dert Nazir auf, einen Pass aus sei­nem Her­kunfts­land zu beschaf­fen. Wenn er bei der Pass­be­schaf­fung nicht mit­wirkt, droht ein Arbeits­ver­bot und das möch­ten alle ver­mei­den. Nazir fährt dar­um umge­hend zur Bot­schaft sei­nes Lan­des nach Ber­lin und bean­tragt einen Pass. Dort wird ihm mit­ge­teilt, dass die Pass­be­schaf­fung drei Mona­te in Anspruch nimmt.

Für das Asyl­ver­fah­ren hat die­se dra­ma­ti­sche Lebens­ge­schich­te kei­ne Rele­vanz – nur die Bedro­hung im Her­kunfts­land ist für die Prü­fung des Schutz­an­spruchs von Belang.

Nazir hat Ban­gla­desch bereits im Alter von sie­ben Jah­ren ver­las­sen. Mit sei­ner Tan­te und sei­nem Onkel ist er damals nach Liby­en gezo­gen. Die Ver­wand­ten lie­ßen ihn kaum aus dem Haus und er muss­te als Kind unter aus­beu­te­ri­schen Bedin­gun­gen zu Hau­se und in der Werk­statt mit­ar­bei­ten. Als in Liby­en der Krieg aus­brach, ver­lie­ßen die Ver­wand­ten das Land und lie­ßen den damals 14-Jäh­ri­gen allein zurück. Als die Lage immer gefähr­li­cher wur­de und isla­mis­ti­sche Mili­zen ihn bedro­hen, floh er nach Euro­pa. Für das Asyl­ver­fah­ren hat die­se dra­ma­ti­sche Lebens­ge­schich­te kei­ne Rele­vanz – nur die Bedro­hung im Her­kunfts­land  ist für die Prü­fung des Schutz­an­spruchs von Belang. 

Ausländerbehörde macht Druck

Nazir und sein Arbeit­ge­ber hof­fen, dass Nazir durch den neu­en Geset­zes­ent­wurf  zur Beschäf­ti­gungs­dul­dung eine Chan­ce in Deutsch­land bekommt. In ande­ren Bun­des­län­dern wur­den bereits Vor­griffs­re­ge­lun­gen ein­ge­führt, in NRW zu die­sem Zeit­punkt aller­dings noch nicht. Nur eine Aus­bil­dung kann ihn aktu­ell vor einer Abschie­bung schüt­zen. Der Arbeit­ge­ber bie­tet Nazir einen Aus­bil­dungs­platz an. Um die Geneh­mi­gung dafür zu bekom­men, ver­su­chen sie wei­ter alles, um Nazir bei der Pass­be­schaf­fung zu unterstützen. 

Doch die Pass­be­schaf­fung zieht sich in die Län­ge. Als nach den ver­spro­che­nen drei Mona­ten noch kein Pass da ist, fragt Nazir regel­mä­ßig bei der Bot­schaft an. Die­se teilt ihm nur mit, dass Behör­den in Ban­gla­desch noch Anga­ben über­prü­fen müss­ten und sie dar­auf kei­nen Ein­fluss hät­ten. Eine Tele­fon­num­mer wird ihm nicht genannt, doch Nazir schafft es, die­se zu recher­chie­ren und fragt auch bei den Behör­den in Ban­gla­desch nach. Dort bekommt er die Infor­ma­ti­on, dass die Poli­zei noch in sein Dorf gehen muss, um die Anga­ben zu bestä­ti­gen. Danach wür­de es noch sechs Wochen dau­ern. Immer wie­der ruft Nazir an und betont die Dring­lich­keit. Auch einen Bekann­ten schickt er bei der Behör­de vor­bei. Doch es ist ein­fach kein Vorankommen. 

Trotz aller Mühe: Antrag abgelehnt

Die Aus­län­der­be­hör­de lehnt den Antrag auf Aus­bil­dung ab. Der Sach­be­ar­bei­ter schreibt: »Nach mir vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen dau­ert die Aus­stel­lung des Rei­se­pas­ses bei der Bot­schaft etwas sechs bis acht Wochen. (…) Es ist vor die­sem Hin­ter­grund davon aus­zu­ge­hen, dass Sie nicht alle zumut­ba­ren und mög­li­chen Anstren­gun­gen unter­nom­men haben, Ihrer Mit­wir­kungs­pflicht zur Erlan­gung eines (Ersatz) Rei­se­aus­wei­ses nach­zu­kom­men.« Eine pau­scha­le Unterstellung. 

Der Arbeit­ge­ber ist ver­zwei­felt. Er schreibt dem Sach­be­ar­bei­ter zurück: »Ich hat­te Sie in der gesam­ten Zeit, immer auf dem aktu­el­len Stand die­ser Infor­ma­tio­nen gehal­ten. Des­we­gen möch­te ich jetzt von Ihnen wis­sen, was wir noch tun sol­len / kön­nen, um den Vor­wurf aus dem Weg zu räu­men, dass Herr K. sich nicht aktiv und mit allem ihm zumut­ba­ren Anstren­gun­gen an der Pass­be­schaf­fung betei­ligt. Wie vor kur­zem geschrie­ben, weiß ich nicht, was wir noch tun kön­nen, um die Pass­be­schaf­fung zu beschleu­ni­gen. Wenn Sie für uns einen Tipp haben, neh­men wir den ger­ne an und set­zen die­sen um.«

Doch es kom­men kei­ne Tipps. Nur weni­ge Tage spä­ter wird Nazir abgeschoben. 

Der Arbeit­ge­ber fragt bei der Aus­län­der­be­hör­de nach Rat, was man denn noch alles unter­neh­men kön­ne, um den Pass zu erhal­ten. Doch es kom­men kei­ne Tipps. Nur weni­ge Tage spä­ter wird Nazir abgeschoben.

Die Ent­schei­dung der Behör­de dar­über, ob Mit­wir­kungs­pflich­ten als aus­rei­chend erfüllt ange­se­hen wer­den oder nicht, hat damit lebens­ent­schei­den­de Kon­se­quen­zen. Dies ver­schärft sich umso mehr, wenn neben dem neu­en Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dungs­ge­setz das neue »Hau-ab-Gesetz II« in Kraft tritt, wel­ches eine »Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« ein­füh­ren will. In der Pra­xis muss also drin­gend gewähr­leis­tet wer­den, dass es tat­säch­lich auf die Bemü­hun­gen ankommt.

(jb / akr)