Image
Manchmal fehlt beim BAMF der Durchblick. Statt Tausende negative Entscheide zu überprüfen, wird Personal für Widerrufsverfahren eingesetzt. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress

Es gibt kaum Hinweise, dass die Anerkennungen der letzten Jahre zu Unrecht erfolgt sind. Trotzdem hat das BAMF damit begonnen, massenhaft Überprüfungen einzuleiten. Seit Dezember 2018 sind Schutzberechtigte gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Für die Betroffenen bedeutet dies vor allem eins: Verunsicherung.

»Sehr geehr­ter Herr Alhassan, der­zeit wird die in Ihrem Asyl­ver­fah­ren getrof­fe­ne posi­ti­ve Ent­schei­dung über­prüft. Das Bun­des­amt ist gesetz­lich berech­tigt und ver­pflich­tet, Ihren Schutz­sta­tus im Rah­men eines Wider­rufs- bzw.- Rück­nah­me­ver­fah­rens zu überprüfen«.

Maher Alhassan (Name redak­tio­nell geän­dert) hat Angst. Seit der Syrer vor drei Jah­ren als Flücht­ling aner­kannt wur­de, hat er sich sicher gefühlt. Durch den Brief vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) gerät alles ins Wanken.

Hunderttausende Bescheide auf dem Prüfstand

So wie Alhassan ergeht es zahl­rei­chen Flücht­lin­gen in Deutsch­land, seit das BAMF begon­nen hat, hun­dert­tau­sen­de von Flücht­lings­an­er­ken­nun­gen zu über­prü­fen. Tat­säch­lich sieht das deut­sche Asyl­recht in der Regel bin­nen drei Jah­ren eine Über­prü­fung von Flücht­lings­an­er­ken­nun­gen vor; unter bestimm­ten Umstän­den sind Auf­he­bun­gen mög­lich. Kommt das BAMF zur Ein­schät­zung, dass sich wesent­li­che Umstän­de im Her­kunfts­land geän­dert haben oder dass im Asyl­ver­fah­ren fal­sche Anga­ben gemacht wur­den, lei­tet es ein Wider­rufs- oder Rück­nah­me­ver­fah­ren ein.

Widerruf oder Rücknahme

Wider­ru­fe sind von Rück­nah­men zu unter­schei­den. Wider­ru­fen wird eine Flücht­lings­an­er­ken­nung, wenn die Grün­de, die ursprüng­lich zur Schutz­ge­wäh­rung geführt haben, nicht mehr bestehen.  Eine Rück­nah­me des Schutz­sta­tus erfolgt, wenn sich her­aus­stellt, dass eine Per­son auf­grund von fal­schen Anga­ben oder Ver­schwei­gens wesent­li­cher Tat­sa­chen fälsch­li­cher­wei­se als Flücht­ling aner­kannt wur­de. Ent­spre­chen­de Rege­lun­gen zum Wider­ruf und zur Rück­nah­me exis­tie­ren auch für alle ande­ren Schutz­for­men. Aber selbst wenn der Schutz­sta­tus ent­zo­gen wird, kann eine Rück­kehr unzu­mut­bar sein, zum Bei­spiel auf­grund nach­wir­ken­der trau­ma­ti­sie­ren­der Erlebnisse.

Kaum Anlässe für Widerrufe

Die recht­li­chen Hür­den für den Wider­ruf einer Flücht­lings­an­er­ken­nung, die sich aus der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und der EU-Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie erge­ben, sind hoch. Die Umstän­de im Her­kunfts­land müs­sen sich so nach­hal­tig ver­än­dert haben, dass eine Ver­fol­gung bei Rück­kehr ins Her­kunfts­land nicht mehr zu erwar­ten ist. Von einer grund­le­gen­den Ver­än­de­rung kann aber bei den Haupt­her­kunfts­län­dern in den meis­ten Fäl­len kei­ne Rede sein: Wer wie Maher Alhassan vor drei Jah­ren in Syri­en vom Regime ver­folgt wur­de, ist von eben die­sem Regime auch jetzt noch mas­siv bedroht.

Dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­lei­tung von Wider­rufs­ver­fah­ren bei Flücht­lin­gen aus den meis­ten Haupt­her­kunfts­län­dern in den sel­tens­ten Fäl­len vor­lie­gen, liegt auf der Hand.

Die Sicher­heits­la­ge in Afgha­ni­stan hat sich in den letz­ten Jah­ren noch ein­mal dras­tisch ver­schlech­tert. Sieht man sich die Lage in Eri­trea an, ist nicht ersicht­lich, dass das dor­ti­ge dik­ta­to­ri­sche Regime nun­mehr weni­ger Eifer bei der Ver­fol­gung von ver­meint­li­chen Oppo­si­tio­nel­len an den Tag legt. Dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­lei­tung von Wider­rufs­ver­fah­ren bei die­sen gro­ßen Flücht­lings­grup­pen in den sel­tens­ten Fäl­len vor­lie­gen, liegt auf der Hand.

Massenhafte persönliche Vorladungen

Trotz­dem ist das BAMF mas­sen­haft in genau die­se Prü­fung ein­ge­stie­gen. Aus­ge­löst wur­de dies durch den Fall Fran­co A., einen rechts­extre­men Bun­des­wehr­of­fi­zier, der sich im Asyl­ver­fah­ren als Syrer aus­gab und dem ein Schutz­sta­tus zuer­kannt wur­de. Wegen die­ses Fal­les wur­de gemut­maßt, dass vie­le der in den Jah­ren 2015 und 2016 ein­ge­reis­ten Flücht­lin­ge fälsch­li­cher­wei­se aner­kannt wur­den. Das BAMF begann des­halb, Über­prü­fun­gen vorzuziehen.

Ohne mit­zu­tei­len, dass es um den mög­li­chen Ent­zug des erteil­ten Schutz­sta­tus ging, lud die Behör­de Aner­kann­te zu Gesprä­chen ein. Obwohl die Teil­nah­me frei­wil­lig war, nahm mehr als die Hälf­te der Betrof­fe­nen den Ter­min wahr. Bei den 24.000 bis­her abge­schlos­se­nen Über­prü­fun­gen die­ser Ver­dachts­fäl­le wur­de aller­dings nur bei 1 Pro­zent der Fäl­le der Schutz­sta­tus wider­ru­fen oder zurück­ge­nom­men (Bun­des­tags­druck­sa­che  19/7818). Alle ande­ren Aner­ken­nun­gen hat­ten wei­ter­hin Bestand; der Anteil von Per­so­nen, die über ihre Iden­ti­tät getäuscht hat­ten, erwies sich als ver­schwin­dend gering.

Neues Gesetz zur Mitwirkung bei der Überprüfung

Den­noch hielt es die Bun­des­re­gie­rung für not­wen­dig, dem BAMF wei­ter­ge­hen­de recht­li­che Instru­men­te an die Hand zu geben. Ende 2018 wur­de ein neu­es Gesetz zur Mit­wir­kung in Wider­rufs- und Rück­nah­me­ver­fah­ren beschlos­sen. Dies zeigt sich auch in dem ein­gangs erwähn­ten Brief an Maher Alhassan, in dem er zum Ter­min im Bun­des­amt gela­den wird: »Zur Prü­fung, ob die Vor­aus­set­zun­gen des Wider­rufs oder der Rück­nah­me vor­lie­gen, ist das Bun­des­amt auf Ihre Mit­wir­kung ange­wie­sen. Zu die­ser Mit­wir­kung sind Sie auch ver­pflich­tet«. Natür­lich wird Alhassan hin­ge­hen, doch er weiß nicht, was ihn erwar­tet. Hil­fe­su­chend wen­det er sich an PRO ASYL.

Das BAMF nutzt das neue Gesetz, um aner­kann­te Flücht­lin­ge mas­sen­haft und anlass­los per­sön­lich zu unter­schied­li­chen The­men zu befragen.

Ausufernde Befragungen

Das BAMF nutzt das neue Gesetz, um aner­kann­te Flücht­lin­ge mas­sen­haft und anlass­los per­sön­lich zu unter­schied­li­chen The­men zu befra­gen. Obwohl im Über­prü­fungs­ver­fah­ren – auch laut Dienst­an­wei­sung des BAMF – kei­ne zwei­te Anhö­rung statt­fin­den darf, haben die Befra­gun­gen einen sol­chen Cha­rak­ter. Statt eines kon­kre­ten Anlas­ses der Über­prü­fung, auf den der Betrof­fe­ne reagie­ren kann, wer­den Anhö­run­gen durch­ge­führt, durch die mög­li­che Ansatz­punk­te für ein Wider­rufs- oder Rück­nah­me­ver­fah­ren erst kon­stru­iert wer­den können.

Teil­wei­se wer­den auch Fra­gen gestellt, die gar nichts mit Wider­rufs- oder Rück­nah­me zu tun haben. Sie betref­fen statt­des­sen bei­spiels­wei­se die Inte­gra­ti­on in Deutsch­land oder die Reli­gi­ons­aus­übung und zie­len damit wohl auf Sicher­heits­aspek­te ab. Gegen eine nach­ho­len­de Iden­ti­täts­klä­rung ist kaum etwas ein­zu­wen­den. Wenn aber die Behör­den eine Iden­ti­täts­klä­rung oder eine Sicher­heits­über­prü­fung durch­füh­ren wol­len, soll­te das Gespräch auch als sol­ches dekla­riert wer­den und von der Wider­rufs­prü­fung getrennt bleiben.

Jeder drit­te BAMF-Bescheid wird von einem Ver­wal­tungs­ge­richt kor­ri­giert und die Betrof­fe­nen erhal­ten einen (bes­se­ren) Schutz­sta­tus. Wenn die Bun­des­re­gie­rung eine Über­prü­fung der Ent­schei­dun­gen für not­wen­dig hält, dann soll­te sie hier ansetzen.

Verunsicherung bei Betroffenen

Alhassans Iden­ti­tät ist aller­dings längst geklärt, den syri­schen Pass hat er abge­ge­ben und auch sei­ne Fin­ger­ab­drü­cke wur­den bei der Asyl­an­trag­stel­lung gespei­chert. Wüss­te er, dass es den Behör­den bei dem Gespräch eigent­lich um eine Sicher­heits­über­prü­fung geht, wäre er sofort von den größ­ten Sor­gen befreit. Statt­des­sen müs­sen die Berater*innen ihm raten, sich auf poten­zi­ell alles vor­zu­be­rei­ten und mög­lichst mit einem Bei­stand in das Gespräch zu gehen.

Zu 99%

wird der Schutz­sta­tus bestätigt!

Zu 99 Prozent wird der Schutzstatus bestätigt

Die Not­wen­dig­keit des neu­en Geset­zes wur­de damit begrün­det, dass es zur Befrie­dung der gesell­schaft­li­chen Debat­te über die Rich­tig­keit der BAMF-Ent­schei­dun­gen füh­ren wür­de. Dass die Befrie­dung von Debat­ten eine ange­mes­se­ne und aus­rei­chen­de Grund­la­ge für Gesetz­ge­bung ist, erscheint genau­so zwei­fel­haft wie die Hoff­nung, dadurch die Kra­wall­ma­cher von rechts ruhigzustellen.

Negative Bescheide prüfen! 

Fakt ist: Im Jahr 2018 wur­den ins­ge­samt über 85.000 Über­prü­fun­gen vor­ge­nom­men, in 99 Pro­zent der Fäl­le wur­de der Schutz­sta­tus bestä­tigt (Bun­des­tags­druck­sa­che 19/7818). Trotz der ver­schwin­dend gerin­gen Aberken­nungs­quo­te betreibt das Bun­des­amt einen mas­si­ven Auf­wand und ver­un­si­chert wei­ter­hin tau­send­fach Men­schen, auch wenn klar ist, dass die Situa­ti­on in deren Her­kunfts­län­dern kei­ne Wider­rufs­grün­de lie­fert. Das Per­so­nal könn­te man deut­lich sinn­vol­ler ein­set­zen: bei der Über­prü­fung der ableh­nen­den Beschei­de. Jeder drit­te BAMF-Bescheid wird von einem Ver­wal­tungs­ge­richt kor­ri­giert und die Betrof­fe­nen erhal­ten einen (bes­se­ren) Schutz­sta­tus: Im Jahr 2018 betraf dies fast 30.000 Schutz­su­chen­de (29.573) Wenn die Bun­des­re­gie­rung eine Über­prü­fung der Ent­schei­dun­gen für not­wen­dig hält, dann soll­te sie hier ansetzen.

Hin­wei­se zu Wider­rufs­ver­fah­ren (GGUA)

Hin­wei­se von RA Hubert Heinhold

(jb/ame)


Alle Hintergründe