Hintergrund
Asylpaket I in Kraft: Überblick über die ab heute geltenden asylrechtlichen Änderungen
Ab heute, den 23. Oktober 2015 gilt das so genannte „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“. PRO ASYL hatte im gesamten Gesetzgebungsprozess deutliche Kritik formuliert und lehnt die Verschärfungen ab. Die wichtigsten Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) werden hier zusammengefasst, die entsprechenden Gesetzesparagraphen finden sich in den Klammern. Zudem werden weitere Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht dargestellt.
Das vollständige Gesetz findet sich als PDF auf der Seite des Bundesgesetzblatts
Längerer Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtungen: Arbeitsverbot und Sachleistungen
Asylbewerber/innen sollen bis zu sechs Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben (§ 47 Asylgesetz). Für die Dauer des Verbleibs wird auch die Residenzpflicht auf bis zu sechs Monate erhöht. Während sie in der Erstaufnahmeeinrichtung sind, dürfen sie nicht arbeiten. Neu ist zudem, dass das soziokulturelle Existenzminimum als Sachleistungen statt Bargeld ausgebeben werden soll, wobei dies den Bundesländern und Kommunen frei steht – es ist zu erwarten, dass nicht in allen Bundesländern Sachleistungen ausgegeben werden, da es sich hierbei um einen hohen bürokratischen Aufwand handelt.
Neue „sichere Herkunftsstaaten“
Durch das Gesetz wurden Albanien, Kosovo und Montenegro als sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Abschiebungen von Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt sind und aus diesen Staaten kommen, können jetzt schneller durchgeführt werden. Das Gesetz hat einen Spurwechsel vollzogen: Kommt ein/e Asylbewerber/in aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ wirkt sich dies nicht nur auf das Asylverfahren und die Abschiebung aus, sondern hat mittlerweile noch andere Folgewirkungen: So müssen Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens oder ihrer Abschiebung in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben, d.h. wenn nötig auch über sechs Monate hinaus. Falls ihr Antrag auf Asyl nach dem 31.08.2015 abgelehnt wurde, erhalten sie ein unbefristetes Arbeitsverbot (§ 60a Abs. 6 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz).
Leistungskürzungen
Einer der Hauptkritikpunkte an dem Gesetz sind die neuen Möglichkeiten zur Leistungskürzung des soziokulturellen Existenzminimums und weiterer Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz. Neu sind Leistungseinschränkungen für Personen,
· für die ein Ausreisetermin oder eine Ausreisemöglichkeit konkret feststeht, bspw. der Abschiebeflug konkret per Ticket gebucht wurde. Die Leistungen können einen Tag nach dem Ausreisetermin gekürzt werden, es sei denn die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht angetreten werden.
· für diejenigen, bei denen eine Abschiebung aus von „ihnen selbst zu vertretenden Gründen“ nicht durchgeführt werden konnte, bspw. weil ihnen vorgeworfen wird, keine Identitätsdokumente vorgelegt zu haben. Nach Schätzungen von PRO ASYL trifft dies auf den überwiegenden Teil der Geduldeten zu. Folge kann also sein, dass nahezu alle Geduldeten künftig ca. um 40 % gekürzte Leistungen erhalten, da das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gewährt wird. Dies ist ganz offensichtlich nicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 18. Juli 2012 vereinbar.
· für jene Asylsuchenden, die über das Hot-Spot Verteilungssystem auf einen EU-Mitgliedstaat umverteilt wurden und diesen nach Deutschland hin verlassen haben.
Abschiebungen ohne Ankündigung
Personen, die abgeschoben werden sollen, darf der Termin ihrer Abschiebung nicht mehr genannt werden (§ 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Sie müssen befürchten, jederzeit abgeschoben werden zu können.
Öffnung der Integrationskurse
Für Asylbewerber/innen, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, ist die Zulassung zu Integrationskursen bereits während des Asylverfahrens möglich (§ 44 Aufenthaltsgesetz). Laut Bundesagentur für Arbeit umfasst dies aber nur Personen aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Begrenzt wird die Möglichkeit dadurch, dass sie nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze gilt.
Änderungen in der Beschäftigungsverordnung
Auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt hat sich einiges verändert. Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können von 2016 bis 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Jedoch: Sie müssen den Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung in der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Herkunftsstaat stellen (§ 26 Beschäftigungsverordnung). Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn die Person in den letzten 24 Monaten vor der Antragsstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Dies gilt nicht für Antragsteller, „die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.“
Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Ebenfalls beschlossen ist die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF). Mussten sie zuvor durch das Jugendamt am Ort ihrer Einreise in Obhut genommen werden, können sie jetzt bundesweit auf andere Kommunen verteilt werden. Bei der Verteilung soll ihr Kindeswohl berücksichtigt werden. PRO ASYL hatte das Gesetz scharf kritisiert.
BAföG-Förderung und Konto-Zulassung
Zwei weitere Änderungen verbessern die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Zum 1. Januar 2016 erhalten geduldete Menschen schneller einen Zugang zu Studienförderungen des BAföG. Mussten sie bisher 4 Jahre warten bis sie anspruchsberechtigt sind, sollen sie jetzt nach 15 Monaten Förderungen erhalten können. Die Bundesregierung möchte zudem schnell den Bankkontozugang für Flüchtlinge erleichtern. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits jetzt Richtlinien an die Banken ausgegeben, nach denen für eine Bankkontoeröffnung bereits Papiere der Ausländerbehörde ausreichen sollen.
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