Image
Asylrechtsverschärfung: Unter anderem sollen Flüchtlinge fortan bis zu 6 Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen, wie hier in Leipzig, bleiben müssen. Foto: Flickr / Caruso Pinguin / CC BY-NC 2.0

Ab heute, den 23. Oktober 2015 gilt das so genannte „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“. PRO ASYL hatte im gesamten Gesetzgebungsprozess deutliche Kritik formuliert und lehnt die Verschärfungen ab. Die wichtigsten Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) werden hier zusammengefasst, die entsprechenden Gesetzesparagraphen finden sich in den Klammern. Zudem werden weitere Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht dargestellt.

Das voll­stän­di­ge Gesetz fin­det sich als PDF auf der Sei­te des Bundesgesetzblatts

Län­ge­rer Ver­bleib in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen: Arbeits­ver­bot und Sachleistungen

Asylbewerber/innen sol­len bis zu sechs Mona­te in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ver­blei­ben (§ 47 Asyl­ge­setz). Für die Dau­er des Ver­bleibs wird auch die Resi­denz­pflicht auf bis zu sechs Mona­te erhöht. Wäh­rend sie in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung sind, dür­fen sie nicht arbei­ten. Neu ist zudem, dass das sozio­kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­mum als Sach­leis­tun­gen statt Bar­geld aus­ge­be­ben wer­den soll, wobei dies den Bun­des­län­dern und Kom­mu­nen frei steht – es ist zu erwar­ten, dass nicht in allen Bun­des­län­dern Sach­leis­tun­gen aus­ge­ge­ben wer­den, da es sich hier­bei um einen hohen büro­kra­ti­schen Auf­wand handelt.

Neue „siche­re Herkunftsstaaten“

Durch das Gesetz wur­den Alba­ni­en, Koso­vo und Mon­te­ne­gro als soge­nann­te „siche­re Her­kunfts­staa­ten“ ein­ge­stuft. Abschie­bun­gen von Per­so­nen, die nicht als Flücht­lin­ge aner­kannt sind und aus die­sen Staa­ten kom­men, kön­nen jetzt schnel­ler durch­ge­führt wer­den. Das Gesetz hat einen Spur­wech­sel voll­zo­gen: Kommt ein/e Asylbewerber/in aus einem „siche­ren Her­kunfts­staat“ wirkt sich dies nicht nur auf das Asyl­ver­fah­ren und die Abschie­bung aus, son­dern hat mitt­ler­wei­le noch ande­re Fol­ge­wir­kun­gen: So müs­sen Per­so­nen aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ bis zum Abschluss ihres Asyl­ver­fah­rens oder ihrer Abschie­bung in den Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ver­blei­ben, d.h. wenn nötig auch über sechs Mona­te hin­aus. Falls ihr Antrag auf Asyl nach dem 31.08.2015 abge­lehnt wur­de, erhal­ten sie ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­bot (§ 60a Abs. 6 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz).

Leis­tungs­kür­zun­gen

Einer der Haupt­kri­tik­punk­te an dem Gesetz sind die neu­en Mög­lich­kei­ten zur Leis­tungs­kür­zung des sozio­kul­tu­rel­len Exis­tenz­mi­ni­mums und wei­te­rer Leis­tun­gen nach § 1a Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Neu sind Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen für Personen,

·         für die ein Aus­rei­se­ter­min oder eine Aus­rei­se­mög­lich­keit kon­kret fest­steht, bspw. der Abschie­be­flug kon­kret per Ticket gebucht wur­de. Die Leis­tun­gen kön­nen einen Tag nach dem Aus­rei­se­ter­min gekürzt wer­den, es sei denn die Aus­rei­se konn­te aus Grün­den, die sie nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ange­tre­ten werden.

·         für die­je­ni­gen, bei denen eine Abschie­bung aus von „ihnen selbst zu ver­tre­ten­den Grün­den“ nicht durch­ge­führt wer­den konn­te, bspw. weil ihnen vor­ge­wor­fen wird, kei­ne Iden­ti­täts­do­ku­men­te vor­ge­legt zu haben. Nach Schät­zun­gen von PRO ASYL trifft dies auf den über­wie­gen­den Teil der Gedul­de­ten zu. Fol­ge kann also sein, dass nahe­zu alle Gedul­de­ten künf­tig ca. um 40 % gekürz­te Leis­tun­gen erhal­ten, da das sozio­kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­mum nicht mehr gewährt wird. Dies ist ganz offen­sicht­lich nicht mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts v. 18. Juli 2012 vereinbar.

·         für jene Asyl­su­chen­den, die über das Hot-Spot Ver­tei­lungs­sys­tem auf einen EU-Mit­glied­staat umver­teilt wur­den und die­sen nach Deutsch­land hin ver­las­sen haben.

Abschie­bun­gen ohne Ankündigung

Per­so­nen, die abge­scho­ben wer­den sol­len, darf der Ter­min ihrer Abschie­bung nicht mehr genannt wer­den (§ 59 Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz). Sie müs­sen befürch­ten, jeder­zeit abge­scho­ben wer­den zu können.

Öff­nung der Integrationskurse

Für Asylbewerber/innen, bei denen ein „recht­mä­ßi­ger und dau­er­haf­ter Auf­ent­halt zu erwar­ten ist“, ist die Zulas­sung zu Inte­gra­ti­ons­kur­sen bereits wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens mög­lich (§ 44 Auf­ent­halts­ge­setz). Laut Bun­des­agen­tur für Arbeit umfasst dies aber nur Per­so­nen aus Syri­en, Irak, Iran und Eri­trea. Begrenzt wird die Mög­lich­keit dadurch, dass sie nur im Rah­men ver­füg­ba­rer Kurs­plät­ze gilt.

Ände­run­gen in der Beschäftigungsverordnung

Auch beim Zugang zum Arbeits­markt hat sich eini­ges ver­än­dert. Staats­an­ge­hö­ri­ge aus Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Koso­vo, Maze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro und Ser­bi­en kön­nen von 2016 bis 2020 Zustim­mun­gen zur Aus­übung jeder Beschäf­ti­gung erteilt wer­den. Jedoch: Sie müs­sen den Antrag auf Zustim­mung zur Beschäf­ti­gung in der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tung in ihrem Her­kunfts­staat stel­len (§ 26 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung). Die Zustim­mung darf nicht erteilt wer­den, wenn die Per­son in den letz­ten 24 Mona­ten vor der Antrags­stel­lung Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz bezo­gen hat. Dies gilt nicht für Antrag­stel­ler, „die nach dem 1. Janu­ar 2015 und vor dem 24. Okto­ber 2015 einen Asyl­an­trag gestellt haben, sich am 24. Okto­ber 2015 gestat­tet, mit einer Dul­dung oder als Aus­rei­se­pflich­ti­ge im Bun­des­ge­biet auf­ge­hal­ten haben und unver­züg­lich ausreisen.“

Ver­tei­lung von unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flüchtlingen

Eben­falls beschlos­sen ist die Ver­tei­lung von unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen (UMF). Muss­ten sie zuvor durch das Jugend­amt am Ort ihrer Ein­rei­se in Obhut genom­men wer­den, kön­nen sie jetzt bun­des­weit auf ande­re Kom­mu­nen ver­teilt wer­den. Bei der Ver­tei­lung soll ihr Kin­des­wohl berück­sich­tigt wer­den. PRO ASYL hat­te das Gesetz scharf kri­ti­siert.

BAföG-För­de­rung und Konto-Zulassung

Zwei wei­te­re Ände­run­gen ver­bes­sern die Rechts­stel­lung von Flücht­lin­gen. Zum 1. Janu­ar 2016 erhal­ten gedul­de­te Men­schen schnel­ler einen Zugang zu Stu­di­en­för­de­run­gen des BAföG. Muss­ten sie bis­her 4 Jah­re war­ten bis sie anspruchs­be­rech­tigt sind, sol­len sie jetzt nach 15 Mona­ten För­de­run­gen erhal­ten kön­nen. Die Bun­des­re­gie­rung möch­te zudem schnell den Bank­kon­to­zu­gang für Flücht­lin­ge erleich­tern. Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat bereits jetzt Richt­li­ni­en an die Ban­ken aus­ge­ge­ben, nach denen für eine Bank­kon­to­er­öff­nung bereits Papie­re der Aus­län­der­be­hör­de aus­rei­chen sollen.

Abge­lehnt im Schnell­ver­fah­ren: Zwei­tes Asyl­pa­ket höhlt Rechts­staat wei­ter aus (27.11.15)

Asyl­pa­ket II: Fron­tal­an­griff auf das indi­vi­du­el­le Asyl­recht (18.11.15)

PRO ASYL will Kla­gen gegen das Asyl­ver­schär­fungs­ge­setz unter­stüt­zen (16.10.15)

Asyl­rechts­ver­schär­fung: Schar­fer Wider­spruch aus der Zivil­ge­sell­schaft (25.09.15)

Asyl­rechts­ver­schär­fung: Gesetz­ent­wurf bleibt ver­fas­sungs­wid­rig (22.09.15)


Alle Hintergründe