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Die Schlau-Schule im München fördert junge Flüchtlinge und hilft beim Ankommen. An vielen Orten fehlen vergleichbare Angebote. Trotzdem sollen in Zukunft Minderjährige deutschlandweit verteilt werden. Foto: www.schlau-schule.de

Weil Bund- und Länder nicht in der Lage sind, einen fairen Lastenausgleich zu errechnen, sollen nun statt Geldern unbegleitete Flüchtlingskinder umhergeschoben werden. Ein fataler Entschluss: Vielerorts bestehen keine Aufnahmestrukturen. Die Interessen der Minderjährigen bleiben außen vor.

Das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um hat einen Gesetz­ent­wurf zur „Unter­brin­gung, Ver­sor­gung und Betreu­ung aus­län­di­scher Kin­der und Jugend­li­cher“ vor­ge­legt. Der Vor­schlag sieht unter ande­rem eine bun­des­wei­te Ver­tei­lung von unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen anhand einer Quo­te vor.

Ver­tei­lung von Min­der­jäh­ri­gen: Quo­te löst Finanz­aus­gleich ab

Bis­her wer­den Min­der­jäh­ri­ge, die ohne ihre Eltern nach Deutsch­land kom­men, in dem Bun­des­land unter­ge­bracht, in dem sie ange­kom­men sind. Bestimm­te Bun­des­län­der und Kom­mu­nen neh­men hier­durch deut­lich mehr auf als ande­re – dies wird durch einen Län­der-Finanz­aus­gleich kom­pen­siert. Die­ser scheint sein Ziel zu ver­feh­len. „Das Ziel einer gleich­mä­ßi­gen Ver­tei­lung der Belas­tun­gen wird jedoch durch die­ses Ver­tei­lungs­sys­tem nicht erreicht“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Nun soll es eine Quo­te zur Ver­tei­lung der Min­der­jäh­ri­gen rich­ten. Hier­durch wür­de „ein gerech­ter Aus­gleich“ her­ge­stellt. Das heißt: Weil Bund und Län­der nicht in der Lage sind, einen fai­ren Finanz­aus­gleich zu errech­nen, wer­den nun Kin­der umher­ge­scho­ben. Bereits vor in Kraft tre­ten des Geset­zes soll die Ver­tei­lung im Rah­men einer Über­gangs­re­ge­lung erfolgen.

Kei­ne Auf­nah­me­stan­dards, kei­ne Infra­struk­tur: Jugend­li­che wer­den im Stich gelassen

PRO ASYL warnt in einer Stel­lung­nah­me an das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um vor fata­len Kon­se­quen­zen. An vie­len Orten, die zukünf­tig unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge unter­brin­gen wer­den, bestehen kei­ne geeig­ne­ten Auf­nah­me­struk­tu­ren. Es fehlt an the­ra­peu­ti­schen Ein­rich­tun­gen, Beschu­lungs- und Bera­tungs­an­ge­bo­ten sowie erfah­re­nem Per­so­nal. Bun­des­wei­te Min­dest­stan­dards haben Bund und Län­der nicht ver­ein­bart, auch finan­zi­el­le Anrei­ze zum Auf­bau von Infra­struk­tu­ren fehlen.

Die Gefahr: Flücht­lings­kin­der wer­den an Orten unter­ge­bracht, in denen ihre Trau­ma­ta nicht behan­delt wer­den kön­nen. Bedarfs­ge­rech­te Bil­dungs­an­ge­bo­te feh­len und – man­gels Dol­met­schern – wer­den Erkran­kun­gen und Kin­des­wohl­in­ter­es­sen nicht erkannt. Im schlimms­ten Fall droht den Jugend­li­chen auf­grund feh­len­der Bera­tung und man­gels anwalt­li­cher Ver­tre­tung nach dem 18. Geburts­tag die Abschie­bung – weil sie nicht früh­zei­tig ein Asyl­ve­fah­ren erhal­ten haben und damit auch kei­nen Schutzstatus.

Zuwei­sungs­zwang: Kein Anspruch auf Ver­tei­lung zu Verwandten

Gera­de Kin­der, die ihre Eltern ver­lo­ren haben oder durch die Flucht von ihnen getrennt wur­de, brau­chen Bezugs­per­so­nen in der neu­en Hei­mat. Das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um befür­wor­tet zwar, dass Min­der­jäh­ri­ge an Orte ver­teilt wer­den an denen Ange­hö­ri­ge leben, fak­tisch sieht der der­zei­ti­ge Ent­wurf aller­dings kei­nen Anspruch hier­auf vor.

Die Min­der­jäh­ri­gen hät­ten so kei­ne recht­li­che Mög­lich­keit, durch­zu­set­zen, dass sie an Orte ver­teilt wer­den, an denen bereits Ange­hö­ri­ge und Bekann­te leben. Statt­des­sen herrscht Zuwei­sungs­zwang. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass Sie in der Pha­se der Ver­tei­lung kei­nen Vor­mund oder recht­li­chen Bei­stand haben, der ihre Inter­es­sen effek­tiv ver­tre­ten kann.

Im schlimms­ten Fall droht die Illegalität

Bleibt es bei dem der­zei­ti­gen Ent­wurf ist abseh­bar, dass sich Jugend­li­che immer wie­der selbst auf den Weg machen, um etwa zu Ange­hö­ri­gen und Bekann­ten zu gelan­gen und dann zurück­ge­scho­ben wer­den. Im schlimms­ten Fall droht hier­durch die Ille­ga­li­tät, war­nen Exper­ten. „Zwang, Nicht-Infor­ma­ti­on, Nicht-Betei­li­gung und Tran­sit­war­te­zei­ten wer­den die Jugend­li­chen dazu trei­ben, ihre eige­nen, gefahr­vol­len Wege zu suchen“, schreibt etwa der Bun­des­fach­ver­band UMF e.V. in einer Stel­lung­nah­me.

Ver­bes­se­rung des Minderjährigenschutzes

Neben der Quo­ten­ver­tei­lung ent­hält der Gesetz­ent­wurf auch Ver­bes­se­run­gen. So ist vor­ge­se­hen, dass die asyl- und aus­län­der­recht­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit von 16 auf 18 Jah­re her­auf­ge­setzt wird – damit wird eine lang­jäh­ri­ge For­de­rung von Flücht­lings- und Kin­der­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen erfüllt. Zudem wur­de klar­ge­stellt, dass die Min­der­jäh­ri­gen einen vol­len Anspruch auf Unter­stüt­zung im Rah­men des Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­set­zes (SGB VIII) haben.

Stel­lung­nah­me von PRO ASYL zum „Ent­wurf eines Geset­zes zur Ver­bes­se­rung der Unter­brin­gung, Ver­sor­gung und Betreu­ung aus­län­di­scher Kin­der und Jugend­li­che“ vom 29. Juni 2015

Vor­rang des Kin­des­wohls statt Quo­ten-Ver­tei­lung von Flücht­lings­kin­dern (25.02.15)