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Gesetzentwurf: Flüchtlingskinder sollen Deutschlandweit verteilt werden
Weil Bund- und Länder nicht in der Lage sind, einen fairen Lastenausgleich zu errechnen, sollen nun statt Geldern unbegleitete Flüchtlingskinder umhergeschoben werden. Ein fataler Entschluss: Vielerorts bestehen keine Aufnahmestrukturen. Die Interessen der Minderjährigen bleiben außen vor.
Das Familienministerium hat einen Gesetzentwurf zur „Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vorgelegt. Der Vorschlag sieht unter anderem eine bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen anhand einer Quote vor.
Verteilung von Minderjährigen: Quote löst Finanzausgleich ab
Bisher werden Minderjährige, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen, in dem Bundesland untergebracht, in dem sie angekommen sind. Bestimmte Bundesländer und Kommunen nehmen hierdurch deutlich mehr auf als andere – dies wird durch einen Länder-Finanzausgleich kompensiert. Dieser scheint sein Ziel zu verfehlen. „Das Ziel einer gleichmäßigen Verteilung der Belastungen wird jedoch durch dieses Verteilungssystem nicht erreicht“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Nun soll es eine Quote zur Verteilung der Minderjährigen richten. Hierdurch würde „ein gerechter Ausgleich“ hergestellt. Das heißt: Weil Bund und Länder nicht in der Lage sind, einen fairen Finanzausgleich zu errechnen, werden nun Kinder umhergeschoben. Bereits vor in Kraft treten des Gesetzes soll die Verteilung im Rahmen einer Übergangsregelung erfolgen.
Keine Aufnahmestandards, keine Infrastruktur: Jugendliche werden im Stich gelassen
PRO ASYL warnt in einer Stellungnahme an das Familienministerium vor fatalen Konsequenzen. An vielen Orten, die zukünftig unbegleitete Minderjährige unterbringen werden, bestehen keine geeigneten Aufnahmestrukturen. Es fehlt an therapeutischen Einrichtungen, Beschulungs- und Beratungsangeboten sowie erfahrenem Personal. Bundesweite Mindeststandards haben Bund und Länder nicht vereinbart, auch finanzielle Anreize zum Aufbau von Infrastrukturen fehlen.
Die Gefahr: Flüchtlingskinder werden an Orten untergebracht, in denen ihre Traumata nicht behandelt werden können. Bedarfsgerechte Bildungsangebote fehlen und – mangels Dolmetschern – werden Erkrankungen und Kindeswohlinteressen nicht erkannt. Im schlimmsten Fall droht den Jugendlichen aufgrund fehlender Beratung und mangels anwaltlicher Vertretung nach dem 18. Geburtstag die Abschiebung – weil sie nicht frühzeitig ein Asylvefahren erhalten haben und damit auch keinen Schutzstatus.
Zuweisungszwang: Kein Anspruch auf Verteilung zu Verwandten
Gerade Kinder, die ihre Eltern verloren haben oder durch die Flucht von ihnen getrennt wurde, brauchen Bezugspersonen in der neuen Heimat. Das Familienministerium befürwortet zwar, dass Minderjährige an Orte verteilt werden an denen Angehörige leben, faktisch sieht der derzeitige Entwurf allerdings keinen Anspruch hierauf vor.
Die Minderjährigen hätten so keine rechtliche Möglichkeit, durchzusetzen, dass sie an Orte verteilt werden, an denen bereits Angehörige und Bekannte leben. Stattdessen herrscht Zuweisungszwang. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie in der Phase der Verteilung keinen Vormund oder rechtlichen Beistand haben, der ihre Interessen effektiv vertreten kann.
Im schlimmsten Fall droht die Illegalität
Bleibt es bei dem derzeitigen Entwurf ist absehbar, dass sich Jugendliche immer wieder selbst auf den Weg machen, um etwa zu Angehörigen und Bekannten zu gelangen und dann zurückgeschoben werden. Im schlimmsten Fall droht hierdurch die Illegalität, warnen Experten. „Zwang, Nicht-Information, Nicht-Beteiligung und Transitwartezeiten werden die Jugendlichen dazu treiben, ihre eigenen, gefahrvollen Wege zu suchen“, schreibt etwa der Bundesfachverband UMF e.V. in einer Stellungnahme.
Verbesserung des Minderjährigenschutzes
Neben der Quotenverteilung enthält der Gesetzentwurf auch Verbesserungen. So ist vorgesehen, dass die asyl- und ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt wird – damit wird eine langjährige Forderung von Flüchtlings- und Kinderrechtsorganisationen erfüllt. Zudem wurde klargestellt, dass die Minderjährigen einen vollen Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) haben.
Vorrang des Kindeswohls statt Quoten-Verteilung von Flüchtlingskindern (25.02.15)