News
Abgelehnt im Schnellverfahren: Zweites Asylpaket höhlt Rechtsstaat weiter aus

Schnellverfahren in besonderen Aufnahmezentren, erschwerte Familienzusammenführung für subsidiär Geschützte, Abschiebung von Traumatisierten und Erkrankten: Das Asylpaket, das Mitte Dezember im Eiltempo durchgewunken werden soll, bedeutet weitere massive Einschnitte in die Rechte der Flüchtlinge.
Was die Große Koalition am 5. November 2015 beschlossen hatte, soll jetzt in ein Gesetz umgemünzt werden, das sogenannte Gesetz zu beschleunigten Asylverfahren. Was das Gesetz allerdings beschleunigt, ist die Aushöhlung von Menschenrechten und rechtsstaatlichen Prinzipien. Der überarbeitete Referentenentwurf vom 19. November liest sich wie ein Sammelsurium an Abschreckungsmaßnahmen.
Asylentscheid in nur einer Woche
Statt fairer Asylverfahren drohen vielen Schutzsuchenden künftig Schnellverfahren in besonderen Aufnahmezentren (BAE). Zwei solcher Aufnahmezentren, im bayerischen Manching und Bamberg, sind bislang eigens für Balkan-Flüchtlinge in Betrieb: Asylgesuche werden dort innerhalb weniger Tage in einem Schnellverfahren abgefertigt, ein Schutzanspruch aufgrund des Herkunftslandes vorab pauschal angezweifelt. Nach einem ähnlichen Vorbild sollen drei weitere Zentren entstehen, die künftig aber eine weitaus größere Gruppe an Schutzsuchenden abwickeln sollen. Über ihr Asylgesuch entscheidet das BAMF in nur einer Woche. Für Traumatisierte ist dies beispielsweise viel zu kurz. Sie benötigen viel mehr Zeit als eine Woche um stabil genug für eine Anhörung zu sein.
Asylverfahren ohne Beratung
Rechtlich beraten werden Asylsuchende vor ihrer Anhörung nicht, in den Aufnahmezentren ist keine kostenlose Rechtsberatung vorgesehen. Das steht ihnen aber zu: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Flughafenverfahren von 1996 klargestellt, dass die Schutzsuchenden bei beschleunigten Sonderverfahren Anspruch auf eine kostenlose asylrechtliche Beratung und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung haben müssen. Es ist vollkommen unklar, wie diese Beratung in den BAE fernab der Städte und Ballungszentren gewährleistet werden soll. Da die AntragstellerInnen in dieser Zeit zusätzlich anstelle von Geld- nur Sachleistungen beziehen, können sie die Kosten für einen Anwalt gar nicht tragen.
Viele Flüchtlinge potentiell betroffen
Die Kriterien, wer das Schnellverfahren in den BAE durchlaufen muss, sind nach dem geplanten neuen §30a AsylG breit gefächert. Sie können so angelegt werden, dass sie nahezu jeden Flüchtling betreffen. Beispiel Reisedokumente: Wer mutwillig seinen Pass beseitigt oder dies von den Behörden unterstellt bekommt, muss ins Schnellverfahren. Ignoriert wird, dass der überwiegende Teil der Schutzsuchenden schlicht gezwungen ist, ohne Reisedokumente nach Deutschland zu kommen, weil ihnen die Verfolgerstaaten keine Dokumente ausstellen.
Strenge Residenzpflicht und Aussetzung des Asylverfahrens
Auch Folgeanträge sollen im Schnellverfahren abgewickelt werden. In der Praxis kann dies Menschen treffen, die nach jahrelanger Integration in Deutschland in die Aufnahmezentren verbracht werden um dort erneut einen Asylantrag zu stellen, weil sich die Situation in ihren Herkunftsländern verändert hat. Der Aufenthalt in diesen Zentren ist während des Schnellverfahrens Pflicht. Wer in dieser Zeit beispielsweise seine Freunde oder Bekannte in der nächsten Ortschaft besucht, riskiert die Einstellung seines Asylverfahrens. Eine völlig unverhältnismäßige Sanktion. Schafft der Betroffene es nicht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen – weil er beispielsweise keine Beratung erhält – droht im schlimmsten Falle die Abschiebung in den Verfolgerstaat.
Therapien im Zielland oft unerreichbar
Der neue Gesetzentwurf regelt auch Abschiebungen bei Krankheitsfällen. Nur wenn der Betroffene lebensgefährlich oder schwerwiegend erkrankt ist, ist seine Abschiebung nicht erlaubt. Bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) soll laut Gesetzesbegründung künftig auch dann abgeschoben werden, wenn beispielsweise eine „medikamentöse Behandlung“ möglich ist. Dass PTBS eine schwerwiegende Krankheit ist, bei der eine rein medikamentöse Behandlung gar nicht vorgesehen ist, wird verkannt. Generell – also bei allen denkbaren Krankheiten – soll künftig auch dann abgeschoben werden, wenn eine Therapie im Zielstaat der Abschiebung existiert, ungeachtet der Frage, ob sie für den Betroffenen erreichbar ist. Laut Gesetzentwurf liege eine „ausreichende medizinische Versorgung“ auch dann vor, „wenn diese in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist“ (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Abgeschobene Flüchtlinge werden jedoch oft nur mit wenig Geld in ihr Herkunftsland verbracht, die Möglichkeit in einen anderen Teil des Landes zu reisen, um medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen, sind finanziell und praktisch nicht möglich.
Misstrauenskultur gegenüber Ärzten
Nicht nur die Behandlungsmöglichkeit von Krankheiten im Herkunftsland kann jedoch gegen eine Abschiebung sprechen. Es gilt: Wird durch die Abschiebung selbst der Betroffene in seiner Gesundheit schwerwiegend gefährdet, darf diese nicht vollzogen werden. In diesen Fällen sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine härtere Gangart vor. Den Betroffenen soll künftig die volle Beweislast treffen. Laut Gesetz gilt demnach die Vermutung, dass er gesund ist. Dann muss der Betroffene mit detaillierten Attesten nachweisen, warum eine Erkrankung gegen die Abschiebung spricht. Reicht er das Attest nicht unverzüglich ein, bleibt dieses unberücksichtigt. Im Klartext heißt dies: Im Zweifel wird abgeschoben. Insbesondere traumatisierte Menschen wird diese Vorgehensweise gefährden. Das von Ausländerbehörden gesäte Misstrauen gegen auf posttraumatische Belastungsstörungen spezialisierte Ärzte wird so ins Gesetz geschrieben. Der Gesetzgeber spielt mit dem Leben der Betroffenen.
Familientrennung auf Jahre
Das zweite Asylpaket trifft auch Familien von subsidiär Geschützten. Ihr Anspruch auf Familienzusammenführung wird für zwei Jahre ausgesetzt. In der Praxis können Familien so auf bis zu vier bis fünf Jahre auseinandergerissen werden. Bis zum positiven Asylentscheid kann beispielsweise ein Jahr vergehen. Darauf folgt die zweijährige Sperrfrist. Bis die Angehörigen einen Termin in der deutschen Botschaft bekommen, kann es ebenfalls bis zu einem Jahr dauern. Im Anschluss werden die Reisedokumente mehrere Monate lang geprüft. In dieser Zeit sind Familien von subsidiär Geschützten weiterhin Gefahren in den Verfolgerstaaten ausgesetzt. Viele Familienangehörige, auch Kinder, werden die Lebensgefahr der Flucht über die Ägäis und die Balkan-Route auf sich nehmen.
BAMF-Bürokratie: Beschleunigter Kollaps statt beschleunigter Verfahren (07.12.15)
Zum geplanten Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (26.11.15)
PRO ASYL zum neuen Gesetzentwurf des BMI (20.11.15)
Asylpaket II: Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht (18.11.15)
Asylpaket I: Asylrechtliche Änderungen seit dem 23.10.2015 in Kraft (17.11.15)