17.09.2015
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Bundesinnenminister Thomas De Maizière im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – zusammen mit dem Präsidenten des BAMF, Manfred Schmidt, der just heute zurücktrat. Schmidts Rücktritt dürfte die Probleme der Behörde nicht entschärfen, denn die liegen vielmehr beim Bundesinnenministerium. Statt das BAMF rechtzeitig für die gestiegenen Asylantragszahlen auszustatten, verwendete De Maizière diesen Sommer darauf, an einem Rollback im Asyl- und Aufenthaltsrecht zu arbeiten. Foto: @BAMF_Dialog

Ein heute öffentlich gewordener Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zahlreiche Maßnahmen zur Entrechtung, Ausgrenzung und Diskriminierung von Flüchtlingen vor. Unter anderem soll Flüchtlingen, die über andere EU-Staaten kamen, das menschenwürdige Existenzminimum verweigert werden. Ein erster Überblick über den Entwurf des Bundesinnenministeriums.

Die Koali­ti­ons­be­schlüs­se vom  6. Sep­tem­ber hat­ten bereits auf einen asyl­po­li­ti­schen Roll­back hin­ge­deu­tet: Län­ge­re Zwangs­un­ter­brin­gung in Mas­sen­un­ter­künf­ten, Abspei­sung mit Sach­leis­tun­gen,  Wie­der­ein­füh­rung der fast abge­schaff­ten Residenzpflicht.

Wie bereits meh­re­re Medi­en berich­te­ten, wur­de heu­te dazu der ent­spre­chen­de Gesetz­ent­wurf bekannt, der noch weit­rei­chen­de­re Ein­schnit­te im Aufenthalts‑, Asyl- und Sozi­al­recht vor­sieht, als der Koali­ti­ons­be­schluss ver­mu­ten ließ.  Ein ers­ter Über­blick über die zen­tra­len Punk­te des 150-sei­ti­gen Geset­zes­vor­ha­bens zeigt unter ande­rem, dass einem gro­ßen Teil der Schutz­su­chen­den künf­tig dro­hen könn­te, dass sie in Deutsch­land ohne jede Ver­sor­gung auf der Stra­ße landen.

Flücht­lin­ge sol­len aus­ge­hun­gert werden

Kon­kret sol­len alle Flücht­lin­ge, die unter die Dub­lin-III-Ver­ord­nung fal­len und für deren Asyl­an­trag ein ande­rer Mit­glied­staat zustän­dig ist, kei­ne Bezü­ge mehr aus dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz erhal­ten. Das heißt, dass für sie noch nicht mal ein Platz in einer Unter­kunft vor­ge­se­hen ist – kei­ne Sach­leis­tun­gen, kein Bar­be­trag, kei­ne medi­zi­ni­sche Not­ver­sor­gung mehr – schlicht: Nichts.

Was die Betrof­fe­nen künf­tig erhal­ten sol­len ist allein Rei­se­pro­vi­ant und eine Fahr­kar­te zurück (§ 1a Abs. 3 Asyl­blG-Ent­wurf) – nach dem Mot­to: Gute Rei­se zurück ins Flücht­lings­elend am Ran­de Euro­pas – sei es etwa nach Ungarn, wo Flücht­lin­ge unter Obdach­lo­sig­keit lei­den, inhaf­tiert wer­den oder Poli­zei­ge­walt aus­ge­setzt sind, nach Ita­li­en, wo Schutz­su­chen­de in der Regel auf der Stra­ße lan­den oder in ande­re Staa­ten, in denen Flücht­lin­ge so gut wie kei­ne Chan­ce auf Inte­gra­ti­on haben.

Men­schen­wür­de? Ein Bahn­ti­cket und Reiseproviant

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um schickt damit auch jene Flücht­lin­ge, die die Bun­des­re­gie­rung zuvor nach Deutsch­land ein­rei­sen ließ und die hier von der Bevöl­ke­rung an den Bahn­hö­fen will­kom­men gehei­ßen wur­den, sehen­den Auges in Obdach­lo­sig­keit und sozia­le Ent­rech­tung. Fast alle Flücht­lin­ge, die Deutsch­land errei­chen, sind schließ­lich über ande­re EU-Staa­ten ein­ge­reist – ein Groß­teil wur­de daher in ande­ren Staa­ten bereits regis­triert und gilt dem­nach als „Dub­lin-Fall“.

Die Stra­te­gie des Aus­hun­gerns wird indes nicht dazu füh­ren, dass die Betrof­fe­nen das Land ver­las­sen – die Rück­kehr etwa nach Ungarn ist für die Betrof­fe­nen auf­grund der dor­ti­gen Ver­hält­nis­se garan­tiert kei­ne Opti­on. Künf­tig droht, dass in Deutsch­land zahl­rei­che Flücht­lin­ge in der Obdach­lo­sig­keit landen.

Men­schen mit­tel­los zu stel­len, um sie außer Lan­des zu trei­ben, ist dabei ein ganz kla­rer Bruch mit dem Grund­ge­setz: 2012 hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in einem Urteil ent­schie­den, dass die Men­schen­wür­de nicht migra­ti­ons­po­li­tisch zu rela­ti­vie­ren ist. Ein Absen­ken der Sozi­al­leis­tun­gen unter das sozio­kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­mum ist mit dem Ver­fas­sungs­recht unvereinbar.

Ent­rech­tung auch für vie­le Gedul­de­te

Auch für Men­schen, die nur gedul­det in Deutsch­land leben, ent­hält der Gesetz­ent­wurf neue Här­ten. Hat­ten Kir­chen, Gewerk­schaf­ten, Ver­bän­de, Wirt­schafts­un­ter­neh­me, Flücht­lings­rä­te, PRO ASYL und wei­te Tei­len der Poli­tik lan­ge für eine Blei­be­per­spek­ti­ve für lang­jäh­rig Gedul­de­te gekämpft und schließ­lich eine vor kur­zem in Kraft getre­te­ne bun­des­ge­setz­li­che Blei­be­rechts­re­ge­lung erstrit­ten, sorgt der neue Gesetz­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums dafür, dass zahl­rei­che Gedul­de­te vom Blei­be­recht aus­ge­schlos­sen wer­den können.

Die Bun­des­re­gie­rung erfin­det im neu­en § 60b Auf­enthG eine „Beschei­ni­gung über die voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht“. Damit kann die Blei­be­rechts­re­ge­lung in der Pra­xis aus­ge­he­belt wer­den. Wenn die Abschie­bung eines Flücht­lings aus von ihm selbst ver­tre­te­nen Grün­den nicht voll­zo­gen wer­den kann, soll er/sie Arbeits­ver­bo­te erhal­ten und eben­falls aus den Sozi­al­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den. Die­se Rege­lung wird vie­le bis­lang gedul­de­te Flücht­lin­ge tref­fen, da einem gro­ßen Teil von ihnen unter­stellt wird, sie sei­en selbst dafür ver­ant­wort­lich, dass sie nicht abge­scho­ben wer­den können.

Raus aus der Schu­le: Neue Arbeits- und Ausbildungsverbote

Zudem wer­den im § 60a Auf­enthG durch Abs. 6 neue Arbeits- und Aus­bil­dungs­ver­bo­te geschaf­fen – und zwar ver­mut­lich für eine gro­ße Zahl von Men­schen. Schutz­su­chen­den, denen unter­stellt wird, sie hät­ten sich nach Deutsch­land bege­ben, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz zu erhal­ten, sol­len künf­tig weder arbei­ten noch eine Aus­bil­dung machen dür­fen. Das gilt auch für Flücht­lin­ge, denen unter­stellt wird, sie wür­den ihre Abschie­bung verhindern.

Pau­schal wer­den auch alle Men­schen mit die­ser Maß­nah­me aus der Gesell­schaft aus­ge­grenzt, deren Asyl­an­trag als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ abge­lehnt wur­de und die aus einem angeb­lich „siche­ren Her­kunfts­land“ stammen.

Die Aus­bil­dungs­ver­bo­te gehen so weit, dass sie auch Schü­ler tref­fen: Wer eine Schu­le besucht, aber nicht mehr schul­pflich­tig ist – etwa als Schüler/in höhe­rer Klas­sen in einer Real­schu­le oder im Gym­na­si­um – soll sofort aus der Schu­le geris­sen wer­den. Wer von den Betrof­fe­nen stu­diert, soll gezwun­gen wer­den, sein Stu­di­um abzu­bre­chen. Die in den letz­ten Jah­ren erwirk­ten Libe­ra­li­sie­run­gen in Sachen Arbeits- und Aus­bil­dungs­ver­bot wer­den damit weit­ge­hend kassiert.

Büro­kratie­auf­bau statt Büro­kra­tie­ab­bau: Die „BÜMA“ wird zur Regel

Nach Aus­sa­gen der Bun­des­re­gie­rung zielt der Geset­zes­ent­wurf dar­auf, die Asyl­ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen. Statt­des­sen sieht der Gesetz­ent­wurf vor, dass Asyl­su­chen­de mona­te­lang in uner­träg­li­che War­te­schlei­fen gezwängt wer­den kön­nen. So wird die bereits vom BAMF ange­wand­te pro­vi­so­ri­sche Pra­xis, vor Beginn des Asyl­ver­fah­rens die Asyl­su­chen­den zunächst mit einer „Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­der“ (sog. BÜMA) aus­zu­stat­ten, auf gesetz­li­che Grund­la­ge gestellt. (§ 63a AsylVfG). Die „BÜMA“ – eigent­lich ein Pro­vi­so­ri­um, mit dem die Behör­den dar­auf reagie­ren, dass den Asyl­su­chen­den auf­grund der Über­for­de­rung des BAMFs ihren Asyl­an­trag nicht zeit­nah stel­len kön­nen – wird somit zur Regel.

Bun­des­po­li­zei soll Asyl­zu­stän­dig­keit prüfen

Der Geset­zes­ent­wurf sieht vor, dass künf­tig die Poli­zei, sofern inner­eu­ro­päi­sche Kon­trol­len nach dem Schen­ge­ner Grenz­ko­dex durch­ge­führt wer­den, an den Gren­zen selbst prü­fen soll, ob Deutsch­land für den Asyl­an­trag eines Flücht­lings zustän­dig ist oder nicht (§ 18b Abs. 2 AsylVfG). Bis­lang liegt die Zustän­dig­keit beim Bun­des­amt. Das lässt befürch­ten, dass die Poli­zei – die höchst­wahr­schein­lich weder die Zeit noch die Qua­li­fi­ka­ti­on hat, die Zustän­dig­keit mit der gebo­te­nen Sorg­falt zu prü­fen – in Hau­ruck­ver­fah­ren an den Gren­zen Flücht­lin­ge mit der pau­scha­len Behaup­tung, Deutsch­land sei nicht zustän­dig, in Haft nimmt und zurück­schiebt. Auf­fäl­lig ist dabei, dass das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ver­sucht, die frei­heits­si­chern­de und haft­be­schrän­ken­de Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs aus­zu­he­beln. Nun soll ihnen die­se Kom­pe­tenz ent­zo­gen und an die Ver­wal­tungs­ge­rich­te über­tra­gen wer­den (§ 83e AsylVfG).

Abschie­bun­gen sol­len nicht mehr ange­kün­digt werden

Nach § 60a Abs. 5 Auf­enthG muss die durch Wider­ruf vor­ge­se­he­ne Abschie­bung min­des­tens einen Monat vor­her ange­kün­digt wer­den, wenn die Abschie­bung län­ger als ein Jahr aus­ge­setzt, ist; die Ankün­di­gung ist zu wie­der­ho­len, wenn die Aus­set­zung für mehr als ein Jahr erneu­ert wur­de. Bis­lang konn­ten die Bun­des­län­der im Ermes­sen selbst ent­schei­den, ob Abschie­bun­gen nach dem Frist­ab­lauf den Betrof­fe­nen ange­kün­digt wer­den. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um will dies nun bun­des­ge­setz­lich fest­le­gen, damit Abschie­bun­gen gene­rell nicht mehr ange­kün­digt wer­den. Für die Betrof­fe­nen bedeu­tet dies die stän­di­ge Angst, nicht zu wis­sen wann die Poli­zei bei ihnen erscheint – mög­li­cher­wei­se sogar nachts. Auch für die zivil­ge­sell­schaft­li­chen Unterstützer*innen von Flücht­lin­gen wird es schwe­rer, die Abschie­bun­gen ihrer Freun­de und Bekann­ten zu ver­hin­dern. Unmensch­li­che Abschie­bun­gen konn­ten bis­lang durch beherz­te Soli­da­ri­tät von Anti-Abschie­be­netz­wer­ken ver­hin­dert werden.

Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen: Ver­wand­te und Bekann­te wer­den haft­bar gemacht – für immer

Bis­lang ist es unter bestimm­ten (eher sel­te­nen) Umstän­den in Deutsch­land leben­den Per­so­nen mög­lich, sich dazu zu ver­pflich­ten, für Ange­hö­ri­ge oder Freun­de auf der Flucht eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung zu unter­zeich­nen, damit die Behör­den die­sen ein Visum zur lega­len Ein­rei­se ertei­len. Mit die­ser Erklä­rung ver­pflich­ten sich die in Deutsch­land leben­den Per­so­nen, für den Lebens­un­ter­halt der Schutz­su­chen­den auf­zu­kom­men – min­des­tens in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums, unter Umstän­den zuzüg­lich der Kos­ten für die Kran­ken­ver­si­che­rung. Durch Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen konn­ten etwa im Rah­men der Lan­des­auf­nah­me­pro­gram­me für syri­sche Flücht­lin­ge in Deutsch­land leben­de syri­sche Fami­li­en Ange­hö­ri­ge zu retten.

Bis­lang war umstrit­ten, wie lan­ge sich die Unter­zeich­nen­den mit der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ver­pflich­ten, für ihre schutz­su­chen­den Ange­hö­ri­gen oder Freun­de auf­zu­kom­men. Das Bun­des­land Nord­rhein-West­fa­len hat bei­spiels­wei­se im April 2015 erlas­sen, dass Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen für syri­sche Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Rah­men des Lan­des­auf­nah­me­pro­gramms erlö­schen, wenn nach Stel­lung eines Asyl­an­trags ein Schutz­sta­tus zuer­kannt wird und damit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis gem. § 25 Abs. 1 oder 2 Auf­enthG erteilt wird. Damit soll ver­hin­dert wer­den, dass die Geber der Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen unbe­fris­tet die finan­zi­el­le Ver­ant­wor­tung tragen.Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um will nun gesetz­lich regeln, dass die Ver­pflich­tungs­er­klä­rung auch dann noch gilt, wenn der oder die Betrof­fe­ne als Flücht­ling oder sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ter aner­kannt wur­de (§ 68a Abs. 2 Auf­enthG). Das erhöht die ohne­hin hohen Hür­den: Schon bis­lang war nur wohl­ha­ben­den Men­schen mög­lich, ihre Ver­wand­ten oder Freun­de zu sich zu ret­ten. Der Gesetz­ent­wurf ver­schärft die­se Pro­ble­ma­tik. Men­schen mit durch­schnitt­li­chem Ein­kom­men haben damit noch grö­ße­re Pro­ble­me, auf der Flucht befind­li­che Ange­hö­ri­ge zu sich zu holen.

Wei­te­re Maß­nah­men zur Abschre­ckung und Ausgrenzung

Wie bereits dem Koali­ti­ons­be­schluss zu ent­neh­men war drängt die Bun­des­re­gie­rung dar­auf, dass Asyl­su­chen­de künf­tig nicht mehr drei, son­dern sechs Mona­te in den Erst­auf­nah­me­la­gern blei­ben müs­sen (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) – es sei denn, ihr Asyl­an­trag wird vor­her bewil­ligt. Ange­sichts der aktu­el­len Ver­fah­rens­dau­er wer­den höchs­tens Syrer, über deren Anträ­ge prio­ri­tär ent­schie­den wird, vor­her aus den über­füll­ten Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen aus­zie­hen dür­fen. In den Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen sol­len künf­tig statt Bar­geld Sach­leis­tun­gen aus­ge­ge­ben wer­den (§ 3 AsylblG).

Schutz­su­chen­de aus den so genann­ten „siche­ren Her­kunfts­län­dern“ sol­len bis zur Erle­di­gung ihres Ver­fah­rens in den Lagern blei­ben müs­sen – das heißt: Auf unbe­stimm­te Zeit bis zur Abschie­bung (§ 47 Abs. 1a AsylVfG). Die Lis­te der „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ soll durch Koso­vo, Mon­te­ne­gro und Alba­ni­en erwei­tert wer­den.  (Anla­ge II zu § 29a AsylVfG).

Unsin­nig, unmensch­lich, unrea­lis­tisch

PRO ASYL for­dert Bund und Län­der auf, das Geset­zes­pa­ket zu stop­pen. Der Ent­wurf ist ange­sichts von Tau­sen­den hilfs­be­rei­ten Bür­ge­rin­nen und Bür­gern, der oft­mals enga­gier­ten loka­len Behör­den und der die­se Tage uner­setz­ba­ren Initia­ti­ven der Zivil­ge­sell­schaft, die sich alle bemü­hen, Schutz­su­chen­de men­schen­wür­dig auf­zu­neh­men, blan­ker Hohn. Er ver­schärft die Unter­brin­gungs­pro­ble­me, statt sie zu lösen. Er büro­kra­ti­siert, statt zu ver­ein­fa­chen. Er grenzt Flücht­lin­ge aus, statt sie zu inte­grie­ren. Und er ist schlicht verfassungswidrig.

Das offen­sicht­li­che Ziel des Geset­zes­vor­ha­bens, Flücht­lin­ge aus Deutsch­land durch Ent­rech­tung und Ent­wür­di­gung zu ver­trei­ben und Flücht­lin­ge von Deutsch­land abzu­schre­cken, ist nicht nur inak­zep­ta­bel, son­dern schlicht unrea­lis­tisch. Ange­sichts der Men­schen­rechts­la­ge in den wich­tigs­ten Her­kunfts­staa­ten, in den zen­tra­len Tran­sit­staa­ten und der Situa­ti­on der Flücht­lin­ge in den EU-Rand­staa­ten wer­den Ver­schlech­te­run­gen für Flücht­lin­ge hier­zu­lan­de die­se kaum von der Flucht nach Deutsch­land abhalten.

Nach­dem das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um unter Tho­mas De Mai­ziè­re die­sen Som­mer dar­auf ver­schwen­det hat, an einem Roll­back im Asyl- und Auf­ent­halts­recht zu arbei­ten, muss die Bun­des­re­gie­rung ange­sichts der Lage schleu­nigst umschwen­ken und trag­fä­hi­ge Kon­zep­te für fai­re und schnel­le Asyl­ver­fah­ren sowie für men­schen­wür­di­ge Auf­nah­me und Inte­gra­ti­on erarbeiten.

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