08.06.2018
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An der serbisch-ungarischen Grenze bei Kelebjia. Foto: picture alliance / ZUMA Press

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit unternehmen die EU-Mitgliedsstaaten einen massiven Angriff auf das geltende Asylrecht. Unter dem Namen Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) werden Konzepte ausgearbeitet, Flüchtlingsschutz verstärkt auf Drittstaaten zu verlagern und sich so der menschenrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Die Mit­glieds­staa­ten der EU ver­ab­schie­den sich damit von erkämpf­ten Errun­gen­schaf­ten, die im Ver­trag über die Euro­päi­sche Uni­on for­mu­liert wur­den: »Die Wer­te, auf die sich die Uni­on grün­det, sind die Ach­tung der Men­schen­wür­de, Frei­heit, Demo­kra­tie, Gleich­heit, Rechts­staat­lich­keit und die Wah­rung der Menschenrechte«.

Gleich­zei­tig wird die unein­ge­schränk­te Gül­tig­keit der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ver­letzt, denn die Wür­de und das Recht geflo­he­ner Men­schen wer­den nicht mehr effek­tiv geschützt.

So sehen die Blaupausen aus

1. Es wird nicht mehr nach Fluchtgründen gefragt

Statt­des­sen wird fest­ge­stellt, ob Asyl­su­chen­de durch einen angeb­li­chen »Siche­ren Dritt­staat« gekom­men sind, wohin  man sie zurück­schi­cken kann. Flücht­lin­ge wer­den einem vor­ge­schal­te­ten »Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren« unter­wor­fen, in  dem ein­zig und allein geklärt wird, ob ihr Asyl­an­trag zuge­las­sen wird. Falls nicht, kann die Zurück­wei­sung in den Dritt­staat erfol­gen. Mit die­ser Kon­struk­ti­on wird Arti­kel 33 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) in Fra­ge gestellt, der das Ver­bot for­mu­liert, Flücht­lin­ge in Gebie­te zurück­zu­wei­sen, in denen ihr Leben oder ihre Frei­heit bedroht ist.

Das Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren bekam mit dem EU-Tür­kei-Deal ent­schei­den­de Bedeu­tung. Seit­dem wird betrof­fe­nen Flücht­lin­gen, die über die Tür­kei eine der grie­chi­schen Inseln errei­chen, kein indi­vi­du­el­les Asyl­ver­fah­ren mehr gewährt. Sie müs­sen sich statt­des­sen zunächst einem Ver­fah­ren unter­wer­fen, in dem ein­zig und allein geklärt wird, ob ihr Asyl­ge­such zuläs­sig ist.

Wird dies ver­neint, droht die Abschie­bung in den soge­nann­ten »Siche­ren Dritt­staat«. Die Tür­kei wird als »Siche­rer Dritt­staat« dekla­riert, obwohl dort Schutz­su­chen­de drang­sa­liert, ein­ge­sperrt und an der tür­kisch-syri­schen Gren­ze vom tür­ki­schen Mili­tär auch getö­tet werden.

Um das Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren in Grie­chen­land durch­zu­set­zen, wur­de auf Druck der EU das dor­ti­ge natio­na­le Asyl­recht mehr­fach ver­schärft. Die­ses Ver­fah­ren soll im Rah­men des neu­en GEAS zukünf­tig von allen EU-Staa­ten ange­wandt werden.

2. Schutzsuchende werden in Lagern isoliert

Ob »Hot­spot« an der Außen­gren­ze oder  »AnkER« (Ankunfts‑, Ent­schei­dungs- und Rück­füh­rungs­zen­trum) in Deutsch­land, Flücht­lin­gen wird ihre per­sön­li­che Frei­heit genom­men. Der Zweck die­ser Lager ist über­all gleich: Ankom­men­de Flücht­lin­ge sol­len fest­ge­hal­ten wer­den, um unmit­tel­bar Zugriff auf sie zu haben.

Jah­re­lan­ge Erfah­run­gen mit Lagern an den EU-Außen­gren­zen zei­gen, dass die­se Unter­brin­gungs­pra­xis men­schen­un­wür­dig, trau­ma­ti­sie­rend und ent­rech­tend ist.

An den Außen­gren­zen der EU befin­den sich elf Hot­spots, sechs in Ita­li­en und fünf in Grie­chen­land. Auf­ga­be der Hot­spots ist es laut EU-Kom­mis­si­on, Flücht­lin­ge zu regis­trie­ren und »die­je­ni­gen, die kei­nen Schutz­an­spruch haben«  schnell wie­der abzuschieben.

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Die Hot­spots an der EU-Außengrenze

3.  Wirksamer Rechtsschutz wird verweigert

In Haft- und Mas­sen­la­gern gibt es für Flücht­lin­ge kei­nen Zugang zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren, anwalt­li­cher Bera­tung  und effek­ti­vem Rechts­schutz. Mit den neu­en euro­päi­schen Ver­ord­nun­gen wür­den Schutz­su­chen­de zu Objek­ten, über die büro­kra­tisch ent­schie­den wird. Die gerech­te Wür­di­gung des Ein­zel­falls bleibt auf der Stre­cke. Zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren zählt zudem, dass die betrof­fe­nen Men­schen das Recht wahr­neh­men kön­nen, gegen eine nega­ti­ve Ent­schei­dung einen wirk­sa­men Rechts­be­helf bei Gericht einzulegen.

Men­schen, die an der Gren­ze eines EU-Staa­tes Asyl bean­tra­gen, müs­sen Zugang zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren in der Euro­päi­schen Uni­on haben. 

Bereits seit 1999 arbei­tet die EU an einem Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tem. Erst im Som­mer 2013 wur­de das neue euro­päi­sche Asyl­sys­tem – 2. Etap­pe der Ver­ge­mein­schaf­tung – beschlos­sen und gefei­ert. Der dama­li­ge Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Fried­rich sprach vom »welt­weit moderns­ten Flücht­lings­recht mit hohen Stan­dards«. Im April 2016 stell­te die EU-Kom­mis­si­on lapi­dar fest: »Unser gegen­wär­ti­ges Kon­zept ist nicht zukunftsfähig«

Das poli­ti­sche Schei­tern der EU bei der Flücht­lings­auf­nah­me  in 2015 hät­te einen Neu­be­ginn in der Flücht­lings­po­li­tik und vor allem eine ernst­haf­te Reform des EU- Asyl­rechts zur Fol­ge haben müs­sen. Statt­des­sen dis­ku­tie­ren die EU-Mit­glieds­staa­ten umfas­sen­de Reform­vor­schlä­ge  des soge­nann­ten GEAS. Die Brüs­se­ler Blau­pau­sen sind jedoch kein Neu­an­fang, son­dern ein Pro­gramm zur Schwä­chung der Rech­te Schutz­su­chen­der. Schlim­mer noch: In wei­ten Tei­len stel­len sie eine fak­ti­sche Abschaf­fung des Zugangs zum indi­vi­du­el­len Asyl­recht dar. Ent­schei­den­de Ein­schrän­kun­gen wer­den unter Begrif­fen wie »Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren«, »Siche­rer Dritt­staat« und »Rechts­mit­tel ohne auf­schie­ben­de Wir­kung« formuliert.

4. Es droht die Zurückschiebung in Drittstaaten

Sol­che soge­nann­ten »Siche­ren Dritt­staa­ten« müs­sen nicht sicher sein. Poli­tisch umstrit­ten ist zur­zeit, ob bereits »siche­re Teil­ge­bie­te« genü­gen wür­den, um Flücht­lin­ge dort­hin zurück­zu­schi­cken. Es ist für die Ein­stu­fung nicht nötig, dass die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on in den betref­fen­den Staa­ten Gül­tig­keit besitzt, und Schutz­su­chen­de müs­sen nur durch die­se Staa­ten in die EU ein­ge­reist sein, um direkt dort­hin zurück­ge­bracht zu werden.

Ent­schei­dend ist, mit wel­chen Dritt­staa­ten die EU ent­spre­chen­de Deals abschließt. Dazu wer­den sys­te­ma­tisch die Kri­te­ri­en gesenkt, ab wann ein Dritt­staat als sicher ein­ge­stuft wird: In der Tür­kei z. B. gilt die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on nicht für Schutz­su­chen­de aus Syri­en, Afgha­ni­stan oder dem Irak, vie­le wer­den will­kür­lich inhaf­tiert und zurückgewiesen.

Die EU-Kom­mis­si­on will im Rah­men des GEAS eine Lis­te »Siche­rer Dritt­staa­ten« erstel­len. Die­se Dritt­staa­ten müs­sen – wie z.B. die Tür­kei – noch nicht ein­mal die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on in Gän­ze rati­fi­ziert haben.

Bereits in der »Erklä­rung EU-Tür­kei« vom 18. März 2016 wird bezüg­lich Syri­ens ange­deu­tet, dass am Ende schon bewach­te Lager aus­rei­chen könn­ten, um siche­re Zonen für Flücht­lin­ge aus­zu­wei­sen: »Die EU und ihre Mit­glied­staa­ten wer­den mit der Tür­kei … zusam­men­ar­bei­ten, damit die ansäs­si­ge Bevöl­ke­rung und die Flücht­lin­ge in siche­ren Zonen leben können.«

Genau die­se Ent­wick­lung zeich­net sich gegen­wär­tig in der Zusam­men­ar­beit mit dem EU-Part­ner Liby­en ab: Schutz­su­chen­de wer­den im Mit­tel­meer auf­ge­grif­fen und von dort in der Ein­heits­re­gie­rung unter­ste­hen­de liby­sche Lager zurück­ge­führt, wo ihnen Fol­ter, Demü­ti­gung und Tod drohen.

Als Anwär­ter auf eine künf­ti­ge Aus­zeich­nung als »Siche­rer Dritt­staat« durch die EU sind außer­dem z.B. Ägyp­ten, Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en in der Diskussion.

5. Deals mit Drittstaaten und Warlords bringen Flüchtlinge in Gefahr

Schutz­su­chen­de Men­schen außer­halb der eige­nen Gren­zen wirk­sam fest­set­zen, dies ver­sucht die EU nicht nur durch den Tür­kei-Deal, son­dern auch durch Deals mit Staa­ten, in denen regio­na­le War­lords oder Dik­ta­to­ren herr­schen. Schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen wer­den dabei bewusst in Kauf genom­men und ver­schwie­gen. Die Ein­heits­re­gie­rung Liby­ens ist bereits ein sol­cher Part­ner der EU zur Exter­na­li­sie­rung Schutzsuchender.

Die von der EU finan­zier­te liby­sche Küs­ten­wa­che fängt Flücht­lin­ge im Mit­tel­meer ab und schleppt sie zurück. In liby­schen Gefäng­nis­sen kommt es laut UN-Berich­ten zu Fol­te­run­gen, Ver­ge­wal­ti­gun­gen und Morden.

Von der EU und ihren Mit­glieds­staa­ten wur­den in den ver­gan­ge­nen Jah­ren zahl­rei­che Akti­ons­plä­ne, Pro­gram­me und Pro­jek­te auf­ge­legt, um Flücht­lin­ge und Migrant*innen mög­lichst vor Errei­chen der euro­päi­schen Außen­gren­zen aufzuhalten.

Ursprungs- und Tran­sit­re­gio­nen wie Mali, der Niger, die Tür­kei oder Liby­en wer­den in die Siche­rung der Gren­zen und die Abwehr von Schutz­su­chen­den ein­ge­bun­den, wofür sie hohe Geld­sum­men erhal­ten. Das Geld fließt u.a. in Grenz­kon­troll­tech­nik, Schu­lun­gen der Grenz­po­li­zei, Rück­über­nah­me­ab­kom­men und Grenz­pa­trouil­len – nicht jedoch in tat­säch­li­che Schutz­kon­zep­te oder ver­bes­ser­te Aufnahmebedingungen.

Rettet das Recht auf Asyl in Europa!

Die EU-Mit­glieds­staa­ten müs­sen statt­des­sen ein gemein­sa­mes euro­päi­sches Schutz­sys­tem schaf­fen, in dem die Inter­es­sen der Schutz­su­chen­den, fai­re Asyl­ver­fah­ren, men­schen­wür­di­ge Auf­nah­me und inner­eu­ro­päi­sche Soli­da­ri­tät gewähr­leis­tet sind!

Men­schen, die an der Gren­ze eines EU-Staa­tes Asyl bean­tra­gen, müs­sen Zugang zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren in der Euro­päi­schen Uni­on haben. Arti­kel 33, Absatz 1 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on besagt:

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Cover unse­res Hef­tes zum Tag des Flücht­lings 2018

»Kei­ner der ver­trag­schlie­ßen­den Staa­ten wird einen Flücht­ling auf irgend­ei­ne Wei­se  über die Gren­zen von Gebie­ten aus­wei­sen oder zurück­wei­sen, in denen sein Leben oder sei­ne Frei­heit wegen sei­ner Ras­se, Reli­gi­on, Staats­an­ge­hö­rig­keit, sei­ner Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe oder wegen sei­ner poli­ti­schen Über­zeu­gung bedroht sein würde.«

Die­ses Zurück­wei­sungs­ver­bot muss befolgt wer­den. Auch der Schutz vor Fol­ter und unmensch­li­cher Behand­lung nach Arti­kel 3 der Euro­päi­schen  Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on gilt absolut.