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Eine Asylrechtsverschärfung jagt die andere. Wir ziehen Bilanz zu einem Jahr »Hau-Ab-Gesetz II«. Foto: Tina Zapf / PRO ASYL

Vor einem Jahr ist das »Zweite Hau-Ab-Gesetz« im Rahmen des Migrationspakets in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden massive Verschärfungen eingeführt, die auf eine weitere Entrechtung von Geflüchteten abzielen. Die negativen Folgen dieser Neuerungen sind in der Praxis teils schon deutlich spürbar.

Am 7. Juni 2019 wur­den im Rah­men des soge­nann­ten »Migra­ti­ons­pa­kets« gleich acht ver­schie­de­ne Geset­ze vom Bun­des­tag beschlos­sen. Hier­zu gehör­te das beson­ders umstrit­te­ne »Zwei­te Hau-Ab-Gesetz« (Zwei­tes Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht), das Gesetz über Dul­dung bei Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung, das Drit­te Gesetz zur Ände­rung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes sowie das Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz. Die wich­tigs­ten asyl­po­li­ti­schen Ände­run­gen haben wir 2019 hier zusammengefasst.

Ein Jahr nach Inkraft­tre­ten des »Zwei­ten Hau-Ab-Geset­zes« zieht PRO ASYL eine ers­te Bilanz.

Verlängerter Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtung: Problem verschärft sich während Corona

Mit dem »Zwei­ten Hau-Ab-Gesetz« wur­de die Ver­pflich­tung zur Wohn­sitz­nah­me in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen von sechs Mona­te auf bis zu andert­halb Jah­re (18 Mona­te) aus­ge­wei­tet. Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen sind gro­ße Sam­mel­un­ter­künf­te, die oft abge­le­gen sind. PRO ASYL lehnt wegen der damit dro­hen­den bis zu andert­halb­jäh­ri­gen Iso­lie­rung schutz­su­chen­der Men­schen eine sol­che langan­ge­leg­te Mas­sen­un­ter­brin­gung ab. Die­se bringt ver­schie­de­ne Fol­ge­pro­ble­me mit sich, wie man­geln­de zivil­ge­sell­schaft­li­che und anwalt­li­che Unterstützung.

Die Aus­wir­kung die­ser Geset­zes­än­de­rung war schnell sicht­bar. Aus Hes­sen wur­de im Novem­ber 2019 berich­tet, dass seit Inkraft­tre­ten der Rege­lung fast kei­ne Asyl­su­chen­den mehr aus der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung auf die Kom­mu­nen ver­teilt wur­den. Damit stieg inner­halb von nur drei Mona­ten die Zahl der Per­so­nen in der hes­si­schen Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung um 1.000 Menschen.

Die Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen in ganz Deutsch­land sind also seit August 2019 vol­ler und vol­ler gewor­den – womit bis zum März 2020 eine Viel­zahl an geflüch­te­ten Men­schen in Unter­künf­ten mit meh­re­ren Hun­dert Per­so­nen wohn­te. Sie müs­sen für die Essen­aus­ga­be oder die Wasch­ma­schi­ne in lan­gen Schlan­gen ste­hen, tei­len sich mit frem­den Men­schen Zim­mer und Sani­tär­an­la­gen. Was schon unter nor­ma­len Bedin­gun­gen enorm belas­tend für die betrof­fe­nen Men­schen ist, wird mit Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus in Deutsch­land zur Krise.

Was schon unter nor­ma­len Bedin­gun­gen enorm belas­tend für die betrof­fe­nen Men­schen ist, wird mit Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus in Deutsch­land zur Krise.

Die ers­te Public Health-Stu­die zum Coro­na-Virus in Unter­künf­ten für geflüch­te­te Men­schen kam  Ende Mai auf 42 Gemein­schafts­un­ter­künf­te und Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen mit Coro­na-Infek­tio­nen, in denen 9.785 Men­schen unter­ge­bracht waren, von denen sich 1.781 an COVID-19 infi­ziert hat­ten. In der Stu­die wur­de damit ein Aus­brei­tungs­ri­si­ko des Coro­na-Virus von 17% fest­ge­stellt, was ver­gleich­bar ist mit den Coro­na-Hot­spots auf Kreuzfahrtschiffen.

Teilweise monatelange Vollquarantäne

Beson­ders erschre­ckend: Die Stu­die hat fest­ge­stellt, dass in 30 von 42 Sam­mel­un­ter­künf­ten beim Auf­tre­ten von COVID-19 eine Voll­qua­ran­tä­ne ver­hängt wur­de. Bei einer Voll­qua­ran­tä­ne wird allen Bewohner*innen ver­bo­ten die Unter­kunft zu ver­las­sen, selbst wenn ihr Coro­na-Test nega­tiv war und sie kei­ne Kon­takt­per­son der Infi­zier­ten sind. So kommt es in den Unter­brin­gun­gen zu immer neu­en Infi­zie­run­gen, was zu Ket­ten­qua­ran­tä­nen führt.

Im bay­ri­schen AnkER-Zen­trum Gelders­heim dau­er­te die Qua­ran­tä­ne zwei Mona­te.  In eini­gen Wohn­blocks in der bran­den­bur­gi­schen Unter­kunft Stol­pe-Süd in Hen­nigs­dorf galt die Aus­gangs­sper­re für andert­halb Mona­te. Eine sol­che lan­ge Qua­ran­tä­ne und Aus­gangs­sper­re wäre für alle Men­schen eine extre­me Belas­tung. Für die Bewohner*innen von Sam­mel­un­ter­künf­ten kommt aber noch die erhöh­te Gefahr einer Anste­ckung dazu, die feh­len­de Pri­vat­sphä­re und Man­gel an Ablen­kungs­mög­lich­kei­ten – oft gibt es noch nicht ein­mal kos­ten­lo­ses WLAN. Obwohl die Expert*innen der Stu­die und das Robert Koch-Insti­tut von sol­chen Voll­qua­ran­tä­nen drin­gend abra­ten, wird auch im Som­mer 2020 immer wie­der von sol­chen berich­tet (z. B. im Juli in Bran­den­burg).

Die Coro­na-Kri­se hat ein­mal mehr gezeigt, wie fatal der Trend der letz­ten Jah­re hin zur Mas­sen­un­ter­kunft ist.

Abschiebungszahlen wegen Corona im Keller – der Wille bei Behörden weiter da

Der Fokus des »Zwei­ten Hau-Ab-Geset­zes« lag – wie es der Name schon ver­mu­ten lässt – auf dem Bereich der Abschie­bung. Mit ver­schie­de­nen Maß­nah­men soll­ten die Abschie­bungs­zah­len, an denen in Deutsch­land mitt­ler­wei­le anschei­nend eine erfolg­rei­che Asyl­po­li­tik gemes­sen wird, in die Höhe getrie­ben wer­den. Ins­be­son­de­re wur­den ver­schie­de­ne Rege­lun­gen zur Abschie­bungs­haft ver­schärft, um die Inhaft­nah­me zu erleichtern.

Die Coro­na-Pan­de­mie schob die­sem Abschie­bungs­wahn im März 2020 vor­erst einen Rie­gel vor: Die meis­ten Her­kunfts­län­der schlos­sen ihre Gren­zen und mach­ten ihre Flug­hä­fen dicht, die Abschie­bungs­ma­schi­ne­rie kam fast zum Erlie­gen. Wie ver­bis­sen deut­sche Behör­den selbst in einer sol­chen Situa­ti­on ver­su­chen, mit allen Mit­teln an der Durch­füh­rung von Abschie­bun­gen fest­zu­hal­ten, zei­gen u.a. meh­re­re skan­da­lö­se Fäl­le wie der Ver­such zwei Frau­en per extra gebuch­tem Char­ter­flie­ger im März in das Coro­na-Kri­sen­land Iran abzu­schie­ben oder, eben­falls per Char­ter­flug, eine ein­zel­ne Frau Anfang April nach Togo.

Da Abschie­bun­gen in den meis­ten Fäl­len nicht mehr mög­lich waren, muss­ten auch die meis­ten Men­schen aus den Abschie­be­haft­ein­rich­tun­gen ent­las­sen wer­den. Dass die Haft­ein­rich­tun­gen nicht kom­plett leer waren, lag am Eifer man­cher zustän­di­ger Behör­den, Betrof­fe­ne mög­lichst in Haft zu las­sen, obwohl voll­kom­men unklar war, ob bzw. wann eine Abschie­bung wie­der mög­lich sein wird.

Ob Risi­ko­ge­biet oder nicht – mitt­ler­wei­le schiebt Deutsch­land wie­der ver­mehrt ab, auch Sam­mel­ab­schie­bun­gen wer­den wie­der gemel­det. So zum Bei­spiel nach Ser­bi­en, Paki­stan und in die Repu­blik Mol­dau.

Zwei Bundesländer führen Abschiebungshaft in normalen Gefängnissen durch

Seit dem »Zwei­ten Hau-Ab-Gesetz« kön­nen bis Ende Juni 2022 Per­so­nen zum Zweck der Abschie­bung in nor­ma­len Gefäng­nis­sen inhaf­tiert wer­den, solan­ge sie dort von den Straf­ge­fan­ge­nen getrennt sind. Damit wird das euro­pa­recht­li­che Tren­nungs­ge­bot ver­letzt, wel­ches vor­schreibt, dass es spe­zi­el­le Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen geben muss. Eine »Not­la­ge«, die euro­pa­recht­lich eine Abwei­chung vom Tren­nungs­ge­bot erlaubt, gibt es in Deutsch­land nicht.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat­te 2014 in einem Ver­fah­ren zu Deutsch­land fest­ge­stellt, dass eine Unter­brin­gung in der glei­chen Ein­rich­tung nicht euro­pa­rechts­kon­form ist, da Abschie­bungs­haft kei­ne Bestra­fung ist.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat­te 2014 in einem Ver­fah­ren zu Deutsch­land fest­ge­stellt, dass eine Unter­brin­gung in der glei­chen Ein­rich­tung nicht euro­pa­rechts­kon­form ist, da Abschie­bungs­haft kei­ne Bestra­fung ist und dem­entspre­chend auch die Umstän­de der Haft bes­ser und weni­ger streng sein müssen.

Trotz­dem machen bis­her zwei Bun­des­län­der Gebrauch von die­sem euro­pa­rechts­wid­ri­gen Mit­tel: Anfang März wur­de aus Meck­len­burg-Vor­pom­mern gemel­det, dass in der Jugend-Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt Neu­stre­litz fünf Plät­ze für die Abschie­bungs­haft reser­viert wur­den. Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat 20 Plät­ze in der geplan­ten Abschie­bungs­haft­an­stalt Glück­stadt in Schles­wig-Hol­stein sicher, die aber erst Anfang 2021 fer­tig sein soll. Sach­sen-Anhalt hat sogar 15 Plät­ze in nor­ma­len Haft­ein­rich­tun­gen für die Abschie­bungs­haft vorgesehen.

»Duldung Light«: Trotz Corona in der Praxis virulent

Das »Zwei­te Hau-Ab-Gesetz« hat eine neue Dul­dungs­form ein­ge­führt, die »Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« (»Dul­dung light«). Tat­säch­lich beschränkt sich die Anwen­dung aber nicht auf Per­so­nen, deren Iden­ti­tät nicht bekannt ist. Die »Dul­dung light« kann alle Per­so­nen tref­fen denen vor­ge­wor­fen wird, ihre Abschie­bung zu ver­hin­dern, indem sie fal­sche Anga­ben machen, über ihre Iden­ti­tät täu­schen oder der neu­en »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« nicht nach­kom­men wür­den. In der Pra­xis wur­den eben jene Hand­lun­gen bis­lang auch schon ver­langt – jedoch oft weit über das zumut­ba­re Maß hinaus.

Ange­sichts von Fäl­len, bei denen der betrof­fe­nen Per­son zu Unrecht vor­ge­wor­fen wur­de, nicht mit­zu­wir­ken, sind die nun dar­aus resul­tie­ren­den Sank­tio­nen höchst pro­ble­ma­tisch. Durch die »Dul­dung light« wer­den Men­schen sozi­al, recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­grenzt. Der Sta­tus wirkt nicht nur stig­ma­ti­sie­rend, son­dern hat auch schar­fe recht­li­che Kon­se­quen­zen. Sie wer­den mit Leis­tungs­kür­zun­gen, einem pau­scha­len Arbeits­ver­bot sowie einer Wohn­sitz­auf­la­ge sank­tio­niert. Zudem ver­sperrt die »Dul­dung light« den Weg in ein Bleiberecht.

Durch die »Dul­dung light« wer­den Men­schen sozi­al, recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­grenzt. Der Sta­tus wirkt nicht nur stig­ma­ti­sie­rend, son­dern hat auch schar­fe recht­li­che Konsequenzen.

Bis­lang gibt es kei­ne vali­den Daten dazu, wie vie­le Men­schen ein Jahr nach Ein­füh­rung die­sen neu­en pre­kä­ren Sta­tus haben, denn das Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter muss­te erst ent­spre­chend ange­passt wer­den. Genaue Zah­len wer­den  zum Jah­res­en­de erwartet.

Doch von Bera­tungs­ein­rich­tun­gen und Rechtsanwält*innen ist zu hören, dass die Ertei­lung der »Dul­dung Light« schon weit ver­brei­tet ist. Ins­be­son­de­re zur Hoch­pha­se der Aus­brei­tung des Coro­na-Virus und der Ein­schrän­kung des öffent­li­chen Lebens in Deutsch­land war dies ein Unding, da vie­le der Hand­lun­gen, die im Rah­men der »beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflicht« ver­langt wer­den, zu dem Zeit­punkt gar nicht vor­ge­nom­men wer­den konn­ten – z. B. weil Bot­schaf­ten geschlos­sen hatten.

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat im April 2020 sei­ne Anwen­dungs­hin­wei­se zur »Dul­dung Light« an die Bun­des­län­der ver­schickt – ohne ent­spre­chen­den Län­der­er­lass sind die­se für die Aus­län­der­be­hör­den aber nicht bin­dend. Beson­ders pro­ble­ma­tisch: Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ver­tritt die Ansicht, dass die »Dul­dung Light« auch dann erteilt wer­den kann, wenn eine aus Behör­den­sicht man­geln­de Mit­wir­kung bei der Pass­be­schaf­fung gar nicht die Ursa­che dafür ist, dass nicht abge­scho­ben wer­den kann, son­dern ande­re  Grün­de eine Abschie­bung unmög­lich machen.

Das heißt, jemand, der zum Bei­spiel wegen einer Erkran­kung sowie­so nicht abge­scho­ben wer­den kann, wird mit dem Argu­ment, dass er*sie sich nicht aus­rei­chend um seine*ihre Papie­re küm­mert, mit der »Dul­dung light« bestraft. Bei Arbeits­ver­bo­ten für gedul­de­te Men­schen, denen eine ähn­li­che For­mu­lie­rung zu Grun­de liegt, sind die Gerich­te jedoch über­wie­gend der Mei­nung, dass die­se nur ver­hängt wer­den dür­fen, wenn die Grün­de für das Arbeits­ver­bot aus­schließ­lich die Per­son selbst zu ver­tre­ten hat.

Dies muss auf jeden Fall auch für die »Dul­dung Light« gel­ten – das Land Ber­lin hat dies zum Bei­spiel aus­drück­lich so gere­gelt (sie­he die Ver­fah­rens­hin­wei­se zum Auf­ent­halt in Ber­lin, S. 442). Zu den BMI-Anwen­dungs­hin­wei­sen sind die Erläu­te­run­gen für die Bera­tungs­pra­xis des Pari­tä­ti­schen Gesamt­ver­ban­des zu empfehlen.

Für mehr Hin­ter­grund­in­fos zum The­ma Dul­dung sie­he hier.

»Unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung«: Befürchtungen bestätigen sich

Das BAMF führt mitt­ler­wei­le (Stand Ende Juni 2020) laut Anga­be der Bun­des­re­gie­rung an 21 Stand­or­ten eine »Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung« gemäß § 12a AsylG durch. Ab dem 22. März 2020 wur­de die Bera­tung auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie aus­ge­setzt, ab Mit­te Mai soll­te sie lang­sam wie­der auf­ge­nom­men wer­den (vlg. die Mel­dun­gen im PRO ASYL Coro­na­ti­cker). Es wür­den jeweils zwei Stel­len für die »Bera­tung« ein­ge­plant wer­den, ins­ge­samt rech­net die Bun­des­re­gie­rung mit 120 Stel­len bei bun­des­wei­ter »Bera­tung« durch das BAMF. Für die Grup­pen­be­ra­tung wird 75 Minu­ten ver­an­schlagt, für die Ein­zel­be­ra­tung dage­gen nur 30 Minu­ten. Die­se kur­ze Zeit für die indi­vi­du­el­le Bera­tung ver­deut­licht das pro­ble­ma­ti­sche Ver­ständ­nis der Bun­des­re­gie­rung einer Asylverfahrensberatung.

Das Kern­stück einer tat­säch­li­chen Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung im Sin­ne einer Rechts­be­ra­tung, wie sie von Ver­bän­den und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen durch­ge­führt wird, ist die indi­vi­du­el­le Vor­be­rei­tung der Per­son im Lich­te ihres Fal­les auf die Anhö­rung. Bei einem ableh­nen­den Bescheid wird zu Rechts­be­hel­fen bera­ten und bei deren Ein­le­gung unter­stützt. Eine sol­che umfas­sen­de Bera­tung, ins­be­son­de­re die Rechts­be­ra­tung, unter­nimmt das BAMF expli­zit nicht. Sie ist aber essen­ti­ell, damit  die Betrof­fe­nen die ihnen zuste­hen­den Rech­te effek­tiv durch­set­zen kön­nen. Die ent­kern­te »Bera­tung« durch das BAMF reicht dafür nicht. Dar­über hin­aus ist eine Bera­tung durch die Ange­stell­ten der Behör­de, die letzt­lich über den Antrag ent­schei­det, schlicht nicht unab­hän­gig. Dies hat nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Bil­dung eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses, wel­ches für eine gute Bera­tung uner­läss­lich ist.

Das Kern­stück einer tat­säch­li­chen Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung ist die indi­vi­du­el­le Vor­be­rei­tung der Per­son im Lich­te ihres Fal­les auf die Anhö­rung. Bei einem ableh­nen­den Bescheid wird zu Rechts­be­hel­fen bera­ten und bei deren Ein­le­gung unter­stützt. Eine sol­che umfas­sen­de Bera­tung, ins­be­son­de­re die Rechts­be­ra­tung, unter­nimmt das BAMF aber expli­zit nicht.

Eine der größ­ten Befürch­tun­gen von Anfang an war, dass die BAMF-Bera­tung die Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung durch Wohl­fahrts­ver­bän­de und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen ver­drän­gen wür­de. Auch wenn die Bun­des­re­gie­rung im Mai 2020 betont, »Das  BAMF  beab­sich­tigt nicht, ande­re Bera­tungs­struk­tu­ren zu erset­zen, zu über­neh­men oder zu ver­drän­gen«, so schreibt sie doch in der glei­chen Ant­wort folgendes:

»Da eine Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung ent­spre­chend der Aus­le­gung und Anwen­dungs­pra­xis des BAMF als EU-zustän­di­ger Behör­de ab der Auf­for­de­rung 2019 auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lung in § 12a AsylG durch EU-Mit­tel nicht mehr geför­dert wer­den kann, wur­den die­se Maß­nah­men auch nicht mehr zur För­de­rung aus­ge­schrie­ben.«

Die­se Aus­sa­ge bezieht sich auf die soge­nann­te AMIF-För­de­rung – EU-Gel­der, auf die sich Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen mit Pro­jek­ten beim BAMF bewer­ben kön­nen. Gleich­zei­tig gibt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort aber auch an, dass 2017/2018 gan­ze 14 Pro­jek­te aus dem Bereich der Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung über AMIF geför­dert wur­den. Wenn für sol­che Bera­tungs­pro­jek­te in Zukunft kei­ne AMIF-Gel­der mehr geneh­migt wer­den, wür­de dies natür­lich eine mas­si­ve Ver­schie­bung der Bera­tungs­struk­tur bedeuten.

Auch gibt es aus man­chen Bun­des­län­dern Hin­wei­se, dass ursprüng­lich geplan­te Aus­wei­tun­gen der zivil­ge­sell­schaft­li­chen Bera­tung mit Ver­weis auf die nun erfol­gen­de BAMF-Bera­tung abge­sagt wird, z. B. in Schles­wig-Hol­stein.

(wj)