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Das Bild zeigt die Zustände in einem Flüchtlingscamp im türkischen Suruc. Viele syrische Flüchtlinge schlagen sich allerdings auf eigene Faust in der Türkei durch - sie erhalten kaum Unterstützung und haben keine Perspektiven. Foto: European Commission DG ECHO

Die niederländische Regierung, die aktuell die EU-Präsidentschaft inne hat, arbeitet an einem Plan, der vorsieht Schutzsuchende, die in Griechenland ankommen, direkt in die Türkei zurückzuführen. Der Plan ist, in Anbetracht der dokumentierten Menschenrechtsverletzungen gegen Flüchtlinge, skrupellos – und er verstößt gegen internationales Recht.

Wer als Flücht­ling in Grie­chen­land ankommt, soll nach weni­gen Tagen wie­der mit der Fäh­re in die Tür­kei geschickt wer­den – so will es die nie­der­län­di­sche Regie­rung.  Auch Deutsch­land und ande­re EU-Staa­ten sol­len an dem Plan betei­ligt sein. Im Gegen­zug dafür, dass die Tür­kei die Schutz­su­chen­den wie­der auf­nimmt, wol­len eini­ge EU-Län­der mit der regu­lä­ren Auf­nah­me von Flücht­lin­gen aus der Tür­kei begin­nen – die Rede ist von 150.000 – 250.000 pro Jahr.

Zurück­wei­sun­gen hebeln Men­schen­rech­te aus

Der Plan ver­stößt gegen euro­päi­sches und inter­na­tio­na­les Recht: Rück­füh­run­gen von Asyl­su­chen­den in die Tür­kei sind ille­ga­le Zurück­wei­sun­gen, die gegen das Non-Refou­le­ment-Gebot der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­sto­ßen. Eben­so ille­gal sind direk­te Push-Backs – gewalt­sa­mes Zurück­drän­gen von Flücht­lings­boo­ten  in der Ägä­is, zu denen Grie­chen­land laut Migra­ti­ons­mi­nis­ter Mou­z­a­las bereits offen von ande­ren EU-Staa­ten auf­ge­for­dert wurde.

Ver­spre­chen von regu­lä­rer Aufnahme

Die regu­lä­re Auf­nah­me von Schutz­be­dürf­ti­gen aus der Tür­kei, die den Men­schen die gefähr­li­che Über­fahrt erspa­ren wür­de, wäre zwar  ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung, aber nicht um den Preis, das indi­vi­du­el­le Asyl­recht abzu­schaf­fen . Außer­dem  bleibt zwei­fel­haft, ob den Zusa­gen auch Taten fol­gen. Die als gro­ße Lösung ange­prie­se­ne „Relo­ca­ti­on“ inner­halb Euro­pas, mit der den EU-Mit­glie­dern Grie­chen­land und Ita­li­en eine Ent­las­tung zuge­sagt wur­de, muss bis­her als geschei­tert ange­se­hen wer­den: Von den geplan­ten 160.000 Umver­tei­lun­gen wur­den nach 4 Mona­ten erst 414 durch­ge­führt.

Flücht­lin­ge in der Tür­kei: Will­kür­lich inhaf­tiert und in den Bür­ger­krieg abgeschoben

Flücht­lin­gen dro­hen in der Tür­kei Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen und sogar die Abschie­bung in Kri­sen­re­gio­nen wie Syri­en oder Irak. Seit der Ver­ab­schie­dung des Akti­ons­plans von Euro­päi­scher Uni­on und tür­ki­scher Regie­rung am 29. Novem­ber 2015 gibt es Berich­te über will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen von Flücht­lin­gen und Miss­hand­lun­gen in Haft­an­stal­ten. Auch ille­ga­le Abschie­bun­gen und Zurück­wei­sun­gen nach Syri­en und in den Irak wur­den doku­men­tiert. Zurück­wei­sun­gen aus Euro­pa in die Tür­kei sind vor die­sem Hin­ter­grund inakzeptabel.

Die Tür­kei – kein „siche­rer Drittstaat“

Auch völ­ker­recht­lich gese­hen ist die Tür­kei kein siche­rer Dritt­staat: Das Land hat die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on zwar rati­fi­ziert, behält aber bis heu­te den soge­nann­ten geo­gra­phi­schen Vor­be­halt bei. Das bedeu­tet, dass nur Schutz­su­chen­de aus Euro­pa von der Tür­kei selbst als Flücht­lin­ge aner­kannt wer­den kön­nen. Alle ande­ren haben in der Tür­kei de fac­to kei­ne Schutz­per­spek­ti­ve, erhal­ten bis jetzt kei­ne sozia­le Unter­stüt­zung und kaum Zugang zum Arbeits­markt oder zum Gesund­heits­sys­tem. Damit kann die Tür­kei kein „siche­rer Dritt­staat“ sein, denn die­se Ein­stu­fung kann nur bei Staa­ten vor­ge­nom­men wer­den, in denen die GFK unein­ge­schränkt gilt. Allein aus die­ser Tat­sa­che her­aus wäre es rechts­wid­rig, die Tür­kei zum siche­ren Dritt­staat zu erklären.

Nach Art. 38 der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie müs­sen Flücht­lin­ge in dem „siche­ren Dritt­staat“ die Mög­lich­keit haben, einen Antrag auf Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft zu stel­len und Schutz nach der GFK zu erhal­ten. Zwar führt UNHCR in der Tür­kei Ver­fah­ren nach der GFK durch. Jedoch erhal­ten Flücht­lin­ge durch das Ver­fah­ren kei­nen Schutz­sta­tus durch den tür­ki­schen Staat. Sie erhal­ten ledig­lich die Mög­lich­keit im Resett­le­ment-Pro­gramm des UNHCR auf­ge­nom­men zu wer­den: Falls sie einen der weni­gen Plät­ze bekom­men, wer­den sie dann von einen Dritt Staat auf­ge­nom­men.  (Art. 62 des tür­ki­schen Asylgesetzes).

Kein Aus­stieg aus dem Flücht­lings­schutz – kei­ne Zurück­wei­sun­gen in die Türkei!

Euro­pa darf sich die Rea­li­tät nicht ein­fach zurecht­bie­gen – die Umset­zung des nie­der­län­di­schen Plans wäre ein kol­lek­ti­ver euro­päi­scher Aus­stieg aus dem Flücht­lings­schutz. Die Tür­kei ist weder ein siche­rer Her­kunfts­staat, wie die innen­po­li­ti­schen Kon­flik­te der letz­ten Mona­te zei­gen, noch ein siche­rer Dritt­staat für Schutz­su­chen­de. Daher muss wei­ter­hin gel­ten: Flücht­lin­ge, die über die Tür­kei nach Euro­pa rei­sen, dür­fen nicht dort­hin zurück­ge­schickt werden.

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