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Straßburger Menschenrechtsgerichtshof rügt Asylschnellverfahren
In einem Urteil vom 2. Februar 2012 kritisiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das „Schellverfahren“, da es das Recht auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren verletze.
Der sudanesische Schutzsuchende, der irregulär nach Frankreich eingereist war, hatte zunächst keine Möglichkeit, sein Asylgesuch vorzutragen. Noch bevor die Behörden seinen Asylantrag registriert hatten, wurde bereits eine Abschiebung gegen ihn angeordnet. Obwohl die verzögerte Entgegennahme des Asylantrags klar von den Behörden zu verantworten war, deuteten sie den verspäteten Antrag als Missbrauch und verhandelten ihn in einem sog. „Schnellverfahren“.
Als Folge konnte der Schutzsuchende sein Recht auf ein ordentliches Verfahren nicht wahrnehmen – in nur acht Tagen konnte er sich weder ausreichend vorbereiten, noch die erforderlichen Dokumente herbeischaffen, was sich negativ auf die Bewertung seiner Asylgründe auswirkte. Um die bereits gegen ihn verordnete Abschiebung zu verhindern, hatte der Betroffene ebenfalls nur 48 Stunden Zeit – kaum ausreichend, um die erforderlichen Schritte vorzunehmen. Auch seinen Pflichtanwalt hatte er erstmals kurz vor Ablauf der Frist treffen können – das Rechtsmittel gegen die Abschiebung wurde zurückgewiesen.
Erst durch das Einschreiten des EGMR konnte die Abschiebung aufgeschoben werden, was dem Antragsteller die Gelegenheit gab, die fehlenden Dokumente zu beschaffen und gegen eine Asylablehnung zu klagen.
Das EGMR hielt in dem Urteil fest, dass 24 Prozent aller Asylanträge in Frankreich im Schnellverfahren verhandelt werden – über 60 Prozent davon sind Erstanträge. Diese Asylgesuche werden nicht mit der größtmöglichen Sorgfalt geprüft – der Zugang zum effektiven Rechtsschutz wird den Asylsuchenden faktisch verweigert. Als besonders schwerwiegend wertete das Gericht, dass der Klage gegen die ablehnende Asylentscheidung keine aufschiebende Wirkung zukam – ohne die Intervention des Gerichts wäre der Schutzsuchende ohne Prüfung seiner Asylgründe vermutlich abgeschoben worden. Dem Betroffenen wurde vom Gericht eine Entschädigung zugesprochen.
Es stellt sich die Frage, inwieweit die Kritik des EGMR an Asylschnellverfahren auf die deutsche Rechtslage zu übertragen ist: Auch das deutsche „Flughafenverfahren“ ist als Schnellverfahren ausgestaltet. Innerhalb von zwei Tagen nach der Stellung des Asylantrags wird direkt am Flughafen entschieden, ob der Asylantrag abgelehnt oder die Einreise zum normalen Asylverfahren erlaubt wird.
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ab, wird dem Antragsteller die Einreise verweigert. In diesem Fall hat der Asylsuchende nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht zu stellen.
PRO ASYL sieht dieses Sonderverfahren im Flughafentransit als unfair und mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz als unvereinbar an. Ohne das Engagement der erfahrenen Asylanwälte und Sozialarbeiter, die sich in Flughafenverfahren engagieren, hätten die Betroffenen kaum Chancen, ihre Einreise und asylrechtlichen Schutz zu erhalten.
Link: ECHR: First-time asylum seeker was not given effective remedy under fast-track procedure for examination of his case (Press release, pdf): „A violation of Article 13 (right to an effective remedy) taken together with Article 3 (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights The case concerned the risks the applicant would face in the event of his deportation to Sudan and the effectiveness of the remedies available to him in France in view of the fact that his asylum application was dealt with under the fast-track procedure.“
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