24.01.2011
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Lager in Griechenland

PRO ASYL und die Athener Rechtsanwaltsvereinigung für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten haben am 29. Oktober 2007 in Brüssel und Athen eine schockierende Dokumentation zu den schweren Menschenrechtsverletzungen in Griechenland unter dem Titel "The truth may be bitter, but it must be told" der Öffentlichkeit vorgestellt. Seitdem prangerte PRO ASYL fortlaufend die unmenschlichen Zustände für Flüchtlinge in Griechenland an und forderte in Deutschland und Europa einen Abschiebstopp nach Griechenland. Jetzt gelang uns mit unseren europäischen Partnern der Durchbruch. Am 21. Januar 2011 hatte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) Griechenland und Belgien wegen der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Entschieden wurde der Fall eines afghanischen Asylsuchenden, der 2009 über Iran, die Türkei und Griechenland nach Belgien geflohen war, wo er Asyl beantragte. Allerdings stellten die Belgischen Behörden fest, sie seien gar nicht zuständig, sondern Griechenland, da er dort in die EU eingereist sei. Es folgte die Abschiebung. In Griechenland kam er in eine überfüllte Zelle, später lebte er auf der Straße. Er gab weiter an, von der Polizei geschlagen worden zu sein.   Der EGMR sah hierin eine unmenschliche Behandlung und verurteilte sowohl Griechenland also auch Belgien wegen der Verletzung von Artikel 3 EMRK. Belgien seien die Verhältnisse in Griechenland bekannt gewesen. Die Belgischen Behörden hätten den Asylsuchenden nicht nach Griechenland abschieben dürfen. Deutlich hat das Gericht auch den mangelhaften Rechtsschutz in Belgien als Verletzung von Artikel 13 EMRK kritisiert. Das Eilverfahren in Belgien sah lediglich ein Schnellverfahren vor, das eine umfassende Prüfung möglicher Menschenrechtsverletzungen nicht zulässt.

Das Straß­bur­ger Urteil zu den Dub­lin-Über­stel­lun­gen nach Grie­chen­land hat zahl­rei­che Reak­tio­nen her­vor­ge­ru­fen. Am 21. Janu­ar 2011 hat­te der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof (EGMR) Grie­chen­land und Bel­gi­en wegen der Ver­let­zung der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) ver­ur­teilt. Ent­schie­den wur­de der Fall eines afgha­ni­schen Asyl­su­chen­den, der 2009 über den Iran, die Tür­kei und Grie­chen­land nach Bel­gi­en geflo­hen war, wo er Asyl bean­trag­te. Aller­dings stell­ten die bel­gi­schen Behör­den fest, sie sei­en gar nicht zustän­dig, son­dern Grie­chen­land, da er dort in die EU ein­ge­reist sei. Es folg­te die Abschie­bung. In Grie­chen­land kam er in eine über­füll­te Zel­le, spä­ter leb­te er auf der Stra­ße. Er gab wei­ter an, von der Poli­zei geschla­gen wor­den zu sein.

Der EGMR sah hier­in eine unmensch­li­che Behand­lung und ver­ur­teil­te sowohl Grie­chen­land also auch Bel­gi­en wegen der Ver­let­zung von Arti­kel 3 EMRK. Bel­gi­en sei­en die Ver­hält­nis­se in Grie­chen­land bekannt gewe­sen. Die bel­gi­schen Behör­den hät­ten den Asyl­su­chen­den nicht nach Grie­chen­land abschie­ben dür­fen. Deut­lich hat das Gericht auch den man­gel­haf­ten Rechts­schutz in Bel­gi­en als Ver­let­zung von Arti­kel 13 EMRK kri­ti­siert. Das Eil­ver­fah­ren in Bel­gi­en sah ledig­lich ein Schnell­ver­fah­ren vor, das eine umfas­sen­de Prü­fung mög­li­cher Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen nicht zulässt. Die­se Kri­tik der Straß­bur­ger Rich­ter hat auch für die deut­sche Rechts­la­ge weit­ge­hen­de Fol­gen. Denn der Rechts­schutz gegen dro­hen­de Dub­lin-Über­stel­lun­gen ist in Deutsch­land noch schwä­cher als in Bel­gi­en aus­ge­stal­tet. Das Gesetz ver­bie­tet jeg­li­chen Eil­rechts­schutz (§ 34a AsylVfG), nur über eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung die­ser Norm wur­de Asyl­su­chen­den über­haupt Eil­rechts­schutz gewährt. Das Gesetz muss nun nach dem Urteil des EGMR drin­gend ange­passt werden.

Bezo­gen auf die Situa­ti­on in Grie­chen­land hat der EGMR deut­lich gemacht, dass Abschie­bun­gen dort­hin men­schen­rechts­wid­rig sind. PRO ASYL for­dert, dass die Abschie­bun­gen nach Grie­chen­land EU-weit gestoppt werden. 

Die deut­sche Bun­des­re­gie­rung hat­te weni­ge Tage vor dem Urteil des EGMR mit­ge­teilt, dass sie für die Dau­er von einem Jahr kei­ne Abschie­bun­gen nach Grie­chen­land mehr vor­neh­men und statt­des­sen das Asyl­ver­fah­ren selbst durch­füh­ren wird. Im Vor­griff auf das Straß­bur­ger Urteil hat­ten bereits Bel­gi­en, Groß­bri­tan­ni­en, Schwe­den, die Nie­der­lan­de, Island und Nor­we­gen die Über­stel­lun­gen von Asyl­su­chen­den nach Grie­chen­land gestoppt. Finn­land kün­dig­te in Reak­ti­on auf das Urteil an, kei­ne Asyl­su­chen­den mehr nach Grie­chen­land zurückzuschicken.

Unein­sich­tig zeig­te sich die Innen­mi­nis­te­rin Öster­reichs, Maria Fek­ter. Es bestehe kein Ände­rungs­be­darf zur der­zei­ti­gen Pra­xis. Sie wer­de an den Ein­zel­fall­prü­fun­gen fest­hal­ten. Damit erteil­te sie einem gene­rel­len Abschie­bungs­stopp nach Grie­chen­land eine Absage.

Dage­gen mach­te der Men­schen­rechts­exper­te Man­fred Nowak deut­lich, dass das Urteil auch Aus­wir­kun­gen auf Öster­reich habe. For­mell gel­te das Urteil für Bel­gi­en und Grie­chen­land. De fac­to sage der Gerichts­hof aber, dass die Lebens- und Haft­be­din­gun­gen in Grie­chen­land men­schen­un­wür­dig sei­en und es kei­ne Asyl­ver­fah­ren gebe – das gel­te für alle EU-Staaten.

Die EU Kom­mis­sa­rin Malm­ström rief in Hin­blick auf die lau­fen­den Ver­hand­lun­gen über eine Reform der Dub­lin II-Ver­ord­nung die Mit­glied­staa­ten auf, sich an der Ent­wick­lung eines Kom­pro­mis­ses zu betei­li­gen. Es sei ein Not­fall-Mecha­nis­mus not­wen­dig, mit dem Über­stel­lun­gen in beson­de­ren Druck-Situa­tio­nen aus­ge­setzt wer­den kön­nen. Dies wür­de zu einem grö­ße­ren Ver­trau­en unter den Dub­lin-Staa­ten führen.

UNHCR zum EGMR »

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