02.06.2022
Image
Protest vor dem Bundesrat zur IMK Vorkonferenz in Berlin am 17. Mai. Foto: PRO ASYL / Jonas Bickmann

Aus Anlass der Konferenz der Innenminister*innen und Innensenator*innen von Ländern und Bund vom 1. bis 3. Juni 2022 stellt PRO ASYL im Folgenden die aktuell wichtigsten flüchtlingspolitischen Anliegen vor, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fallen.

#DontForgetAfghanistan: Schnelle Aufnahme, jetzt!

Hin­ter­grund: Seit dem Abzug der Nato-Trup­pen und der Macht­über­nah­me der Tali­ban in Afgha­ni­stan am 15. August 2021 sind dort wei­ter­hin Men­schen in Lebens­ge­fahr, die zum Bei­spiel für deut­sche Orga­ni­sa­tio­nen oder die Bun­des­wehr gear­bei­tet haben und des­we­gen von den Tali­ban ver­folgt wer­den. Im Koali­ti­ons­ver­trag heißt es: »Wir wol­len die­je­ni­gen beson­ders schüt­zen, die der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land im Aus­land als Part­ner zur Sei­te stan­den und sich für Demo­kra­tie und gesell­schaft­li­che Wei­ter­ent­wick­lung ein­ge­setzt haben.«

Pro­blem­la­ge: Die ver­spro­che­ne Auf­nah­me durch die alte und neue Bun­des­re­gie­rung geht zu lang­sam vor­an und zu vie­le gefähr­de­te Per­so­nen fal­len nicht unter die eng gesteck­ten Kri­te­ri­en. Nach Plä­nen des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums sol­len im Rah­men eines Bun­des­auf­nah­me­pro­gramms jähr­lich nur maxi­mal 5.000 afgha­ni­sche Flücht­lin­ge nach Deutsch­land gebracht wer­den. Da hier­zu auch die Fami­li­en­mit­glie­der gefähr­de­ter Per­so­nen zäh­len, wären von dem Bun­des­auf­nah­me­pro­gramm vor­aus­sicht­lich gera­de ein­mal 1.000 gefähr­de­te Men­schen umfasst. Auch bestehen Pro­ble­me bei der Aner­ken­nung und Ret­tung von Orts­kräf­ten, dem Fami­li­en­nach­zug aus Afgha­ni­stan und der schnel­len Auf­nah­me­zu­sa­ge für stark gefähr­de­te Ein­zel­per­so­nen nach §22 Absatz 2 Auf­enthG. Es eilt, denn die Tali­ban sind längst dabei, ihre Geg­ner zu besei­ti­gen und Rache an jenen zu üben, die sich »west­li­chen« Wer­ten ver­schrie­ben haben.

Außer­dem leben aktu­ell ca. 30.000 afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge in Deutsch­land, die in der Ver­gan­gen­heit kei­ne asyl­recht­li­che Aner­ken­nung erhal­ten haben und trotz der aktu­el­len Situa­ti­on in auf­ent­halts­recht­li­cher Unsi­cher­heit leben.

For­de­run­gen: Die Auf­nah­me aus Afgha­ni­stan muss bedarfs­ge­recht erfol­gen und darf nicht auf eine nied­ri­ge Zahl gede­ckelt wer­den. Alle Per­so­nen, die für deut­sche Insti­tu­tio­nen gear­bei­tet haben und nun Ver­fol­gung durch die Tali­ban befürch­ten müs­sen, die aber nicht die engen Vor­aus­set­zun­gen für das Auf­nah­me­pro­gramm für Orts­kräf­te erfül­len, müs­sen in dem Bun­des­auf­nah­me­pro­gramm berück­sich­tigt wer­den – also auch Men­schen, die über Sub­un­ter­neh­men für deut­sche Orga­ni­sa­tio­nen gear­bei­tet haben. Denn die Tali­ban unter­schei­den bei ihren Rache­ak­tio­nen nicht nach der Art der Ver­trags­ver­hält­nis­se. Auch Journalist*innen, Menschenrechtler*innen, Frauenrechtsverteidiger*innen und Kul­tur­schaf­fen­de sind gefähr­det und brau­chen Schutz in Deutsch­land.  PRO ASYL for­dert eine schnel­le Eta­blie­rung des Auf­nah­me­pro­gramms, denn jeder Tag des War­tens ist ein Tag in Lebens­ge­fahr für die betrof­fe­nen Menschen.

PRO ASYL for­dert zudem die Ein­rich­tung von Lan­des­auf­nah­me­pro­gram­men nach § 23 Abs. 2 Auf­enthG, von denen ins­be­son­de­re Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge von in Deutsch­land leben­den afgha­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen pro­fi­tie­ren wür­den. Denn der­zeit schei­tern sie häu­fig an den hohen Vor­aus­set­zun­gen der für den Fami­li­en­nach­zug gel­ten­den Nor­men des Auf­ent­halts­ge­set­zes – sei es zum Bei­spiel bei bereits voll­jäh­rig gewor­de­nen Kin­dern oder »sons­ti­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen« außer­halb der Kern­fa­mi­lie. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um darf sich der Eta­blie­rung von Lan­des­auf­nah­me­pro­gram­men – etwa in den Bun­des­län­dern Ber­lin, Bre­men und Thü­rin­gen, die bereits ent­spre­chen­de Vor­sto­ße unter­nom­men haben – nicht ver­wei­gern, son­dern soll­te sein erfor­der­li­ches Ein­ver­neh­men nach § 23 Abs. 1 S. 3 Auf­enthG erklären.

Für bereits in Deutsch­land leben­de afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge ohne asyl­recht­li­che Aner­ken­nung for­dert PRO ASYL die Innenminster*innen dazu auf, einen sofor­ti­gen Abschie­be­stopp nach § 60a Abs. 1 Auf­enthG zu erlas­sen.  Nach sechs Mona­ten Abschie­be­stopp wäre dann die Mög­lich­keit der Ertei­lung einer Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung nach § 23 Abs. 1 Auf­enthG gege­ben. Die­sen gesetz­li­chen Mecha­nis­mus gilt es zu akti­vie­ren, um Ket­ten­dul­dun­gen zu ver­mei­den. Kon­se­quen­ter­wei­se soll­te der Auf­ent­halts­ti­tel jedoch jetzt schon ver­ge­ben wer­den, da die Lage in Afgha­ni­stan bereits seit dem 15. August 2021 und damit seit weit über sechs Mona­ten einen Abschieb­stopp gebietet.

#RechtAufZukunft: Bleiberechtsregelung umsetzen, Abschiebestopp erlassen

Hin­ter­grund: 242.000 geflüch­te­te Men­schen leben in Deutsch­land mit dem unsi­che­ren Sta­tus der Dul­dung, der Groß­teil von ihnen schon seit vie­len Jah­ren. Die Bun­des­re­gie­rung hat in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag die Eta­blie­rung eines Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts ange­kün­digt, wel­ches sie der bis­he­ri­gen Pra­xis von Ket­ten­dul­dun­gen ent­ge­gen­set­zen möch­te. Dem­nach sol­len »Men­schen, die am 1. Janu­ar 2022 seit fünf Jah­ren in Deutsch­land leben, nicht straf­fäl­lig gewor­den sind und sich zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung beken­nen, […] eine ein­jäh­ri­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis auf Pro­be erhal­ten kön­nen, um in die­ser Zeit die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für ein Blei­be­recht zu erfüllen«.

YouTube

Mit dem Laden des Vide­os akzep­tie­ren Sie die Daten­schutz­er­klä­rung von You­Tube.
Mehr erfah­ren

Video laden

Pro­blem­la­ge: Trotz der geplan­ten Auf­ent­halts­si­che­rung las­sen Landesinnenminister*innen wei­ter­hin Men­schen abschie­ben, die zeit­nah unter die­se Blei­be­rechts­re­ge­lung fal­len wür­den. Zum Bei­spiel wur­de ein paki­sta­ni­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger im Janu­ar 2022 von einer Aus­län­der­be­hör­de in Nie­der­sach­sen abge­scho­ben, obwohl er sich bereits seit 2015 – also län­ger als die erfor­der­li­chen fünf Jah­re – in Deutsch­land auf­hielt und auch die sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für das zu erwar­ten­de Chan­cen-Auf­ent­halts­recht erfüll­te. Das glei­che Schick­sal ereil­te eine Fami­lie aus Ban­gla­desch in Nord­rhein-West­fa­len, deren 6‑jährige Toch­ter ihr gan­zes Leben in Deutsch­land ver­bracht hatte.

For­de­run­gen: Die ange­kün­dig­ten Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen müs­sen schnell und groß­zü­gig umge­setzt wer­den. Noch vor der Som­mer­pau­se soll­te der Gesetz­ent­wurf in den Bun­des­tag ein­ge­bracht wer­den, so dass das Gesetz nach der Som­mer­pau­se in Kraft tre­ten kann. Bis dahin bedarf es Vor­griffs­er­las­se der Bun­des­län­der. Das Innen­mi­nis­te­ri­um Rhein­land-Pfalz ist als ers­tes tätig gewor­den und hat mit einem Schrei­ben vom 23.12.2021 den Aus­län­der­be­hör­den nahe­ge­legt, Abschie­bun­gen bei jenen, die von dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht pro­fi­tie­ren wür­den,  aus­zu­set­zen. Schles­wig-Hol­stein, Bre­men, Thü­rin­gen und Nie­der­sach­sen sind die­sem Bei­spiel gefolgt. Nie­der­sach­sen hat zudem bis­her als ein­zi­ges Bun­des­land sei­ne Vor­griffs­re­ge­lung vom 2. Mai 2022 nicht nur auf das zu erwar­ten­de Chan­cen-Auf­ent­halts­recht bezo­gen, son­dern auch auf die­je­ni­gen, die von den vor­aus­sicht­li­chen Ver­bes­se­run­gen beim Nach­weis guter Inte­gra­ti­on nach §§ 25a und b Auf­enthG pro­fi­tie­ren wer­den. PRO ASYL for­dert die Innen­mi­nis­te­ri­en aller Bun­des­län­der auf, dem Vor­bild Nie­der­sach­sens fol­gend Vor­griffs­er­las­se im Hin­blick auf sämt­li­che zu erwar­ten­den Ände­run­gen in Bezug auf das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht und auf die erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen der §§ 25a und b Auf­enthG zu beschließen.

Um die­sen For­de­run­gen Nach­druck zu ver­lei­hen, hat PRO ASYL die Kam­pa­gne #Recht­Auf­Zu­kunft ins Leben gerufen.

#Ukraine: Gleichbehandlung für Drittstaatler*innen & Staatenlose

Hin­ter­grund: Vie­le ukrai­ni­sche Men­schen bekom­men der­zeit schnell und unbü­ro­kra­tisch Schutz in Deutsch­land sowie einen schnel­len Zugang zu Auf­ent­halts­ti­tel, Arbeits­er­laub­nis und Sozi­al­leis­tun­gen. Grund­la­ge ist die Ukrai­ne-Auf­ent­halts-Über­gangs­ver­ord­nung (Ukrai­ne­Auf­ent­hÜV), nach der sich Flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne bis zum 31. August 2022 ohne Auf­ent­halts­ti­tel im Bun­des­ge­biet auf­hal­ten kön­nen. Dies begrüßt PRO ASYL aus­drück­lich und erkennt die Her­aus­for­de­run­gen an, die bei der Auf­nah­me bestehen.

Pro­blem­la­ge: Men­schen, die nicht die ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besit­zen, aber eben­so vor dem Krieg aus der Ukrai­ne flie­hen muss­ten, wer­den von eini­gen Aus­län­der­be­hör­den rechts­wid­ri­ger­wei­se auf­ge­for­dert aus­zu­rei­sen. Dabei gilt auch für sie die Ukrai­ne­Auf­ent­hÜV, nach der sie sich bis zum 31. August 2022 ohne Auf­ent­halts­ti­tel im Bun­des­ge­biet auf­hal­ten dür­fen und danach ohne Durch­füh­rung eines Visum­ver­fah­rens einen Auf­ent­halts­ti­tel im Bun­des­ge­biet ein­ho­len kön­nen (§ 2 und 3 Ukrai­ne­Auf­ent­hÜV). Eini­ge Betrof­fe­ne erhiel­ten zum Bei­spiel Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gun­gen mit kur­zen Aus­rei­se­fris­ten. Oder ihnen wur­de von deut­schen staat­li­chen Behör­den emp­foh­len, einen Asyl­an­trag zu stel­len, was in aller Regel für die­se Per­so­nen­grup­pe nicht ziel­füh­rend und mit Nach­tei­len ver­bun­den ist.

For­de­run­gen: PRO ASYL for­dert, dass die kor­rek­te Anwen­dung der Ukrai­ne­Auf­ent­hÜV, etwa durch Anwei­sun­gen an die Aus­län­der­be­hör­den, sicher­ge­stellt wird.

Zudem sind vie­le Men­schen mit nicht ukrai­ni­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit, die vor dem Aus­bruch des Krie­ges in der Ukrai­ne gelebt, stu­diert oder gear­bei­tet haben, von dem Recht auf tem­po­rä­ren Schutz als Kriegs­ver­trie­be­ne nicht umfasst, wenn ange­nom­men wird, dass eine »siche­re und dau­er­haf­te Rück­kehr­mög­lich­keit« ins Her­kunfts­land besteht. Wenn ihnen kei­ne auf­ent­halts­recht­li­che Per­spek­ti­ve auf natio­na­ler Grund­la­ge ein­ge­räumt wird, wer­den sie daher zur Aus­rei­se gedrängt, obwohl auch sie vor den Bom­ben in der Ukrai­ne flie­hen mussten.

Des Wei­te­ren soll­ten unab­hän­gig von einer ver­meint­li­chen Rück­kehr­mög­lich­keit ins Her­kunfts­land alle geflo­he­nen Per­so­nen aus der Ukrai­ne als Kriegs­ver­trie­be­ne ange­se­hen wer­den. Eine Gleich­be­hand­lung die­ser Men­schen, die ihnen eine rea­lis­ti­sche Chan­ce gibt, auch über den 31.08 hin­aus eine Blei­be­per­spek­ti­ve auf­zu­bau­en, gehört aus unse­rer zivil­ge­sell­schaft­li­chen Per­spek­ti­ve zum Mit­tel­punkt einer anti­ras­sis­ti­schen Innen­po­li­tik. PRO ASYL for­dert daher gemein­sam mit Flücht­lings­rä­ten und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen auch für Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne, die nicht die ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besit­zen oder die staa­ten­los sind, ein zwei­jäh­ri­ges Auf­ent­halts­recht, ana­log zur Ertei­lung des vor­über­ge­hen­den Schut­zes für Kriegs­ver­trie­be­ne aus der Ukrai­ne. Dies soll­te auch den gleich­be­rech­tig­ten Zugang zum Arbeits­markt und Sozi­al­leis­tun­gen umfassen.

In den Anlie­gen zur IMK, die PRO ASYL bereits im Vor­feld an alle Mit­glie­der ver­schickt hat, wird zudem ein Stopp von Dub­lin-Über­stel­lun­gen in die Nach­bar­län­der der Ukrai­ne gefor­dert. Dies wäre ein Zei­chen der Soli­da­ri­tät mit den Län­dern, die bis­lang die Mehr­zahl der ukrai­ni­schen Flücht­lin­ge auf­neh­men. Außer­dem wird die wei­ter bestehen­de Not­wen­dig­keit eines Abschie­bungs­stopps für Syri­en betont, in dem nach wie vor Dik­ta­tor Bas­har Al-Assad herrscht.

(fw)