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picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Geflüchtete aus der Ukraine sollen ab Juni 2022 anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz normale Sozialleistungen sowie Kindergeld und BAföG erhalten können. Das ist gut – andere Geflüchtete aber profitieren nicht davon. Verbesserungen, die nicht nur Ukrainer*innen betreffen, etwa bei der Wohnsitzauflage, bleiben halbherzig.

Am 12. Mai 2022 wird im Bun­des­tag über den Geset­zes­ent­wurf für das »Sofort­zu­schlags- und Ein­mal­zah­lungs­ge­setz« der Bun­des­re­gie­rung abge­stimmt. In Zei­ten von Pan­de­mie und Infla­ti­on gewährt der Ent­wurf für arme Men­schen ein – unzu­rei­chen­des – Trost­pflas­ter: Für Erwach­se­ne, die staat­li­che Sozi­al­leis­tun­gen, auch sol­che nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG), erhal­ten, sieht der Ent­wurf im Juli 2022 eine ein­ma­li­ge Zah­lung von 200 Euro als »Sofort-Zuschlag« vor, für Kin­der bzw. jun­ge Men­schen gibt es – unter bestimm­ten Bedin­gun­gen – 20 Euro mehr im Monat.

Im Rah­men des Gesetz­ent­wurfs wer­den dar­über hin­aus ver­schie­de­ne Rege­lun­gen im bestehen­den Auf­ent­halts- und Sozi­al­recht geän­dert. Flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne wer­den damit in das nor­ma­le Sozi­al­hil­fe­sys­tem (SGB II und SGB XII) ein­ge­glie­dert und erhal­ten Zugang zu wei­te­ren Leis­tun­gen wie Kin­der­geld und BAföG. Die Ände­run­gen betref­fen pri­mär Ukrai­ne-Geflüch­te­te, Ände­run­gen bei der Wohn­sitz­auf­la­ge gel­ten aber allgemein.

Normale Sozialleistungen statt AsylbLG: Sinnvolle Höherstufung – aber nicht für alle

Geflüch­te­te mit einem Auf­ent­halts­recht nach § 24 Auf­enthG (dem soge­nann­ten vor­über­ge­hen­den Schutz) – dies sind aktu­ell aus­schließ­lich Men­schen, die auf­grund des Kriegs in der Ukrai­ne hier sind –, sol­len ab dem 1. Juni 2022 im Bedarfs­fall Leis­tun­gen nach SGB II (soge­nann­te »Hartz-VI« ‑Leis­tun­gen) bzw. SGB XII (Sozi­al­hil­fe für Erwerbs­un­fä­hi­ge und Grund­si­che­rung im Alter) erhal­ten. Bis­lang erhiel­ten sie ledig­lich die redu­zier­ten Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG). Die SGB- Leis­tun­gen sind grund­sätz­lich höher als die Asyl­bLG-Beträ­ge, sie ent­hal­ten etwa – im Unter­schied zum Asyl­bLG – in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen Zusatz­be­trä­ge (»Mehr­be­dar­fe«). Die gibt es etwa für Allein­er­zie­hen­de, was für vie­le ukrai­ni­sche Müt­ter rele­vant sein dürf­te und eine deut­li­che Ver­bes­se­rung dar­stellt. Bis­lang hat­ten die Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne ledig­lich Anspruch auf die redu­zier­ten Son­der­leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Mit der Ände­rung geht auch die Auf­nah­me der Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne in die regu­lä­re Kran­ken­ver­si­che­rung einher.

Die Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne sind die ers­ten und ein­zi­gen, die seit Schaf­fung der Rege­lung vor mehr als 20 Jah­ren unter den §24 Auf­enthG fallen.

Durch die Geset­zes­än­de­rung wür­den künf­tig alle Men­schen, die auf Grund­la­ge der EU-Mas­sen­zu­stroms­richt­li­nie seit März 2022 als »vor­über­ge­hend Geschütz­te in Deutsch­land auf­ge­nom­men wer­den, aus dem Asyl­bLG-Bezug her­aus genom­men und in das nor­ma­le Sozi­al­hil­fe­sys­tem ein­ge­glie­dert. Die Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne sind die ers­ten und ein­zi­gen, die seit Schaf­fung der Rege­lung vor mehr als 20 Jah­ren unter die­sen Para­gra­fen fallen.

Sozi­al­hil­fe­recht­lich wer­den sie damit den im Asyl­ver­fah­ren aner­kann­ten Flücht­lin­gen gleich­ge­stellt. Das ist eine nach­voll­zieh­ba­re und gute Sache – ändert aller­dings nichts an der Tat­sa­che, dass ande­re Geflüch­te­te, näm­lich sol­che im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren, Gedul­de­te und eini­ge ande­re Grup­pen wei­ter­hin den dis­kri­mi­nie­ren­den Rege­lun­gen des Asyl­bLG unter­wor­fen bleiben.

Administrative Hürden bei der Umstellung

Aller­dings macht es die Bun­des­re­gie­rung für die Ukrainer*innen mit dem Über­gang in die Regel­leis­tun­gen kom­pli­ziert: Sie setzt näm­lich für den Erhalt der Sozi­al­leis­tun­gen vor­aus, dass die Betrof­fe­nen über einen Auf­ent­halts­ti­tel oder über eine Beschei­ni­gung über ihren recht­mä­ßi­gen Auf­ent­halt ver­fü­gen (die soge­nann­te Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung) und dass ihre Fotos und Fin­ger­ab­drü­cke auf­ge­nom­men wur­den. Ist noch kei­ne sol­che »erken­nungs­dienst­li­che Behand­lung« erfolgt, gilt eine Über­gangs­re­ge­lung: Es müs­sen zumin­dest die Per­so­nal­da­ten der Betrof­fe­nen im Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter erfasst sein und die Aus­län­der­be­hör­den müs­sen die ED-Behand­lung bis zum 1. Sep­tem­ber 2022 nachholen.

Das alles dürf­te zu Schwie­rig­kei­ten füh­ren. Denn bis­lang stel­len die Aus­län­der­be­hör­den häu­fig gar kei­ne form­ge­rech­te Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung aus und beschei­ni­gen auch nicht, dass eine ED-Behand­lung erfolgt ist. Auch ange­sichts der ohne­hin bestehen­den Schwie­rig­kei­ten eini­ger Behör­den, die ukrai­ni­schen Geflüch­te­ten zeit­nah zu regis­trie­ren, sind ver­zö­ger­te Aus­zah­lun­gen des Exis­tenz­mi­ni­mums zu befürch­ten. Dies droht auch, wenn die Aus­län­der­be­hör­de zum Bei­spiel bei Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen zunächst gar kei­ne Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung ausstellt.

Hin­zu kom­men die Schwie­rig­kei­ten durch den Zustän­dig­keits­wech­sel: SGB-II-Leis­tun­gen erbrin­gen die Job­cen­ter, für Leis­tun­gen nach dem Asyl­bLG sind die Sozi­al­äm­ter zustän­dig. Solan­ge das Job­cen­ter die Hil­fen nicht oder nicht zeit­nah aus­zahlt, müs­sen die Betrof­fe­nen doch zum Sozi­al­amt gehen, um eine klei­ne Vor­aus­zah­lung bzw. Asyl­bLG-Leis­tun­gen zu erhal­ten. Sind die Aus­län­der­be­hör­den zu einer ED-Erfas­sung bis Sep­tem­ber nicht in der Lage, droht womög­lich nach vor­he­ri­ger Job­cen­ter-Zustän­dig­keit der Rück­fall in Asyl­bLG-Leis­tun­gen. Mit der geplan­ten Ver­knüp­fung von aus­län­der­recht­li­cher ED-Behand­lung und der Aus­zah­lung von Sozi­al­leis­tun­gen ist man­cher­orts ein Behör­den­cha­os zu befürchten.

Ansprüche auf BAföG und Kindergeld

Künf­tig erhal­ten Men­schen mit einem Auf­ent­halts­recht nach § 24 Auf­enthG Anspruch auf staat­li­che För­de­rung im Stu­di­um oder bei einer schu­li­schen Aus­bil­dung nach dem Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (BAföG). Auch dies ist eine erfreu­li­che Ver­bes­se­rung. Aller­dings gel­ten hier die glei­chen for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen wie beim Sozi­al­hil­fe­be­zug: Ein Auf­ent­halts­ti­tel oder eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung muss aus­ge­stellt und die erken­nungs­dienst­li­che Daten­er­fas­sung durch­ge­führt wor­den sein.

Lei­der sind auch von der Ver­bes­se­rung der BAföG-Rege­lung nicht alle Geflüch­te­ten – auch nicht alle aus der Ukrai­ne – erfasst: Men­schen, die z.B. als aus­län­di­sche Stu­die­ren­de in der Ukrai­ne gelebt haben, und hier für die Fort­set­zung ihres Stu­di­ums eine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung nach § 16a Auf­enthG bekom­men könn­ten, blei­ben vom BAföG-Anspruch ausgeschlossen.

Auch Kin­der­geld soll den vor­über­ge­hend geschütz­ten Geflüch­te­ten künf­tig zuste­hen. Dar­auf müs­sen die Betrof­fe­nen aller­dings ggf. län­ger war­ten. Denn das Kin­der­geld erhal­ten die Betrof­fe­nen nicht schon mit der Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung, son­dern erst mit vor­lie­gen­dem Auf­ent­halts­ti­tel – und das kann, abhän­gig von der loka­len Behör­de, dau­ern. Haben die Betrof­fe­nen im Juli 2022 noch kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld, weil sie noch immer nur eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung haben, ent­steht ein zusätz­li­cher Nach­teil: Sie blei­ben bei der ein­ma­li­gen Gewäh­rung eines Kin­der­bo­nus von 100 Euro im Juli, den die Bun­des­re­gie­rung auf­grund der Pan­de­mie und der hie­si­gen Kriegs­fol­gen beschlos­sen hat, außen vor.

Lockerung der Wohnsitzauflage – aber keine Streichung 

Die Wohn­sitz­auf­la­ge nach § 12a Auf­enthG unter­sagt seit 2016 aner­kann­ten oder auf­ge­nom­me­nen Flücht­lin­gen den Umzug in den ers­ten drei Jah­ren. Die Betrof­fe­nen wer­den ver­bind­lich einem Bun­des­land zuge­wie­sen. Die Bun­des­län­der wei­sen ihnen ihrer­seits dann einen bestimm­ten Ort inner­halb des Lan­des zu oder ver­bie­ten die Wohn­sitz­nah­me an einem bestimm­ten Ort (z.B. der Lan­des­haupt­stadt). Die Zuwei­sung erfolgt bei ukrai­ni­schen Geflüch­te­ten seit eini­gen Wochen über das neu ein­ge­rich­te­te Com­pu­ter­ver­tei­lungs­sys­tem FREE.

Vor­über­ge­hend Geschütz­te (wie die Ukrai­ne-Flücht­lin­ge) wer­den nun aus­drück­lich auch in die Rege­lung über die Wohn­sitz­auf­la­ge auf­ge­nom­men. Dafür wird die Rege­lung ein wenig freund­li­cher: Bis­lang muss­ten die Betrof­fe­nen bei Umzugs­wunsch nach­wei­sen, dass sie am gewünsch­ten Zuzugs­ort ihren Lebens­un­ter­halt voll­stän­dig selbst bestrei­ten kön­nen, damit sie von der Wohn­sitz­auf­la­ge befreit wur­den. Künf­tig soll es rei­chen, den Lebens­un­ter­halt »über­wie­gend« zu sichern. Die Auf­la­ge soll auch dann gestri­chen wer­den, wenn eine Per­son aus der Fami­lie am gewünsch­ten Zuzugs­ort einen Inte­gra­ti­ons­kurs, berufs­be­zo­ge­nen Sprach­kurs oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men nach SGB III zeit­nah absol­vie­ren kann.

Hier stellt sich die Fra­ge, war­um nicht auch die erfolg­rei­che Woh­nungs­su­che als Grund für den Weg­fall der Auf­la­ge ins Gesetz auf­ge­nom­men wur­de. Schließ­lich hat man im Fall der ukrai­ni­schen Geflüch­te­ten die eigen­stän­di­ge Woh­nungs­su­che nach der Ankunft auch erlaubt – ohne dies hät­ten tau­sen­de Men­schen wohl auf der Stra­ße gestan­den und die Behör­den in arge Unter­brin­gungs­not gebracht. Es erscheint unsin­nig, Men­schen für viel Geld in einer Not­un­ter­kunft in Ber­lin unter­zu­brin­gen, die längst eine eige­ne Woh­nung in Bran­den­burg bezie­hen könnten.

An ande­rer Stel­le wer­den die Regeln für die Wohn­sitz­re­ge­lung wie­der­um ver­schärft: die Mög­lich­keit zur Ver­hän­gung einer Wohn­sitz­auf­la­ge zur »nach­hal­ti­gen Inte­gra­ti­on in die Lebens­ver­hält­nis­se der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land« kann Betrof­fe­ne künf­tig nicht nur bis zur Erlan­gung hin­rei­chen­der münd­li­cher Deutsch­kennt­nis­se nach A2 des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Refe­renz­rah­mens, son­dern sogar bis zum Erwerb aus­rei­chen­der münd­li­cher Deutsch­kennt­nis­se nach B1 auf­er­legt wer­den.   Betrof­fe­ne sehen sich so für eine Dau­er von bis zu drei Jah­ren an einen Wohn­ort gebun­den, bis sie ein – nicht ein­fa­ches – Sprach­ni­veau erreichen.

War­um gibt es der­ar­ti­ge Ver­bes­se­run­gen nicht für alle Geflüch­te­ten? Wozu braucht es Wohn­sitz­auf­la­gen, Ver­tei­lun­gen streng und rein nach Quo­te und vor allem das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz noch, wenn den poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen offen­bar sehr klar ist, dass es sich hier um mut­wil­lig geleg­te admi­nis­tra­ti­ve Stol­per­stei­ne für die Inte­gra­ti­on handelt?

PRO ASYL ist grund­sätz­lich gegen die Wohn­sitz­auf­la­ge und hat gegen die Ein­füh­rung im Rah­men des soge­nann­ten »Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes« pro­tes­tiert. Jede klei­ne Locke­rung ist zwar ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung, man labo­riert hier aber an einer Rege­lung her­um, die ins­ge­samt ver­zicht­bar und sogar inte­gra­ti­ons­po­li­tisch kon­tra­pro­duk­tiv ist. Der Pari­tä­ti­sche hat dazu kürz­lich aktu­el­le Erkennt­nis­se ver­öf­fent­licht: Die Wohn­sitz­re­ge­lung nach § 12a Auf­enthG stellt dem­nach eine erheb­li­che Bar­rie­re für Woh­nungs­su­che, den Zugang zu Arbeit und Aus­bil­dung, die gegen­sei­ti­ge fami­liä­re Unter­stüt­zung und Berück­sich­ti­gung spe­zi­fi­scher Bedar­fe sowie den Schutz vor Gewalt dar. Wesent­lich ändern dürf­te sich an die­sem Befund auch durch die Locke­run­gen nichts – sinn­voll und kon­se­quent wäre die ersatz­lo­se Abschaf­fung der Wohn­sitz­auf­la­ge. Bereits 2018 beschloss die Bun­des­re­gie­rung die Eva­lua­ti­on der Wohn­sitz­auf­la­ge, mit deren Ergeb­nis wohl erst zum Jah­res­en­de zu rech­nen ist. Trotz­dem wur­de die Rege­lung 2019 bereits entfristet.

Fazit: Besserstellungen sind richtig – die diskriminierungsfreie Teilhabe für alle steht aus

Mit dem »Sofort­zu­schlags- und Ein­mal­zah­lungs­ge­setz« 2022 wer­den die nach §24 Auf­enthG geschütz­ten Ukrainer*innen den aner­kann­ten Flücht­lin­gen, in sozi­al­recht­li­cher Hin­sicht weit­ge­hend gleich­ge­stellt. Das ist nach­voll­zieh­bar und rich­tig. Für die voll­stän­di­ge Gleich­stel­lung mit aner­kann­ten Geflüch­te­ten fehlt aller­dings der Anspruch auf Teil­nah­me an einem Inte­gra­ti­ons­kurs des Bun­des und eine lang­fris­ti­ge auf­ent­halts­recht­li­che Per­spek­ti­ve – denn noch ist nicht klar, wel­che dau­er­haf­ten auf­ent­halts­recht­li­chen Chan­cen die Men­schen haben, wenn die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­enthG in zwei oder drei Jah­ren ablau­fen wird. Gleich­wohl ste­hen die poli­ti­schen Zei­chen auf früh­zei­ti­ge Gleich­stel­lung und Par­ti­zi­pa­ti­on – das ist erfreu­lich und liegt letzt­lich im gesell­schaft­li­chen Inter­es­se aller.

Bei so viel poli­ti­scher Ein­sicht bleibt aller­dings die Fra­ge: War­um gibt es der­ar­ti­ge Ver­bes­se­run­gen nicht für alle Geflüch­te­ten? Wozu braucht es Wohn­sitz­auf­la­gen, Ver­tei­lun­gen streng und rein nach Quo­te und vor allem das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz noch, wenn den poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen offen­bar sehr klar ist, dass es sich hier um mut­wil­lig geleg­te admi­nis­tra­ti­ve Stol­per­stei­ne für die Inte­gra­ti­on han­delt? Ins­be­son­de­re mit dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz wer­den Geflüch­te­te über einen lan­gen Zeit­raum einem dis­kri­mi­nie­ren­den Son­der­re­gime unter­wor­fen, das – bei sei­ner Ein­füh­rung unver­hoh­len vor allem zur Abschre­ckung von Flücht­lin­gen die­nen soll­te. Es ist gekenn­zeich­net durch redu­zier­te Geld­be­trä­ge, Son­der­re­ge­lun­gen und eine ent­mün­di­gen­de Sach­leis­tungs­ver­sor­gung. Die Leis­tun­gen nach Asyl­bLG lie­gen deut­lich unter­halb der nor­ma­len Leis­tun­gen, die laut Gesetz ein Leben ermög­li­chen sol­len, »das der Wür­de des Men­schen ent­spricht«. PRO ASYL for­dert die men­schen­wür­di­ge Teil­ha­be und einen glei­cher­ma­ßen huma­nen Umgang für alle Geflüchteten.

(ak)

Nach­trag: Nach dem Bun­des­tag hat auch der Bun­des­rat am 20. Mai 2022 den beschrie­be­nen Geset­zes­än­de­run­gen durch das inzwi­schen umbe­nann­te Gesetz zuge­stimmt.  In einer Ent­schlie­ßung hielt der Bun­des­rat dar­über hin­aus fest, dass Län­der und Kom­mu­nen die Antrag­stel­lung auf­grund der gro­ßen Her­aus­for­de­run­gen zum Teil »auf einem ande­ren For­mu­lar als dem amt­li­chen Vor­druck beschei­nigt wur­de.« Nach der Kri­tik der Län­der hat das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um in sei­nem Schrei­ben an die Län­der am 27.5.2022 erklärt, dass »aus­nahms­wei­se auch … Ersatz­be­schei­ni­gun­gen bis zum 31. Okto­ber 2022 aner­kannt wer­den [dür­fen], die bis zum 31. Mai 2022 aus­ge­stellt wor­den sind. (…) Sie müs­sen die Bean­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis [nach § 24 Auf­enthG] beschei­ni­gen. Anlauf­be­schei­ni­gun­gen, Ver­teil­be­schei­ni­gun­gen mit FREE oder Ankunfts­nach­wei­se genü­gen die­sem Erfor­der­nis nicht.«