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Isoliert und hinter Stacheldraht: Die Max-Immelmann-Kaserne in Manching. Das Transitzentrum Manching/Ingolstadt könnte als Blaupause für die geplanten bundesweiten ANkER-Zentren dienen. Foto: Bayerischer Flüchtlingsrat

Nach dem Einzug von Rechtspopulisten in den Bundestag sind die Hardliner nun auch innerhalb der Union auf dem Vormarsch. Die SPD darf den eingeschlagenen harten rechten Kurs der Union nicht mittragen.

Beim kom­men­den SPD-Par­tei­tag geht es um viel, nicht nur um die Fra­ge, ob die SPD-Dele­gier­ten die Gro­Ko wol­len. Die Son­die­rungs­er­geb­nis­se öff­nen den Weg in die Aus­gren­zungs­re­pu­blik: iso­lier­te Groß­la­ger, Ver­hin­de­rung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Geschütz­ten, eine de-fac­to-Ober­gren­ze für Kriegs­flücht­lin­ge und Folteropfer.

Es ist zu befürch­ten, dass nach dem Durch­marsch der Hard­li­ner inner­halb der Uni­on Ras­sis­mus und Rechts­po­pu­lis­mus noch wei­ter zuneh­men. Tei­le der Son­die­rungs­er­geb­nis­se schaf­fen den Nähr­bo­den dafür. Die SPD darf den Rechts­ruck nicht mit­ma­chen. Soll­ten die Son­die­rungs­er­geb­nis­se die Ver­hand­lungs­grund­la­ge für eine Gro­ße Koali­ti­on sein, droht ein mas­si­ver Abbau der Grund- und Menschenrechte.

Doch Grund- und Men­schen­rech­te gel­ten nicht nur für Deut­sche, auch wenn Rechts­po­pu­lis­ten in und außer­halb der Uni­on das ger­ne anders hät­ten. Grund- und Men­schen­rech­te sind uni­ver­sell. Eine an den Men­schen­rech­ten, dem Grund­ge­setz und der EMRK ori­en­tier­te zukunfts­fä­hi­ge Flücht­lings­po­li­tik ist drin­gend geboten.

Zen­tra­le Berei­che des Son­die­rungs­pa­piers müs­sen neu ver­han­delt wer­den. Avi­sier­te Maß­nah­men sind inte­gra­ti­ons­feind­lich, teil­wei­se rechts­wid­rig und nicht zuletzt unver­nünf­tig. PRO ASYL hat dazu eine umfas­sen­de Ana­ly­se erstellt:

Isolation in ANkER-Zentren

Geplant ist, alle Asyl­su­chen­den bis zum Aus­gang ihres Asyl­ver­fah­rens in soge­nann­ten ANkER-Zen­tren (»Aufnahme‑, Ent­schei­dungs- und Rück­füh­rungs­ein­rich­tun­gen«) zwangs­un­ter­zu­brin­gen – unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge ein­ge­schlos­sen. Der Zugang für Betrof­fe­ne zu Bera­tung und Unter­stüt­zung durch Helfer*innen und Anwält*innen wird in die­sen Lagern erschwert, der Zugang zum Rechts­weg eingeschränkt.

Keine fairen Asylverfahren, Rechtsweg eingeschränkt

61%

Erfolgs­quo­te für Asyl­kla­gen von Afghan*innen vor Gericht

Rund 44% aller Kla­gen gegen den BAMF-Bescheid haben vor Gericht Erfolg, wenn sie inhalt­lich geprüft wer­den. Bei Kla­gen von afgha­ni­schen Asyl­su­chen­den fällt die Quo­te noch höher aus: In rund 61% der Fäl­le wird Kla­gen von afgha­ni­schen Asyl­su­chen­den bei inhalt­li­cher Prü­fung vor Gericht statt­ge­ge­ben (sie­he BT-Druck­sa­che 19/385, S. 32). Soll­ten die ANkER-Zen­tren durch­ge­setzt wer­den, wird die ohne­hin hohe Zahl der Fehl­ent­schei­dun­gen des BAMF wei­ter stei­gen, ohne dass Gerich­te die­se kor­ri­gie­ren können.

Fol­gen der Dau­er­iso­lie­rung in Lagern der Per­spek­tiv­lo­sig­keit sind Ver­elen­dung, Gewalt und Stig­ma­ti­sie­rung. So wird der Nähr­bo­den geschaf­fen für das wei­te­re Anwach­sen von Rechts­po­pu­lis­mus und Ras­sis­mus in Deutschland.

Kein Programm zur Bekämpfung von Rassismus

Auf­fal­lend ist, dass das Wort »Ras­sis­mus« im gesam­ten Son­die­rungs­pa­pier nicht ein­mal vor­kommt, geschwei­ge denn dass das Papier ein Pro­gramm zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus ent­hält. In Zei­ten eines immer stär­ker wer­den­den Rechts­po­pu­lis­mus und ras­sis­ti­scher Het­ze ist das ein poli­ti­sches Total­ver­sa­gen. Nach dem Ein­zug von Rechts­po­pu­lis­ten in den Bun­des­tag set­zen sich in der Flücht­lings­po­li­tik die Hard­li­ner durch mit einer rigi­den Flücht­lings­po­li­tik, deren Fol­gen dem Ras­sis­mus wei­ter Auf­schwung verleihen.

Rechtsanspruch auf Familiennachzug wird dauerhaft beseitigt

Der har­te Kurs macht auch vor Fami­li­en nicht halt: Die mit dem Asyl­pa­ket II beschlos­se­ne tem­po­rä­re Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är geschütz­ten Flücht­lin­gen in Deutsch­land soll laut Son­die­rungs­pa­pier ver­län­gert wer­den. Die­se Ver­län­ge­rung ist inhu­man und dar­über hin­aus rechts­wid­rig – man kann nicht nach Belie­ben Recht ver­än­dern. In einem Rechts­staat muss sich jeder auf das Aus­lau­fen eines Geset­zes ver­las­sen dürfen.

Die von der Aus­set­zung Betrof­fe­nen sind bereits seit Jah­ren von ihren Fami­li­en getrennt – und dro­hen, dau­er­haft getrennt zu blei­ben. Auf den beschwer­li­chen Flucht­weg folg­te ein zumeist lan­ges, – oft­mals über ein Jahr dau­ern­des – Asyl­ver­fah­ren, für zwei wei­te­re Jah­re hat der Bun­des­tag den Fami­li­en­nach­zug aus­ge­setzt. Damit sind sie schon heu­te min­des­tens drei Jah­re ohne ihre Müt­ter, ihre Väter, ihre Ehe­gat­ten oder ihre min­der­jäh­ri­gen Kinder.

Die lang­jäh­ri­ge Tren­nung von Flücht­lings­fa­mi­li­en stellt einen Ver­stoß gegen Arti­kel 6 GG dar. PRO ASYL erin­nert an das Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur dama­li­gen drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Vor­aus­set­zung für den Ehe­gat­ten­nach­zug zu Arbeits­mi­gran­ten: »Die Beein­träch­ti­gung der Belan­ge von Ehe und Fami­lie durch das Erfor­der­nis einer drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Nach­zugs­vor­aus­set­zung über­steigt auch im Blick auf ent­ge­gen­ste­hen­de öffent­li­che Inter­es­sen das von den Betrof­fe­nen hin­zu­neh­men­de Maß.« (BVerfG, 12.05.1987 – 2BvR126/83; 2 BvR101/84;2BvR 313 /84). Und dabei hat das Gericht damals noch nicht die unsi­che­re Situa­ti­on von Flücht­lin­gen berück­sich­ti­gen müssen.

Integration in Deutschland wird verhindert

An meh­re­ren Stel­len beto­nen die son­die­ren­den Par­tei­en, wie wich­tig eine gelin­gen­de Inte­gra­ti­on ist. Gleich­zei­tig nimmt man sich vor: »Eine Ver­fes­ti­gung von Auf­ent­halts­rech­ten wol­len wir dabei ver­mei­den«. Dies ist ein im Papier nicht auf­ge­lös­ter Wider­spruch. Offen­bar wol­len die poten­ti­el­len Koali­tio­nä­re an dau­er­haft pre­kä­ren Auf­ent­halts­for­men unbe­dingt fest­hal­ten, auch wenn das auf Kos­ten der Inte­gra­ti­on geht.  Die Fol­ge wäre  ein auf­ent­halts­recht­li­ches Pre­ka­ri­at. Arbeit­ge­ber, die ein­stel­len und aus­bil­den, erwar­ten zurecht, dass es eine Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve für die Betrof­fe­nen gibt. Ohne eine kla­re Linie der Ver­fes­ti­gung des Auf­ent­halts­rechts wird Inte­gra­ti­on erschwert.

Obergrenze für Folteropfer und Kriegsflüchtlinge? 

Zwar wer­den laut Son­die­rungs­pa­pier poli­tisch Ver­folg­te und Flücht­lin­ge nach der Gen­fer Kon­ven­ti­on von der Ober­gren­ze aus­ge­nom­men, nicht jedoch Fol­ter­op­fer und Kriegs­flücht­lin­ge. »Nie­mand darf der Fol­ter oder unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Stra­fe oder Behand­lung unter­wor­fen wer­den« (Art. 3 EMRK). Auch für die­se Grup­pe darf es kei­ne Ober­gren­ze geben. Grund- und Men­schen­rech­te kön­nen nicht gegen­ein­an­der auf­ge­rech­net wer­den. Was soll pas­sie­ren, wenn mehr Men­schen kom­men als poli­tisch gewollt ist?

Kooperationen mit Herkunfts- und Transitstaaten

Die kata­stro­pha­len Aus­wir­kun­gen der bereits erfol­gen­den Aus­bil­dung der liby­schen Küs­ten­wa­che sind viel­fach doku­men­tiert und sol­len offen­bar  wei­ter­ge­hen. Mit euro­päi­schem Geld wer­den Schutz­su­chen­de in Fol­ter­la­ger zurück­ge­schleppt und damit Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen ermöglicht.

Verfassungswidrige Einstufung von Herkunftsstaaten als »sicher«

Regel­mä­ßig sol­len alle Staa­ten mit einer Quo­te unter 5 Pro­zent zu siche­ren Her­kunfts­staa­ten erklärt wer­den. Damit wür­de sich die kom­men­de Bun­des­re­gie­rung den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ent­zie­hen: Es muss lan­des­weit und für alle Per­so­nen- und Bevöl­ke­rungs­grup­pen die Sicher­heit vor poli­ti­scher Ver­fol­gung bestehen. Es muss u.a. gewähr­leis­tet sein, dass im Her­kunfts­land kei­ne Fol­ter oder unmensch­li­che und ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung droht (BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93, 1508/93). Die Ver­fol­gungs­frei­heit von allen Per­so­nen­grup­pen (z.B. Homo­se­xu­el­le, Jour­na­lis­ten, Min­der­hei­ten, etc.) wird durch eine Quo­te nicht berücksichtigt.

Wei­te­re Kri­tik­punk­te sind in einer umfas­sen­den 11-sei­ti­gen Ana­ly­se von PRO ASYL enthalten.

Hier geht es zur Gemein­sa­men Erklä­rung von PRO ASYL, den Flücht­lings­rä­ten Ber­lin und Nord­rhein-West­fa­len, der Inter­na­tio­na­len Liga für Men­schen­rech­te, des Grund­rech­te­ko­mi­tees und der Ver­ei­ni­gung Demo­kra­ti­scher Juris­tin­nen und Juris­ten zu den Son­die­rungs­er­geb­nis­sen von Uni­on und SPD.

gb/akr