Österreich hat die Einführung von einer Obergrenze für Flüchtlinge beschlossen. Dabei hatte Bundeskanzler Faymann (SPÖ) hiergegen noch vor wenigen Tagen rechtliche Bedenken geäußert. Für Deutschland lehnt Kanzlerin Merkel (CDU) eine solche Maßnahme ab. Mit gutem Grund: Obergrenzen sind mit dem Asylrecht nicht vereinbar.

Öster­reich hat eine Ober­gren­ze für die Flücht­lings­auf­nah­me beschlos­sen: Bis 2019 sol­len maxi­mal 127.500 Flücht­lin­ge kom­men, 2016 nur 37.500. Wie dies umge­setzt wer­den soll ist aller­dings völ­lig offen – kein Wun­der, da Ober­gren­zen mit inter­na­tio­na­lem Recht nicht in Ein­klang zu brin­gen sind.

Das haben in die­ser Woche sowohl der Prä­si­dent des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts – Andre­as Voß­kuh­le – als auch der EuGH-Prä­si­dent – Koen Len­aerts – klar­ge­stellt: Der Prä­si­dent des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts warn­te im Deutsch­land­funk davor, in der Debat­te um eine Ober­gren­ze für Flücht­lin­ge Asyl­recht und Zuwan­de­rung zu ver­mi­schen. Zuwan­de­rung kön­ne von der Poli­tik begrenzt wer­den, das Asyl­recht dage­gen gel­te für „jeder­mann“. Damit erin­nert Voß­kul­he dar­an, dass das Asyl­recht als indi­vi­du­el­ler Schutz­an­spruch aus­ge­stal­tet ist, der mit einer Ober­gren­ze nicht ver­ein­bar ist.

Dies bestä­tigt auch der Prä­si­dent des Euro­päi­schen Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) in einem Inter­view, das er Anfang die­ser Woche gege­ben hat. Die EU müs­se strikt gemäß der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on han­deln. Und wei­ter: Immer wenn jemand asyl­be­rech­tigt sei, habe er nach dem Uni­ons­recht ein Anrecht, als Flücht­ling aner­kannt zu wer­den. Das sei schwer ver­ein­bar mit irgend­ei­ner Zahl oder Obergrenze.

Fol­ge von Ober­gren­zen: Ille­ga­le Zurück­wei­sung von Schutzsuchenden

Eben­so wei­sen die bei­den Pro­fes­so­ren des Öffent­li­chen Rechts – Jür­gen Bast und Chris­toph Möl­lers – die mit einer Ober­gren­ze ein­her­ge­hen­de Zurück­wei­sung von Asyl­su­chen­den an den Gren­zen der EU oder Deutsch­lands als rechts­wid­rig zurück. Denn denkt man das Kon­zept der Ober­gren­ze zu Ende, wür­de dies zu einer Zurück­wei­sung von Asyl­su­chen­den an den euro­päi­schen Bin­nen­gren­zen, z.B. von Deutsch­land nach Öster­reich, füh­ren. Hät­ten alle EU-Staa­ten eine Ober­gren­ze wür­den dies eine Ket­ten­re­ak­ti­on aus­lö­sen und  die Zurück­wei­sun­gen wür­den an allen EU-Gren­zen bis hin zu den Außen­gren­zen stattfinden.

All dies ist mit dem Völ­ker­recht  und EU-Recht nicht ver­ein­bar. Eine Zurück­wei­sung an den Außen­gren­zen ist mit men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht ver­ein­bar, denn die­se gewähr­leis­ten die Durch­füh­rung eines indi­vi­du­el­len Prü­fungs­ver­fah­rens. Die Zurück­wei­sung an einer Bin­nen­gren­ze ist eben­falls nicht zuläs­sig. Denn Art. 3 Abs. 1 Dub­lin III-Ver­ord­nung bestimmt, dass jeder Antrag, der an einer Gren­ze gestellt wird, zu prü­fen ist. Deutsch­land darf kei­ne Ein­rei­se­ver­wei­ge­run­gen gegen­über Asyl­su­chen­den an sei­nen Gren­zen aus­spre­chen. Viel­mehr muss fest­ge­stellt wer­den, wel­cher EU-Staat für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist.

Domi­no-Effekt: Dro­hen­de Kata­stro­he auf der Bal­kan­rou­te und in Griechenland

Wenn nun Staa­ten wie Öster­reich eine Ober­gren­ze ein­füh­ren, führt dies zu einer Ket­ten­re­ak­ti­on. UNHCR warnt schon seit Mona­ten vor einem sol­chen Mecha­nis­men. Auf der sog. „West­bal­kan­rou­te“ ist eine sehr gro­ße Zahl von Men­schen unter­wegs. Wer­den die­se auf ihrem Weg gestoppt, droht unmit­tel­bar mas­si­ve Ver­sor­gungs­eng­päs­se. Huma­ni­tä­re Kri­sen bis hin zum Tod von Flücht­lin­gen ste­hen zu befürch­ten. Die bru­ta­len Kon­se­quen­zen der Dis­kus­si­on um „Ober­gren­zen“ wer­den bereits jetzt auf der Bal­kan­rou­te spürbar. 

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