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Oberste Verfassungs- und EU-Richter stellen klar: Obergrenzen unzulässig
Österreich hat die Einführung von einer Obergrenze für Flüchtlinge beschlossen. Dabei hatte Bundeskanzler Faymann (SPÖ) hiergegen noch vor wenigen Tagen rechtliche Bedenken geäußert. Für Deutschland lehnt Kanzlerin Merkel (CDU) eine solche Maßnahme ab. Mit gutem Grund: Obergrenzen sind mit dem Asylrecht nicht vereinbar.
Österreich hat eine Obergrenze für die Flüchtlingsaufnahme beschlossen: Bis 2019 sollen maximal 127.500 Flüchtlinge kommen, 2016 nur 37.500. Wie dies umgesetzt werden soll ist allerdings völlig offen – kein Wunder, da Obergrenzen mit internationalem Recht nicht in Einklang zu bringen sind.
Das haben in dieser Woche sowohl der Präsident des Bundesverfassungsgerichts – Andreas Voßkuhle – als auch der EuGH-Präsident – Koen Lenaerts – klargestellt: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts warnte im Deutschlandfunk davor, in der Debatte um eine Obergrenze für Flüchtlinge Asylrecht und Zuwanderung zu vermischen. Zuwanderung könne von der Politik begrenzt werden, das Asylrecht dagegen gelte für „jedermann“. Damit erinnert Voßkulhe daran, dass das Asylrecht als individueller Schutzanspruch ausgestaltet ist, der mit einer Obergrenze nicht vereinbar ist.
Dies bestätigt auch der Präsident des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem Interview, das er Anfang dieser Woche gegeben hat. Die EU müsse strikt gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention handeln. Und weiter: Immer wenn jemand asylberechtigt sei, habe er nach dem Unionsrecht ein Anrecht, als Flüchtling anerkannt zu werden. Das sei schwer vereinbar mit irgendeiner Zahl oder Obergrenze.
Folge von Obergrenzen: Illegale Zurückweisung von Schutzsuchenden
Ebenso weisen die beiden Professoren des Öffentlichen Rechts – Jürgen Bast und Christoph Möllers – die mit einer Obergrenze einhergehende Zurückweisung von Asylsuchenden an den Grenzen der EU oder Deutschlands als rechtswidrig zurück. Denn denkt man das Konzept der Obergrenze zu Ende, würde dies zu einer Zurückweisung von Asylsuchenden an den europäischen Binnengrenzen, z.B. von Deutschland nach Österreich, führen. Hätten alle EU-Staaten eine Obergrenze würden dies eine Kettenreaktion auslösen und die Zurückweisungen würden an allen EU-Grenzen bis hin zu den Außengrenzen stattfinden.
All dies ist mit dem Völkerrecht und EU-Recht nicht vereinbar. Eine Zurückweisung an den Außengrenzen ist mit menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar, denn diese gewährleisten die Durchführung eines individuellen Prüfungsverfahrens. Die Zurückweisung an einer Binnengrenze ist ebenfalls nicht zulässig. Denn Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass jeder Antrag, der an einer Grenze gestellt wird, zu prüfen ist. Deutschland darf keine Einreiseverweigerungen gegenüber Asylsuchenden an seinen Grenzen aussprechen. Vielmehr muss festgestellt werden, welcher EU-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Domino-Effekt: Drohende Katastrohe auf der Balkanroute und in Griechenland
Wenn nun Staaten wie Österreich eine Obergrenze einführen, führt dies zu einer Kettenreaktion. UNHCR warnt schon seit Monaten vor einem solchen Mechanismen. Auf der sog. „Westbalkanroute“ ist eine sehr große Zahl von Menschen unterwegs. Werden diese auf ihrem Weg gestoppt, droht unmittelbar massive Versorgungsengpässe. Humanitäre Krisen bis hin zum Tod von Flüchtlingen stehen zu befürchten. Die brutalen Konsequenzen der Diskussion um „Obergrenzen“ werden bereits jetzt auf der Balkanroute spürbar.
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