21.01.2021
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Auch in Syrien selbst müssen etliche Binnenflüchtlinge noch in provisorischen Zeltlagern leben, wie hier im Januar 2021 in Idlib im Nordwesten von Syrien. Foto: picture alliance / AA / Muhammad Said

Geändert hat sich nichts in Syrien: Der Bürgerkrieg tobt weiter, Diktator Assad ist immer noch an der Macht, nach wie vor drohen Folter und Verfolgung. Dennoch hat die Innenministerkonferenz den seit 2012 geltenden Abschiebungsstopp nach Syrien nicht mehr verlängert. Was bedeutet dies für Syrer*innen in Deutschland?

Der Abschie­bungs­stopp für Syri­en ist mit Ende des Jah­res 2020 aus­ge­lau­fen, da die letz­te Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz die­sen nicht ver­län­gert hat. Doch was bedeu­tet die­se Ent­schei­dung in der Pra­xis? Ist mit einem bal­di­gen Beginn von Abschie­bun­gen nach Syri­en zu rech­nen? Müs­sen die hier leben­den Syrer*innen Angst um ihren Auf­ent­halt haben? Oder dient die Nicht-Ver­län­ge­rung des Abschie­bungs­stopps nur zur Stim­mungs­ma­che gegen Geflüch­te­te? Und geht es nicht viel mehr um rei­ne Sym­bol­po­li­tik und um ein wei­te­res der viel zu vie­len poli­ti­schen Signa­le ins rech­te Lager?

Sorgen vor Abschiebung unbegründet

Über 800.000 Syrer*innen leben in Deutsch­land, die meis­ten von ihnen geflo­hen vor dem Bür­ger­krieg in Syri­en, vor Ter­ror und Ver­fol­gung durch das Assad-Regime oder durch isla­mis­ti­sche Grup­pen. Vie­le haben sich in Deutsch­land ein neu­es Leben auf­ge­baut oder ver­su­chen das gera­de und wer­den nun durch die Auf­he­bung des Abschie­bungs­stopps und die Ankün­di­gung, dass ab Janu­ar wie­der Abschie­bun­gen nach Syri­en mög­lich sein sol­len, zutiefst ver­un­si­chert. Vie­le fürch­ten ihren Auf­ent­halts­sta­tus und damit nach der Flucht aus Syri­en ein wei­te­res Mal den Boden unter den Füßen zu ver­lie­ren und sor­gen sich um ihre Sicher­heit und ihre Zukunft. Doch die­se Angst, bald nach Syri­en zurück­keh­ren zu müs­sen oder sogar abge­scho­ben zu wer­den, ist in nahe­zu allen Fäl­len unbe­rech­tigt, die meis­ten Men­schen sind weit von einer dro­hen­den Abschie­bung entfernt.

Die Angst, bald nach Syri­en zurück­keh­ren zu müs­sen oder sogar abge­scho­ben zu wer­den, ist in nahe­zu allen Fäl­len unberechtigt.

Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz bedeuten Sicherheit vor Abschiebung

Denn die meis­ten von ihnen haben vom BAMF oder durch ein Gericht einen Schutz­sta­tus erhal­ten, der sie trotz Auf­he­bung des Abschie­bungs­stopps sicher vor einer Abschie­bung schützt. In der Regel sind dies der Flücht­lings­sta­tus oder der sub­si­diä­re Schutz, in eini­gen Fäl­len auch ein so genann­tes natio­na­les Abschie­bungs­ver­bot. Alle die­se Sta­tus bedeu­ten, dass eine Abschie­bung der Betrof­fe­nen nach Syri­en ver­bo­ten ist, unab­hän­gig davon, wie sich die Abschie­bungs­pra­xis entwickelt.

Auch eine nur befris­te­te Auf­ent­halts­er­laub­nis ist dem­nach also kein Grund zur Sor­ge: Solan­ge der Schutz­sta­tus besteht, muss auch die Auf­ent­halts­er­laub­nis zwin­gend ver­län­gert wer­den, sofern nicht schwe­re Straf­ta­ten o.ä. einer Ver­län­ge­rung ent­ge­gen­ste­hen. Die Betrof­fe­nen müs­sen also nicht fürch­ten, dass die Aus­län­der­be­hör­de ihnen die Ver­län­ge­rung ihrer befris­te­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis mit Hin­weis auf den auf­ge­ho­be­nen Abschie­bungs­stopp verweigert.

Bislang kaum Widerrufe, 97% behalten Status

Grund­sätz­lich kann ein vom BAMF oder einem Gericht erteil­ter Schutz­sta­tus jedoch wider­ru­fen wer­den. Der­zeit erfol­gen beim BAMF mas­sen­haft ent­spre­chen­de Über­prü­fun­gen, ob Betrof­fe­ne wei­ter­hin schutz­be­dürf­tig sind. Zehn­tau­sen­de Men­schen aus Syri­en, die in ihren Asyl­ver­fah­ren schrift­lich ange­hört wur­den oder die über kei­ne Iden­ti­täts­do­ku­men­te ver­fü­gen, wur­den bereits zu per­sön­li­chen Anhö­run­gen vor­ge­la­den und in Angst und Schre­cken versetzt.

Der gewähr­te Schutz kann aller­dings nur dann wider­ru­fen wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen dafür nicht mehr vor­lie­gen, was indi­vi­du­ell zu prü­fen ist und nichts mit der Auf­he­bung des gene­rel­len Abschie­bungs­stopps zu tun hat. Hier­für muss sich ent­we­der die Situa­ti­on in Syri­en grund­le­gend und dau­er­haft geän­dert haben oder aber es müs­sen indi­vi­du­el­le Grün­de vor­lie­gen, die eine wei­te­re Schutz­ge­wäh­rung ent­behr­lich machen. Neben schwe­rer Straf­ta­ten oder der Ein­stu­fung als sogenannte*r Gefährder*in kann bspw. eine zwi­schen­zeit­li­che Rück­kehr nach Syri­en Grund für einen Wider­ruf sein.

Der gewähr­te Schutz kann aller­dings nur dann wider­ru­fen wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen dafür nicht mehr vor­lie­gen, was indi­vi­du­ell zu prü­fen ist.

Dem­entspre­chend kommt es trotz über 300.000 Wider­rufs­prü­fun­gen allein in den letz­ten drei Jah­ren nur in weni­gen Fäl­len tat­säch­lich zu einem Wider­ruf des Schutz­sta­tus (Quel­le: BAMF, Sei­te 14). Im ver­gan­ge­nen Jahr ver­lo­ren weni­ger als 3% der über­prüf­ten Syrer*innen ihren Schutz, in 97% erfolg­te kein Wider­ruf. Im Rah­men einer Wider­rufs­prü­fung muss aller­dings immer auch geprüft wer­den, ob trotz Wider­ruf die Zuer­ken­nung eines der ande­ren Schutz­sta­tus in Fra­ge kommt: so kann im Fal­le des Wider­rufs der Flücht­lings­an­er­ken­nung, bspw. weil die betrof­fe­ne Per­son wegen fami­liä­rer Ver­pflich­tun­gen für meh­re­re Mona­te nach Syri­en zurück­keh­ren muss­te, trotz­dem sub­si­diä­rer Schutz oder ein Abschie­bungs­ver­bot fest­ge­stellt wer­den und die Betrof­fe­nen blei­ben – wenn­gleich mit schwä­che­rem Sta­tus – wei­ter­hin geschützt.

Selbst bei Widerruf wenig Anlass zur Sorge für Syrer*innen

Auch ein Wider­ruf des Schutz­sta­tus durch das BAMF bedeu­tet nicht auto­ma­tisch eine Abschie­bung. Einer­seits kann gegen einen erfolg­ten Wider­ruf Kla­ge ein­ge­reicht und die Wider­rufs­ent­schei­dung gericht­lich über­prüft wer­den. Und selbst im Fal­le einer gericht­li­chen Bestä­ti­gung des Wider­rufs muss der Ver­lust des Schutz­sta­tus nicht zwangs­läu­fig den Ver­lust des Auf­ent­halts­ti­tels zur Fol­ge haben.

Viele Syrer*innen mit Anrecht auf unbefristeten Status

Ande­rer­seits wer­den vie­le der ins­be­son­de­re in den Jah­ren 2015 und 2016 ein­ge­reis­ten Syrer*innen bald die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer unbe­fris­te­ten Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erfül­len oder haben bereits einen unbe­fris­te­ten Sta­tus. In die­sen Fäl­len steht der Wider­ruf der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis im Ermes­sen der Behör­de. Das bedeu­tet, dass die Aus­län­der­be­hör­de das öffent­li­che Inter­es­se am Ver­lust des unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­rechts gegen das per­sön­li­che Inter­es­se der Betrof­fe­nen abwä­gen muss. Die­ses Ermes­sen dürf­te nach einem i.d.R. lang­jäh­ri­gen Auf­ent­halt in Deutsch­land, den für die ursprüng­li­che Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erbrach­ten Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen sowie ggf. sons­ti­ger schutz­wür­di­ger per­sön­li­cher, fami­liä­rer oder wirt­schaft­li­cher Bezü­ge zu Deutsch­land in den meis­ten Fäl­len zuguns­ten der Betrof­fen ausfallen.

Vie­le der ins­be­son­de­re in den Jah­ren 2015 und 2016 ein­ge­reis­ten Syrer*innen wer­den bald die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer unbe­fris­te­ten Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erfüllen.

Auch Altfallregelung kann greifen

Aber selbst im Fal­le der Nicht­ver­län­ge­rung des auf dem wider­ru­fe­nen Schutz­sta­tus basie­ren­den Auf­ent­halts­ti­tels dürf­ten durch den mehr­jäh­ri­gen Auf­ent­halt in Deutsch­land zudem i.d.R. auch die Vor­aus­set­zun­gen für einen asyl­ver­fah­rens­un­ab­hän­gi­gen Auf­ent­halts­ti­tel (z.B. Auf­ent­halt nach einer Alt­fall­re­ge­lung für gut Inte­grier­te, fami­liä­rer Auf­ent­halts­ti­tel oder Här­te­fall­re­ge­lung) erfüllt sein.

Glei­ches gilt für Men­schen, die über eines der Bun­des- oder Lan­des­auf­nah­me­pro­gram­me für syri­sche Flücht­lin­ge nach Deutsch­land gekom­men sind und eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 Auf­enthG besit­zen. Die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis­se beinhal­ten zwar kei­nen Schutz­sta­tus; den­noch sind auch die­se Auf­ent­hal­te nicht an den bis­he­ri­gen Abschie­bungs­stopp geknüpft. Somit kön­nen die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis­se zwar ohne ent­spre­chen­de BAMF-Wider­rufs­prü­fun­gen durch die zustän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de nicht ver­län­gert wer­den; dies ist jedoch mit­tel­fris­tig über­haupt nicht zu erwar­ten. Und falls dies irgend­wann doch gesche­hen soll­te, dürf­ten die meis­ten Betrof­fe­nen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Alt- oder Här­te­fall­re­ge­lung erfüllen.

Was bei geduldeten Dublin-Fällen zu beachten ist

Letzt­end­lich sind in abseh­ba­rer Zukunft also nur Men­schen mit einer Dul­dung und Aus­rei­se­pflich­ti­ge mit ande­ren Doku­men­ten (z.B. Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung) von Abschie­bung bedroht. Aller­dings sind unter den gedul­de­ten Syrer*innen auch vie­le, die ent­we­der unter die Dub­lin-Ver­ord­nung fal­len oder bereits in einem ande­ren EU-Staat einen Schutz­sta­tus erhal­ten haben, bspw. in Bul­ga­ri­en oder Grie­chen­land. Auch ihnen kann kei­ne Abschie­bung nach Syri­en dro­hen: Bei­de Grup­pen kön­nen nur in das ent­spre­chen­de EU-Land abge­scho­ben werden.

Absehbar noch keine Abschiebungen zu erwarten

Der­zeit sind Abschie­bun­gen nach Syri­en prak­tisch nicht mög­lich. Um Abschie­bun­gen tat­säch­lich wie­der mög­lich zu machen, müss­te die Bun­des­re­gie­rung zunächst mit dem Assad-Regime wie­der diplo­ma­ti­sche Bezie­hun­gen auf­bau­en. Kon­kret müss­te der syri­sche Behör­den­ap­pa­rat deut­schen Behör­den Zusa­gen machen, dass den Abge­scho­be­nen kei­ne Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen – ange­sichts der unge­bro­che­nen Macht Assads und des herr­schen­den Fol­ter­re­gimes in Syri­en eine völ­lig unrea­lis­ti­sche Perspektive.

Um Abschie­bun­gen tat­säch­lich wie­der mög­lich zu machen, müss­te die Bun­des­re­gie­rung zunächst mit dem Assad-Regime wie­der diplo­ma­ti­sche Bezie­hun­gen aufbauen.

Vor dem Hin­ter­grund der Debat­ten um Anschlä­ge mit isla­mis­ti­schem Hin­ter­grund ist zwar sicher­lich nicht aus­zu­schlie­ßen, dass ent­spre­chen­de Bemü­hun­gen lau­fen wer­den, um bspw. ein­zel­ne Gefährder*innen oder Schwer­kri­mi­nel­le los­zu­wer­den und damit poli­ti­schen Hand­lungs­wil­len zu demons­trie­ren. Den­noch dürf­te dies in abseh­ba­rer Zukunft – wenn über­haupt – nur ver­ein­zel­te Per­so­nen mit ent­spre­chen­dem Hin­ter­grund betref­fen. Zudem wür­den sol­chen Fäl­le mit Sicher­heit bis vor die obers­ten Gerich­te in Deutsch­land geklagt wer­den – und ange­sichts der viel­fäl­ti­gen Berich­te über schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen wären die­se erfolgsversprechend.

Regime würde salonfähig gemacht 

Nichts­des­to­trotz wäre eine Koope­ra­ti­on mit dem Assad-Regime zur Abschie­bung ein­zel­ner Gefähr­der oder Schwer­kri­mi­nel­ler mit­tel- und lang­fris­tig gese­hen ein abso­lut ver­hee­ren­des Signal, da dies eine Nor­ma­li­sie­rung der Bezie­hun­gen zu einem Regime bedeu­ten wür­de, das erwie­se­ner­ma­ßen Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit began­gen hat und wei­ter­hin Men­schen­rech­te mit Füßen tritt. Auch müss­te mit­tel­fris­tig der Ein­stieg in Abschie­bun­gen von ande­ren Per­so­nen­grup­pen befürch­tet wer­den, wie Erfah­run­gen mit Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan oder in ande­re Län­der leh­ren. Und hier­vor haben vie­le hier leben­de Syrer*innen Angst.

Abschiebungsstopp nach Syrien wieder einführen!

Syri­en ist und bleibt ein Land im Krieg, mit einem Regime an der Macht, das Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen sys­te­ma­tisch anwen­det – und dies seit fast einem Jahr­zehnt. Die Ent­schei­dung über das Ende des Abschie­bungs­stopps muss rück­gän­gig gemacht wer­den, denn sie ist men­schen­recht­lich nicht ver­tret­bar und poli­tisch ein fata­les Signal!

Die Ent­schei­dung über das Ende des Abschie­bungs­stopps muss rück­gän­gig gemacht wer­den, denn sie ist men­schen­recht­lich nicht ver­tret­bar und poli­tisch ein fata­les Signal!

Ins­ge­samt müs­sen sich aber die aller­we­nigs­ten der in Deutsch­land leben­den Syrer*innen Sor­gen machen, dass sie per­spek­ti­visch nach Syri­en zurück­keh­ren müs­sen. Zwar ist die Auf­he­bung des Abschie­bungs­stopps der ers­te Schritt hin zu zukünf­ti­gen Abschie­bun­gen; aktu­ell dient dies aber als popu­lis­ti­sches Signal nach rechts und führt vor allem zu Panik­ma­che unter den vie­len unbe­schol­te­nen Geflüch­te­ten aus Syrien.

(dmo)