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Foto: PRO ASYL / Max Klöckner

Häufig ist in den Medien in den letzten Monaten vom »eingeschränkten« oder »geringwertigeren« subsidiären Schutz die Rede. Solche Formulierungen führen in die Irre.

Subsidiärer Schutz ist nicht »geringwertiger«

Der »sub­si­diä­re« (»ergän­zen­de«, »hin­zu­tre­ten­de«, »nach­ge­ord­ne­te«) Schutz ist men­schen­recht­lich begrün­det. Als die EU-Asyl­richt­li­nie im Jahr 2004 erlas­sen wur­de, bestand Einig­keit, dass der Schutz der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) der ein­heit­li­che Min­dest­stan­dard für huma­ni­tä­ren Schutz in Euro­pa wer­den soll­te. Die GFK hat aber Lücken. So schützt sie z.B. nicht vor der Todes­stra­fe – die aber ist heu­te in allen EU-Staa­ten geächtet.

Der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber ent­schloss sich daher, den GFK-Schutz unter Rück­griff auf die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) um den Schutz vor Fol­ter, Todes­stra­fe und Lebens­ge­fahr in krie­ge­ri­schen Kon­flik­ten zu ergän­zen. Hier­für wur­de der Begriff »sub­si­diä­rer Schutz« gewählt.

Subsidiärer Schutz ist nicht »eingeschränkt«, er wird eingeschränkt

Nach dem Kon­zept des EU-Gesetz­ge­bers soll­te der sub­si­diä­re Schutz dem GFK-Schutz grund­sätz­lich gleich­ge­stellt wer­den. Bei­de wer­den auch zusam­men­ge­fasst unter dem gemein­sa­men Ober­be­griff »Inter­na­tio­na­ler Schutz«. Bis 2015 hat­te auch der deut­sche Gesetz­ge­ber die Anglei­chung bei­der Schutz­for­men vorangetrieben.

Seit­dem besteht die Ten­denz, den sub­si­diä­ren Schutz in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on abzu­wer­ten. Er ist aber nicht vor­läu­fi­ger als der GFK-Schutz (auch GFK-Flücht­lin­gen wird zunächst nur eine befris­te­te Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt, auch ihr Auf­ent­halt kann vor­zei­tig enden, wenn die Grün­de für den Schutz entfallen).

Der wesent­li­che Inhalt des huma­ni­tä­ren Schut­zes besteht in der Zusi­che­rung, jeman­den nicht in den Staat abzu­schie­ben, in dem ihm Gefahr droht.

Er ist auch nicht schwä­cher: Der wesent­li­che Inhalt des huma­ni­tä­ren Schut­zes besteht in der Zusi­che­rung, jeman­den nicht in den Staat abzu­schie­ben, in dem ihm Gefahr droht. Hier­in sind bei­de Schutz­for­men gleich. Sub­si­di­är Geschütz­te haben auch den glei­chen Zugang zu Arbeit und Inte­gra­ti­ons­an­ge­bo­ten wie GFK-Flüchtlinge.

Einen gra­vie­ren­den Unter­schied macht der deut­sche Gesetz­ge­ber beim Fami­li­en­nach­zug. Die nun noch­mals ver­län­ger­te Ver­bots­re­ge­lung steht aber in Span­nung zur Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Die­ses hat­te 1987 ent­schie­den, dass auch Aus­län­der sich auf die Respek­tie­rung ihrer fami­liä­ren Bin­dun­gen nach Arti­kel 6 des Grund­ge­set­zes beru­fen kön­nen und dass jeden­falls eine star­re drei­jäh­ri­ge War­te­frist unzu­läs­sig ist.

Wie reden über den subsidiären Schutz?

Die per­ma­nen­te Wie­der­ho­lung von For­meln wie »ein­ge­schränk­ter« oder »gering­wer­ti­ger« Schutz signa­li­siert, dass der sub­si­diä­re Schutz tat­säch­lich min­der­wer­tig sei. Dies ent­spricht nicht der Idee, die hin­ter die­sem huma­ni­tä­ren Schutz steht. Ande­rer­seits ist der Begriff »sub­si­di­är« sper­rig und nicht selbsterklärend.

Eine Anre­gung könn­te sein, ihn inhalt­lich zu fül­len und etwa von »Bür­ger­kriegs­flücht­lin­gen mit sub­si­diä­rem Schutz« zu spre­chen. Dies wür­de anschau­lich machen, wel­che Grup­pe heu­te vor allem den sub­si­diä­ren Schutz erhält, und gleich­zei­tig eine Abwer­tung vermeiden.

Hei­ko Hab­be, Kirch­li­che Hilfs­stel­le fluchtpunkt


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