Auf Druck von Menschenrechtsorganisationen und anderen Akteuren hat die Bundesregierung 2013 ein Programm zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge geschaffen. Später kamen Programme der Bundesländer hinzu. Mittlerweile ist die Bundesaufnahme beendet, einige Aufnahmeprogramme der Bundesländer laufen noch. Insgesamt sind die Chancen, syrische Flüchtlinge legal nach Deutschland zu holen, eng begrenzt.
(aktualisiert am 15.02.2017)
1. Informationen zu den Aufnahmeprogrammen der Länder
Aktuell laufen nach unseren Informationen noch einige Länderaufnahmeprogramme in Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen. Im Folgenden können Sie die Dokumente, soweit sie uns vorliegen, einsehen. Für Hamburg und Schleswig-Holstein liegen aktuell noch keine Erlasse vor – erkundigen Sie sich deshalb auch bei der örtlichen Ausländerbehörde oder dem Innenministerium!
Baden-Württemberg (+Merkblatt), Verlängerung (mit Deckelung auf erneut 500 Personen) bis 31.7.2014, ) nicht verlängert.
Bayern hat als einziges Land kein Aufnahmeprogramm, »in Einzelfällen« soll eine Aufnahme möglich sein (Pressemeldung vom 2.9.2013). Bislang KEINE nennenswerten Aufnahmezahlen.
Berlin (+ABH-Info), Verlängerung, Verlängerung bis 31.12.2016 (Visumsantrag), Verlängerung bis 31.12.2017, Verlängerung bis 31.12.2018, Verlängerung bis 31.12.2019, Verlängerung bis 31.12.2020, Verlängerung bis 31.12.2021, Verlängerung bis 31.12.2022. Verlängerung bis 31.12.2024. Zusätzlich Aufnahmeprogramm für Menschen aus dem Irak & in Ausnahmefällen staatenlose / ungeklärte Staatsangehörige.
Brandenburg (+Erlass), Verlängerung bis 30.9.2014, Verlängerung bis 31.3.2015, Verlängerung bis 30.09.2015, Verlängerung bis 30.09.2016, Verlängerung bis 31.03.2017, Verlängerung bis 30.09.2017, Verlängerung bis 30.09.2018 (Einschränkung: Wohnsitz der Bezugsperson muss seit mind. 1 Jahr in Berlin/Brandenburg liegen), bis 31.12.2019 verlängert (Antrag + Beschlussquelle), Verlängerung bis 31.12.2021. Verlängerung bis 31.12.2022, Verlängerung bis 31.12.2024, Stopp des Programms Ende 2023, seither kein Programm.
Bremen, Verlängerung bis 30.9.14, Verlängerung bis 30.06.2015, seither nicht verlängert. Erlass vom 06. April 2021: Kontingent für die Aufnahme syrischer Verwandter.
Hamburg, Verlängerung (Antragsfrist) bis 30.11.2015; Verlängerung bis 30.11.2016 inkl. Befristung der Verpflichtungserklärung auf fünf Jahre, Verlängerung bis 30.11.2017, Verlängerung bis 30.11.2018, Verlängerung bis 30.11.2019, Verlängerung bis 30.11.2020, Verlängerung bis 30.11.2021, Verlängerung bis 30.11.2022, Verlängerung bis 31.11.2023
Hessen, Änderungsanordnung (Krankenkosten), Erlass Übernahme Krankenkosten für alle vom 5.11.2014, Verlängerung bis 5.7.2015, nicht verlängert.
Meckl.-Vorpommern, Verlängerung bis 30.9.14; Übernahme der Krankenkosten; Verlängerung (+ Dynamisierung) bis 30.06.15, nicht verlängert.
Niedersachsen +Anwendungshinweise NDS, Verlängerung bis 30.9.14, Neufassung bis 30.06.2015; Erlasse zur Übernahme der Krankenkosten, nicht verlängert (Begründung des Landes, Presseerklärung des Flüchtlingsrats NDS dazu).
Nordrhein-Westfalen (+Merkblatt), 1. Verlängerung, inzwischen Verlängerung der Frist zur Visumsbeantragung (!) bis 31.03.2016. Es werden aber nur Anträge bearbeitet, die bis Ende Februar 2014 eingegangen sind. Seither nicht verlängert.
Rheinland Pfalz (+Anschreiben) Verlängerung bis zum 31.12.2014, seither nicht verlängert.
Saarland lief bis 31.3.2015; nicht verlängert.
Sachsen, verlängert bis 09.2014, verlängert bis 30.6.2015; Verlängerung bis 31.12.2015 mit Stichtagswegfall – einjähriger Aufenthalt vorausgesetzt. Verlängert bis 31.3.2016 (mündl. Auskunft), seither nicht verlängert.
Sachsen-Anhalt +Umsetzungsregelung, verlängert bis 30.06.2015, Verlängerung bis 31.12.2015 inkl. Stichtagsdynamisierung – einjähriger Aufenthalt vorausgesetzt, seither nicht verlängert.
Schleswig-Holstein, Verlängerung bis 30.06.2015, Verlängerung bis 31.12.2015, Verlängerung bis 31.12.2016 (Visumsantragsfrist): zwölfmonatiger Hauptwohnsitz in SH vorausgesetzt; Haftungsdauer auf fünf Jahre begrenzt. Verlängerung bis 31.12.2017, Verlängerung bis 31.12.2018, Verlängerung bis 30.06.2019, Verlängerung bis 31.12.2019, Verlängerung bis 30.06.2020, Verlängerung bis 31.12.2020, Verlängerung bis 30.06.2021, Verlängerung bis 31.12.2021, Verlängerung bis 30.06.2022, Verlängerung bis 31.12.2023, Verlängerung bis 31.12.2024.
Thüringen +Merkblatt TH , Merkblatt 3/15, Merkblatt 27/5/15, Verlängerung bis 31.12.2016: Einjähriger Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt; Haftungsdauer auf fünf Jahre begrenzt. Verlängerung bis 31.12.2018, Verlängerung bis 31.12.2020, Verlängerung bis 31.12.2022, Verlängerung bis Ende 2024.
- Zuzug nur zu Verwandten in Deutschland, die einen deutschen Pass oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Menschen ohne syrische Staatsangehörigkeit (z.B. syrische Kurden) werden nur in Thüringen und NRW berücksichtigt.
- Die Verwandten mussten bei Einführung der Länderregelungen seit mindestens seit 1.1.2013 hier leben. Inzwischen haben die noch aktiven Länder den Stichtag verschoben bzw. dynamisiert: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Hamburg setz(t)en nur noch einen einjährigen Aufenthalt voraus.
- Die aufzunehmenden Personen müssen sich in Syrien oder den Anrainerstaaten inklusive Ägyptens befinden. Personen, die sich in EU-Staaten aufhalten, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.
- Begünstigt sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder. In einigen Ländern können auch Personensorgeberechtigte dieser Kinder aufgenommen werden.
- Die Angehörigen in Deutschland müssen unterschreiben, dass sie sämtliche Lebensunterhaltskosten aller Flüchtlinge hier tragen. In den meisten Bundesländern können sich auch Dritte (Freunde, Bekannte, Organisationen) zur Kostenübernahme verpflichten. Die Ausländerbehörden führen eine Bonitätsprüfung durch zum Nachweis, dass die Verpflichtungsgeber über ausreichendes Einkommen für die Familie hier und die nachziehenden Verwandten verfügen. Als erstes Bundesland hat Hamburg, dann auch Schleswig Holstein, Ende 2015 die Haftungsdauer auf fünf Jahre begrenzt.
- In vielen Ländern sind die Kosten für die Krankenversorgung von der Verpflichtungserklärung ausgenommen: Brandenburg, Berlin, Bremen, NRW, Sachsen Anhalt, Thüringen, Niedersachsen, Hessen, Hamburg, nur in Härtefällen Rheinland Pfalz. Nach dem IMK-Beschluss von Juni 2014 sollte das in allen Ländern der Fall sein (ist es aber wohl noch nicht). Die Aufgenommenen erhalten im Bedarfsfall Krankenleistungen nach AsylbLG. Für diejenigen, die bereits eine Verpflichtungserklärung unterschrieben und unter dieser Bedingung Verwandte aufgenommen haben, ist die Verpflichtung weiter rechtlich verbindlich – Niedersachsen entlastet Verpflichtungsgeber auch nachträglich von entstandenen Kosten. Fragen Sie nach und lassen Sie sich beraten! Weitere Informationen zu Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung sind auf der Seite der GGUA Münster zu finden.[nbsp]
- Das besondere Visumverfahren wird in einem Merkblatt des Auswärtigen Amts beschrieben: Danach beantragen die Angehörigen in Deutschland die Vorabzustimmung zur Visumserteilung bei der örtlichen Ausländerbehörde, die Behörde schickt das Papier zur entsprechenden Botschaft und diese lädt wiederum selbst die Angehörigen vor Ort zu einem Termin ein.
2. Informationen zum Aufnahmeprogramm des Bundes
2013 bis 2015 haben die Innenminister von Bund und Ländern insgesamt 20.000 Flüchtlinge aus der syrischen Krisenregion aufgenommen. Inzwischen laufen die Aufenthaltserlaubnisse der ab 2013 aufgenommenen Personen laufend wieder aus. Das Bundesinnenministerium hat den Ausländerbehörden eine Verlängerung für zwei Jahre (im Regelfall) nahegelegt.
letzte Aufnahmeanordnung des Bundes vom 18.07.2014
Informationen des Bundesamtes (BAMF) zum 3. Programm, u.a. Merkblatt
Für Syrer*innen, die nun in der Türkei leben, gibt es seit Januar 2017 das sogenannte Humanitäre Aufnahmeprogramm (HAP) des Bundes im Rahmen der Relocation. Neben Syrer*innen können in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose, deren Identität geklärt wurde und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, für die Humanitäre Aufnahme ausgewählt werden.
Die Vorschläge für das Programm kommen allerdings von der türkischen Migrationsbehörde DGMM, eine Bewerbung beim BAMF oder UNHCR ist nicht möglich, auch können in Deutschland lebende Angehörige keine Familienmitglieder für das Programm vorschlagen. Mehr Infos.