12.05.2023
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Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Gespräch beim Flüchtlingsgipfel der Ministerpräsident*innen am 10. Mai. Foto: picture alliance / PIC ONE | Ben Kriemann

Beim Flüchtlingsgipfel der Ministerpräsident*innen mit Bundeskanzler Scholz am 10. Mai ging es ursprünglich um die Kostenverteilung bei der Unterbringung. Doch die Politiker*innen gingen weit darüber hinaus, einigten sich auf umfassende Rechtsverschärfungen: Ein menschenrechtlicher Dammbruch, der den Koalitionsvertrag der Regierung konterkariert.

Seit 2022 bekla­gen etli­che Kom­mu­nen eine kapa­zi­tä­re und finan­zi­el­le Über­las­tung in den Behör­den, ins­be­son­de­re der Aus­län­der­be­hör­den, und bei der Unter­brin­gung und Ver­sor­gung geflüch­te­ter Men­schen. Zum Flücht­lings­gip­fel der Ministerpräsident*innen mit Bun­des­kanz­ler Scholz (MPK-Kon­fe­renz)  in Ber­lin for­der­ten die Län­der vom Bund mehr finan­zi­el­le Unter­stüt­zung in Form einer Pro-Kopf-Pau­scha­le für jede geflüch­te­te Per­son, Unter­stüt­zung beim Aus­bau von Unter­brin­gungs­mög­lich­kei­ten sowie eine Ent­las­tung der Behör­den. Der Bund sag­te zwar wei­te­re finan­zi­el­le Hil­fen zu, ver­sucht jedoch gleich­zei­tig, im Wind­schat­ten die­ser Dis­kus­si­on, mas­si­ve asyl- und auf­ent­halts­recht­li­che Ver­schär­fun­gen in Deutsch­land und der EU durch­zu­set­zen und Abschot­tung und Zurück­wei­sung gar als Lösun­gen für die über­las­te­ten Kom­mu­nen zu verkaufen.

Halbherzige Lösungsvorschläge statt ernst gemeinter Unterstützung der Kommunen 

Der Bund beruft sich in der Debat­te stets auf die Ver­ant­wor­tung der Bun­des­län­der und Kom­mu­nen bei der Unter­brin­gung und Ver­sor­gung von geflüch­te­ten Men­schen und argu­men­tiert, dass er bereits leis­tungs­recht­lich sowohl durch das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Sozi­al­leis­tun­gen wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens) als auch das SGB II (Arbeits­lo­sen­geld II für erwerbs­lo­se Geflüch­te­te mit Auf­ent­halts­ti­tel) der finan­zi­el­len Unter­stüt­zung genü­gend nachkomme.

In dem Beschluss der Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der und Bun­des­kanz­ler Scholz fin­den sich nur halb­her­zig erar­bei­te­te Lösungs­an­sät­ze wie die stär­ke­re Finan­zie­rung der Kom­mu­nen bei der Unter­brin­gung und die Ent­wick­lung von Stra­te­gien zur Ent­las­tung der Aus­län­der­be­hör­den durch zum Bei­spiel Ver­schlan­kung und Digi­ta­li­sie­rung. Jedoch kei­ne Ideen zum Bei­spiel zur längst über­fäl­li­gen Abschaf­fung des Asyl­be­wer­ber­lei­tungs­ge­set­zes, das nicht nur ein Büro­kra­tie-Rie­se ist und sehr vie­le Kapa­zi­tä­ten in Ver­wal­tung und Behör­den bin­det, son­dern auch asyl­su­chen­de Men­schen mas­siv beschränkt und diskriminiert.

Gar nichts fin­det sich in den Beschlüs­sen zu mög­li­chen Bun­des­re­ge­lun­gen zur Über­ar­bei­tung des inner­deut­schen Ver­tei­lungs­sys­tems (König­stei­ner Schlüs­sel) oder der Auf­he­bung der Wohn­ver­pflich­tung für Geflüch­te­te in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung (AsylG § 47) und der Ent­las­sung aus der Wohn­pflicht für aner­kann­te Flücht­lin­ge. Der­zeit wird häu­fig auf­grund der Rege­lun­gen trotz der Mög­lich­keit für geflüch­te­te Men­schen, bei Ver­wand­ten, Bekann­ten, Freund*innen zu woh­nen, der Aus­zug ver­wei­gert. So wird aktiv der Aus­zug aus den Unter­künf­ten in pri­va­ten Wohn­raum ver­hin­dert und Unter­brin­gungs­struk­tu­ren wer­den strapaziert.

Statt­des­sen setzt der Bund in den Beschlüs­sen vor allem auf Maß­nah­men zur »Redu­zie­rung irre­gu­lä­rer Migra­ti­on« nach Deutsch­land (S.4 des Beschlus­ses). Kon­kret geht es dabei einer­seits um die Abwehr neu ankom­men­der Geflüch­te­ter an den außen- und inner­eu­ro­päi­schen Gren­zen und ande­rer­seits um mas­si­ve Ver­schär­fun­gen der Maß­nah­men bei Abschiebungen.

Rechtsverschärfungen bei Abschiebungen, mehr Haft in Deutschland

Ver­schär­fun­gen gibt es auch bei Abschie­bun­gen. Im Beschluss heißt es: »Die wei­ter­hin hohe Anzahl an Per­so­nen, die kei­nen Schutz in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bean­spru­chen kön­nen und bei denen rechts­staat­lich fest­ge­stellt wor­den ist, dass sie Deutsch­land wie­der ver­las­sen müs­sen, stellt den Bund, die Län­der und die Kom­mu­nen vor hohe Her­aus­for­de­run­gen.« (S. 13)  Zur Ent­las­tung von Län­dern und Kom­mu­nen ist ein effek­ti­ves Rück­füh­rungs­ma­nage­ment für Per­so­nen ohne Blei­be­recht von gro­ßer Bedeu­tung.«(S. 12)

In dem Beschluss der Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der und Bun­des­kanz­ler Scholz fin­den sich nur halb­her­zig erar­bei­te­te Lösungsansätze […]

An die­ser Stel­le bedient sich der Beschluss des vor allem von der rech­ten poli­ti­schen Sei­te immer wie­der her­an­ge­zo­ge­nen Framings der mas­sen­haft Aus­rei­se­pflich­ti­gen, die nicht schnell genug abge­scho­ben wer­den. So wird ver­sucht, eine rigi­de­re Abschie­be­po­li­tik und Rechts­ver­schär­fun­gen als Lösung für die Über­las­tung der Kom­mu­nen zu instru­men­ta­li­sie­ren. Jedoch ist die Rea­li­tät eine ganz ande­re. Der über­wie­gen­de Teil der schutz­su­chen­den Men­schen erhält einen Auf­ent­halts­ti­tel, und von den Aus­rei­se­pflich­ti­gen ist wie­der­um ein Groß­teil aus huma­ni­tä­ren, gesund­heit­li­chen oder fami­liä­ren Grün­den gedul­det, die Abschie­bung ist also ausgesetzt.

In den Beschlüs­sen fin­den sich mas­si­ve Ver­schär­fun­gen zur Abschie­be­haft und zum Aus­rei­se­ge­wahr­sam, dar­un­ter ein neu­er Haft­grund bei Ver­stoß gegen Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot, unab­hän­gig von der Fluchtgefahr.

Fer­ner ist die Aus­deh­nung der Höchst­dau­er des Aus­rei­se­ge­wahr­sams von 10 auf 28 Tage geplant, Abschieb­haft trotz der Stel­lung eines Asyl­an­trags, die Aus­wei­tung der Durch­su­chung in Pri­vat­räu­men zum Zwe­cke der Abschie­bung, ver­ein­zelt auch Abschie­bun­gen in Län­der mit gel­ten­dem Abschie­be­stopp und das ver­mehr­te Aus­le­sen von Mobiltelefonen.

Mit die­sen Maß­nah­men sol­len die bereits im Migra­ti­ons­pa­ket 2019 ohne­hin recht­lich frag­wür­di­gen Beschnei­dun­gen der Rech­te von aus­rei­se­pflich­ti­gen Men­schen und Men­schen in Abschie­be­haft noch wei­ter ein­ge­schränkt wer­den. Dabei sind sowie­so 50 Pro­zent der Abschie­be­haft-Fäl­le nach­weis­lich und gericht­lich fest­ge­stellt rechts­wid­rig.  Auch bestehen gegen das Aus­rei­se­ge­wahr­sam schon seit sei­ner Ein­füh­rung im Jah­re 2015 ver­fas­sungs- und euro­pa­recht­li­che Beden­ken. Mit ihm wur­de ein Instru­ment geschaf­fen, wel­ches gänz­lich unab­hän­gig vom Vor­lie­gen eines Haft­grun­des die Inhaf­tie­rung ermög­licht, die nun auch noch aus­ge­dehnt wer­den soll.

Dass nun außer­dem ein »eigen­stän­di­ger Haft­grund außer­halb der Flucht­ge­fahr« geschaf­fen wer­den soll, kann nur bedeu­ten, dass bei einem Ver­stoß gegen Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bo­te stets Abschie­bungs­haft zuläs­sig sein soll. Dies wider­spricht völ­lig dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit für die Abschie­be­haft (Arti­kel 15 Absatz 1 Satz 2 der Rück­füh­rungs­richt­li­nie) und stellt einen mas­si­ven Grund­rech­te­ein­griff für die Betrof­fe­nen dar.

Effektivierung von Abschiebungen geht über Menschenwürde

Ein effek­ti­ves Rück­füh­rungs­ma­nage­ment zur Durch­füh­rung von Abschie­bun­gen wird im Beschluss der MPK gefor­dert, ohne auch nur im Ansatz eine Abwä­gung vor­zu­neh­men, was dies bedeu­tet. Es sei­en »gesetz­li­che Rege­lun­gen, die Abschie­bungs­maß­nah­men ver­hin­dern oder zumin­dest erschwe­ren, anzu­pas­sen«, heißt es auf Sei­te 14. Dazu gibt es einen umfas­sen­den Kata­log von Rechts­än­de­run­gen, die dar­auf hin­aus­lau­fen, Abschie­bungs­haft zu erleich­tern und zu ver­län­gern. »Den Behör­den soll es erleich­tert wer­den, auch ande­re Räum­lich­kei­ten als das Zim­mer des Betrof­fe­nen in der Unter­kunft betre­ten zu kön­nen«, wenn es um Abschie­bun­gen geht. Das bedeu­tet im Klar­text: Wenn eine Abschie­bung aus der Gemein­schafts­un­ter­kunft nachts um 3 Uhr über­ra­schend voll­zo­gen wird, sol­len alle Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner damit rech­nen müs­sen, aus dem Schlaf geris­sen zu wer­den. Hier wird deut­lich, dass die, die das beschlos­sen haben, auch nicht nur im Ansatz eine Vor­stel­lung davon haben, was das für die Men­schen bedeu­tet, die jah­re­lang in Wohn­hei­men leben. Abge­se­hen davon dürf­te solch eine Rege­lung mit dem durch die EMRK (Art. 8) und aus Art. 1 des Grund­ge­set­zes abge­lei­te­ten garan­tier­ten Schutz des Pri­vat­le­bens nur schwer ver­ein­bar sein.

Innereuropäische Abkommen ebnen den Weg für Pushbacks an Binnengrenzen 

»Die vor­über­ge­hen­den Grenz­kon­trol­len zu Öster­reich wur­den ver­län­gert. Auf­grund der der­zei­ti­gen Dyna­mik des Migra­ti­ons­ge­sche­hens wird die Schlei­er­fahn­dung an allen deut­schen Bin­nen­gren­zen vor­ge­nom­men und lage­ab­hän­gig inten­si­viert. Mit der Schweiz wur­de ein Akti­ons­plan ver­ein­bart.« (S. 7)

Die­se Ver­län­ge­rung der Grenz­kon­trol­len zu Öster­reich ist uni­ons­rechts­wid­rig, wie sich aus einem Urteil des EuGH aus April 2022 ergibt. Dar­in hat der EuGH klar­ge­stellt, dass ein Staat sol­che Kon­trol­len nur im Fall »einer neu­en ernst­haf­ten Bedro­hung sei­ner öffent­li­chen Ord­nung oder sei­ner inne­ren Sicher­heit« ver­län­gern dür­fen. Eine sol­che ernst­haf­te Bedro­hung ist indes­sen nicht gege­ben und wird von der Bun­des­re­gie­rung auch nicht ausgeführt.

Sowohl die Ver­län­ge­rung der besag­ten Grenz­kon­trol­len als auch die Inten­si­vie­rung der Kon­trol­le und Über­wa­chung der deut­schen Bin­nen­gren­zen wird – der Erfah­rung nach – zu mehr rechts­wid­ri­gen Zurück­wei­sun­gen an den Gren­zen füh­ren, trotz der Äuße­rung eines Asyl­ge­suchs durch die ankom­men­den Men­schen. Ver­mu­ten las­sen dies die mas­siv gestie­ge­nen Zah­len der Abwei­sung Geflüch­te­ter an der deutsch-öster­rei­chi­schen sowie an der deutsch-tsche­chi­schen Gren­ze, die angeb­lich kein Asyl­ge­such geäu­ßert haben.

Zwar hat Deutsch­land grund­sätz­lich das Recht, Men­schen, die die Ein­rei­se­vor­aus­set­zun­gen nicht erfül­len und damit »uner­laubt« ein­rei­sen, an der Gren­ze abzu­wei­sen und sie in das Land zurück­zu­schi­cken, aus dem sie ein­ge­reist sind. Äußert eine Per­son an der Gren­ze bei der Bun­des­po­li­zei aber schrift­lich, münd­lich oder auf ande­re Wei­se – zum Bei­spiel durch Ges­ten – ein Asyl­ge­such, darf sie unter kei­nen Umstän­den zurück­ge­schickt wer­den, auch wenn sie nicht über die erfor­der­li­chen Doku­men­te zur Ein­rei­se ver­fügt. In die­sem Fall ist die Bun­des­po­li­zei als Grenz­be­hör­de ver­pflich­tet, die schutz­su­chen­de Per­son an das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) weiterzuleiten.

Es ist euro­pa- und völ­ker­recht­lich ver­bo­ten, eine schutz­su­chen­de Per­son an der Gren­ze abzuweisen.

Es ist euro­pa- und völ­ker­recht­lich ver­bo­ten, eine schutz­su­chen­de Per­son an der Gren­ze abzu­wei­sen: Wel­cher Staat für die Bear­bei­tung eines Asyl­an­trags zustän­dig ist, bestim­men in der EU die Kri­te­ri­en der Dub­lin-III-Ver­ord­nung. Ob Deutsch­land oder ein ande­res Land für die Durch­füh­rung eines Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist, muss in einem spe­zi­el­len Dub­lin-Ver­fah­ren geklärt wer­den, wel­ches unter Ein­hal­tung von bestimm­ten Ver­fah­rens­ga­ran­tien nur vom BAMF durch­ge­führt wer­den kann. Dar­über hin­aus steht einer Zurück­wei­sung das Ver­bot der Kol­lek­tiv­aus­wei­sung einer Zurück­wei­sung von Schutz­su­chen­den an der Gren­ze ent­ge­gen, das in Art. 4 des IV. Zusatz­pro­to­kolls der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on zu fin­den ist. Es besagt, dass schutz­su­chen­de Per­so­nen nicht pau­schal abge­wie­sen wer­den dür­fen, son­dern ihre indi­vi­du­el­len Umstän­de berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Für eine sol­che Prü­fung hat die Bun­des­po­li­zei kei­ne Kompetenz.

An den deut­schen Gren­zen zu Tsche­chi­en und Öster­reich ist es aber nach Berich­ten von Rechtsanwält*innen und Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen wie­der­holt zu Zurück­wei­sun­gen von Geflüch­te­ten gekom­men, obwohl die­se der Bun­des­po­li­zei klar mit­ge­teilt hät­ten, dass sie einen Asyl­an­trag stel­len möch­ten. Dar­über hin­aus sind die Betrof­fe­nen mit einem Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot belegt wor­den. Behaup­tun­gen der Bun­des­po­li­zei, wonach die Betrof­fe­nen in die­sen Fäl­len stets ledig­lich die Hoff­nung auf Arbeit und ein bes­se­res Leben in Deutsch­land geäu­ßert hät­ten, muss ent­schie­den ent­ge­gen­ge­tre­ten werden.

Einschränkungen des individuellen Rechts auf Asyl an den europäischen Außengrenzen 

»Die Bun­des­re­gie­rung setzt sich auf euro­päi­scher Ebe­ne nach­drück­lich dafür ein, dass sämt­li­che aktu­el­len Reform­vor­schlä­ge zur euro­päi­schen Asyl- und Migra­ti­ons­po­li­tik (inkl. Scree­ning, Euro­dac, Asyl­grenz­ver­fah­ren, Siche­re-Staa­ten-Kon­zep­te, Dub­lin Reform, Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus) bis Ende der Legis­la­tur­pe­ri­ode des Euro­päi­schen Par­la­ments (Früh­jahr 2024) mit die­sem geeint wer­den.« (S. 5 Beschluss)

Die aktu­ell in der EU dis­ku­tier­ten Reform­plä­ne zu einer gemein­sa­men Flücht­lings­po­li­tik set­zen auf eine Aus­höh­lung des Asyl­rechts und die Erschwe­rung des Zugangs zum indi­vi­du­el­len Recht auf Asyl in Form von Asyl-Grenz­ver­fah­ren an den EU-Außen­gren­zen in De-fac­to-Haft­la­gern, die Ver­schär­fung des – ohne­hin geschei­ter­ten – Dub­lin-Sys­tems und die Ernen­nung wei­te­rer soge­nann­ter siche­rer Her­kunfts­staa­ten. Wei­ter­hin soll »die euro­päi­sche Grenz­schutz­agen­tur FRONTEX gestärkt wer­den, um uner­laub­te Ein­rei­sen zu redu­zie­ren«. (S.6) Ange­sichts der immer wie­der bekannt wer­den­den Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen durch FRONTEX setzt die­ser Punkt ein­deu­tig auf Abwehr von Schutz­su­chen­den. Dar­über hin­aus ist die Mög­lich­keit der »erlaub­ten« Ein­rei­se nach Euro­pa für Flüch­ten­de unmög­lich, denn ein Visum für die Ein­rei­se zur Asyl­an­trag­stel­lung exis­tiert, schlicht­weg nicht.

Zudem ist in den Beschlüs­sen der Aus­bau von »Migra­ti­ons­part­ner­schaf­ten« mit Her­kunfts­staa­ten (S. 4 Beschlüs­se) und das Ein­wir­ken auf die­se als Ziel benannt, »damit sie in Deutsch­land oder ande­ren Mit­glied­staa­ten der EU aus­ge­stell­te sog. Lais­sez-Pas­ser-Doku­men­te bei der Rück­kehr akzep­tie­ren«. Ver­mut­lich soll dies unter ande­rem über Vor­füh­run­gen bei den jewei­li­gen Bot­schaf­ten gesche­hen. Die­se Sam­mel­an­hö­run­gen ste­hen aber seit jeher in der mas­si­ven Kri­tik, sehr intrans­pa­rent zu sein und in einer recht­li­chen Grau­zo­ne stattzufinden.

Was jedoch fehlt, ist eine Stra­te­gie, um den eben­falls genann­ten Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus für die Auf­nah­me und Ver­tei­lung von Geflüch­te­ten inner­halb der EU zu rea­li­sie­ren und alle euro­päi­schen Mit­glied­staa­ten zur Ein­hal­tung der recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu bewegen.

Die Beschlüs­se der MPK sind ein men­schen­recht­li­cher Damm­bruch. Doch Geset­ze wer­den von dem Deut­schen Bun­des­tag oder dem Euro­päi­schen Par­la­ment beschlos­sen. Wir appel­lie­ren an die Gesetzgeber*innen: Tre­ten Sie ein für die Men­schen­rech­te von Geflüch­te­ten. Neh­men Sie den Koali­ti­ons­ver­trag als Grund­la­ge. Stim­men Sie einer Kehrt­wen­de auf den See­ho­fer-Kurs nicht zu!

Macht mit bei unse­rer Akti­on »Wenn Men­schen­rech­te ver­schwin­den:«. Es sol­len Tau­sen­de Brie­fe an die Par­tei­vor­stän­de von SPD, Grü­ne und FDP geschickt werden.