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Ein Motivwagen beim Rosenmontagsumzug 2020. Verkürzte Darstellungen und falsche Zahlen kommen in der Asyldebatte aber leider mittlerweile auch von Politiker*innen aus vielen anderen Parteien. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopress

Mit dem vermeintlichen »Vollzugsdefizit bei Abschiebungen« wird seit 2015 regelmäßig Stimmung gemacht und es werden damit Gesetzesverschärfungen begründet. Die Zahlengrundlage ist aber fragwürdig. Die Interpretation dieser Zahlen, etwa durch Politiker*innen, häufig ebenso. PRO ASYL schaut genau hin.

Seit 2015 wie­der­holt sich die Debat­te in ermü­dend gerin­gen Abstän­den: Zu vie­le Abschie­bun­gen wür­den schei­tern, weil sich abge­lehn­te Asyl­su­chen­de ihrer Abschie­bung ver­meint­lich ent­zie­hen oder sich die­ser wider­set­zen, behaup­ten Politiker*innen und auch Medi­en ger­ne. Es läge also ein »Voll­zugs­de­fi­zit« bei Abschie­bun­gen vor. Sta­tis­tisch bele­gen lässt sich die­se Argu­men­ta­ti­on jedoch nicht – im Gegenteil.

[Die Zah­len zu 2019 stam­men aus der Bun­des­tags-Druck­sa­che 19/18201]

Debatte zu »gescheiterten Abschiebungen« verkennt tatsächliche Lage

Der häu­fig zu hören­de Vor­wurf, dass sich Betrof­fe­ne gegen die Abschie­bung weh­ren wür­den oder nicht anzu­tref­fen sei­en, gip­felt in regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den gro­ßen Schlag­zei­len wie »drei von vier Abschie­bun­gen scheitern«.

Damit soll sug­ge­riert wer­den, dass von vier Per­so­nen nur eine abge­scho­ben wird, die ande­ren drei aber – trotz wider­recht­li­chen Ver­hal­tens – blei­ben könn­ten. Tat­säch­lich folgt meist aber bald der nächs­te Abschie­bungs­ver­such. Auch wenn ein Abschie­bungs­ver­such schei­tert, heißt das folg­lich nicht, dass die Abschie­bung nicht doch letzt­lich  durch­ge­führt wird. Ein Indi­ka­tor für ein »Defi­zit« ist dies also nicht.

Über die Grün­de für das ver­meint­li­che Schei­tern von Abschie­bun­gen wird auch meist viel zu ober­fläch­lich und ein­sei­tig berich­tet. Abschie­bun­gen dür­fen zum Bei­spiel in der Regel nicht ange­kün­digt wer­den. Die Betrof­fe­nen wis­sen also gar nicht, wann die Poli­zei kommt. Ent­spre­chend kann ihnen auch nicht vor­ge­wor­fen wer­den, dass sie zum ihnen nicht bekann­ten Zeit­punkt nicht an ihrem Wohn­ort sind.

Natür­lich ist nicht von der Hand zu wei­sen, dass man­che tat­säch­lich nicht jede Nacht zu Hau­se schla­fen, wenn ihnen kon­kret die Abschie­bung droht. Denn sie haben Angst vor einer Abschie­bung ins kriegs­er­schüt­ter­te Afgha­ni­stan oder in Dub­lin-Staa­ten wie Ita­li­en, Grie­chen­land oder Bul­ga­ri­en, wo ihnen Obdach­lo­sig­keit, Hun­ger und Elend dro­hen. Das soll­te eher Anlass einer Debat­te sein, als immer här­te­re Abschiebungsmaßnahmen.

Medizinische Hindernisse: Im Zweifel gegen die Erkrankten

Auch der Vor­wurf, Abschie­bun­gen wür­den an Erkran­kun­gen »schei­tern«, ver­kehrt die tat­säch­li­chen Umstän­de. In 135 Fäl­len muss­ten 2019 Abschie­bun­gen auf­grund medi­zi­ni­scher Beden­ken abge­bro­chen wer­den. Die Fra­ge, die sich hier auf­drängt: War­um wur­de eine anschei­nend sehr kran­ke Per­son über­haupt für eine Abschie­bung ange­mel­det? Das Pro­blem: Per Gesetz wird ver­mu­tet, dass der Abschie­bung gesund­heit­li­che Grün­de nicht ent­ge­gen­ste­hen, abzu­schie­ben­de Aus­län­der also gesund sind.

Die Wider­le­gung die­ser gesetz­li­chen Ver­mu­tung ist nur inner­halb sehr enger Fris­ten mög­lich. Zudem wer­den der­art hohe Hür­den an fach­ärzt­li­che Gut­ach­ten gestellt, dass es Betrof­fe­nen regel­mä­ßig nicht mög­lich ist, ihre Erkran­kun­gen gel­tend zu machen. Dadurch kommt es in der Pra­xis nicht sel­ten vor, dass selbst schwerst­kran­ke Men­schen abge­scho­ben wer­den; es kommt selbst zu Abschie­bun­gen aus Kli­ni­ken und Psychiatrien.

Unzulängliche Daten, statistische Spielereien, zu hohe Zahlen

Auch ver­meint­lich unbe­stech­li­che, immer wie­der bemüh­te Sta­tis­ti­ken müs­sen hin­ter­fragt wer­den. In der poli­ti­schen Argu­men­ta­ti­on wer­den – offen­bar ganz bewusst – nur bedingt vali­de Daten des Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ters ins Feld geführt und Aspek­te ver­mischt. Damit wird sug­ge­riert, dass a) die Mehr­zahl der Aus­rei­se­pflich­ti­gen nicht aus­rei­se, b) man­che Bun­des­län­der viel zu lax in ihrer Abschie­be­pra­xis sei­en und c), dass sich unzäh­li­ge Men­schen in Deutsch­land auf­hiel­ten, die hier nicht (mehr) sein dürften.

Zunächst ist fest­zu­stel­len, dass die Zahl der Aus­rei­se­pflich­ti­gen selbst nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung höchst unge­nau ist. Jede Argu­men­ta­ti­on zu Aus­rei­se­pflich­ti­gen muss mit Zah­len­an­ga­ben unter Vor­be­halt aus­kom­men; in der öffent­li­chen Debat­te wird dies viel zu häu­fig ausgeblendet.

Zwar ist es rich­tig, dass die Zahl der Aus­rei­se­pflich­ti­gen in den letz­ten Jah­ren gestie­gen ist: Ende 2019 waren 249.922 Per­so­nen als aus­rei­se­pflich­tig im Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter (AZR) gespei­chert, im Ver­gleich zum Vor­jahr mit 234.034 Aus­rei­se­pflich­ti­gen ein Anstieg um 6,8%. Ver­gleicht man die Zahl mit Ende 2015 (205.221 Aus­rei­se­pflich­ti­ge), als mit rund 890.000 Asyl­su­chen­den eine Rekord­zahl an Geflüch­te­ten nach Deutsch­land kam, hat sich die Zahl um 44.701 oder 21,8% erhöht.

Jede Argu­men­ta­ti­on zu Aus­rei­se­pflich­ti­gen muss mit Zah­len­an­ga­ben unter Vor­be­halt aus­kom­men; in der öffent­li­chen Debat­te wird dies viel zu häu­fig ausgeblendet.

Damit ist man weit von dama­li­gen Pro­gno­sen der Bera­ter­fir­ma McK­in­sey ent­fernt, die bereits für 2017 eine hal­be Mil­li­on an Aus­rei­se­pflich­ti­gen vor­her­sag­te. Zudem ist die­ser ver­gleichs­wei­se gerin­ge Anstieg erklär­bar und hat weni­ger mit einem ver­meint­li­chen Voll­zugs­de­fi­zit als viel­mehr mit plau­si­blen, berech­tig­ten Grün­den zu tun, war­um Men­schen zwar aus­rei­se­pflich­tig sind, aber trotz­dem nicht zurück­keh­ren können.

Viele Geduldete kommen aus dem Irak und Afghanistan

Viel­mehr gibt es in vie­len Fäl­len gute, nach­voll­zieh­ba­re Grün­de, dass Men­schen trotz erfolg­lo­sem Asyl­ver­fah­ren nicht abge­scho­ben, son­dern gedul­det wer­den. Allein fast 40.000 der Gedul­de­ten kom­men aus den bei­den Staa­ten Afgha­ni­stan und Irak – der über­wie­gen­de Teil dürf­te ein Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen haben.

In bei­de Staa­ten wird auf­grund der kata­stro­pha­len Sicher­heits­la­ge seit Jah­ren in ver­gleichs­wei­se begrenz­tem Umfang abge­scho­ben, auch wenn die Ten­denz bei 361 Afgha­ni­stan-Abschie­bungs­fäl­len und 30 Abschie­bun­gen in den Irak im Jahr 2019 deut­lich anstei­gend ist.

Duldungsgründe: Ausbildung, Krankheit, Familienangehörige

Auch eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung kann ein Dul­dungs­grund sein – in den meis­ten Fäl­len besteht sogar ein gesetz­li­cher Anspruch. Die Betrof­fe­nen wer­den aller­dings per Gesetz wäh­rend ihrer beruf­li­chen Aus­bil­dung wei­ter im pre­kä­ren Sta­tus gehal­ten und blei­ben aus­rei­se­pflich­tig, anstatt ihnen eine an die Aus­bil­dung gekop­pel­te Auf­ent­halts­er­laub­nis zu ertei­len. Im Klartext:

Men­schen durch­lau­fen eine Aus­bil­dung, wer­den aber zeit­gleich als Aus­rei­se­pflich­ti­ge gezählt und dür­fen trotz­dem gleich­wohl nicht abge­scho­ben wer­den – auch so las­sen sich Zah­len hoch halten.

Men­schen durch­lau­fen eine Aus­bil­dung, wer­den aber zeit­gleich als Aus­rei­se­pflich­ti­ge gezählt, dür­fen trotz­dem gleich­wohl nicht abge­scho­ben wer­den. Auch der­art unsin­nig-restrik­ti­ve Rege­lun­gen tra­gen zu einem Anstieg der Zahl der Aus­rei­se­pflich­ti­gen und Gedul­de­ten bei. Eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten die Betrof­fe­nen erst, wenn sie die Aus­bil­dung erfolg­reich abge­schlos­sen haben und im erlern­ten Beruf arbeiten.

Dane­ben kön­nen auch schwe­re Erkran­kun­gen, die Aus­übung der elter­li­chen Sor­ge oder Pfle­ge enger Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge gute Grün­de sein, wes­halb man Deutsch­land nicht ver­las­sen kann und eine Dul­dung erhält oder sogar ein recht­lich zwin­gen­des Abschie­bungs­hin­der­nis vorliegt.

Dass die Zah­len der Aus­rei­se­pflich­ti­gen und Gedul­de­ten anstei­gen, war nach den gro­ßen Flucht­be­we­gun­gen der Jah­re 2015 und 2016 vor­her­seh­bar. Vie­le von ihnen kön­nen und dür­fen aber aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den. Die gro­ße Mehr­zahl der Dul­dun­gen ent­steht also aus Rechts­grün­den und nicht, wie oft sug­ge­riert, aus laschem Behör­den­han­deln oder weil Betrof­fe­ne sich der Abschie­bung ent­zie­hen würden.

Fehlende Reisedokumente: nicht so eindeutig, wie es klingt!

Zwar sind laut der im AZR erfass­ten Dul­dungs­grün­den über 40% der Aus­rei­se­pflich­ti­gen wegen feh­len­der Rei­se­do­ku­men­te gedul­det – ins­be­son­de­re hier ver­mu­ten Hard­li­ner regel­mä­ßig das Voll­zugs­de­fi­zit, weil Betrof­fe­ne ver­meint­lich ihre Iden­ti­tät »ver­schlei­ern« oder ihrer Pflicht zur Mit­wir­kung an der Beschaf­fung von Rei­se­do­ku­men­ten nicht nachkämen.

Uner­wähnt bleibt hier­bei jedoch, dass ver­schie­de­ne Staa­ten kaum bereit sind, Rei­se­do­ku­men­te aus­zu­stel­len, die »Schuld« am Abschie­bungs­hin­der­nis also nicht zwangs­läu­fig bei den Betrof­fe­nen zu suchen ist. Zudem sind unter die­ser Grup­pe sehr vie­le Afghan*innen und Iraker*innen zu fin­den, bei denen die Tat­sa­che der feh­len­den Rei­se­do­ku­men­te nicht ursäch­lich für deren Nicht-Abschie­bung ist. Dar­un­ter sind aber auch Staats­an­ge­hö­ri­ge aus den Staa­ten des West­bal­kan, mit denen es Rück­über­nah­me­ab­kom­men gibt, also in aller Regel kei­ner­lei Pro­ble­me bei der Beschaf­fung von Rei­se­do­ku­men­ten auf­tre­ten soll­ten. Somit sind auch die­se im AZR erfass­ten Daten mir äußers­ter Vor­sicht zu genie­ßen, da sie den tat­säch­li­chen Sach­ver­halt min­des­tens unzu­rei­chend, in vie­len Fäl­len sogar falsch wiedergeben.

Teile der Ausreisepflichtigen-Zahl nicht erklärbar

Unter den Aus­rei­se­pflich­ti­gen waren im ver­gan­ge­nen Jahr 202.387 Men­schen im Besitz einer Dul­dung, 47.535 Men­schen waren als »aus­rei­se­pflich­tig ohne Dul­dung« im AZR gespei­chert. Wer die­se Men­schen sind, ist völ­lig unklar. Trotz­dem wird regel­mä­ßig mit ihnen Stim­mung gemacht. Aus­sa­gen der Bun­des­re­gie­rung in der Ant­wort auf die Bun­des­tags-Anfra­ge legen indes nahe, dass vie­le die­ser Men­schen gar nicht mehr in Deutsch­land sind.

47.535 Men­schen waren als »aus­rei­se­pflich­tig ohne Dul­dung« im AZR gespei­chert. Wer die­se Men­schen sind, ist völ­lig unklar. Trotz­dem wird regel­mä­ßig mit ihnen Stim­mung gemacht. Dabei dürf­ten vie­le sich schon längst nicht mehr in Deutsch­land befinden.

In der Ant­wort auf Fra­ge 21 wird mit­ge­teilt, dass eine Aus­rei­se außer­halb der finan­zi­ell geför­der­ten Pro­gram­me zur »frei­wil­li­gen« Rück­kehr kei­nen Nie­der­schlag im AZR fin­det. Erfährt die Aus­län­der­be­hör­de, dass eine Per­son nicht mehr unter der bis­he­ri­gen Mel­de­adres­se wohnt, wird sie im AZR ledig­lich als »unbe­kannt ver­zo­gen« ver­merkt. Läuft dann die Gel­tungs­dau­er der Dul­dung ab, wird sie sta­tis­tisch unter der Kate­go­rie »voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig ohne Dul­dung« erfasst, da die Aus­rei­se nicht akten­kun­dig sei.

Viele Ausreisepflichtige sind nicht mehr in Deutschland 

Es muss also davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Groß­teil die­ser Men­schen nicht mehr in Deutsch­land ist. Das wür­de bedeu­ten, dass die Zahl der Aus­rei­se­pflich­ti­gen um bis zu 20% nied­ri­ger sein kann, als auf Grund­la­ge der AZR-Daten­la­ge ger­ne behaup­tet wird. Dies legen auch ent­spre­chen­de »Berei­ni­gun­gen« des AZR (BT-Druck­sa­che 19/8021, Fra­ge 27c) nahe, wonach die­se Zah­len immer wie­der deut­lich nach unten kor­ri­giert wer­den muss­ten. Auch ist bekannt, dass man­che abge­lehn­ten Asyl­su­chen­den aus Angst vor dro­hen­der Abschie­bung in ande­re EU-Län­der wei­ter­flüch­ten (z.B. afgha­ni­sche Geflüch­te­te in Bay­ern, das einen über­durch­schnitt­lich hohen Anteil von Per­so­nen ohne Dul­dung an allen Aus­rei­se­pflich­ti­gen ausweist).

Mehr als ein Drittel der Geduldeten waren nie im Asylverfahren

Unter den knapp 202.387 gedul­de­ten Men­schen sind 130.781 abge­lehn­te Asyl­su­chen­de, d.h. über ein Drit­tel der Gedul­de­ten hat nie­mals einen Asyl­an­trag gestellt, son­dern war auf ande­rer recht­li­cher Grund­la­ge in Deutsch­land und wur­de aus­rei­se­pflich­tig. Grün­de könn­ten z.B. der wei­te­re Auf­ent­halt nach einem geschei­ter­ten Stu­di­um oder eine in die Brü­che gegan­ge­ne Ehe mit einer Per­son mit deut­scher Staats­bür­ger­schaft sein. Oder aber die Betref­fen­den sind nach Ablauf eines Besuchs­vi­sums schlicht nicht wie­der ausgereist.

Viel mehr abgelehnte Asylanträge als Ausreisen?

Die Zahl der Aus­rei­sen wird hin­ge­gen regel­mä­ßig klein gere­det. Hier­bei wird auf die Zahl der »frei­wil­li­gen« Aus­rei­sen ver­wie­sen und die­se in Kon­text mit der deut­lich höhe­ren Zahl der ableh­nen­den Asy­l­ent­schei­dun­gen gesetzt. Im letz­ten Jahr sind bspw. 13.105 Per­so­nen mit finan­zi­el­ler För­de­rung des Bun­des aus Deutsch­land aus­ge­reist, dazu kom­men min­des­tens 6.730 mit Lan­des­mit­teln geför­der­te Ausreisen.

Addiert man die­se Zah­len zu den erfolg­ten Abschie­bun­gen, ste­hen knapp 42.000 zwangs­wei­se oder »frei­wil­li­ge« Aus­rei­sen zu Buche. Dem gegen­über ste­hen mit 54.034 ableh­nen­den Asy­l­ent­schei­dun­gen und 59.591 for­mel­len Ver­fah­rens­er­le­di­gun­gen ins­ge­samt rund 113.500 Ent­schei­dun­gen, die nicht zum Schutz­sta­tus führten.

Viel mehr Ausreisen als tatsächlich erfasst

Auch die­ser Ver­gleich muss unter die Lupe genom­men wer­den. Zum einen lie­fert das AZR auch hier eine nur unzu­rei­chen­de Daten­la­ge. Sta­tis­tisch erfasst wer­den näm­lich nur die finan­zi­ell geför­der­ten Aus­rei­sen, nicht jedoch die Per­so­nen, die ohne För­de­rung des Staa­tes ausreisen.

Die tat­säch­li­che Zahl der »frei­wil­li­gen« Aus­rei­sen liegt also deut­lich über den knapp 20.000 durch Bund und Län­der geför­der­ten Aus­rei­sen. Dies bele­gen auch Zah­len der Bun­des­po­li­zei, die im ver­gan­ge­nen Jahr 31.644 kon­trol­lier­te Aus­rei­sen mit einer Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung zähl­te. Die Nicht-Erfas­sung aller ande­ren Aus­rei­sen führt im AZR viel­fach zu den oben beschrie­be­nen »Aus­rei­se­pflich­ti­gen ohne Duldung«.

Asylablehnung ist nicht (sofort) mit Ausreisepflicht gleichzusetzen

Zudem greift ein direk­ter Ver­gleich der (nicht vali­den) Aus­rei­se­zah­len mit nega­ti­ven Asy­l­ent­schei­dun­gen des­halb zu kurz, weil abge­lehn­te Asyl­su­chen­de nicht per se aus­rei­se­pflich­tig wer­den. Vie­le neh­men ihr Recht wahr, die nega­ti­ve Ent­schei­dung durch ein Gericht über­prü­fen zu las­sen – in nicht weni­gen Fäl­len mit Erfolg.

Vie­le abge­lehn­te Asyl­su­chen­de bekom­men erst im gericht­li­chen Ver­fah­ren einen Schutz­sta­tus zuerkannt.

So bekom­men vie­le abge­lehn­te Asyl­su­chen­de erst im gericht­li­chen Ver­fah­ren einen Schutz­sta­tus zuer­kannt. Bei afgha­ni­schen Asyl­su­chen­den war dies 2019 sogar bei rund 48% aller inhalt­lich geprüf­ten Ver­fah­ren vor Gericht der Fall. Auch in vie­len Dub­lin-Ver­fah­ren, in denen ein ande­rer EU-Staat für zustän­dig erklärt wird und die einen Groß­teil der for­mel­len Ver­fah­rens­er­le­di­gun­gen aus­ma­chen, stop­pen Gerich­te Abschie­bun­gen. Bei­spiels­wei­se in Staa­ten wie Bul­ga­ri­en, Grie­chen­land oder Ita­li­en, in denen Schutz­su­chen­den mas­si­ve Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen drohen.

Im Fal­le des Schei­terns von Rechts­mit­teln tritt die Aus­rei­se­pflicht also zeit­lich ver­zö­gert ein, da Kla­ge­ver­fah­ren sehr lan­ge dau­ern können.

15.389

im AZR erfass­te (defi­ni­ti­ve) Aus­rei­se­ent­schei­dun­gen in 2019.

37.624

im AZR erfass­te tat­säch­li­che Aus­rei­sen abge­lehn­ter Asyl­su­chen­der in 2019.

Doppelt so viele Ausreisen von abgelehnten Asylsuchenden wie Ausreiseentscheidungen

Und den­noch ist es nicht so, dass Aus­rei­sen nicht in gro­ßer Zahl statt­fin­den. Im Gegen­teil: Im Jahr 2019 gab es ins­ge­samt 15.389 im AZR erfass­te Aus­rei­se­ent­schei­dun­gen gegen­über abge­lehn­ten Asyl­su­chen­den. Die Aus­rei­se­ent­schei­dung mar­kiert den Zeit­punkt der rechts­kräf­ti­gen Aus­rei­se­pflicht, also bspw. wenn Betrof­fe­ne nicht gegen ihren Asyl­be­scheid kla­gen und die­ser bestands­kräf­tig wird oder die Ableh­nung der Kla­ge unan­fecht­bar wird, das Asyl­ver­fah­ren also abge­schlos­sen ist.

Dem gegen­über ste­hen 37.624 im AZR erfass­te Aus­rei­sen abge­lehn­ter Asyl­su­chen­der. Damit war die Zahl der Abschie­bun­gen und »frei­wil­li­gen« Aus­rei­sen abge­lehn­ter Asyl­su­chen­der also mehr als dop­pelt so hoch wie die Zahl der Aus­rei­se­ent­schei­dun­gen bei Abge­lehn­ten. Allein die­se Zahl zeigt, dass sich das seit vie­len Jah­ren beklag­te Defi­zit bei der Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht gegen­über abge­lehn­ten Asyl­ge­su­chen nicht bele­gen lässt.

Allein die­se Zahl zeigt, dass sich das seit vie­len Jah­ren beklag­te Defi­zit bei der Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht gegen­über abge­lehn­ten Asyl­ge­su­chen nicht bele­gen lässt.

43%

häu­fi­ger wur­den „Hilfs­mit­tel kör­per­li­cher Gewalt“ bei Abschie­bun­gen eingesetzt.

Zunehmende Brutalität bei der Durchsetzung von Abschiebungen

Besorg­nis­er­re­gend ist, dass Abschie­bun­gen in den letz­ten Jah­ren mit zuneh­men­der Bru­ta­li­tät durch­ge­setzt wer­den: In 1.764 Fäl­len kamen so genann­te »Hilfs­mit­tel kör­per­li­cher Gewalt« durch die Bun­des­po­li­zei bei Abschie­bun­gen oder Dub­lin-Über­stel­lun­gen zum Ein­satz – ein Anstieg um 43% im Ver­gleich zum Vor­jahr. Die­se »Hilfs­mit­tel« sind u.a. Hand­schel­len, Hand- und Fuß­fes­seln, Stahl­fes­seln oder soge­nann­te Body­cuffs. Im Jahr 2015 wur­den die­se Fes­se­lun­gen »nur« in 135 Fäl­len ein­ge­setzt, die Zahl hat sich bin­nen vier Jah­ren also verdreizehnfacht.

7,575 Mio. €

kos­te­te die Sicher­heits­be­glei­tung bei Abschie­bun­gen 2019.

Eben­so erhöh­te sich die Zahl der für die »Sicher­heits­be­glei­tung« ein­ge­setz­ten Bediens­te­ten von Bun­des­po­li­zei und Län­dern erheb­lich. Waren im Jahr 2017 noch 8.100 Beam­te im Ein­satz, erhöh­te sich deren Zahl über 10.963 im Jahr 2018 auf 14.074 im letz­ten Jahr – und das, obwohl die Zahl der beglei­te­ten Abschie­bun­gen rück­läu­fig ist. Es wer­den also weni­ger Abge­scho­be­ne durch immer mehr Beam­te beglei­tet, bewacht und dabei zuneh­mend gefes­selt, was dar­auf hin­deu­tet, dass Abschie­bun­gen in bestimm­te Her­kunfts­län­der mit immer grö­ße­rer Bru­ta­li­tät durch­ge­setzt wer­den. Die Kos­ten des Bun­des allein für die Sicher­heits­be­glei­tung: 7,575 Mio. Euro.

Paradox: Rigide Abschiebepolitik führt zu steigenden Zahlen Ausreisepflichtiger 

Doch selbst eine immer här­te­re Gang­art in der Abschie­bungs­pra­xis führt nicht dazu, dass es im Umkehr­schluss weni­ger Aus­rei­se­pflich­ti­ge gibt. In eini­gen Bun­des­län­dern mit einer beson­ders rigi­den Abschie­be­pra­xis, wie bspw. Bay­ern, ist die Zahl der Aus­rei­se­pflich­ti­gen im letz­ten Jahr über­durch­schnitt­lich stark ange­stie­gen – obwohl man im Gegen­satz zum leicht rück­läu­fi­gen Bun­des­trend mehr abge­scho­ben hat als im Jahr zuvor.

Die­ser Trend lässt sich mut­maß­lich dadurch erklä­ren, dass der allei­ni­ge Fokus auf die Durch­set­zung von Abschie­bun­gen ande­re Optio­nen, wie die huma­ni­tä­ren Rege­lun­gen der Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung im Auf­ent­halts­ge­setz, gänz­lich aus dem Blick­feld drängt.

Statt Restriktionen: Reale, pragmatische Lösungen

Es ist zynisch und über­dies sinn­los, Men­schen mit Arbeits­ver­bo­ten, der »Dul­dung Light«, Leis­tungs­kür­zun­gen, der Unter­brin­gung in AnKER-Zen­tren und sons­ti­gen inte­gra­ti­ons­feind­li­chen Maß­nah­men zu über­zie­hen. Im Gegen­teil: Vor dem Hin­ter­grund, dass zehn­tau­sen­de Gedul­de­te aus nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den län­ger­fris­tig nicht in ihr Land zurück kön­nen, soll­te man end­lich eine an der Rea­li­tät ori­en­tier­te Poli­tik betrei­ben statt immer wie­der nach rechts zu schielen.

Men­schen, die sich wäh­rend ihrer oft­mals jah­re­lang andau­ern­den Asyl­ver­fah­ren bes­tens inte­griert haben, muss eine Per­spek­ti­ve in Deutsch­land ermög­licht werden!

Men­schen, die sich wäh­rend ihrer oft­mals jah­re­lang andau­ern­den Asyl­ver­fah­ren bes­tens inte­griert haben, muss Arbeit, Aus­bil­dung und eine Per­spek­ti­ve in Deutsch­land ermög­licht wer­den, anstatt sie in einem Leben mit dau­ern­der Angst vor dro­hen­der Abschie­bung zu halten.

(dmo)