Hintergrund
Hinweise für afghanische Flüchtlinge und ihre Berater*innen

Afghanistan ist nicht sicher – trotzdem schiebt Deutschland dorthin ab. Bei aller berechtigten Vorsicht sollte allerdings unter afghanischen Geflüchteten keine Panik ausbrechen. Behauptungen, die Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger seien chancenlos, sind falsch. Ebenso wenig sind alle ausreisepflichtigen Afghan*innen von Abschiebung bedroht.
Achtung: Der Text wurde im Januar 2019 aktualisiert!
Afghanistan ist in den letzten Jahren ständig gefährlicher geworden. Die Zahl der mörderischen Anschläge hat zugenommen und die Zahl der Opfer auch unter der Zivilbevölkerung ist hoch. Regionen, die bis vor einigen Jahren als relativ sicher angesehen wurden, sind umkämpft oder bereits unter der faktischen Kontrolle der Taliban oder anderer bewaffneter Gruppen. Der IS ist als weiterer gewalttätiger Akteur in einigen Landesteilen aktiv und treibt die Gewalt an – insbesondere auch durch Anschläge gegen Schiit*innen und ihre Einrichtungen. Die UN stufen heute Afghanistan wieder als ein Land in »aktivem Konflikt« ein, nicht mehr als »Post-Konflikt-Staat«. Afghanistan ist also nicht sicher.
Trotz alledem hat Deutschland im Oktober 2016 ein Rückübernahmeabkommen mit Afghanistan geschlossen, demzufolge abgelehnte afghanische Asylbewerber*innen auch ohne Pass nach Afghanistan abgeschoben werden können. Seitdem organisieren deutsche Behörden unter Federführung des Bundesinnenministeriums (BMI) in regelmäßigen Abständen Sammelabschiebungen, um ausreisepflichtige afghanische Geflüchtete nach Kabul abzuschieben. Im Dezember 2016 ging der erste Flieger mit 34 Insassen. In den Jahren 2017 und 2018 wurden auf diese Weise insgesamt 405 Menschen nach Afghanistan abgeschoben (2017: 121; 2018: 284). Auch 2019 gehen die Abschiebungen weiter.
Angesichts von rund 17.000 in Deutschland lebenden ausreisepflichtigen Afghan*innen kann zwar bei Weitem nicht von Massenabschiebungen die Rede sein. Allerdings durchlief die bundesdeutsche Abschiebepraxis nach Afghanistan in den letzten Monaten mehrere Wandlungen und die Bundesländer beteiligen sich in sehr unterschiedlichem Maße an den Abschiebeflügen. Angesichts dieser komplizierten Gemengelage fällt es nicht nur afghanischen Geflüchteten und ihren Unterstützer*innen selbst, sondern zunehmend auch ihren hauptamtlichen Berater*innen schwer, den Überblick darüber zu behalten, wer in der Praxis tatsächlich von Abschiebung bedroht ist und wer nicht. Dementsprechend groß ist die Verunsicherung in großen Teilen der afghanischen Community.
In den Jahren 2017 und 2018 wurden insgesamt 405 Menschen nach Afghanistan abgeschoben.
Vor diesem Hintergrund hat PRO ASYL die vorliegenden Hinweise für afghanische Geflüchtete und ihre Berater*innen aktualisiert und ergänzt. Neben allgemeinen Hinweisen zum Asylverfahren, einem ggf. notwendigen Klageverfahren sowie einer Übersicht über mögliche (aufenthaltsrechtliche) Perspektiven nach negativem Asyl- und Klageverfahren enthalten unsere Beratungshinweise nun auch eine Übersicht über die Abschiebepraxis der einzelnen Bundesländer.
Beratungshinweise
Während des Asylverfahrens darf niemand abgeschoben werden
Rechtlich ist glasklar: Während eines laufenden Asylverfahrens darf kein Mensch abgeschoben werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss zunächst klären, ob ein Schutzbedarf besteht. In dieser Zeit verfügen Asylsuchende über einen Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung, die rechtlich nachweisen, dass der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Erst im Falle einer negativen Entscheidung, die rechtskräftig wird, besteht die Gefahr einer Abschiebung.
Die Chancen dafür, dass es gar nicht erst so weit kommt, sind nicht so schlecht wie oft befürchtet. Behauptungen, Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger seien chancenlos, sind falsch. (Noch falscher ist die Behauptung, Afghanistan sei als sicheres Herkunftsland eingestuft worden – das stimmt nicht!) Selbst die aktuellsten Zahlen des BAMF zeigen, dass viele afghanische Flüchtlinge einen Schutzstatus erhalten. Im ersten Halbjahr 2018 lag die bereinigte Schutzquote beim Bundesamt bei 48,4 Prozent. Hinzu kommt, dass viele negative Entscheidungen später von den Verwaltungsgerichten noch korrigiert werden.
PRO ASYL empfiehlt allen Asylsuchenden, so früh wie möglich eine asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei einer Beratungsstelle oder bei Anwält*innen sollte noch vor der Anhörung geklärt werden, welche Fluchtgründe bestehen und wie die Situation für Personen aus bestimmten Regionen in Afghanistan ist bzw. wie diese von fachkundigen Organisationen eingeschätzt wird. Es gibt eine Vielzahl von Quellen, die Anwält*innen bei der Begründung eines Asylantrags helfen können. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat dazu eine Materialsammlung veröffentlicht, die in unregelmäßigen Abständen aktualisiert wird.
Derzeit bearbeitet das BAMF Asylverfahren schneller als früher, so dass auch die Anhörung rasch erfolgen kann. Wenn zuvor kein Zugang zu einer qualifizierten Beratung besteht, sollten Flüchtlinge sich selbst auf die Anhörung vorbereiten, vor allem indem sie sich Stichpunkte machen, welche konkreten Gefährdungen sie für sich in Afghanistan sehen und indem sie Orte und Daten von Ereignissen klären, um in der Anhörung nicht durcheinander zu kommen und ggf. unfreiwillig Widersprüche zu produzieren.
Tipps zur Vorbereitung und zur Anhörung enthalten auch die Informationsblätter des Informationsverbunds Asyl und dieses Video. Für die spezielle Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat der Bundesfachverband Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) sinnvolle Hinweise veröffentlicht.
Beistand und Unterstützung bei der Anhörung
Unterstützer*innen von Asylsuchenden können diese bei der Anhörung begleiten. Die Anhörung ist zentral für die Schutzgewährung, weshalb viele Flüchtlinge nervös sind und Unterstützung gut gebrauchen können. Dass auch Ehrenamtliche zu Anhörungen mitgehen können, ist in § 14 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Der sogenannte Beistand darf in der Anhörung nicht an der Stelle der/des Asylsuchenden sprechen, denn die Anhörung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Wenn bei der Anhörung Ungereimtheiten nicht aufgelöst, Widersprüche nicht geklärt werden, darf der Beistand aber darum bitten, ergänzende Fragen zu stellen. Er trägt damit Sorge dafür, dass Aspekte zur Sprache kommen, die möglicherweise in der Aufregung unter den Tisch fallen. Auch für den Fall, dass sich Anhörer*innen oder Dolmetscher*innen nicht korrekt verhalten, kann der Beistand ein wichtiger Zeuge sein und der/dem Asylsuchenden den Rücken stärken. Mehr Informationen zur Regelung über Beistände finden sich bei asyl.net.
Sehr wichtig ist, dass Asylsuchende in der Anhörung auf Verständigungsprobleme mit den Dolmetscher*innen sofort aufmerksam machen.
Die Anhörung: detaillierter Vortrag der Fluchtgeschichte
Von großer Bedeutung ist, dass Asylsuchende ihre Herkunft und Geschichte wahrheitsgemäß, ausführlich und differenziert bei ihrer Anhörung im Bundesamt vortragen – von den individuellen Fluchtgründen über den Aufenthaltsort von Familienangehörigen und die Familienstruktur bis hin zu konkreten Gefährdungen und Überlebensmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr/Abschiebung nach Afghanistan.
Sehr wichtig ist, dass Asylsuchende in der Anhörung auf Verständigungsprobleme mit den Dolmetscher*innen sofort aufmerksam machen. Immer wieder werden farsisprechende Iraner*innen eingesetzt, die sich mit Afghan*innen zwar im Alltag verständigen können; bei der genauen Übersetzung aber kann es zu Fehlinterpretationen und Missverständnissen kommen. Wenn trotz Einwänden kein*e Dari-Dolmetscher*in eingesetzt wird, sollte man darauf drängen, dass diese Einwände protokolliert werden. Bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht kann dieser Beleg bedeutsam sein.
Einige Dolmetscher*innen agieren in der Anhörung eigenständig. Weil das Bundesamt sie verpflichtet hat, sprachliche Auffälligkeiten bei Asylsuchenden und ihre Einschätzung dazu am Rande der Anhörung abzugeben, dürfte sich bei einigen der Eindruck verstärkt haben, sie seien Teil einer Ermittlungsbehörde. Sollten Beistände Zweifel daran haben, dass Dolmetscher*innen nicht Wort für Wort übersetzen und interpretierende Bemerkungen liefern, sollte darauf gedrungen werden, dass diese genau protokolliert werden.
Das gilt auch für Betroffene, die als Flüchtlinge gar nicht in Afghanistan, sondern beispielsweise im Iran gelebt haben. Da der Iran die afghanischen Flüchtlinge nicht wieder aufnimmt, droht prinzipiell auch in diesen Fällen die Abschiebung nach Afghanistan. Wenn dort aber keinerlei stützende verwandtschaftliche Bezüge vorhanden sind, kann dies unter Umständen auch relevant für eine mögliche Schutzgewährung sein und sollte unbedingt vorgetragen werden.
Das Bundesamt neigt dazu, bestimmte Regionen in Afghanistan für sicher zu halten und dementsprechend in der Anhörung Fragen zu stellen, warum man denn nicht am Herkunftsort habe bleiben können oder ob nicht ein Ausweichen vor einer möglichen Bedrohung in die Region xy möglich gewesen sei. Früher wurden in Bundesamtsentscheidungen verschiedene Provinzen als »sichere Fluchtalternativen« bezeichnet. Heute ist das Bundesamt in vielen Fällen dazu übergegangen, diffus begründete Fluchtalternativen anzunehmen und beharrt darauf, Kabul sei sicher, insbesondere für junge alleinstehende Männer.
Eine inländische Fluchtalternative kann das Bundesamt nicht einfach in den Raum stellen. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine inländische Fluchtalternative kann das Bundesamt aber nicht einfach in den Raum stellen. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z.B. muss sie auf sicheren Wegen erreichbar sein. Wenn Asylsuchende gar keine familiären oder sonstigen Bindungen zu einer bestimmten Region haben und damit ein menschenwürdiges Überleben nicht möglich ist, dann ist der Verweis auf eine solche Region nicht zumutbar. Selbst für junge Männer ist mehr als ein bloßes Überleben vor dem Hintergrund zahlloser Binnenflüchtlinge und Ressourcenknappheit extrem schwer, wenn sie keine familiäre Anbindung oder sonstige funktionierende soziale Netzwerke in Afghanistan mehr haben.
Anhörer*innen und Entscheider*innen sind im Asylverfahren nicht immer dieselbe Person. Grundlage für die Asylentscheidung ist das Protokoll der Anhörung. Deswegen ist es sehr wichtig, dass das Protokoll richtig abgefasst ist.
Afghanische Asylsuchende, die eine Ablehnung des Bundesamtes erhalten haben, sollten nicht in Panik ausbrechen. 58 % der ablehnenden Bescheide von Afghan*innen wurden im Jahr 2018 von den Gerichten korrigiert. Die Betroffenen erhielten einen Schutzstatus.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Details findet man in der dem Bescheid beiliegenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die 30-tägige Ausreisefrist wird durch die Klage aufgehoben, denn die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, eine Abschiebung kann nicht erfolgen bis das Gericht über die Klage entschieden hat. Aber Achtung: Bei Bescheiden, die als »offensichtlich unbegründet« oder als »unzulässig« abgelehnt sind, beträgt die Klagefrist nur eine Woche! Hier muss sofort Beratung eingeholt werden. Hilfe beim Lesen von Bescheiden bietet diese Arbeitshilfe vom Flüchtlingsrat Thüringen.
Die Gerichte folgen in vielen Fällen keineswegs den Entscheidungen des Bundesamtes und sprechen auch Flüchtlingsanerkennungen aus.
Wichtig ist, keine Zeit zu versäumen, da es schwierig sein kann, eine*n Anwält*in zu finden. Wenn absehbar wird, dass dies innerhalb der Frist nicht mehr möglich ist, kann die Klage auch selbst beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Bei den Verwaltungsgerichten helfen Rechtspfleger*innen, dabei alles richtig zu machen. Bei einem späteren Anwaltstermin kann die Klage begründet und ggfs. auch immer noch zurückgezogen werden.
Das Bundesamt hat bei der Massenabfertigung von afghanischen Asylantragsteller*innen eine Vielzahl fehlerhafter Bescheide zugestellt, in denen z.B. die geltend gemachten Fluchtgründe vollkommen ignoriert oder mit fadenscheinigen Argumenten für unglaubwürdig erklärt und dann pauschal die Existenz einer inländischen Fluchtalternative geltend gemacht wurde. Teilweise wurde bei Widersprüchen nicht die Möglichkeit eingeräumt, diese aufzulösen.
Weil Anhörer*innen und Entscheider*innen insbesondere in der Vergangenheit zwei verschiedene Personen waren, kam es auch bei sorgfältig protokollierten Anhörungen zu haarsträubenden und unqualifizierten Ablehnungen. Ablehnende Entscheidungen waren Massenware aus gesonderten Entscheidungszentren ohne Publikumsverkehr, ohne dass sich die entscheidende Person ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit der Asylsuchenden gemacht hätte.
Ein sorgfältiges Durcharbeiten des Anhörungsprotokolls und der Entscheidung gemeinsam mit der/dem Asylsuchenden ist hilfreich, um bereits bei einer ersten Besprechung mit eingeschalteten Rechtsanwält*innen konkrete Fragen stellen zu können. Wegen der starken Überlastung sind viele Anwält*innen dankbar, wenn Berater*innen sie unterstützen und mit den Mandant*innen Vorgespräche zu (angeblichen) Widersprüchen und Unklarheiten führen, Quellen zur Sicherheitssituation in der Region recherchieren oder nach Nachweisen zu konkreten Ereignissen im Internet suchen. Eine solche Vorarbeit ersetzt jedoch nicht das nötige Gespräch zwischen Anwält*innen und Mandant*innen. Die rechtlichen Ausführungen in der Klagebegründung sind ausschließlich Sache der Anwält*innen.
PRO ASYL weist an dieser Stelle nochmals auf die bislang relativ guten Chancen von Klagen vor den Verwaltungsgerichten hin. Die Gerichte folgen in vielen Fällen keineswegs den Entscheidungen des Bundesamtes und stellen nicht nur nationale Abschiebungsverbote fest, sondern sprechen auch Flüchtlingsanerkennungen aus.
Die Klagen werden mündlich vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Da viele Verwaltungsgerichte überlastet sind, dauert es manchmal bis zu zwei Jahren bis zur Verhandlung. Diese Zeit ist für die Flüchtlinge meist von großen Sorgen überschattet. Dennoch ist es wichtig, zu versuchen sie zu nutzen, indem man weiter Deutsch lernt und beispielsweise eine Ausbildung anstrebt.
Perspektiven nach negativem Asyl- und Klageverfahren
Auch wenn die Gerichte die Ablehnung eines Asylantrags durch das BAMF bestätigen sollten und der Rechtsweg nach Absprache mit den mandatierten Anwält*innen erschöpft ist, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch Möglichkeiten, um den Aufenthalt in Deutschland langfristig zu sichern. PRO ASYL rät deshalb allen afghanischen Geflüchteten, die mit einer Duldung in Deutschland leben, mit Unterstützung einer Flüchtlingsberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt ihre rechtliche Situation zu prüfen und zu klären, ob für sie ein Aufenthaltsrecht aus anderen als asylrechtlichen Gründen in Frage kommt. An dieser Stelle geben wir einen Überblick über einige aufenthaltssichernde Möglichkeiten abseits des Asylverfahrens.
Möglichkeiten des Bleibens: Ausbildung, Bleiberecht, Folgeantrag, Härtefallantrag
Sehr bekannt ist die Möglichkeit einer Ausbildungsduldung. Die Duldung wird für die Dauer der Ausbildung erteilt, sodass keine Abschiebung vollzogen werden darf. Einen Überblick über die Voraussetzungen findet man in dieser Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands und auch PRO ASYL hat Informationen veröffentlicht. Da die Regeln je nach Bundesland unterschiedlich umgesetzt werden, ist es hilfreich, sich zusätzlich vor Ort bei einer Beratungsstelle zu erkundigen.
Arbeit allein hingegen schützt nicht vor Abschiebung. Eine Arbeitsstelle ist aber hilfreich für den Nachweis einer gelungenen Integration und hat Auswirkungen auf Härtefallanträge und ein Bleiberecht. Arbeiten alleine reicht aber nicht aus.
Mehr als 120.000 Menschen aus Afghanistan leben hier mit einem unsicheren Status und hoffen auf Schutz oder ein Bleiberecht.
Leider viel weniger bekannt ist die Möglichkeit eines dauerhaften Bleiberechts für Geduldete nach einem längeren Aufenthalt. Bei Minderjährigen und jungen Volljährigen, die zwischen 14 und 20 Jahre alt sind, reichen schon vier Jahre Aufenthalt, wenn sie erfolgreich eine Schule besucht haben. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG bekommen. Wer 21 Jahre oder älter ist kann nach sechs bzw. acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG bekommen, wenn der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Die genauen Voraussetzungen für diese Aufenthaltserlaubnisse kann man in dieser Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes nachlesen.
Sollten Betroffene körperliche oder psychische Gesundheitsprobleme haben, so ist es ratsam entsprechende Atteste zügig zu beschaffen und mit der/dem Anwält*in zu besprechen und der Ausländerbehörde vorzulegen. Hinweise, welche Kriterien diese Atteste erfüllen müssen, finden Sie hier und hier. Wenn sich die Lebenssituation der Betroffenen verändert hat, z.B. durch Heirat mit einer Person, die hier einen Aufenthaltstitel hat, oder durch die Geburt eines Kindes, sollte zusammen mit Beratungsstellen oder Anwält*innen geklärt werden, ob dies für den Einzelfall eine günstige Auswirkung für einen Verbleib in Deutschland hat.
Wenn neue Gründe vorliegen (wie z. B. Verschlechterung der Situation im Herkunftsland oder neue Beweise), kann man einen Folgeantrag beim Bundesamt stellen. Da man diesen Antrag am besten schon bei der Vorsprache begründen sollte, lohnt es sich, mit einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei Kontakt aufzunehmen. Das Bundesamt prüft einen Folgeantrag in zwei Schritten: Zuerst prüft es, ob Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Nur dann wird im nächsten Schritt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, das vor einer Abschiebung schützt, solange es nicht negativ entschieden wurde. Ausführliche Informationen zum Thema Asylfolgeantrag sind hier zu finden.
Wenn besondere Härten vorliegen, kann sich als letzte Möglichkeit bei einer drohenden Abschiebung ein Gang vor einen Petitionsausschuss oder die Härtefallkommission lohnen. Diese gibt es in jedem Bundesland. Alle formalen Voraussetzungen sollten zuvor gründlich geprüft werden. Auch eine Rolle spielt, wie lange die Betroffenen bereits in Deutschland leben, wie gut sie integriert sind und ob sie eine Arbeitsstelle haben. Dazu kann der jeweilige Flüchtlingsrat beraten.
Weiterflucht in andere EU-Staaten birgt unabsehbare Konsequenzen
Viele abgelehnte Asylsuchende fliehen vor einer vermeintlich drohenden Abschiebung in ein anderes europäisches Land, wie z.B. Frankreich. Wegen der europäischen Dublin-III-Verordnung bleibt jedoch weiterhin Deutschland zuständig. Wenn ein Asylantrag in einem anderen europäischen Land gestellt wird, besteht die Gefahr nach Deutschland abgeschoben zu werden. Im schlimmsten Fall macht dies auch die Abschiebung nach Afghanistan wahrscheinlicher. Außerdem werden viele Möglichkeiten, sich auf einem anderen Weg den Aufenthalt in Deutschland zu sichern, durch eine Weiterflucht und Zurückschiebung verbaut.
Keine übereilte Beratung zur Rückkehr
Erst nach rechtskräftigem Abschluss erfolgt eine rechtskräftige Ausreiseaufforderung. Häufig wird jedoch schon während des laufenden Asylverfahrens Druck im Rahmen von »freiwilligen« Beratungen ausgeübt. PRO ASYL steht kritisch zu Rückkehrberatungen, die schon in einem frühzeitigen Stadium des Verfahrens zu einer freiwilligen Ausreise raten. Wichtig ist, dass eine Entscheidung zur »freiwilligen« Rückkehr nicht übereilt und uninformiert getroffen wird.
Einzelne Rückkehrer*innen haben angegeben, sie hätten mit ihrer Rückkehrentscheidung darauf reagiert, dass man ihnen gesagt habe, sie hätten keine Chance im Asylverfahren in Deutschland. Dies aber trifft in den meisten Fällen nicht zu. Wer eine unter solchen Umständen zustande gekommene Entscheidung zur »freiwilligen« Rückkehr annullieren will oder auch aus anderen Gründen zu der Entscheidung kommt, dass er nicht freiwillig ausreisen kann/will, sollte sich unverzüglich beraten lassen.
Wer ist (nicht) von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht?
Nochmal: Solange das Asylverfahren noch läuft oder über die Klage noch nicht entschieden wurde, ist eine Abschiebung rechtlich unmöglich. Erst wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und – im Falle der rechtzeitig eingereichten Klage – auch die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist, sind Asylsuchende vollziehbar ausreisepflichtig und erhalten eine Duldung. Bei geduldeten Menschen obliegt es den zuständigen Ausländerbehörden zu prüfen, ob ein sogenanntes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt – sprich, die Abschiebung trotz der Ausreisepflicht nicht vollzogen werden darf.
Zu solchen Abschiebungshindernissen zählen bspw. die Anwesenheit von Familienangehörigen in Deutschland, schwerwiegende Erkrankungen, die einer Abschiebung im Wege stehen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufnahme einer Berufsausbildung. Dies bedeutet, dass bei Weitem nicht alle Menschen mit einer Duldung von Abschiebung bedroht sind. Andererseits kann eine Person, bei der kein Abschiebungshindernis (mehr) vorliegt, auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Duldung abgeschoben werden! Ob jemand mit Duldung von Abschiebung bedroht ist, muss also in jedem Einzelfall in Absprache mit Flüchtlingsberatungsstellen und/oder Anwält*innen geprüft werden.
Nach einem verheerenden Anschlag der Taliban auf die deutsche Botschaft im Mai 2017 hatte die Bundesregierung Abschiebungen nach Afghanistan auf drei Personengruppen beschränkt: Straftäter, sogenannte Gefährder sowie »Personen, die sich hartnäckig ihrer Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern«. Zwar wurden diese Kategorien von den Bundesländern, die in Deutschland für die Durchführung von Abschiebungen zuständig sind, sehr unterschiedlich ausgelegt. Fakt war jedoch, dass alle Personen, die von den Behörden nicht als Straftäter, Gefährder oder hartnäckiger Identitätsverweigerer eingestuft wurden, nicht Gefahr liefen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Im Juni 2018 verkündete die Bundesregierung jedoch – absurderweise in Reaktion auf die Vorlage einer neuen Lagebeurteilung durch das Auswärtige Amt, das die Lage in Afghanistan weiterhin als unbeständig und alles andere als sicher beschreibt – dass sämtliche Beschränkungen bei Abschiebungen nach Afghanistan aufgehoben worden seien. Rein formal bedeutet dies, dass die Bundesländer nun potentiell alle ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen, bei denen keine Abschiebungshindernisse vorliegen, ohne Ausnahme nach Afghanistan abschieben können. Eine Auswertung öffentlicher Informationen zu den bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan seit Dezember 2016 durch PRO ASYL zeigt jedoch, dass bisher faktisch »nur« alleinstehende Männer nach Afghanistan abgeschoben werden und sich die Bundesländer in sehr unterschiedlichem Maße an den Sammelabschiebungen beteiligen.
Familien und alleinstehende Frauen sind nicht von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht – auch wenn sie nur eine Duldung haben.
Familien und alleinstehende Frauen sind demnach aktuell nicht von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht – auch wenn sie nur eine Duldung haben. Bei alleinstehenden Männern, die im Besitz einer Duldung sind und bei denen keine Abschiebungshindernisse vorliegen, hängt die Gefahr einer Abschiebung aufgrund der uneinheitlichen Abschiebepraxis der Bundesländer maßgeblich davon ab, in welchem Bundesland sie leben. Eine von PRO ASYL erstellte Übersicht über die Abschiebepraxis der jeweiligen Bundesländer ist hier abrufbar.
[Wichtiger Hinweis: Wir werden versuchen, diese Übersicht in unregelmäßigen Abständen zu aktualisieren, übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für die Aktualität der dort aufbereiteten Informationen. Dementsprechend raten wir allen, sich im Zweifelsfall bezüglich der aktuellen Abschiebepraxis des eigenen Bundeslandes an den jeweiligen Flüchtlingsrat zu wenden!]
Anmerkungen zu den Kategorien »Straftäter«, »Gefährder« und »Identitätsverweigerer«
Auch wenn die Bundesregierung sämtliche Beschränkungen bei Abschiebungen nach Afghanistan formal aufgehoben hat, gibt es mehrere Bundesländer, die weiterhin »nur« Personen abschieben, die sie als Straftäter, Gefährder oder Identitätsverweigerer einstufen. Andere Bundesländer schieben zwar ohne Einschränkungen alleinstehende Männer nach Afghanistan ab, betonen aber immer wieder öffentlich, dass die Abschiebung von Personen, die einer der drei Kategorien zugerechnet werden, prioritär betrieben werden solle. Die Kategorien suggerieren, dass es sich um klar definierte Personengruppen handelt. Erfahrungen zeigen, dass diese Kategorien von den Bundesländern jedoch teils sehr unterschiedlich ausgelegt werden und klare Kriterien oftmals fehlen:
Straftäter:
Die Definition, wer als Straftäter eingestuft und deshalb abgeschoben werden soll, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es ist keineswegs so, dass nur Personen, die zu Freiheitsstrafen oder einer großen Anzahl von Tagessätzen verurteilt worden sind, in den Abschiebungsfliegern saßen. Gefährlich werden können in der Regel Strafen, die über 50 Tagessätze liegen bzw. 90 Tagessätze bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können. Tagessätze werden addiert. Das bedeutet, dass mehrere kleine Delikte dieselbe Wirkung haben können wie ein größeres. Nicht immer muss jemand rechtskräftig verurteilt worden sein, um abgeschoben zu werden. So weist bspw. das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz, das Abschiebungen nach Afghanistan auf Straftäter und Gefährder beschränkt hat, die dortigen Ausländerbehörden darauf hin, dass eine Abschiebung in besonderen Einzelfällen auch ohne strafrechtliche Verurteilung möglich sei, wenn ein »außerordentlich hohes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht«.
Gefährder:
Als Gefährder werden im Zusammenhang mit Fragen der öffentlichen Sicherheit und der Gefahrenabwehr Personen bezeichnet, bei denen es zwar keine konkreten Hinweise gibt, dass sie eine Straftat planen, bei denen aber bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, insbesondere solche im Sinne der Strafprozessordnung (§ 100a StPO). Der Begriff ist unscharf und umstritten. Gefährder sind im juristischen Sinne eben nicht Verdächtige, weil gegen sie keine konkreten Hinweise vorliegen. Gegen einen als Gefährder eingestuften Ausländer können jedenfalls die obersten Landesbehörden nach § 58a AufenthG vorgehen und eine Abschiebungsanordnung erlassen. Macht das Bundesinnenministerium ein besonderes Interesse bei Gefährdern geltend, kann auch dieses zuständig sein. Sollte eine Abschiebungsanordnung zugegangen sein, muss dringend und umgehend ein*e Rechtsanwält*in eingeschaltet werden, um möglichen Rechtsschutz zu prüfen.
Wer in die Kategorie der sogenannten »hartnäckigen Identitätsverweigerer« fällt, ist umstritten. Besonders Bayern legt das sehr weit gefasst aus.
» (Hartnäckige) Identitätsverweigerer«:
Diese letzte Kategorie ist die schwammigste. Der Begriff »Identitätsverweigerer« (bzw. in Hamburg auch »Identitätstäuscher« genannt) suggeriert, dass die Betroffenen eine falsche Identität angegeben haben müssen, um unter diese Kategorie zu fallen. Dies ist jedoch nur sehr selten der Fall. Vielmehr geht es hier um geduldete Personen, die aus Behördensicht ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, ihre angegebene Identität mithilfe von Dokumenten zu belegen und möglichst einen Nationalpass vorzulegen, nicht ausreichend nachgekommen sind. Ab wann eine Person, der fehlende Mitwirkung bei der Identitätsklärung vorgeworfen wird, als »Identitätsverweigerer« eingestuft wird, ist nicht definiert. Erfahrungen zeigen, dass Betroffene Gefahr laufen können, auf einen Abschiebeflug gebucht zu werden, wenn sie eine schriftliche Aufforderung der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Dokumenten ignorieren.
Vor diesem Hintergrund raten wir Afghan*innen mit einer Duldung:
- Behördenbriefe mit der Aufforderung, an der Passbeschaffung oder anderen Handlungen zur Identitätsklärung mitzuwirken, auf keinen Fall zu ignorieren und Fristen nicht zu versäumen.
- Mit einer Beratungsstelle und/oder Anwält*innen zu prüfen, ob die verlangte Mitwirkung rechtmäßig und zielführend ist. Trifft das zu, so sollte die geforderte Mitwirkung erbracht werden.
- Wir raten dringend dazu, die entsprechenden Bemühungen wie zum Beispiel zur Beschaffung einer Tazkira (dem afghanischen Identitätsdokument) zu dokumentieren und den Behörden gegenüber mitzuteilen, was unternommen worden ist (z.B. Schreiben an afghanische Auslandsvertretungen in Deutschland, an Behörden in Afghanistan, Vorsprachen beim Konsulat usw.).
Viele Afghan*innen befürchten, dass sie leichter abgeschoben werden können, wenn sie eine Tazkira oder einen Pass vorlegen. Durch das Rückführungsabkommen mit Afghanistan kann Deutschland seit Oktober 2016 aber auch Afghan*innen abschieben, deren Identität nicht mit einer Tazkira oder einem Pass belegt ist. Ganz im Gegenteil kann also die Verweigerung der Mitwirkung an der Identitätsklärung das Risiko einer Abschiebung erhöhen (auf Dari lässt sich das hier nachlesen). Darüber hinaus ist die Erfüllung der entsprechenden Mitwirkungspflichten oftmals Grundvoraussetzung für aufenthaltssichernde Optionen wie bspw. die Aufnahme einer Ausbildung.
Öffentlich weiter streiten!
Auch wenn es bitter sein mag, dass in manchen Regionen serienweise Ablehnungsbescheide an Afghan*innen zugestellt werden – der juristische und politische Einsatz lohnt sich. Die relativ hohe Schutzquote ist nicht vom Himmel gefallen, sie ist Resultat der öffentlichen Debatte über die Sicherheitssituation in Afghanistan. Es ist wichtig, immer wieder aufs Neue zu thematisieren, ob Abschiebungen nach Afghanistan gerechtfertigt werden können und sich für die in Deutschland lebenden Afghan*innen öffentlich einzusetzen. Nach wie vor berichten viele Medien sehr kritisch über die Abschiebungsflüge, die Situation von Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan, über die verschlechterte Sicherheitslage in früher als sicher angesehenen Regionen, über die faktische Machtübernahme der Taliban und anderer bewaffneter Gruppen in vielen Landesteilen.
Obwohl der Widerspruch zwischen der sich verschlechternden Sicherheitslage und der fortgesetzten Durchführung von Abschiebungen nach Afghanistan immer deutlicher wird, ist ein formaler und ausnahmsloser Abschiebungsstopp für Afghanistan nicht in Aussicht. Mit Horst Seehofer als Bundesinnenminister wird das BMI von einem Politiker geführt, der bislang in der bayerischen Staatsregierung für den härtesten Abschiebungskurs gegenüber Afghanen im bundesweiten Vergleich stand.
Besonders deutlich wurde dies im Juli 2018, als sich Horst Seehofer belustigt darüber zeigte, dass just an seinem 69. Geburtstag 69 Menschen – 51 davon alleine aus Bayern – nach Kabul abgeschoben wurden. Der darauffolgende Protest war laut; insbesondere die Abschiebung gut integrierter Afghanen wurde scharf kritisiert. Es kommt nun darauf an, sich dafür einzusetzen, dass das bayerische Modell nicht Schule macht, denn Abschiebungen sind Ländersache. In den Bundesländern sollte deshalb weiterhin der Druck auf die Landesregierungen aufrechterhalten werden, die sich öffentlich dafür rechtfertigen müssen, wenn sie Menschen in ein solch unsicheres Land abschieben wollen.
Dass die Abschiebeflieger nicht so gut besetzt sind, wie viele Politiker*innen es gerne hätten, zeigt, dass sich unser Einsatz lohnt!
Die politische Debatte darüber, ob es verantwortbar ist, Menschen in ein kriegszerrüttetes Land wie Afghanistan abzuschieben, zeigt Wirkung. Dass die Charterflieger nach Kabul nicht so gut besetzt sind, wie Politiker*innen, die Härte demonstrieren wollen, das gerne hätten, ist sowohl rechtlichen Auseinandersetzungen um konkrete Einzelfälle als auch dem zivilgesellschaftlichen Widerstand geschuldet. Im Januar 2019 lässt sich sagen: 475 nach Afghanistan abgeschobene Menschen in mehr als zwei Jahren mit regelmäßig stattfindenden Sammelabschiebungen nach Kabul sind 475 Menschen zu viel und tragisch für jeden einzelnen Betroffenen, jedoch sicher kein Erfolgsnachweis für die »Effizienz« der Abschiebungspolitik in Richtung Kabul.
Es hat sich gelohnt, politisch und rechtlich für afghanische Flüchtlinge zu streiten. Eine Verbesserung der Lage in Afghanistan, die eine Rückkehr in Würde möglich machen würde, ist auf längere Zeit hinaus nicht in Sicht. Für ein Bleiberecht von Afghan*innen muss deshalb weiter gestritten werden.