09.07.2019
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Glücklich vereint mit der Familie: Für viele Geflüchtete in Deutschland leider unmöglich. Foto: pixabay

Geflüchtete Menschen sind in einer besonders schwierigen Lage. Häufig mussten sie sich während ihrer Flucht von der Familie trennen. Während sie danach eigentlich einen Schutzraum benötigen, um zur Ruhe zu kommen, bangen sie hingegen um ihre Angehörigen, die selbst oft noch in einer schwierigen, gar lebensbedrohlichen Situation ausharren.

Auf­grund die­ser zer­rei­ßen­den Zwangs­la­ge haben Geflüch­te­te grund­sätz­lich Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug ihrer engs­ten Ange­hö­ri­gen. Doch recht­lich und prak­tisch gibt es (zu) vie­le Hür­den, die zu uner­träg­li­chen Fami­li­en­tren­nun­gen füh­ren können.

Menschenrechtlicher Anspruch für Geflüchtete

Auch für Geflüch­te­te Men­schen gilt das Men­schen­recht auf Schutz der Fami­lie. Sie kön­nen sich auf Art. 8 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on beru­fen sowie auf den Schutz der Fami­lie nach Art. 6 des Grund­ge­set­zes. Die­ses Grund- und Men­schen­recht ver­dich­tet sich dann zu einem Anspruch auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung, wenn die Fami­li­en­her­stel­lung andern­orts nicht mög­lich oder zumut­bar ist.

Das euro­päi­sche Recht, das bei der Aus­ge­stal­tung des Fami­li­en­nach­zugs aus­drück­lich Arti­kel 8 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on umset­zen will, schreibt daher vor:

»Der Lage von Flücht­lin­gen soll­te wegen der Grün­de, die sie zur Flucht gezwun­gen haben und sie dar­an hin­dern, ein nor­ma­les Fami­li­en­le­ben zu füh­ren, beson­de­re Auf­merk­sam­keit geschenkt wer­den. Des­halb soll­ten güns­ti­ge­re Bedin­gun­gen für die Aus­übung ihres Rechts auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung vor­ge­se­hen wer­den.« (8. Erwä­gungs­grund der euro­päi­schen Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rungs­richt­li­nie, 2003/86/EG)

Da eine Flucht kaum lan­ge Pla­nung oder Vor­be­rei­tung weder für die geflüch­te­te, noch für die nach­zu­zie­hen­de Per­son zulas­sen, kön­nen also an ihre Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung nicht die glei­chen Anfor­de­run­gen gestellt wer­den wie beim all­ge­mei­nen Fami­li­en­nach­zug zu Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen. Es gilt der sog. »pri­vi­le­gier­te« Fami­li­en­nach­zug, der auf die regu­lä­ren Vor­aus­set­zun­gen der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung, des Wohn­raum­nach­wei­ses und der Sprach­kennt­nis­se ver­zich­tet. Dies greift aller­dings nur zwin­gend, wenn der Antrag auf Fami­li­en­nach­zug inner­halb drei Mona­ten nach Schutz­aner­ken­nung gestellt wird und die Her­stel­lung der Lebens­ge­mein­schaft in einem Dritt­staat, zu dem beson­de­re Bin­dun­gen bestehen, nicht mög­lich ist (vgl. §§ 29 ff. Auf­ent­halts­ge­setz).

Theorie und Praxis fallen auseinander

Und den­noch: In der Pra­xis ist es mit­nich­ten so, dass die Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung pro­blem­los ermög­licht wird. Die ohne­hin bestehen­den Schwie­rig­kei­ten beim Nach­zug ver­schär­fen sich bei Ange­hö­ri­gen von Geflüch­te­ten, die sich wei­ter­hin in gro­ßer Not­la­ge befin­den kön­nen. Zu nen­nen sind u.a. die schwe­re Erreich­bar­keit von Bot­schaf­ten außer­halb des Lan­des unter Gefah­ren durch krie­ge­ri­sche Kon­flik­te, Inhaf­tie­run­gen oder Erpres­sun­gen, die zu hohen Anfor­de­run­gen an vor­zu­le­gen­de Doku­men­te, unter­be­setz­te Aus­lands­ver­tre­tun­gen sowie jah­re­lan­ge War­te­zei­ten. Dies wird an fol­gen­den Bei­spie­len deutlich:

Entscheidungsgewalt der Herkunftsstaatsbehörden über Geflüchtete?

Grund­sätz­lich kann von Geflüch­te­ten nicht gefor­dert wer­den, für bestimm­te Nach­wei­se die Bot­schaft des Ver­fol­ger­staa­tes zu kon­tak­tie­ren, da sie ja gera­de vor den Machen­schaf­ten die­ses Staa­tes flie­hen. Trotz­dem ver­lan­gen die deut­schen Bot­schaf­ten von Eri­treerIn­nen nun, dass für den Nach­weis einer Ehe eine staat­li­che Regis­trie­rung der Hoch­zeit dar­ge­legt wird. Dies ist unty­pisch für Eri­trea, wo viel­mehr reli­gi­ös oder gewohn­heits­recht­lich gehei­ra­tet wird. Statt kirch­li­che Doku­men­te zu akzep­tie­ren oder ande­re nach deut­schem Recht zuläs­si­ge Mit­tel zur Über­prü­fung der Ehe zu nut­zen (Fotos, Befra­gun­gen,… ), ist nun eine nach­träg­li­che Regis­trie­rung aus Deutsch­land her­aus erfor­der­lich. Dies führt dazu, dass sich stell­ver­tre­tend Ver­wand­te oder Freun­de in Eri­trea um die­se Nach­re­gis­trie­rung küm­mern müs­sen. Dabei müs­sen die­se wegen der Unter­stüt­zung Geflüch­te­ter selbst will­kür­li­che Nach­tei­le und Repres­sio­nen bis hin zur Inhaf­tie­rung fürch­ten –Eri­trea ist nach wie vor eine bru­ta­le Militärdiktatur.

Die Voll­macht zur Regis­trie­rung muss zudem noch von der eri­tre­ischen Bot­schaft beglau­bigt wer­den. Die zu schüt­zen­de Per­son in Deutsch­land muss sich also an ihren Ver­fol­ger­staat wen­den. Dort soll sie eine Erklä­rung unter­schrei­ben, dass sie die Flucht bereue und eine »ange­mes­se­ne Bestra­fung« akzep­tie­re. Zusätz­lich wird eine Auf­bau­steu­er gefor­dert, die aus Angst vor Repres­sio­nen für die gan­ze Fami­lie auch gezahlt wird. So hat es erneut der Hei­mat­staat in der Hand, durch will­kür­li­che Ent­schei­dun­gen über das Schick­sal der Geflüch­te­ten zu entscheiden.

Minderjährige keine Minderjährigen mehr?

Wenn Kin­der ihre Eltern nach­zie­hen las­sen wol­len, müs­sen die Kin­der bei deren Nach­zug noch min­der­jäh­rig sein. Das Pro­blem dabei ist die Zeit: Erst die Flucht, dann der Zeit­raum bis zur Asyl­an­trag­stel­lung sowie das gesam­te Asyl­ver­fah­ren haben gera­de in den letz­ten Jah­ren extrem lan­ge gedau­ert. Hin­zu kommt die lan­ge War­te­zeit auf einen Ter­min bei der Bot­schaft im Aus­land, um über­haupt einen Antrag auf Nach­zug stel­len zu kön­nen. Beson­ders für Jugend­li­che droht damit nicht nur eine Ver­zö­ge­rung des Fami­li­en­nach­zugs, son­dern sie lau­fen Gefahr, end­gül­tig von ihren Eltern getrennt zu werden.

Ein Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on wird der­zeit bewusst von der Bun­des­re­gie­rung ignoriert!

Ein Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on, nach dem auf­grund der beson­de­ren Situa­ti­on der Geflüch­te­te, des hohen Schut­zes der Fami­lie sowie der Grund­sät­ze der Rechts­si­cher­heit und Gleich­be­hand­lung die Ver­fah­rens­dau­ern nicht zu Las­ten der Kin­der gehen dür­fen und damit der Anspruch bei ein­ge­tre­te­ner Voll­jäh­rig­keit bestehen bleibt, wird der­zeit bewusst von der Bun­des­re­gie­rung igno­riert (vgl. EuGH, Urteil v. 12.04.2018, C‑550/16) – ers­te deut­sche Gerichts­ent­schei­dun­gen haben die­se Wei­ge­rung für rechts­wid­rig erklärt.

Rechtliche »Tricks« zur Einschränkung des Familiennachzugs

Auch recht­lich bestehen erheb­li­che Pro­ble­me. Wäh­rend der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on und der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te in etli­chen Ent­schei­dun­gen die Bedeu­tung des Fami­li­en­schut­zes her­vor­hebt, schränkt die deut­sche Rechts­la­ge vor allem die Grup­pe der Berech­tig­ten ein, wie die fol­gen­den zwei Bei­spie­le zeigen:

Subsidiär Schutzberechtigte keine Flüchtlinge?

Der­zeit besteht der pri­vi­le­gier­te Fami­li­en­nach­zug für Asyl­be­rech­tig­te nach dem Grund­ge­setz, für aner­kann­te Flücht­lin­ge im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und für Resett­le­ment-Flücht­lin­ge. Aus­ge­schlos­sen ist die Grup­pe der soge­nann­ten sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten. Das sind die­je­ni­gen, die vor Krieg, Fol­ter oder ande­ren schwe­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen flie­hen. Allen vor­an trifft das Geflüch­te­te aus Syri­en, deren Ange­hö­ri­ge im Bür­ger­krieg oder aber in Nach­bar­län­dern zu über­le­ben ver­su­chen. Wäh­rend sie bis März 2016 den vol­len Fami­li­en­nach­zug genos­sen, ist jeg­li­cher Nach­zug (auch der nicht-pri­vi­le­gier­te) seit­dem kom­plett ausgeschlossen.

Seit August 2018 gibt es nur noch die – eher theo­re­ti­sche – Mög­lich­keit, in beson­ders gela­ger­ten »huma­ni­tä­ren« Fäl­len unter Berück­sich­ti­gung von Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen über­haupt noch in ein monat­li­ches Kon­tin­gent von maxi­mal 1000 Nach­zugs­be­rech­tig­ten zu kom­men. Die Aus­wahl der »Glück­li­chen« steht allein im Ermes­sen der Behörden.

Eine Dif­fe­ren­zie­rung die­ser Grup­pen ist aus men­schen­recht­li­cher Sicht absurd. Es han­delt sich hier um Schutz­be­dürf­ti­ge, die aus ihrem Her­kunfts­land wegen gra­vie­ren­der Umstän­de geflo­hen sind, die sich nicht in kür­zes­ter Zeit lösen lassen.

Eine Dif­fe­ren­zie­rung die­ser Grup­pen ist aus men­schen­recht­li­cher Sicht absurd. Es han­delt sich hier um Schutz­be­dürf­ti­ge, die aus ihrem Her­kunfts­land wegen gra­vie­ren­der Umstän­de geflo­hen sind, die sich nicht in kür­zes­ter Zeit lösen las­sen – allein der Krieg in Syri­en dau­ert nun schon über 7 Jah­re an. Die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen blei­ben also genau­so wie aner­kann­te Flücht­lin­ge über einen unüber­schau­ba­ren Zeit­raum, wenn nicht end­gül­tig, getrennt und wer­den zermürbt.

Geschwister keine Kernfamilie?

Das deut­sche Recht regelt einen Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug nur für die sog. Kern­fa­mi­lie – also Eltern, min­der­jäh­ri­ge Kin­der und Ehe­part­ne­rIn­nen. Nicht dazu gehö­ren Geschwis­ter, selbst wenn sie noch min­der­jäh­rig sind. Das führt zur uner­träg­li­chen Situa­ti­on, dass weder Geschwis­ter unter­ein­an­der nach­zie­hen dür­fen, noch Eltern ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der im Her­kunfts- oder Tran­sit­staat grund­sätz­lich mit­zie­hen las­sen dür­fen. Etwas ande­res könn­te sich über eine recht­lich umständ­li­che Kon­struk­ti­on des Kin­der­nach­zugs der Geschwis­ter zu den Eltern oder eine Här­te­fall­klau­sel erge­ben, aller­dings nur dann, wenn das min­der­jäh­ri­ge Kind in Deutsch­land Wohn­raum und grund­sätz­lich aus­rei­chend Lebens­un­ter­halt sichern kann – was in der Pra­xis so gut wie nie der Fall ist.

Die Eltern ste­hen vor einem unlös­ba­ren Dilem­ma: Las­sen sie ihr Kind nach den trau­ma­ti­schen Erfah­run­gen durch die Flucht in Deutsch­land allei­ne oder ihr – oft noch jün­ge­res Kind – unter gefähr­li­chen Bedin­gun­gen im Hei­mat- oder Dritt­staat zurück? Das grund‑, euro­pa- und völ­ker­recht­lich zu beach­ten­de Kin­des­wohl die­ser min­der­jäh­ri­gen Geschwis­ter hier und andern­orts bleibt völ­lig außer Acht, der feh­len­de Anspruch zer­stört gan­ze Familien.

Kein Ausspielen von Flüchtlingsschutz gegen Familienschutz!

Der schüt­zen­de Raum, den eine Fami­lie als »natür­li­che Grund­ein­heit der Gesell­schaft« (Art. 16 Abs. 3 der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te) bie­tet, ist essen­ti­ell für geflüch­te­te Men­schen. Sie haben sowohl im Her­kunfts­land als auch auf der Flucht regel­mä­ßig trau­ma­ti­sche Erfah­run­gen gemacht, die sie oft­mals nur mit Hil­fe ihrer Fami­lie ver­ar­bei­ten kön­nen. Auch für unse­re Gesell­schaft hat eine sol­che dau­er­haf­te Tren­nung fata­le Kon­se­quen­zen: Wie sol­len sich die Betrof­fe­nen auf Inte­gra­ti­on kon­zen­trie­ren, wenn sie um ihre Fami­li­en ban­gen müssen?

Auch für unse­re Gesell­schaft hat eine sol­che dau­er­haf­te Tren­nung fata­le Kon­se­quen­zen: Wie sol­len sich die Betrof­fe­nen auf Inte­gra­ti­on kon­zen­trie­ren, wenn sie um ihre Fami­li­en ban­gen müssen?

Dar­aus folgt in der Pra­xis die Ver­ant­wor­tung, die gege­be­nen Mög­lich­kei­ten so weit wie mög­lich aus­zu­schöp­fen und nicht durch fak­ti­sche Hür­den den Fami­li­en­nach­zug zu ver­hin­dern. Auch kön­nen und müs­sen Behör­den wie Gerich­te euro­päi­sches und inter­na­tio­na­les Recht zur Aus­le­gung der vor­ge­ge­ben Nor­men hin­zu­zie­hen und so den grund- und men­schen­recht­li­chen Ansprü­chen gerecht werden.

Der Gesetz­ge­ber steht beson­ders in der Pflicht: Die recht­li­chen Ein­schrän­kun­gen der Nach­zugs­be­rech­tig­ten müs­sen umge­hend auf­ge­ho­ben wer­den, der Nach­zug muss umfas­send gewähr­leis­tet sein.

Es muss wie­der klar wer­den: Wir reden hier von aner­kannt Schutz­be­rech­tig­ten, denen es nicht mög­lich und zumut­bar ist, andern­orts mit ihrer Mut­ter, ihrem Vater, ihren Kin­dern oder Ehe­gat­ten end­lich wie­der zusam­men zu finden.

Bel­lin­da Bartolucci

Erschie­nen in »Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung. Für ein Recht auf Fami­li­en­le­ben für alle!« des Ver­bands bina­tio­na­ler Fami­li­en und Partnerschaften.


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