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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wichtiges Urteil zum Familiennachzug zu minderjährigen Flüchtlingen gesprochen. Foto: flickr / Cédric Puisney / cc-by-2.0

Das Recht auf Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bleibt auch dann bestehen, wenn diese während ihres Asylverfahrens volljährig werden. Wie lange das Verfahren dauert, darf dabei nicht entscheidend sein. So urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) und betonte damit erneut den hohen Stellenwert der Familie.

In dem ent­schie­de­nen Fall reis­te eine min­der­jäh­ri­ge Eri­treerin unbe­glei­tet in die Nie­der­lan­de ein und stell­te dort mit 17 Jah­ren ihren Asyl­an­trag. Einen Auf­ent­halts­ti­tel als Asyl­be­rech­tig­te erhielt sie aller­dings erst, als sie bereits voll­jäh­rig war. Als es dann dar­um ging, wie­der mit ihren Eltern und min­der­jäh­ri­gen Brü­dern ver­eint zu wer­den, lehn­ten die nie­der­län­di­schen Behör­den und Gerich­te die Anträ­ge auf Fami­li­en­nach­zug ab – mit der Begrün­dung, die jun­ge Eri­treerin sei nun nicht mehr minderjährig.

Dage­gen stell­te der EuGH nun mit sei­nem Urteil vom 12.04.2018 klar: Es kann nicht davon abhän­gen, wie schnell eine Behör­de über einen Asyl­an­trag ent­schei­det. Das wür­de sonst dazu füh­ren, dass zwei unbe­glei­te­te, gleich­alt­ri­ge Min­der­jäh­ri­ge, die gleich­zei­tig ihren Asyl­an­trag stel­len, je nach der Bear­bei­tungs­dau­er ihrer Anträ­ge unter­schied­lich behan­delt wer­den könn­ten. Das Recht auf Fami­li­en­nach­zug wür­de von der Arbeits­be­las­tung der zustän­di­gen Behör­den sowie der poli­ti­schen Ent­schei­dun­gen der Mit­glied­staa­ten über die Per­so­nal­aus­stat­tung und Bear­bei­tungs­prio­ri­sie­run­gen abhän­gen. Bei der Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung muss aber viel­mehr eine glei­che und vor­her­seh­ba­re Behand­lung gewähr­leis­tet werden.

Die­ses Ver­fah­ren steht auch nicht im Ermes­sen der Mit­glied­staa­ten, viel­mehr schreibt es die euro­päi­sche Rechts­aus­le­gung so vor. Aller­dings muss der Antrag auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist gestellt wer­den – d.h. grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten ab Flüchtlingsanerkennung.

Anspruch auch in Deutschland zu gewährleisten

In der deut­schen Pra­xis und Recht­spre­chung (sie­he noch BVerwG-Urteil vom 18.04.2013) hieß es bis­her, dass der Nach­zug zu unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen nur mög­lich sei, wenn die betrof­fe­ne Per­son noch bei Ein­rei­se der Eltern min­der­jäh­rig ist. Dem kann so nicht mehr gefolgt wer­den. § 36 Abs. 1 Auf­enthG, der den Eltern­nach­zug regelt, muss ent­spre­chend gesetz­lich kon­kre­ti­siert wer­den bzw. bereits jetzt so aus­ge­legt wer­den, dass auch bei voll­jäh­rig Gewor­de­nen der Anspruch auf Nach­zug erfüllt wird.

Frag­lich ist, wie das von der Gro­ßen Koali­ti­on schein­bar will­kür­lich fest­ge­leg­te Kon­tin­gent für den Fami­li­en­nach­zug mit den Grund­prin­zi­pi­en des Uni­ons­rechts ver­ein­bar sein soll.

Für Betrof­fe­ne, deren Anträ­ge schon jetzt auf­grund ein­ge­tre­te­ner Voll­jäh­rig­keit abge­lehnt wur­den, bestehen wei­ter­hin recht­li­che Mög­lich­kei­ten: Wur­de der Antrag auf Fami­li­en­nach­zug inner­halb drei Mona­ten ab Aner­ken­nung gestellt und dann abge­lehnt, kön­nen sie in der Regel noch inner­halb eines Jah­res gegen die Ver­sa­gung des Visums remons­trie­ren sowie gege­be­nen­falls Kla­ge ein­rei­chen. Auch für die­je­ni­gen, die auf­grund der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge kei­nen Antrag gestellt hat­ten, ist nun zu prü­fen, ob noch ein Anspruch besteht.

Europarechtlicher Stellenwert der Familie: Debatte zum Familiennachzug zu subsidiär Geschützten 

Zwar hat der EuGH im kon­kre­ten Fall über aner­kann­te Flücht­lin­ge im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ent­schie­den. Nichts­des­to­trotz sen­det die­ses Urteil ein ent­schei­den­des Signal auch an die deut­sche Debat­te zum Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Geschütz­ten: Das Gericht betont, dass das euro­päi­sche Recht für Flücht­lin­ge »güns­ti­ge­re Bedin­gun­gen für die Aus­übung des Rechts auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung vor­sieht, weil ihrer Lage wegen der Grün­de, die sie zur Flucht aus ihrem Hei­mat­land gezwun­gen haben und sie dar­an hin­dern, dort ein nor­ma­les Fami­li­en­le­ben zu füh­ren, beson­de­re Auf­merk­sam­keit geschenkt wer­den soll­te.« (Rn. 32).

Die­se Situa­ti­on stellt sich genau­so für Geflüch­te­te, die bei­spiels­wei­se auf­grund eines Bür­ger­kriegs nicht mit ihrer Fami­lie zusam­men­le­ben kön­nen, mit­hin für sub­si­di­är Schutzberechtigte.

Eben­so ist die Aus­sa­ge des EuGH von Bedeu­tung, dass »die glei­che und vor­her­seh­ba­re Behand­lung aller Antrag­stel­ler zu gewähr­lei­ten [ist], die sich zeit­lich in der glei­chen Situa­ti­on befin­den, indem sicher­ge­stellt wird, dass der Erfolg des Antrags auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung in ers­ter Linie von Umstän­den abhängt, die in der Sphä­re der Antrag­stel­ler lie­gen, nicht aber von Umstän­den, die in der Behör­den­sphä­re lie­gen« (Rn. 60). Dies fußt aus­drück­lich auf den Grund­sät­zen der Gleich­be­hand­lung und der Rechtssicherheit.

Frag­lich ist, wie das von der Gro­ßen Koali­ti­on schein­bar will­kür­lich fest­ge­leg­te Kon­tin­gent von monat­lich 1000 berech­tig­ten Nach­zü­gen zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten mit die­sen Grund­prin­zi­pi­en des Uni­ons­rechts ver­ein­bar sein soll.

(beb)