Anerkannte Flüchtlinge genießen Schutz vor dem sie verfolgenden Staat. Das bedeutet auch, dass Kontakt zur Regierung des Herkunftslandes für sie nicht zumutbar ist. Anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea werden im Rahmen des Familiennachzugs jedoch dazu gedrängt, die eritreische Botschaft aufzusuchen.

Wäh­rend es in der jüngs­ten Zeit kein ande­res The­ma zu geben schien als den Fami­li­en­nach­zug zu einer bestimm­ten Schutz­grup­pe, näm­lich den sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten, stand zumin­dest eins immer fest: Aner­kann­te Flücht­lin­ge haben ein Recht auf Fami­li­en­nach­zug der engs­ten Fami­lie. Das wur­de auch vom Gesetz­ge­ber nie in Fra­ge gestellt. Doch die Pra­xis sieht anders aus. Ins­be­son­de­re eri­tre­ische Flücht­lin­ge ste­hen in die­sem Ver­fah­ren vor hohen Hür­den, die den Nach­zug der Ehe­gat­ten und Kin­der erschwe­ren, jah­re­lang in die Län­ge zie­hen und in vie­len Fäl­len am Ende sogar unmög­lich machen.

Beantragung aus Botschaften in Nachbarländern

Weil ein Fami­li­en­nach­zug von Eri­trea über die dor­ti­ge deut­sche Bot­schaft kaum mög­lich ist, müs­sen die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen meist zunächst in die Nach­bar­län­der Äthio­pi­en oder Sudan flie­hen. Neben dem seit lan­gem bekann­ten Pro­blem der Ter­min­bu­chung bei der deut­schen Bot­schaft, der erfor­der­lich ist, um über­haupt einen Antrag auf Fami­li­en­nach­zug stel­len zu kön­nen, haben erhöh­te Anfor­de­run­gen an die vor­zu­le­gen­den Doku­men­te in der letz­ten Zeit zu neu­en Schwie­rig­kei­ten geführt. Ins­be­son­de­re, dass von Ehe­gat­ten seit Herbst 2016 eine Regis­trie­rung der Ehe gefor­dert wird, stellt die­se vor gro­ße Pro­ble­me. Immer wie­der errei­chen die Bera­tung von PRO ASYL hil­fe­su­chen­de Anfra­gen mit ähn­li­chen Schil­de­run­gen der Probleme.

Beispiel: Der Fall von Herrn T.

Nach über zwei lan­gen Jah­ren wur­de Herr T. aus Eri­trea im Früh­ling 2017 als Flücht­ling aner­kannt. Nun kann sei­ne Frau, die mit der sechs­jäh­ri­gen Toch­ter nach Äthio­pi­en geflo­hen ist und in einem Flücht­lings­la­ger seit Mona­ten auf gute Nach­rich­ten war­tet, bei der deut­schen Bot­schaft in Addis Abe­ba einen Ter­min für das Nach­zugs­vi­sum bean­tra­gen. Doch es ver­ge­hen wei­te­re 15 Mona­te, bis sie end­lich einen Ter­min bekommt. 

Dass der Fami­li­en­nach­zug durch die­se neue Anfor­de­rung für vie­le Fami­li­en unmög­lich wird, zei­gen die im Ver­gleich zum Vor­jahr rasant gesun­ke­nen Erteilungsquoten.

Inzwi­schen ist die Fami­lie schon seit fast vier Jah­ren getrennt, aber nun scheint das Wie­der­se­hen zum Grei­fen nah. Mit dem Antrag auf Fami­li­en­nach­zug reicht die Ehe­frau die reli­giö­se Hei­rats­ur­kun­de ein. Der Bot­schaft jedoch reicht dies nicht aus. Sie for­dert eine Urkun­de über die staat­li­che Regis­trie­rung der Ehe. Die Fami­lie ist scho­ckiert. Wie sol­len sie die­se nur beschaf­fen? Wen könn­te man in Eri­trea beauf­tra­gen, ohne dass es für die­se Per­son gefähr­lich wird? Und selbst wenn jemand gefun­den wird, wie kann die Per­son bevoll­mäch­tigt werden? 

80%

der Visa­an­trä­ge in Bot­schaf­ten der Nach­bar­län­der wur­den im 1.Quartal 2017 bewilligt

40%

waren es nur noch im 1.Quartal 2018

Sinkende Quoten als Folge der neuen Anforderungen

Dass der Fami­li­en­nach­zug durch die­se neue Anfor­de­rung für vie­le Fami­li­en unmög­lich wird, zei­gen die im Ver­gleich zum Vor­jahr rasant gesun­ke­nen Ertei­lungs­quo­ten. Im ers­ten Quar­tal 2017, als die For­de­run­gen nach Nach­re­gis­trie­run­gen wegen der lan­gen Ver­fah­rens­dau­er erst zum Teil in die Ent­schei­dun­gen ein­flos­sen, wur­den an den drei Bot­schaf­ten Addis Abe­ba, Khar­to­um und Nai­ro­bi im Schnitt noch über 80 Pro­zent der Visa­an­trä­ge bewil­ligt. Die­ser Anteil sank im Ver­gleich dazu im ers­ten Quar­tal 2018 auf unter 40 Prozent.

(Zahlen entnommen aus Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten U. Jelpke u.a. Fraktion DIE LINKE, Drucksache 19/2075)

Es zeigt sich, dass allein bei der Bot­schaft in Nai­ro­bi die Ableh­nungs­quo­te nicht gesun­ken ist. Die­se bear­bei­tet Anträ­ge, die die sehr klei­ne Bot­schaft in Eri­trea ent­ge­gen­nimmt. Wie man in der Sta­tis­tik erkennt, gibt jedoch kaum Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die ihr Nach­zugs­ver­fah­ren so von Eri­trea aus betrei­ben kön­nen, denn dort kön­nen nur voll­stän­di­ge Anträ­ge ein­ge­reicht wer­den – also sol­che in denen die Iden­ti­täts- und Rei­se­do­ku­men­te sowie die Per­so­nen­stand­sur­kun­den vor­lie­gen. Einen Rei­se­pass und ein Visum zur lega­len Aus­rei­se erhal­ten in Eri­trea aber nur sehr weni­ge Men­schen (sie­he dazu Kap. 6 im EASO Bericht). Die meis­ten Eritreer*innen kön­nen aus der Dik­ta­tur nicht legal aus­rei­sen. Den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen bleibt oft nichts als die Flucht in die Nach­bar­län­der Äthio­pi­en und Sudan übrig.

Auch religiös geschlossene Ehen sind in Eritrea rechtswirksam

Die feh­len­den Ehe­re­gis­trie­run­gen sind in vie­len Fäl­len aus­schlag­ge­bend für die Ableh­nung des Visums­an­tra­ges. In Eri­trea sind reli­giö­se, gewohn­heits­recht­li­che und stan­des­amt­li­che Hoch­zei­ten glei­cher­ma­ßen mög­lich und aner­kannt. Die meis­ten Ehen in Eri­trea wer­den nur reli­gi­ös geschlos­sen. Laut eri­tre­ischem Gesetz war zwar nach der alten Gesetz­ge­bung und ist auch in dem neu­en Zivil­ge­setz­buch von 2015  (Art. 56 und 113) vor­ge­schrie­ben, dass reli­giö­se und gewohn­heits­recht­li­che Ehe­schlie­ßun­gen inner­halb eines Monats amt­lich regis­triert wer­den. Dies jedoch schlägt sich in der Ver­wal­tungs­pra­xis nicht nieder.

Laut dem Her­kunfts­län­der­be­richt von EASO sowie der aus­führ­li­chen Stel­lung­nah­me eines Län­der­ex­per­ten fan­den und fin­den die­se Regis­trie­run­gen auf­grund man­geln­der behörd­li­cher Struk­tu­ren nicht flä­chen­de­ckend statt. Es gibt kei­ner­lei Bestre­bun­gen sei­tens der Regie­rung dies nach­zu­ho­len. Eine feh­len­de Regis­trie­rung im Zen­tral­re­gis­ter hat in Eri­trea kei­ner­lei prak­ti­sche Kon­se­quen­zen. Auch ohne die amt­li­che Regis­trie­rung sind reli­gi­ös geschlos­se­ne Ehen rechts­wirk­sam (sie­he dazu auch den Arti­kel von M. Ton im Asyl­ma­ga­zin 3/2018, nicht online abrufbar).

Beim Antrag auf Ehe­gat­ten- und Kin­der­nach­zug nach Deutsch­land wur­den lan­ge Zeit die reli­giö­sen Eheur­kun­den als aus­rei­chend ange­se­hen, um die Ehe nach­zu­wei­sen. Nun jedoch ver­lan­gen die deut­schen Bot­schaf­ten eine Registrierungsurkunde.

Die Nachregistrierung der Ehe aus dem Ausland ist unzumutbar

Die Beschaf­fung der staat­li­chen Regis­trie­rung aus dem Aus­land ist für Flücht­lin­ge unzu­mut­bar. Wohl­ge­merkt: Wir spre­chen hier von aner­kann­ten Flücht­lin­gen, die aus die­sem Staat geflo­hen sind. Da auch die Ange­hö­ri­gen den Antrag auf Fami­li­en­nach­zug nur außer­halb Eri­tre­as stel­len kön­nen, müs­sen die Ehe­leu­te die Nach­re­gis­trie­rung oft nach ihrer Flucht aus Eri­trea vom Aus­land aus betrei­ben. Laut Aus­künf­ten der deut­schen Bot­schaf­ten und dem Aus­wär­ti­gen Amt ist dies durch die Beauf­tra­gung eines bevoll­mäch­tig­ten Drit­ten mög­lich. In der Pra­xis jedoch stellt es die Fami­li­en vor zwei gro­ße Zumutungen:

Das ers­te prak­ti­sche Pro­blem besteht dar­in, eine Per­son zu fin­den, die die Regis­trie­rung in Eri­trea vor­neh­men kann. Fami­li­en­mit­glie­der der Deser­tier­ten, die noch in Eri­trea leben, fürch­ten Nach­tei­le und Repres­sio­nen bis hin zur Inhaf­tie­rung, wenn sie behilf­lich sind und möch­ten nicht beauf­tragt wer­den (sie­he dazu zum Bei­spiel den Bericht des UN-Men­schen­rechts­rats von 2016). Ande­re Ver­wand­te berich­ten, dass die Behör­den die Regis­trie­rung ver­wei­gern und for­dern, die Ehe­leu­te soll­ten selbst vorsprechen.

Angst vor Repression

In der Bera­tung von PRO ASYL beschrei­ben Unterstützer*innen immer wie­der, dass sie ver­sucht haben, den deut­schen Bot­schaf­ten klar zu machen, dass die Fami­li­en aus Angst vor Repres­sio­nen die Doku­men­te nicht beschaf­fen kön­nen. Laut Bun­des­re­gie­rung berei­tet die Regis­trie­rung jedoch »kei­ne Pro­ble­me«. Es wird ver­tre­ten, dass es kei­ne Hin­wei­se auf Repres­sa­li­en gibt und dies bis­her bei den Bot­schaf­ten nicht vor­ge­tra­gen wur­de. Dies steht im Wider­spruch zu unzäh­li­gen Berich­ten über lang­wie­ri­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen und Mail­wech­seln mit den Bot­schaf­ten von Ehren­amt­li­chen und Bera­tungs­stel­len, die uns erreichen.

Keine Kontakte zu Anwält*innen herstellbar

Eini­ge Flücht­lin­ge haben kei­ne Ver­wand­ten mehr, die sie beauf­tra­gen könn­ten. Für die­se Flücht­lin­ge müss­te es mög­lich sein, eine ande­re Per­son zu beauf­tra­gen. In Fäl­len, in denen deut­sche Behör­den von Ausländer*innen Unter­la­gen aus dem Her­kunfts­land for­dern, kön­nen nor­ma­ler­wei­se Kon­tak­te von Anwält*innen genannt wer­den, die für die Beschaf­fung beauf­tragt wer­den kön­nen. In die­sem Fall jedoch nicht. Laut Aus­kunft der deut­schen Bot­schaft in Asma­ra ist der Ver­trau­ens­an­walt der Bot­schaft auf die­sem Gebiet nicht tätig und auch ande­re Kon­tak­te kann die Bot­schaft nicht kon­kret benennen.

Aner­kann­te Flücht­lin­ge müs­sen vor den Repres­sio­nen des sie ver­fol­gen­den Staa­tes geschützt wer­den. Ihnen kann nicht zuge­mu­tet wer­den, sich zwi­schen ihrer Fami­lie und Anfor­de­run­gen, die sie und ande­re Mit­wir­ken­de in ris­kan­te Situa­tio­nen brin­gen kön­nen, zu entscheiden.

Kontaktaufnahme zum Verfolgerstaat darf keine Voraussetzung sein

Das zwei­te, schwer­wie­gen­de Pro­blem liegt in der Bevoll­mäch­ti­gung selbst. Aus dem EASO-Bericht und meh­re­ren E‑Mails von deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen, die PRO ASYL vor­lie­gen, wird deut­lich, dass eine Voll­macht zunächst von der eri­tre­ischen Bot­schaft beglau­bigt wer­den muss. Um die Beglau­bi­gung zu erhal­ten, muss der aner­kann­te Flücht­ling und/oder sein*ihr Ehe­gat­te eine eri­tre­ische Bot­schaft auf­su­chen – eine höchst frag­wür­di­ge Anfor­de­rung, denn grund­sätz­lich gilt: Von aner­kann­ten Flücht­lin­gen kann nicht ver­langt wer­den, mit dem Ver­fol­ger­staat Kon­takt aufzunehmen.

Eritrea erhebt Diaspora-Steuer

Im Fall Eri­tre­as kommt hin­zu: Die eri­tre­ischen Bot­schaf­ten ver­lan­gen vor jeg­li­cher Dienst­leis­tung eine Reue­er­klä­rung über die Flucht und die – auch rück­wir­ken­de – Bezah­lung der soge­nann­ten Auf­bau­steu­er, die 2 Pro­zent des Ein­kom­mens umfasst. Die­se Abga­be wird in Deutsch­land nicht von den Bot­schaf­ten direkt ein­ge­zo­gen, muss aber den­noch über Ver­mitt­ler bezahlt wor­den sein, um kon­su­la­ri­sche Diens­te in Anspruch zu neh­men. Vie­le möch­ten dies nicht tun. Sie sind nicht bereit, die Erklä­rung zu unter­schrei­ben, weil sie kei­ne Reue füh­len und eine »ange­mes­se­ne Bestra­fung« zu akzep­tie­ren, obwohl sie genau vor sol­chen Repres­sio­nen geflo­hen sind. Sie kön­nen und möch­ten die eri­tre­ische Regie­rung nicht finan­zi­ell unter­stüt­zen und wol­len ihre Adres­se in Deutsch­land nicht preis­ge­ben. For­schungs­er­geb­nis­se bele­gen, wel­chen Repres­sio­nen Eritreer*innen in die­sem Zusam­men­hang aus­ge­setzt sind.

Flücht­lin­ge befin­den sich in einer beson­de­ren Situa­ti­on und kön­nen nicht ein­fach Doku­men­te aus dem Her­kunfts­land beschaf­fen. Das berück­sich­tigt auch die Fami­li­en­nach­zugs­richt­li­nie (Richt­li­nie 3002/86/EG): Laut Art. 11 Abs. 2 die­ser euro­päi­schen Richt­li­nie darf ein Antrag nicht allein mit dem Feh­len von Bele­gen begrün­det werden.

In den Leit­li­ni­en zur Anwen­dung führt die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on aus, dass es »auf­grund der beson­de­ren Situa­ti­on der Flücht­lin­ge, die zur Flucht aus ihrem Land gezwun­gen wur­den, häu­fig nicht mög­lich oder gefähr­lich für die Flücht­lin­ge oder ihre Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen [ist], amt­li­che Unter­la­gen vor­zu­le­gen oder Kon­takt zu diplo­ma­ti­schen oder kon­su­la­ri­schen Behör­den ihres Her­kunfts­lands auf­zu­neh­men. Arti­kel 11 Absatz 2 besagt ganz ein­deu­tig, ohne dass den Mit­glied­staa­ten ein Ermes­sens­spiel­raum ein­ge­räumt wird, dass die Ableh­nung eines Antrags nicht aus­schließ­lich mit dem Feh­len von Bele­gen begrün­det wer­den darf«.

Unzumutbarkeit ist die Regel, keine Ausnahme

Obwohl die Pro­ble­me die Regel sind, wer­den ande­re Bewei­se wie pri­va­te Doku­men­te oder Fotos in den wenigs­ten Fäl­len in die Prü­fung ein­be­zo­gen. Die euro­päi­sche Leit­li­nie wird nicht aus­rei­chend beach­tet. Vie­le Visa­an­trä­ge wer­den letzt­end­lich abge­lehnt, weil die Regis­trie­rungs­ur­kun­de nicht beschafft und damit die Ehe nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann. Selbst bei gemein­sa­men Kin­dern und durch einen DNA-Test bewie­se­ne Vater­schaft for­dern die Bot­schaf­ten zum Nach­weis der recht­li­chen Vater­schaft die Ehe­re­gis­trie­rung. Dies ist mit der Fami­li­en­nach­zugs­richt­li­nie nicht ver­ein­bar. Die Kon­takt­auf­nah­me zum Ver­fol­ger­staat darf kei­ne Vor­aus­set­zung für Anfor­de­run­gen im Rah­men der Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung sein.

Aner­kann­te Flücht­lin­ge müs­sen vor den Repres­sio­nen des sie ver­fol­gen­den Staa­tes geschützt wer­den. Ihnen kann nicht zuge­mu­tet wer­den, sich zwi­schen ihrer Fami­lie und Anfor­de­run­gen, die sie und ande­re Mit­wir­ken­de in ris­kan­te Situa­tio­nen brin­gen kön­nen, zu entscheiden.

Beglaubigung aus dem Ausland nicht möglich

Auch wenn sich nur die nach­zie­hen­den (immer­hin bei UNHCR als Flücht­lin­ge regis­trier­ten) Ange­hö­ri­gen dar­auf ein­las­sen, löst das nicht das Pro­blem. Die Ehe­frau von Herrn T. bei­spiels­wei­se kann die Voll­macht nicht beglau­bi­gen las­sen, weil es in Äthio­pi­en kei­ne Aus­lands­ver­tre­tung Eri­tre­as gibt. In ande­ren Fäl­len hat es nicht gereicht, dass einer der Ehe­gat­ten bei der eri­tre­ischen Bot­schaft die Bevoll­mäch­ti­gung erteilt hat, son­dern es wur­de auch von dem ande­ren Ehe­gat­ten ver­langt. Von aner­kann­ten Flücht­lin­gen in Deutsch­land wie Herrn T. wird also ver­langt, dass sie Kon­takt zu ihrem Ver­fol­ger­staat aufnehmen.

PRO ASYL unter­stützt Betrof­fe­ne in ihren Ver­fah­ren und for­dert, dass die­se Hür­den beim Fami­li­en­nach­zug auch in Deutsch­land abge­baut werden!

Eine andere Praxis ist möglich

Dass es auch anders geht, zei­gen bei­spiels­wei­se die Nie­der­lan­de: Hier haben Bele­ge über Ein­schüch­te­run­gen im Zusam­men­hang  mit dem Ein­zug der 2 Pro­zent-Steu­er dazu geführt, dass ein eri­tre­ischer Diplo­mat zur ‚per­so­na non gra­ta‘ erklärt wur­de. Ein Gericht in Den Haag bestä­tig­te, dass reli­giö­se Hei­rats­ur­kun­den für den Nach­weis der fami­liä­ren Bezie­hung aus­rei­chen. In dem Urteil wur­de auf eine wis­sen­schaft­li­che Stu­die der Migra­ti­on Law Cli­nic Bezug genom­men, die sich mit der Ver­ein­bar­keit der Anfor­de­run­gen mit der Fami­li­en­nach­zugs­richt­li­nie aus­ein­an­der­setzt. Auch ein schwe­di­sches Gericht urteil­te, dass von Eritreer*innen in Schwe­den und ihren Ange­hö­ri­gen nicht ver­langt wer­den kann, sich zwecks Doku­men­ten­be­schaf­fung an die eri­tre­ische Bot­schaft zu wenden.

Immer noch keine Lösung für Familie T.

Die Ehe­leu­te T. haben es bis­her nicht geschafft, ihre Ehe nach­träg­lich regis­trie­ren zu las­sen. Sie befürch­ten, dass der Visums­an­trag dar­um bald abge­lehnt wird. Dann bleibt Ihnen nur noch der Rechts­weg, der wie­der vie­le Mona­te dau­ern wird – und des­sen Aus­gang offen ist. 

Die Schi­ka­ne hat aus Sicht von PRO ASYL Metho­de: Fami­li­en­nach­zug wird nicht nur mit recht­li­chen, son­dern auch ver­wal­tungs­tech­ni­schen Anfor­de­run­gen ver­hin­dert, wo es mög­lich ist. PRO ASYL unter­stützt Betrof­fe­ne in ihren Ver­fah­ren und for­dert, dass die­se Hür­den beim Fami­li­en­nach­zug auch in Deutsch­land abge­baut wer­den, sodass Flücht­lin­ge und ihre Ange­hö­ri­gen das Recht, das sie besit­zen, auch wahr­neh­men können.

(jb)


Alle Hintergründe