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4. September 2015: Ein syrischer Flüchtling mit Baby auf einer Autobahn Richtung Wien. Der Selbsteintritt Deutschlands sorgte dafür, dass Asylanträge syrischer Flüchtlinge in Deutschland bearbeitet wurden und verhinderte zugleich eine humanitäre Katastrophe. Foto: UNHCR / Mark Henley

Vor einem Jahr verhinderten Bundeskanzlerin Merkel und der österreichische Bundeskanzler Faymann eine humanitäre Katastrophe in Europa. Doch die EU-Kommission will in Zukunft durch Änderung der EU-Dublin-Verordnung humanitäres Eingreifen durch Staaten unmöglich machen.

Gera­de das Selbst­ein­tritts­recht, mit dem die Mit­glied­staa­ten sich eigen­stän­dig als zustän­dig für die Durch­füh­rung von Asyl­ver­fah­ren erklä­ren kön­nen, war bei der Auf­nah­me von Flücht­lin­gen im Sep­tem­ber 2015 ausschlaggebend.

Die Auf­nah­me ist auch im Rück­blick eine huma­ni­tär gebo­te­ne und eine poli­tisch und recht­lich rich­ti­ge Ent­schei­dung, denn die euro­pa­weit gel­ten­de Dub­lin-Ver­ord­nung ermög­licht Staa­ten, vom Selbst­ein­tritt Gebrauch zu machen und selbst Asyl­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren. Doch mit dem Vor­stoß der EU-Kom­mis­si­on für eine neue Dub­lin-Ver­ord­nung soll das Selbst­ein­tritts­recht weit­ge­hend begrenzt wer­den. Der Selbst­ein­tritt eines EU-Staa­tes soll nur noch in Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen mög­lich sein. Huma­ni­tä­res Ein­grei­fen durch EU-Staa­ten wür­de so unmög­lich gemacht werden.

Das Kri­te­ri­um der Erst­ein­rei­se bleibt bestehen. Rand­staa­ten der EU, die Flücht­lin­ge ein­rei­sen las­sen, sol­len für sie ohne jeg­li­che zeit­li­che Begren­zung zustän­dig blei­ben. Ein Prin­zip, das mit einer gerech­ten Ver­tei­lung von Flücht­lin­gen in Euro­pa nichts gemein hat und in der Ver­gan­gen­heit durch­weg ver­sagt hat. Die Abschaf­fung des Selbst­ein­tritts­rechts ist nur eine von vie­len Ver­schär­fun­gen, die Flücht­lings­rech­te und das Recht auf Asyl aus­höh­len werden.

Statt fairer Asylverfahren innerhalb der EU gibt es Unzulässigkeitsverfahren

Die EU-Kom­mis­si­on plant die Ein­füh­rung von Unzu­läs­sig­keits­ver­fah­ren, die dem eigent­li­chen Asyl­ver­fah­ren vor­an­ge­stellt wer­den. Im Rah­men die­ser neu­en Ver­fah­ren soll  zuerst geprüft wer­den, ob der/die Asyl­su­chen­de aus einem siche­ren Dritt­staat oder einem siche­ren Her­kunfts­staat stammt. Erfüllt die asyl­su­chen­de Per­son ein sol­ches Kri­te­ri­um, darf sie nicht im Rah­men des Relo­ca­ti­on-Pro­gramms in einen ande­ren Staat ver­teilt werden.

Die Unzu­läs­sig­keits­ver­fah­ren bedeu­ten für die Asyl­su­chen­den, dass ihre eigent­li­chen Flucht­grün­de nicht mehr geprüft wer­den, son­dern allei­ne unter­sucht wird, ob sie in einem Dritt­staat außer­halb der EU angeb­lich »sicher« sind. Den Betrof­fe­nen droht damit eine Rück­über­stel­lung aus der EU her­aus in den zuvor pas­sier­ten Dritt­staat bzw. direkt in den Her­kunfts­staat, den die EU für »sicher« erklärt hat. Dies unter­gräbt sys­te­ma­tisch das indi­vi­du­el­le Recht auf Asyl in der Euro­päi­schen Union.

Dies wider­spricht aus PRO ASYL-Sicht gegen Arti­kel 78 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV). Arti­kel 78 Abs. des AEUV garan­tiert ein Recht auf Asyl inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on und nicht außer­halb.

Randstaaten weiter zuständig, Weiterfliehen wird bestraft

Nach der Dub­lin IV-Reform tra­gen die Rand­staa­ten wei­ter­hin allei­ne die Ver­ant­wor­tung für die Prü­fung und ggf. Rück­füh­rung der Betrof­fe­nen, denn am Kri­te­ri­um der Erst­ein­rei­se und der sich dar­aus erge­ben­den Zustän­dig­keit für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens wird wei­ter­hin festgehalten.

Jedes Wei­ter­flie­hen der Flücht­lin­ge wird bestraft. Wenn Schutz­su­chen­de aus Ungarn, Grie­chen­land, Bul­ga­ri­en oder Ita­li­en wei­ter­flie­hen, wer­den sie ohne jede zeit­li­che Begren­zung in den Erst­ein­rei­se­staat zurück­ge­scho­ben. Dort kom­men sie jedoch nicht mehr in ein regu­lä­res Ver­fah­ren, ihre Flucht­grün­de wer­den nicht mehr geprüft. Damit dro­hen tau­sen­de Flücht­lin­ge zu »refu­gees in orbit«  zu wer­den: Das sind Flücht­lin­ge, bei denen kein Staat in der EU bereit ist, ihren Asyl­an­trag zu bear­bei­ten. Der Vor­schlag der EU-Kom­mis­si­on igno­riert hier die Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH): Der EuGH hat zur Dub­lin-Ver­ord­nung ent­schie­den, dass es im Inter­es­se der Mit­glied­staa­ten und der Flücht­lin­ge ist, dass durch die Mög­lich­keit des Selbst­ein­tritts schnell die Zustän­dig­keit für das Asyl­ver­fah­ren im Land des Auf­ent­hal­tes geklärt wird.

Abschaffung der Überstellungsfrist wird Tausende zu »refugees in orbit« machen

Bis­lang muss­te ein Mit­glied­staat, der eine Dub­lin-Abschie­bung durch­set­zen möch­te, eine Über­stel­lungs­frist ein­hal­ten. Läuft sie ab, geht die Zustän­dig­keit auf den Staat, in dem sich der Flücht­ling auf­hält, über.

Die EU-Kom­mis­si­on will nun die ver­bind­li­chen Fris­ten abschaf­fen. Die Fol­ge: Flücht­lin­ge kön­nen künf­tig auch noch nach Jah­ren abge­scho­ben wer­den – huma­ni­tä­re Spiel­räu­me bestehen nicht mehr. Die Betrof­fe­nen wären nur noch gedul­det und müss­ten in der stän­di­gen Angst leben, doch noch nach Bul­ga­ri­en, Ungarn oder Ita­li­en zurück zu müs­sen. Schutz­su­chen­den droht ein Elend als »refu­gees in orbit«. Im Staat, in dem sie sich auf­hal­ten, wird ihnen das Asyl­ver­fah­ren verwehrt.

Rück­über­stell­te Flücht­lin­ge wer­den in dem Mit­glied­staat ihrer Zustän­dig­keit kei­nen Zugang zu einem Asyl­ver­fah­ren haben, in dem ihre ursprüng­li­chen Flucht­grün­de geprüft wer­den. Denn sie haben den Staat ihrer Zustän­dig­keit ver­las­sen. Ihr Asyl­an­trag wird bei der Rück­kehr nur noch als Fol­ge­an­trag behan­delt, der ledig­lich nach der Flucht aus dem Her­kunfts­land ent­stan­de­ne Flucht­grün­de prüft, nicht aber die ursprüng­li­chen Fluchtgründe.

Abschiebungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Der Vor­schlag der EU-Kom­mis­si­on macht nicht ein­mal vor der Abschie­bung unbe­glei­te­ter Min­der­jäh­ri­ger halt. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat die Abschie­bung unbe­glei­te­ter Min­der­jäh­ri­ger in ande­re EU-Staa­ten unter­sagt. Abschie­bun­gen von unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen sind mit dem Kin­des­wohl nicht ver­ein­bar. Nach dem Vor­schlag der EU-Kom­mis­si­on sol­len künf­tig auch unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge abge­scho­ben wer­den ent­ge­gen des Urteils des EuGH.

Menschenunwürdiger Ausschluss von Sozialleistungen

Zur Durch­set­zung der zwangs­wei­sen Ver­tei­lung von Asyl­su­chen­den droht die EU-Kom­mis­si­on mit der Dub­lin-IV-Ver­ord­nung den Schutz­su­chen­den die Ver­wei­ge­rung des phy­si­schen Exis­tenz­mi­ni­mums an. Durch die­se Ände­rung wer­den sozia­le Här­ten pro­du­ziert, die mit dem Prin­zip moder­ner Sozi­al­staat­lich­keit und den Urtei­len Euro­päi­scher Gerich­te voll­kom­men unver­ein­bar sind.

Krise des Flüchtlingsschutzes in Europa bleibt ungelöst

Mit der neu­en Dub­lin IV-Ver­ord­nung wird der Druck auf die Rand­staa­ten der EU für die Auf­nah­me der Flücht­lin­ge ver­ant­wort­lich zu sein ver­stärkt. Die Schief­la­ge, an der Deutsch­land die Mit­ver­ant­wor­tung trägt, wird sich mit der Beschrän­kung des Selbst­ein­tritts­rechts und der jah­re­lang mög­li­chen Rück­schie­bung in den Ein­rei­se­staat durch Weg­fall von Fris­ten­re­ge­lun­gen wei­ter ver­schär­fen. Die Ver­hand­lun­gen über die Dub­lin IV-Ver­ord­nung gehen  nach der Som­mer­pau­se in die ent­schei­den­de Pha­se. Die Aus­he­be­lung des Zugangs zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren ver­schärft den Zer­falls­pro­zess eines Euro­pas der Wer­te und Rech­te. Wie sich die Bun­des­re­gie­rung dazu ver­hält, ist bis­lang offen geblieben.

Eine aus­führ­li­che Stel­lung­nah­me von PRO ASYL zur Dub­lin-Reform gibt es hier.

Zum Posi­ti­ons­pa­pier (kur­ze Ver­si­on) von PRO ASYL zu Dub­lin IV geht es hier.