04.07.2013
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Starb mit nur 30 Jahren in Abschiebehaft, nachdem ihn ein Konsiliararzt kurzerhand für gesund und abschiebungstauglich befunden hatte: Mustafa Alcali. Foto: Flüchtlingsrat Niedersachsen

Wegen "Geringfügigkeit der Schuld" hat das Landgericht Frankfurt das Verfahren gegen den Psychiater Heinrich W. eingestellt. Heinrich W. hatte Mustafa Alcali vor seinem Suizid in Abschiebungshaft für gesund und abschiebungstauglich befunden. Das Fehlverhalten des Arztes bleibt ungesühnt.

Wenn die Ver­ant­wor­tungs­lo­sig­keit ganz gro­ße Aus­ma­ße annimmt, weil sie in einer büro­kra­ti­schen Struk­tur auf ganz vie­le Figu­ren auf­ge­teilt ist, dann macht sie sich am Ende ungreif­bar. Da gibt es dann einen Toten, vie­le Ver­säum­nis­se und kei­ne jus­ti­zia­bel greif­ba­re Schuld. So könn­te man das abseh­ba­re Ende des Ver­fah­rens vor dem Land­ge­richt Frank­furt am Main zusam­men­fas­sen, in dem es zum drit­ten Mal um die Ver­ant­wor­tung für den Tod von Mus­ta­fa Alca­li in der Abschie­bungs­haft in Frank­furt ging.

Das Ver­fah­ren gegen den zum Todes­zeit­punkt vor sechs Jah­ren als Kon­si­li­ar­arzt des Haft­kran­ken­hau­ses Kas­sel arbei­ten­den Psych­ia­ter Hein­rich W. wur­de am 3. Juli 2013 gem. § 153 StPo ein­ge­stellt. Das Gericht sah ledig­lich ein gering­fü­gi­ges Verschulden.

Die vor­sit­zen­de Rich­te­rin wies dar­auf hin, dass kei­ne Wie­der­ho­lungs­ge­fahr bestehe, auch weil der Psych­ia­ter seit 2007 im Ruhe­stand sei.

In einer Erklä­rung anläss­lich der Ein­stel­lung wies der Staats­an­walt dar­auf hin, dass es mög­li­cher­wei­se eine gan­ze Rei­he von Ärz­ten und Stel­len gebe, die u.U. eine Teil­ver­ant­wor­tung für den Tod von Alca­li zuzu­ord­nen sei. So habe ein Arzt in der JVA Frank­furt Main I offen­bar kei­ne Rück­spra­che mit der JVA Kas­sel genom­men, bevor er bis dahin ver­ab­reich­te Psy­cho­phar­ma­ka absetz­te. Zu fra­gen sei auch, ob das Land Hes­sen sei­ner Für­sor­ge­pflicht für den Häft­ling, aber auch für das beschäf­tig­te Per­so­nal, gerecht gewor­den sei. Im Ver­fah­ren sei die Über­for­de­rung des zum Tat­zeit­punkt 79jährigen Psych­ia­ters sicht­bar gewor­den, der als Kon­si­li­ar­arzt für meh­re­re Haft­an­stal­ten in Nord­hes­sen zustän­dig war. Auch in Hin­sicht auf die Ärz­te der JVA Kas­sel sei frag­lich, ob ihr Ver­hal­ten ärzt­li­chen Stan­dards genügt habe. Vor die­sem Hin­ter­grund stel­le sich das Aus­maß des Ver­schul­dens in ande­rem Licht, sodass die Staats­an­walt­schaft der Ein­stel­lung zustim­men konnte.

Der Ver­tei­di­ger des Psych­ia­ters wies dar­auf hin, dass sein Man­dant auch eine Ent­schei­dung in der Sache hät­te anstre­ben kön­nen: Da davon aus­zu­ge­hen, dass eine Ursäch­lich­keit des Ver­hal­tens sei­nes Man­dan­ten für den Tod Alca­lis nicht nach­ge­wie­sen wor­den sei, hät­te der Man­dant auch mit einem Frei­spruch rech­nen können.

Der Ver­tre­ter der Neben­kla­ge, der Ver­wand­ten Alca­lis, äußer­te sei­ne abwei­chen­de kri­ti­sche Ein­schät­zung. Der Psych­ia­ter habe in erheb­li­chem Maße zen­tra­le ärzt­li­che Sorg­falts­pflich­ten ver­letzt, indem er z.B. sei­ner Pflicht zur Doku­men­tie­rung von Behand­lun­gen und Begrün­dung von Dia­gno­sen nicht gerecht gewor­den sei. Ohne Rück­spra­che mit den vor­be­han­deln­den Ärz­ten habe er Alca­li Abschie­bungs­fä­hig­keit „bis in das Flug­zeug“ hin­ein attes­tiert. Wenn man, wie Hein­rich W. zu sei­ner Ver­tei­di­gung, von einem „Bilanz­selbst­mord“ aus­ge­he, dann dür­fe man nicht aus­blen­den, dass Alca­li zuvor durch das Ver­hal­ten des Psych­ia­ters in die Lage gebracht wor­den sei, in der er dann kei­nen Aus­weg mehr sah. Ein ledig­lich gerin­ges Ver­schul­den sehe er des­halb nicht.

Das Ver­fah­ren gab Ein­bli­cke in offen­bar sys­te­mi­sche Män­gel des hes­si­schen Jus­tiz­voll­zu­ges. So war es noch am letz­ten Ver­hand­lungs­tag über­ra­schend, dass aus der Akte, die sich die Rich­te­rin hat­te kom­men las­sen, nicht her­vor­ging, wel­che Art von Unter­brin­gung (Gemein­schafts- oder Ein­zel­zel­le) für den Abschie­bungs­häft­ling ange­ord­net wor­den war – offen­sicht­lich ein Ver­stoß gegen Dokumentationspflichten.

Man darf bezwei­feln, dass Dia­gno­sen, Behand­lun­gen und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten heu­te erns­ter genom­men wer­den und die Abläu­fe heu­te so orga­ni­siert sind, dass Ver­gleich­ba­res nicht erneut pas­sie­ren kann.

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