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Das Asylpaket II ist ein Sammelsurium an Verschärfungen: Kranken droht künftig die Abschiebung; unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben erst nach zwei Jahren Anspruch auf Familiennachzug; Verstöße gegen Residenzpflicht können eine Einstellung des Asylverfahrens nach sich ziehen; Flüchtlingen ohne Pass drohen einwöchige Schnellverfahren, in denen eine gründliche Prüfung des Asylgesuchs kaum möglich ist. Grafik: asylrechtsverschaerfungstoppen.blogsport.eu

Das Asylpaket II soll im Schnellverfahren durch den Bundestag gebracht werden. Von der Bundesregierung als Erfolg verbucht, stößt das Paket auf massive Kritik zahlreicher Wohlfahrts- und Fachverbände, Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlicher Akteure.

Die deut­li­che Kri­tik aus einem brei­ten gesell­schaft­li­chen Spek­trum zeigt, dass das Paket kei­ne Pro­ble­me löst, son­dern den Kern des Asyl­rechts aus­höhlt und den Rechts­staat angreift. Mit dem »Gesetz zur Ein­füh­rung beschleu­nig­ter Asyl­ver­fah­ren« wer­den Ver­schär­fun­gen auf den Weg gebracht, die mit dem aktu­el­len Zuzug von Flücht­lin­gen gro­ßen­teils nicht im Zusam­men­hang ste­hen – mit weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen. Das Asyl­pa­ket II wird Flücht­lin­ge dau­er­haft recht­li­chen Beschrän­kun­gen unterwerfen.

Auf eine ernst­haf­te Anhö­rung der Ver­bän­de hat das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) im Vor­feld ver­zich­tet, wohl auch, um sich die zu erwar­ten­de und erheb­li­che Kri­tik von Ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen zu erspa­ren. Nur weni­ge Stun­den hat­ten Kir­chen, Wohl­fahrts­ver­bän­de und Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen Zeit, eine Stel­lung­nah­me zum Asyl­pa­ket II abzu­ge­ben – ein unmög­li­ches Unter­fan­gen, wenn man das Geset­zes­pa­ket durch­ar­bei­ten und kom­men­tie­ren will. Die viel zu kur­ze Frist hat zu vie­len Pro­test­no­ten von Ver­bän­den an die Bun­des­re­gie­rung geführt. Das Vor­ge­hen des BMI stellt einen kla­ren Ver­stoß gegen die Geschäfts­ord­nung der Bun­des­mi­nis­te­ri­en dar. Zwar kann das BMI nach § 47 der Geschäfts­ord­nung den Ter­min der Zulei­tung des Geset­zes frei bestim­men. Ein völ­li­ger Ver­zicht – und die­se Pro-For­ma-Pra­xis grenzt dar­an – ist jedoch nicht erlaubt. Nun soll die­ses Gesetz inner­halb nur einer Woche durch den Bun­des­tag ver­ab­schie­det werden.

Hier eine Über­sicht über vor­lie­gen­de Stel­lung­nah­men und Kom­men­ta­re mit exem­pla­ri­schen Auszügen:

PRO ASYL:

»Das geplan­te Gesetz sieht beschleu­nig­te Asyl­ver­fah­ren vor, die einen Groß­teil der Asyl­su­chen­den von fai­ren und sorg­fäl­ti­gen Ver­fah­ren aus­schlie­ßen. Auf beson­ders star­ke Beden­ken stößt das Vor­ha­ben, Schutz­su­chen­de ohne Päs­se einem Schnell­ver­fah­ren zu unter­wer­fen. Dies trifft auf einen Groß­teil der Ankom­men­den. Des Wei­te­ren sol­len alle Asyl­su­chen­den aus soge­nann­ten „siche­ren Her­kunfts­län­dern«, alle Flücht­lin­ge, die einen Fol­ge­an­trag gestellt haben, weil sich ihre Situa­ti­on grund­le­gend ver­än­dert hat, künf­tig beschleu­nig­te Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen, die in nur einer Woche abge­schlos­sen wer­den sollen.

Wei­te­re Ver­schär­fun­gen sind vor­ge­se­hen: Aus­he­be­lung des effek­ti­ven Rechts­schut­zes durch beschleu­nig­te Asyl­ver­fah­ren, völ­li­ger Aus­schluss vom Asyl­ver­fah­ren wegen Resi­denz­pflicht­ver­sto­ßes, Fami­li­en­tren­nun­gen, Abschie­bun­gen von Kran­ken. Dage­gen wer­den die EU-Asylverfahrens- und die Auf­nah­me­richt­li­nie, deren Umset­zungs­fris­ten bereits im Juli 2015 abge­lau­fen sind, nach wie vor nicht umge­setzt. Die­se Richt­li­ni­en ent­hal­ten wich­ti­ge Ver­bes­se­run­gen der Rechts­po­si­tio­nen für Asyl­su­chen­de, ins­be­son­de­re für beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Grup­pen wie Trau­ma­ti­sier­te. Zum Bei­spiel muss im Rah­men des Asyl­ver­fah­rens eine Fest­stel­lung beson­de­rer Bedürf­nis­se bei Asyl­su­chen­den erfol­gen, um ihnen eine ent­spre­chen­de Behand­lung zu ermög­li­chen. Hier ver­letzt die Bun­des­re­gie­rung die bestehen­de Umset­zungs­pflicht und macht sich dadurch gegen­über der EU ver­trags­brü­chig. Die Kom­mis­si­on hat bereits ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren eingeleitet.

PRO ASYL lehnt die  geplan­ten Ver­schär­fun­gen ent­schie­den ab.«

Zur Stel­lung­nah­me von PRO ASYL geht es hier.

Dia­ko­nie:

»Auch wenn die Begrün­dung des Geset­zes­vor­ha­bens als Ziel beschleu­nig­te Asyl­ver­fah­ren benennt, füh­ren die geplan­ten Maß­nah­men tat­säch­lich jedoch zu mehr Büro­kra­tie bei der Erst­auf­nah­me von Asyl­su­chen­den, erschwe­ren die­se und füh­ren so mit­nich­ten zu einer ange­streb­ten Ver­kür­zung und Effek­ti­vie­rung. Mit dem Vor­ha­ben könn­te der Ero­si­on rechts­staat­li­cher Stan­dards der Weg berei­tet wer­den. Abschre­ckungs­maß­nah­men im Geset­zes­vor­ha­ben wer­den nicht zu einer effek­ti­ven Redu­zie­rung der Zuwan­de­rung füh­ren, solan­ge die Ursa­chen, allen vor­an der Krieg in Syri­en, fort­be­stehen.« (Zur Stel­lung­nah­me der Dia­ko­nie geht es hier.)

Cari­tas:

»Die Ein­schrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Geschütz­te ist das fal­sche Mit­tel, um die Her­aus­for­de­run­gen in der Flücht­lings­po­li­tik zu bewäl­ti­gen«, kom­men­tiert Cari­tas-Gene­ral­se­kre­tär Georg Cremer. Und wei­ter heißt es: »Vie­le der­je­ni­gen, denen ein sub­si­diä­rer Schutz zusteht, wer­den auf­grund der Per­spek­tiv­lo­sig­keit in ihren Her­kunfts­län­dern län­ger bei uns blei­ben. Die Ein­schrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs ist dabei das fal­sche Signal. Inte­gra­ti­on gelingt wesent­lich bes­ser, wenn die Fami­lie eine gemein­sa­me Zukunfts­per­spek­ti­ve in Deutsch­land hat«, so Cremer. (Zur Pres­se­mit­tei­lung der Cari­tas geht es hier.)

Jesui­ten-Flücht­lings­dienst:

Zu den ein­wö­chi­gen Schnell­ver­fah­ren in Beson­de­ren Auf­nah­me­zen­tren (BAE) sagt der Jesui­ten-Flücht­lings­dienst: »Eine Prü­fung eines Schutz­be­geh­rens inner­halb einer Woche ist vie­len Fäl­len mit der erfor­der­li­chen Genau­ig­keit und Prü­fungs­dich­te nicht mög­lich. Das Asyl­ver­fah­ren droht bei einer sol­chen kur­zen Frist zur Far­ce zu wer­den.« Dass auch Schutz­be­dürf­ti­ge mit beson­de­ren Bedürf­nis­sen vom Schnell­ver­fah­ren betrof­fen sein könn­ten, kri­ti­siert der Jesui­ten-Flücht­lings­dienst: »Die sich unter ande­rem aus Euro­pa­recht erge­ben­de Ver­pflich­tung Deutsch­lands, ein Ver­fah­ren zu ent­wi­ckeln, in denen beson­de­re Bedürf­nis­se ermit­telt wer­den und das Asyl­ver­fah­ren an die­se Bedürf­nis­se ange­passt wird, droht durch den Gesetz­ent­wurf in das kras­se Gegen­teil ver­kehrt zu wer­den.« (Zur Stel­lung­nah­me des Jesui­ten-Flücht­lings­diens­tes geht es hier.)

Der Pari­tä­ti­sche Gesamtverband:

Zum § 30 a AsylG sagt der Pari­tä­ti­sche Gesamt­ver­band: »Die Rege­lung sieht vor, dass Asyl­ver­fah­ren bei bestimm­ten Grup­pen von Aus­län­dern beschleu­nigt durch­ge­führt wer­den kön­nen. Dazu gehört gemäß § 30a Abs. 1.3 auch der­je­ni­ge, der ein Iden­ti­täts­pa­pier mut­wil­lig ver­nich­tet oder besei­tigt hat, oder die Umstän­de offen­sicht­lich die­se Annah­me recht­fer­ti­gen. Die­se For­mu­lie­rung hal­ten wir für außer­or­dent­lich pro­ble­ma­tisch, denn sie stellt qua­si eine Gene­ral­voll­macht dar, die auf jeden, der kei­nen Pass hat, ange­wen­det wer­den kann.

Das beschleu­nig­te Ver­fah­ren soll zudem auf alle Fol­ge­an­trag­stel­ler ange­wandt wer­den. Auch dies ist unse­res Erach­tens viel zu weit­ge­hend. Es ist nicht ein­zu­se­hen, war­um per se ein Fol­ge­an­trag­stel­ler dem beschleu­nig­ten Ver­fah­ren unter­lie­gen muss. Eine wesent­lich stär­ke­re Dif­fe­ren­zie­rung bei der Grup­pe der Fol­ge­an­trag­stel­ler wäre not­wen­dig.« (Zur Stel­lung­nah­me des Pari­tä­ti­schen Gesamt­ver­ban­des geht es hier.)

AWO Bun­des­ver­band:

Zu den ein­wö­chi­gen Schnell­ver­fah­ren sagt der AWO Bun­des­ver­band: »Die Arbei­ter­wohl­fahrt hat erheb­li­che Beden­ken, ob eine ange­mes­se­ne Prü­fung eines Schutz­be­geh­rens mit der erfor­der­li­chen Genau­ig­keit, Prü­fungs­in­ten­si­tät und Fair­ness gegen­über dem oft trau­ma­ti­sier­ten Schutz­su­chen­den inner­halb einer Woche mög­lich ist. Der Gesetz­ent­wurf berück­sich­tigt nicht die spe­zi­fi­sche Situa­ti­on von Men­schen mit beson­de­rem Schutz­be­darf. Ihnen kann ein »beschleu­nig­tes Ver­fah­ren« nicht gerecht wer­den. Gemäß dem Arti­kel 21 der EU-Auf­nah­me­richt­li­nie (Auf­nRL) sind die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, die spe­zi­el­le Situa­ti­on bestimm­ter Per­so­nen­grup­pen mit beson­de­rem Schutz­be­darf zu berück­sich­ti­gen, deren Vul­nerabi­li­tät über die­je­ni­ge hin­aus­geht, der Asyl­su­chen­de schon all­ge­mein aus­ge­setzt sind (etwa Schwan­ge­re, Min­der­jäh­ri­ge, Men­schen mit psy­chi­schen oder phy­si­schen Behin­de­run­gen, Kran­ke und Trau­ma­ti­sier­te).« (Zur Stel­lung­nah­me des AWO Bun­des­ver­ban­des geht es hier.)

Deut­scher Anwaltverein:

»Beson­de­re Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ohne asyl­rechts­kun­di­ge Bera­tung sind ver­fas­sungs­wid­rig. Eine asyl­rechts­kun­di­ge Bera­tung im Dau­er­be­reit­schafts­dienst, wie am Rhein-Main-Flug­ha­fen gewähr­leis­tet, erfor­dert eine Viel­zahl von asyl­recht­lich kun­di­gen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten, die im Rah­men eines vor­her koor­di­nier­ten Ein­satz­pla­nes eine täg­lich mög­li­che asyl­rechts­kun­di­ge Bera­tung ermög­li­chen. An den in der Ver­ein­ba­rung der Par­tei­vor­sit­zen­den vom 5.11.2015 vor­ge­se­he­nen Orten (Man­ching, Bam­berg) kann dies zum heu­ti­gen Zeit­punkt sicher nicht gewähr­leis­tet wer­den. Ein Ver­stoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG wür­de durch den Gesetz­ge­ber sehen­den Auges in Kauf genom­men.« (Zur Stel­lung­nah­me des Deut­schen Anwalt­ver­eins geht es hier.)

Neue Rich­ter­ver­ei­ni­gung:

»Viel zu unbe­stimmt und unver­hält­nis­mä­ßig ist die geplan­te Neu­re­ge­lung des § 33 Abs. 1 und 2 AsylG‑E zum Nicht-Betrei­ben des Ver­fah­rens vor dem BAMF. Die schlich­te Bestim­mung, dass der Asyl­an­trag als zurück­ge­nom­men gilt, wenn der Aus­län­der das Ver­fah­ren nicht betreibt, ent­spricht n icht den Vor­ga­ben des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Richt­li­nie 2013/32/EU, da es an dem zu kodi­fi­zie­ren­den Grund für die Annah­me des Nicht-Betrei­bens fehlt. Viel­mehr soll sowohl auf eine ent­spre­chen­de behörd­li­che Auf­for­de­rung als auch auf die Bestim­mung eines Zeit­raums ver­zich­tet wer­den, nach des­sen Ablauf bis­lang erst von einer Untä­tig­keit auf das Des­in­ter­es­se am Ver­fah­ren geschlos­sen wer­den durf­te. Auf die­se fin­gier­te Rück­nah­me­er­klä­rung setzt § 33 Abs.2 AsylG‑E noch eine Ver­mu­tungs­re­ge­lung, ohne dass die­se Tat­be­stän­de wie­der­um Raum für ein Abwar­ten und Reagie­ren zulas­sen – obwohl Art. 28 Abs. 1 Satz 2 b) der Richt­li­nie 2013/32/EU bezüg­lich der Ver­mu­tung nach Unter­tau­chen oder Ver­stoß gegen die Resi­denz­pflicht als nega­ti­ves Tat­be­stands­merk­mal ver­langt, dass der Antrag­stel­ler nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist die zustän­di­ge Behör­de kon­tak­tiert hat. Schließ­lich fehlt auch die von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richt­li­nie 2013/32/EU gefor­der­te Nach­weis­lich­keit der die Ver­mu­tung begrün­den­den Tat­be­stän­de.« (Zur Stel­lung­nah­me der Neu­en Rich­ter­ver­ei­ni­gung (Stand Novem­ber 2015) geht es hier. 

Repu­bli­ka­ni­scher Anwäl­tin­nen- und Anwälteverein: 

»Das Asyl­pa­ket I vom Herbst letz­ten Jah­res und das nun zur Ver­ab­schie­dung anste­hen­de Asyl­pa­ket II sind ein fun­da­men­ta­ler Angriff auf die Rechts­kul­tur die­ses Lan­des. Anhö­rungs­rech­te im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wer­den bis zur Unkennt­lich­keit ver­kürzt. Eine sach­li­che Aus­ein­an­der­set­zung und Dis­kus­si­on wird unmög­lich. Bereits Ende Febru­ar soll das Gesetz ver­ab­schie­det wer­den. Weder das Asyl­pa­ket I noch das Asyl­pa­ket II füh­ren zu einer Beschleu­ni­gung der Asyl­ver­fah­ren, ihrem angeb­li­chen Haupt­zweck. Dabei wäre eine Beschleu­ni­gung des Asyl­ver­fah­rens drin­gend not­wen­dig. Bei­de Asyl­pa­ke­te beschrän­ken sich im Wesent­li­chen auf Sym­bol­po­li­tik.« (Zur Stel­lung­nah­me des RAV geht es hier.)

Deut­sches Insti­tut für Menschenrechte:

»Die extre­me Ver­kür­zung des Ver­fah­rens sowie der Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten gegen eine ableh­nen­de Ent­schei­dung ist nicht mit den grund- und men­schen­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an ein fai­res Ver­wal­tungs- und Gerichts­ver­fah­ren ver­ein­bar, weil dadurch eine ange­mes­se­ne und unab­hän­gi­ge Ver­fah­rens- und Rechts­be­ra­tung in den Auf­nah­me­zen­tren auf­grund der hohen Anzahl der Betrof­fe­nen und der – in dem Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Resi­denz­pflicht – nicht gewähr­leis­tet erscheint. Ver­fah­rens­ga­ran­tien, wie sie auch in der EU-Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie vor­ge­se­hen sind, der Zugang zur Rechts­be­ra­tung und Sprach­mitt­lung, wür­den dadurch unter­lau­fen. […]Die vor­ge­se­he­ne Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs für zwei Jah­re ist über­dies nicht mit der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on ver­ein­bar. Die davon betrof­fe­nen Kin­der wären dadurch gezwun­gen, min­des­tens zwei Jah­re – in der Pra­xis noch län­ger – ohne einen Eltern­teil zu leben. Die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on ver­pflich­tet die Ver­trags­staa­ten dazu, dass ein Kind nicht von sei­nen Eltern getrennt wird, es sei denn, dass die­se Tren­nung für das Wohl des Kin­des not­wen­dig ist. Den Mit­glie­dern der Fami­lie als »Grund­ein­heit der Gesell­schaft« soll der »erfor­der­li­che Schutz und Bei­stand« gewährt wer­den, »damit sie ihre Auf­ga­ben inner­halb der Gesell­schaft voll erfül­len kann«. Dem­entspre­chend sind auch Anträ­ge auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­run­gen »wohl­wol­lend, human und beschleu­nigt« zu bear­bei­ten (Art. 10 KRK).« (Zur Stel­lung­nah­me des DIMR geht es hier.)

Amnes­ty International:

»Der Kern­be­stand­teil eines jeden fai­ren Ver­fah­rens – auch Asyl­ver­fah­rens – ist der Zugang zu einer Rechtsanwält_in oder einer Rechts­be­ra­tung. Fehlt Asyl­su­chen­den die­ser Zugang oder wer­den sie nicht umfas­send und unab­hän­gig infor­miert, kann ein Asyl­ver­fah­ren nicht fair sein! Spä­tes­tens wenn sie Ein­spruch gegen einen nega­ti­ven Bescheid ein­le­gen wol­len (»Rechts­be­helfs­ver­fah­ren«), haben sie Anspruch auf eine unent­gelt­li­che Rechts­be­ra­tung und ‑ver­tre­tung (Art. 20 I der EU-Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie 2013/32/EU).

Nach dem Asyl­pa­ket II müss­ten Schutz­su­chen­de die­sen Ein­spruch inner­halb der extrem kur­zen Frist von nur einer Woche ein­le­gen. In den Regio­nen der geplan­ten Zen­tren wird es kaum genü­gend Rechtsanwält_innen geben, die einem so hohen Bedarf in so kur­zer Zeit gerecht wer­den kön­nen. Es ist daher sehr wahr­schein­lich, dass die Garan­tie auf Rechts­be­ra­tung und ‑ver­tre­tung in den Zen­tren nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Und selbst wenn: eine nur ein­wö­chi­ge Frist, um sich in einen neu­en Fall ein­zu­ar­bei­ten, ist sehr kurz. Damit wür­den rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en ver­letzt. Von fai­ren Ver­fah­ren kann dann kei­ne Rede mehr sein.« (Zur Stel­lung­nah­me von Amnes­ty Inter­na­tio­nal geht es hier.)

Bun­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kam­mer:

»Die Bun­des­re­gie­rung stellt mit dem Geset­zes­ent­wurf Asyl­su­chen­de unter Gene­ral­ver­dacht, Erkran­kun­gen ledig­lich vor­zu­täu­schen, um eine Abschie­bung zu ver­hin­dern. Die­ser Vor­wurf gilt ins­be­son­de­re für psy­chi­sche Erkran­kun­gen und hier beson­ders die post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­rung (PTBS). Des­halb soll mit der Geset­zes­än­de­rung die PTBS regel­haft nicht mehr zu den­je­ni­gen schwer­wie­gen­den Erkran­kun­gen gezählt wer­den, die eine Abschie­bung ver­hin­dern kön­nen. Die Bun­des­re­gie­rung drückt damit ein grund­sätz­li­ches und mas­si­ves Miss­trau­en gegen­über psy­chisch kran­ken und trau­ma­ti­sier­ten Men­schen aus. Ihnen wird unter­stellt, ihre Sym­pto­me ledig­lich vor­zu­täu­schen, um nicht abge­scho­ben zu wer­den. Psy­chi­sche Erkran­kun­gen, ins­be­son­de­re PTBS sind aber als schwer­wie­gen­de und lebens­be­droh­li­che Erkran­kun­gen zu berück-sich­ti­gen. Tat­säch­lich ist es so, dass Flücht­lin­ge des­halb psy­chi­sche Erkran­kun­gen sehr häu­fig als Abschie­be­hin­der­nis gel­tend machen, weil sie auch sehr häu­fig unter psy­chi­schen Erkran­kun­gen lei­den. Die den Rege­lun­gen zugrun­de lie­gen­den Annah­men ent­beh­ren daher jeg­li­cher empi­ri­scher Grund­la­ge. Die Bun­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kam­mer (BPtK) for­dert die Bun­des­re­gie­rung auf, die Pas­sa­gen in der Geset­zes­be­grün­dung, die psy­chisch kran­ke und trau­ma­ti­sier­te Asyl­su­chen­de dif­fa­mie­ren, zu korrigieren.

Die Bun­des­re­gie­rung plant, dass vie­le Flücht­lin­ge ein beschleu­nig­tes Asyl­ver­fah­ren erhal­ten, in denen sie nur eine Woche Zeit haben, unter ande­rem nach­zu­wei­sen, dass Abschie­bungs­hin­der­nis­se vor­lie­gen. So muss in die­ser Frist auch nach­ge­wie­sen wer-den, dass jemand auf­grund einer schwer­wie­gen­den psy­chi­schen Erkran­kung nicht ab-gescho­ben wer­den kann. Es ist jedoch kaum mög­lich, inner­halb einer Woche ärzt­li­che oder psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Gut­ach­ten zu beschaf­fen, die bele­gen, dass eine Abschie­bung lebens­be­droh­lich ist. Beson­ders für Men­schen, die unter einer PTBS lei­den, füh­ren die geplan­ten beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren zu gro­ßer Benach­tei­li­gung. Zu den Sym­pto­men der PTBS gehört, dass die Pati­en­ten nicht kohä­rent und chro­no­lo­gisch über die trau­ma­ti­schen Ereig­nis­se berich­ten kön­nen. Außer­dem füh­ren Scham- und Schuld­ge­füh­le dazu, dass die Betrof­fe­nen erst Zeit brau­chen, um Ver­trau­en zu fas­sen und sich sicher zu füh­len, bevor sie über die trau­ma­ti­schen Erfah­run­gen spre­chen kön­nen. Die BPtK for­dert daher die ersatz­lo­se Strei­chung des beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­rens (§ 30a Asyl­ge­setz).« (Zur Stel­lung­nah­me der Bun­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kam­mer geht es hier.)

Bun­des­wei­te Arbeits­ge­mein­schaft der psy­cho­so­zia­len Zen­tren für Flücht­lin­ge und Folteropfer:

»Aus unse­rer Sicht tref­fen die geplan­ten Ver­schär­fun­gen im Auf­ent­halts­ge­setz eine der schwächs­ten Flücht­lings­grup­pen mit beson­de­rer Här­te: trau­ma­ti­sier­te und erkrank­te Geflüch­te­te. Gesund­heit­li­che Erkran­kun­gen und psy­chi­sche Stö­run­gen wer­den im vor­lie­gen­den Geset­zes­ent­wurf als Abschie­be­hin­der­nis­se aus­ge­schlos­sen – eine Abschie­bung soll mit dem Gesetz auch für lebens­be­droh­lich erkrank­te Per­so­nen regel­mä­ßig mög­lich sein. Dies ist u.E. nach mit den Men­schen­rech­ten und dem Grund­recht auf Leben und kör­per­li­che Unver­sehrt­heit nicht ver­ein­bar. Eine Abschie­bung wird in dem Gesetz bereits als legal ange­se­hen, wenn im Her­kunfts­land eine medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung mög­lich ist. Es wird davon aus­ge­gan­gen, dass bei­na­he alle Krank­hei­ten auch in den Her­kunfts­län­dern behan­delt wer­den kön­nen. Es gilt gene­rell als »zumut­bar«, so die Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs, dass erkrank­te Per­so­nen sich in Tei­le des Her­kunfts­lands bege­ben, in denen aus­rei­chen­de medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung vor­han­den sei – unge­ach­tet des­sen, ob dies tat­säch­lich rea­lis­tisch erreich­bar und im Ein­zel­fall zumut­bar ist.« (Zur Stel­lung­nah­me der BAfF geht es hier.)

Bun­des­fach­ver­band unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flüchtlinge:

»[Die aus dem] Ent­wurf resul­tie­ren­de lang­fris­ti­ge bis dau­er­haf­te Tren­nung min­der­jäh­rig ein­ge­reis­ter Flücht­lin­ge von ihren Eltern [ist] mit dem Grund­recht auf Schutz der Fami­lie (Art. 6 GG) nicht zu vereinbaren.

Durch die eben­falls vor­ge­se­he­ne Aus­set­zung des Nach­zugs von Kin­dern zu Eltern befürch­tet der Bun­des­fach­ver­band umF zudem, dass in einer Fol­ge­wir­kung die bereits jetzt schon hohe Zahl von Kin­dern und Jugend­li­chen, die über die Ägä­is und die »Bal­kan­rou­te« nach Deutsch­land flie­hen und dort erheb­li­chen Gefah­ren für Leib und Leben aus­ge­setzt sind, wei­ter zuneh­men wird, wenn ihnen der lega­le Nach­zug zu Eltern­tei­len ver­wehrt bleibt.« (Zur Stel­lung­nah­me des BumF geht es hier.)

Asyl­ver­schär­fun­gen beschlos­se­ne Sache – ste­hen wei­te­re bevor?  (26.02.16)

Asyl­pa­ket II: Bun­des­tag beschließt Ver­schär­fun­gen im Hau­ruck-Ver­fah­ren (25.02.16)

Asyl­pa­ket II beschlos­sen: Bun­des­re­gie­rung gefähr­det Leben von Schutz­be­dürf­ti­gen (29.01.16)

Auf­ruf gegen das Asyl­pa­ket II: Fai­re Asyl­ver­fah­ren statt Schnell­ab­fer­ti­gung von Schutz­su­chen­den! (20.01.16)

Abge­lehnt im Schnell­ver­fah­ren: Zwei­tes Asyl­pa­ket höhlt Rechts­staat wei­ter aus (27.11.15)

Asyl­pa­ket II: Fron­tal­an­griff auf das indi­vi­du­el­le Asyl­recht (18.11.15)