Skrupellos hat der Gesetzgeber den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre ausgesetzt. Auch auf andere Weise bremst Deutschland den Familiennachzug insbesondere für syrische Flüchtlinge aus – auf dem kalten Weg der Bürokratie.

Im Zuge des Asyl­pa­kets II wur­de Anfang 2016 die Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te für die Dau­er von zwei Jah­ren beschlos­sen – bis zum 17. März 2018. Für sie wird die Fami­li­en­tren­nung nach mona­te­lan­ger Flucht und nicht min­der lang gezo­ge­nem Asyl­ver­fah­ren damit wei­ter erheb­lich hin­aus­ge­scho­ben. Betrof­fen sind auch unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge. Soll­ten sie wäh­rend der zwei­jäh­ri­gen War­te­zeit voll­jäh­rig wer­den, wird ein lega­ler Nach­zug der Eltern – trotz eines von der SPD auf­ge­kleb­ten Här­te­fall-Pflas­ters – wohl ganz verhindert.

Erst hieß es beschwich­ti­gend, der Anteil der betrof­fe­nen Flücht­lin­ge sei klein: 2015 wur­den nur 0,7% der Asylantragsteller*innen  als sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te (§4 AsylG) ein­ge­stuft. Fast alle Flücht­lin­ge aus Syri­en erhiel­ten bis März 2016 einen Flücht­lings­sta­tus gemäß §3 AsylG nach der GFK.

Im Novem­ber war ein Vor­stoß von Bun­des­in­nen­mi­nis­ter de Mai­ziè­re, der allen Syri­en-Flücht­lin­gen nur noch sub­si­diä­ren Schutz zubil­li­gen und auch die­sen damit den Fami­li­en­nach­zug für zwei Jah­re ver­bie­ten woll­te, am Wider­stand der SPD noch geschei­tert. Im März 2016 hat das dem BMI unter­stell­te Asyl­bun­des­amt (BAMF) nun aber sei­ne Ent­schei­dungs­pra­xis geän­dert: Flücht­lin­gen aus Syri­en wird nach neu­er Wei­sungs­la­ge nicht mehr regel­mä­ßig ein GFK-Sta­tus zuer­kannt. Die neu­es­ten Zah­len zei­gen, dass immer mehr syri­sche Flücht­lin­ge nur noch als „sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te“ ein­ge­stuft und auf die­se Wei­se vom Fami­li­en­nach­zug aus­ge­schlos­sen werden.

Allein die Nach­richt über die bevor­ste­hen­de Geset­zes­än­de­rung bewirk­te bei den poten­zi­ell Betrof­fe­nen eine Panik­re­ak­ti­on: Zu Jah­res­be­ginn stieg der Anteil der Frau­en und Kin­der, die sich auf einen aben­teu­er­li­chen Flucht­weg über die Ägä­is bege­ben, dras­tisch an – dar­un­ter auch sol­che, die einen gesetz­li­chen Anspruch auf einen lega­len Zuzug gehabt hät­ten. Wie vie­le von ihnen dabei ums Leben kamen, ist nicht bekannt.

Auch der legale Familiennachzug wird ausgehebelt

Der Schutz der Fami­lie hat im inter­na­tio­na­len – und eigent­lich auch im deut­schen – Recht  einen hohen Stel­len­wert. Im Unter­schied zu sub­si­di­är Geschütz­ten ist für aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge der Nach­zug des Ehe­gat­ten und der min­der­jäh­ri­gen Kin­der unbe­strit­te­nes Recht. Die Pra­xis indes sieht anders aus. Flücht­lin­ge, die sich um einen lega­len Fami­li­en­nach­zug bemü­hen, wer­den auf die War­te­bank gescho­ben, mit restrik­ti­ven Auf­la­gen kon­fron­tiert, mit uner­füll­ba­ren Anfor­de­run­gen gequält, im Stich gelas­sen. Ein Blick auf die Zah­len ver­deut­licht das Resul­tat: Zwi­schen Anfang 2011 und 2016 wur­de knapp 230.000 Per­so­nen aus Syri­en in Deutsch­land Schutz gewährt. Dage­gen wur­den im Zeit­raum Anfang 2014 bis Okto­ber 2015 nur 18.400 Visa für syri­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge zum Fami­li­en­nach­zug zu Schutz­be­rech­tig­ten erteilt.

»Die Fami­lie ist die natür­li­che Grund­ein­heit der Gesell­schaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesell­schaft und Staat.«

Art. 16 Nr. 3 All­ge­mei­ne Erklä­rung der Menschenrechte

Die bürokratische Warteschleife 

14 Mona­te

beträgt die War­te­zeit auf einen Vor­spra­che­ter­min der­zeit in den Bot­schaf­ten im Liba­non, in Jor­da­ni­en und der Tür­kei, Ten­denz steigend.

Anträ­ge auf Fami­li­en­nach­zug müs­sen von den nach­zugs­wil­li­gen Ange­hö­ri­gen bei den deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen per­sön­lich gestellt wer­den. Nur: In den Bot­schaf­ten im Liba­non, in Jor­da­ni­en und der Tür­kei beträgt die War­te­zeit auf einen Vor­spra­che­ter­min der­zeit rund 14 Mona­te, Ten­denz steigend.

Im Irak befind­li­che Flücht­lin­ge, ins­be­son­de­re vom IS bedroh­te Min­der­hei­ten­an­ge­hö­ri­ge, konn­ten bis April 2016 vor Ort gar kei­nen Antrag stel­len. Obwohl es im kur­di­schen Teil Iraks anders als in Syri­en ein funk­ti­ons­tüch­ti­ges Kon­su­lat gibt, wur­den in Erbil nur Geschäfts­vi­sa bear­bei­tet, wäh­rend Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge an die Bot­schaft in der Tür­kei ver­wie­sen wur­den. Damit schick­te man die Betrof­fe­nen auf eine teu­re und gefähr­li­che Rei­se – und in die nächs­te Sackgasse.

Tau­sen­de von Flücht­lin­gen wur­den an der syrisch-tür­ki­schen Gren­ze gestoppt und unter Bezug­nah­me auf die seit Anfang 2016 gel­ten­de Visums­pflicht für Syrer*innen in der Tür­kei nicht ins Land gelas­sen. Erst auf mas­si­ven Druck von PRO ASYL hat sich das Aus­wär­ti­ge Amt im April 2016 end­lich bereit erklärt, ab Mai 2016 auch Anträ­ge auf Fami­li­en­nach­zug in Erbil zu bearbeiten.

In Jor­da­ni­en sieht es kaum bes­ser aus: Regel­mä­ßig sind im Buchungs­por­tal alle Ter­mi­ne aus­ge­bucht. Selbst bei Här­te­fäl­len wird die vor­zei­ti­ge Ter­min­ver­ga­be ver­wei­gert. Und auch hier wird die Ein­rei­se von Syrer*innen inzwi­schen in etli­chen Fäl­len ver­wei­gert. Tau­sen­de Men­schen ver­har­ren in der Wüs­te vor der Grenze.

Selbst wenn ein Ter­min zustan­de kommt, ist eine Visum­ser­tei­lung noch lan­ge nicht garan­tiert: Obwohl alle Bun­des­län­der längst eine Glo­bal­zu­stim­mung erteilt haben, ver­langt die Bot­schaft in Amman in etli­chen Fäl­len eine Vor­ab­stim­mung der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de. Zwar wird den Eltern eines in Deutsch­land leben­den aner­kann­ten Kin­des ein Visum erteilt, nicht aber den bei den Eltern leben­den Kin­dern der Fami­lie. Auch wenn die Iden­ti­tät zwei­fels­frei nach­ge­wie­sen ist, wird die Vor­la­ge syri­scher Rei­se­päs­se gefor­dert, deren Beschaf­fung teu­er, zeit­auf­wän­dig und nicht sel­ten gefähr­lich ist.

Keine Chance auf Familienleben? – Drei Fälle aus der Praxis

Moham­med R. flieht allein nach Deutsch­land – sei­ner Frau Hai­faa scheint die Flucht mit den zwei klei­nen Kin­dern zu gefähr­lich, sie blei­ben in Qamish­li im kur­di­schen Teil Syri­ens zurück. Im August 2015 wird Moham­med in Deutsch­land aner­kannt. Hai­faa erhält einen Ter­min bei der deut­schen Bot­schaft in Anka­ra mit einer War­te­zeit von „nur“ acht Mona­ten – im April 2016.  Aber die Tür­kei ver­wei­gert ihr die Einreise.

Also reist die Frau mit den Kin­dern in den Liba­non, um bei der tür­ki­schen Bot­schaft in Bei­rut erst ein­mal ein Visum für die Tür­kei zu bean­tra­gen. Um das zu erhal­ten, muss sie eini­ges nach­wei­sen: Ihre Zah­lungs­fä­hig­keit in Form einer Bank­bürg­schaft, Flug­ti­ckets von Bei­rut nach Anka­ra und zurück, eine Wohn­adres­se in der Tür­kei, ein syri­sches Füh­rungs­zeug­nis. Dabei will die Fami­lie eigent­lich nur einen Ter­min bei der deut­schen Bot­schaft wahr­neh­men. Ohne Chan­ce auf Ein­rei­se kehrt Hai­faa mit ihren Kin­dern unver­rich­te­ter Din­ge zurück nach Syri­en.

Khir M. aus Syri­en ist aner­kann­ter Flücht­ling aus Damas­kus. Einen Monat nach sei­ner Flucht wird sei­ne Toch­ter auf dem Schul­weg im Bei­sein ihres Bru­ders erschos­sen. Seit­dem ist der Fami­li­en­va­ter schwer trau­ma­ti­siert und wird psy­cho­the­ra­peu­tisch behan­delt. Er hat gro­ße Angst um sei­ne rest­li­che Fami­lie, die immer noch in Syri­en lebt und regel­mä­ßig vom Geheim­dienst ver­hört wird.

Mit gro­ßem Glück gelingt es Khir M., für sei­ne Frau und sei­nen Sohn einen Ter­min bei der deut­schen Bot­schaft in Jor­da­ni­en für den 16. März 2016 zu erhal­ten. Weil aber das jor­da­ni­sche Innen­mi­nis­te­ri­um kei­ne Ein­rei­se­er­laub­nis erteilt und die deut­sche Bot­schaft kei­ne Mög­lich­keit der Unter­stüt­zung sieht, ver­streicht der Bot­schafts­ter­min. Das Aus­wär­ti­ge Amt bie­tet des­halb kurz­fris­tig einen neu­en Ter­min zur Vor­spra­che im April an – bei der deut­schen Bot­schaft in Anka­ra. Auch die­sen Ter­min wird Khirs Frau wegen der Visum­pflicht für die Tür­kei wohl nicht wahr­neh­men können.

Kazem A. will sei­ner schwan­ge­ren Frau und dem vier­jäh­ri­gen Sohn die Stra­pa­zen einer Flucht nicht zumu­ten und sie spä­ter nach­ho­len. Im Okto­ber 2015 wird der Schuh­ma­cher aus dem völ­lig zer­stör­ten Alep­po in Deutsch­land aner­kannt. Er stellt einen Antrag auf Fami­li­en­nach­zug und bemüht sich für sei­ne Frau um einen Ter­min bei der deut­schen Bot­schaft in Anka­ra. Mona­te ver­ge­hen, doch er erhält nicht ein­mal eine Antwort.

Schließ­lich macht sich die Fami­lie selbst auf den Weg: Kazems Ehe­frau, sein Sohn und das inzwi­schen vier Mona­te alte Baby sowie Kazems Schwes­ter mit ihrer Fami­lie. Am 30. Janu­ar 2016 ruft Kazems Frau ihn auf dem Han­dy an: Die Fami­lie stei­ge jetzt ins Boot. Wenig spä­ter hört er ihre Schreie, dann bricht der Kon­takt ab: Kazems Frau und Kin­der, sei­ne Schwes­ter und deren drei Kin­der ertrin­ken, zusam­men mit 37 wei­te­ren Flücht­lin­gen, auf dem Weg von der Tür­kei nach Griechenland.

Ein Familiennachzug wäre unbürokratisch möglich

Die Kri­tik von Wohl­fahrts­ver­bän­den und Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen an der Orga­ni­sa­ti­on des Fami­li­en­nach­zugs dau­ert inzwi­schen jah­re­lang an. Stets ver­weist das Außen­mi­nis­te­ri­um dar­auf, dass eine Auf­sto­ckung des Per­so­nals vor Ort in der Kri­sen­re­gi­on ange­strebt wer­de, aber aus Sicher­heits­grün­den schwie­rig sei. Noch im Sep­tem­ber 2015 beteu­er­te die Bundesregierung:

„Die Bun­des­re­gie­rung unter­nimmt gemein­sam mit den Regie­run­gen der Län­der alles, was zu leis­ten und zu ver­ant­wor­ten ist, um eine Ein­rei­se der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen so schnell und so ein­fach wie mög­lich zu errei­chen. …  Bund und Län­der sind sich ihrer Ver­ant­wor­tung bewusst, alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ergrei­fen, um das huma­ni­tä­re und zugleich rechts­staat­li­che Gebot der Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung zu erfül­len.“  (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Bun­des­tags­an­fra­ge 18/5914 vom 3.9.2015)

Das stellt die Tat­sa­chen auf den Kopf. Offen­kun­dig fehlt nicht die Mög­lich­keit, son­dern der poli­ti­sche Wil­le dafür „das rechts­staat­li­che Gebot auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung“ zu erfüllen.

»Ehe und Fami­lie ste­hen unter dem Schutz der staat­li­chen Ordnung.«

Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz

Dabei wäre eine Visum­ser­tei­lung zum Fami­li­en­nach­zug unbü­ro­kra­tisch mög­lich, wenn man auf eine per­sön­li­che Antrag­stel­lung ver­zich­te­te: Die erfor­der­li­chen Unter­la­gen könn­ten von Ange­hö­ri­gen in Deutsch­land zusam­men­ge­stellt und über die Aus­län­der­be­hör­den an die zustän­di­ge deut­sche Aus­lands­ver­tre­tung oder direkt nach Ber­lin über­mit­telt wer­den. Die Bot­schaft könn­te auf der Grund­la­ge der so erho­be­nen Daten das Visum zum Fami­li­en­nach­zug ertei­len und den Ange­hö­ri­gen einen Ter­min dafür nen­nen. So wird es im Rah­men der (weni­gen noch lau­fen­den) Lan­des­auf­nah­me­pro­gram­me für syri­sche Ange­hö­ri­ge prak­ti­ziert. Die­ser Vor­gang nimmt nor­ma­ler­wei­se nicht län­ger als acht Wochen in Anspruch.

Der Schutz der Fami­lie ist eine Ver­pflich­tung unse­rer Ver­fas­sung, die end­lich ernst genom­men wer­den muss. Durch die Fort­set­zung einer Poli­tik der Ver­zö­ge­rung und Regle­men­tie­rung des Fami­li­en­nach­zugs wer­den Fami­li­en zer­ris­sen und Men­schen in Gefahr gebracht, die in aus­ge­bomb­ten syri­schen Städ­ten oder in Elends­quar­tie­ren in den Nach­bar­län­dern ver­zwei­felt nach einer lega­len Chan­ce suchen, mit ihrer Fami­lie in Sicher­heit zu leben.

Kai Weber & Karim Al Wasiti

(Die­ser Bei­trag erschien im Juni 2016 im Heft zum Tag des Flücht­lings 2016.)


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