Forderungen

Tau­sen­de Fami­li­en wer­den auf der Flucht aus­ein­an­der­ge­ris­sen. In etli­chen Fäl­len kom­men Fami­li­en­mit­glie­der zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten und in ver­schie­de­nen euro­päi­schen Län­dern in Euro­pa an, in vie­len ande­ren Fäl­len sind die Flucht­rou­ten für Fami­li­en­mit­glie­der ver­sperrt oder lebens­ge­fähr­lich. Immer wie­der blo­ckie­ren und erschwe­ren Behör­den den Nach­zug von Fami­li­en­mit­glie­dern zu ihren Ange­hö­ri­gen, die längst in Deutsch­land leben. Die­se Poli­tik zwingt gera­de die Schwächs­ten auf gefähr­li­che Fluchtrouten. 

Drei Vor­schlä­ge, wie es bes­ser ginge:

1. Für eine rechtliche Gleichstellung von subsidiär Geschützten und Flüchtlingen

»Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te« sind Men­schen, denen im Her­kunfts­land ein ernst­haf­ter Scha­den droht, bei­spiels­wei­se weil sie Opfer eines Bür­ger­kriegs sind oder weil sie in Gefahr sind, Opfer von Todes­stra­fe oder Fol­ter zu wer­den. Wie auch aner­kann­te Flücht­lin­ge kön­nen sie nicht in ihr Her­kunfts­land zurück­keh­ren und erhal­ten daher in der Regel dau­er­haft Schutz in Deutschland.

Beim Fami­li­en­nach­zug waren sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te den aner­kann­ten Flücht­lin­gen bis März 2016 gleich­ge­stellt. Danach hat die Bun­des­re­gie­rung den Fami­li­en­nach­zug für sie aus­ge­setzt. Zeit­gleich hat das BAMF aus poli­ti­schen Grün­den immer mehr Asyl­su­chen­de als sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te ein­ge­stuft statt ihnen die soge­nann­te Flücht­lings­ei­gen­schaft zuzu­er­ken­nen. Dadurch konn­ten immer weni­ger Men­schen ihre Fami­li­en nach Deutsch­land in Sicher­heit holen.

Seit August 2018 ist der Fami­li­en­nach­zug für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te zwar wie­der mög­lich, aller­dings nur unter sehr star­ken Ein­schrän­kun­gen und mit unver­hält­nis­mä­ßig lan­gen War­te­zei­ten ver­bun­den. Die Fol­ge sind fort­wäh­ren­de Tren­nun­gen von Fami­li­en – eine untrag­ba­re Situa­ti­on, die noch dazu rechts­wid­rig ist. Ein Gut­ach­ten von PRO ASYL und der Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on JUMEN zeigt, dass die­se Ein­schrän­kun­gen gegen das Grund­ge­setz (Arti­kel 6) und die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (Arti­kel 8) ver­sto­ßen. Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te müs­sen künf­tig also wie­der das­sel­be Recht auf Fami­li­en­nach­zug haben wie Men­schen, denen das BAMF die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kannt hat.

2. Digitale Beantragung von Visaanträgen und Bearbeitung innerhalb von wenigen Wochen garantieren

Ange­hö­ri­ge müs­sen ihren Antrag auf Fami­li­en­nach­zug bei deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen stel­len. Doch die War­te­zeit auf einen Ter­min beträgt bei vie­len Aus­lands­ver­tre­tun­gen über ein Jahr, in eini­gen Fäl­len war­ten Antragsteller*innen sogar zwei Jah­re auf einen Ter­min. Allein schon durch die­se lan­ge War­te­zeit wer­den Fami­li­en auf Jah­re von­ein­an­der getrennt.

Bei Visa­an­trä­gen zu ande­ren Auf­ent­halts­zwe­cken wer­den Ter­mi­ne deut­lich schnel­ler ver­ge­ben. Das zeigt, dass eine zeit­na­he Ter­min­ver­ga­be mög­lich ist, wenn der poli­ti­sche Wil­le vor­han­den ist. Es muss daher mög­lich wer­den, ohne War­te­zei­ten einen Antrag zu stel­len. So soll­te eine digi­ta­le Antrag­stel­lung mög­lich wer­den, auf die inner­halb von zwei Wochen ein Ter­min für die per­sön­li­che Vor­spra­che und das Ein­rei­chen von Ori­gi­nal­do­ku­men­ten von der zustän­di­gen Aus­lands­ver­tre­tung folgt.

Dar­über hin­aus muss die Bun­des­re­gie­rung das Per­so­nal in den Aus­lands­ver­tre­tun­gen und in den Aus­län­der­be­hör­den mas­siv auf­sto­cken, damit Visa­an­trä­ge schnell bear­bei­tet wer­den kön­nen. Wich­tig ist zudem, dass im lau­fen­den Visa­ver­fah­ren Trans­pa­renz über den jeweils aktu­el­len Stand der Bear­bei­tung herrscht.

Neben der Antrag­stel­lung muss ein digi­ta­les Pro­gramm zum Stan­dard wer­den, das eine Über­sicht der ein­ge­reich­ten und noch nach­zu­rei­chen­den Doku­men­te und den Prüf­stand bei den betei­lig­ten Behör­den ermög­licht, Kon­takt zu Sachbearbeiter*innen und die Über­mitt­lung von Erklä­run­gen und Nach­wei­sen gewähr­leis­tet sowie ein nied­rig­schwel­li­ges Benach­rich­ti­gungs­sys­tem installiert.

Wenn Fami­li­en Doku­men­te nicht beschaf­fen kön­nen oder den Antragsteller*innen die Beschaf­fung unzu­mut­bar ist, müs­sen die Behör­den unver­züg­lich alter­na­ti­ve Nach­wei­se wie DNA-Tests, eides­statt­li­chen Ver­si­che­run­gen oder Hoch­zeits­fo­tos berück­sich­ti­gen. Dabei muss klar sein: Die Behör­den dür­fen kei­ne Kon­takt­auf­nah­me mit dem Ver­fol­ger­staat ver­lan­gen, wenn sich die betrof­fe­nen Per­so­nen dadurch in Gefahr bege­ben würden.

Die Bun­des­re­gie­rung soll­te garan­tie­ren: Sobald alle Unter­la­gen voll­stän­dig vor­lie­gen, müs­sen die Visa inner­halb von weni­gen Wochen, spä­tes­tens jedoch in einer Frist von drei Mona­ten erteilt werden.

3. Minderjährige Geschwisterkinder nicht vom Familiennachzug ausschließen

Min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge haben in Deutsch­land bis­lang nicht das Recht auf den Fami­li­en­nach­zug ihrer min­der­jäh­ri­gen Geschwis­ter. Das hat dra­ma­ti­sche Fol­gen für die Eltern, die eine unzu­mut­ba­re Ent­schei­dung tref­fen müs­sen: Sie müs­sen ent­we­der gänz­lich auf den Nach­zug und damit ein Leben in Sicher­heit ver­zich­ten, sich auf­tei­len, so dass ein Eltern­teil zu dem in Deutsch­land leben­den Kind kommt und der ande­re bei dem Geschwis­ter­kind ver­bleibt, oder das Geschwis­ter­kind allein zurück­las­sen. Nie­mand soll­te gezwun­gen sein, eine sol­che Ent­schei­dung zu treffen.

Die Bun­des­re­gie­rung muss daher einen gesetz­li­chen Anspruch für den Geschwis­ter­nach­zug schaf­fen, damit Deutsch­land die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben des Grund­ge­set­zes und der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on sowie die Ver­pflich­tun­gen aus der Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on erfüllt.