Schon seit Anfang des Jahres will die Bundesregierung Algerien, Tunesien und Marokko als »sichere Herkunftsstaaten« einstufen. Was jetzt öffentlich gewordene Informationen des BAMF zeigen: Von sicher kann keine Rede sein. Die Bundesregierung muss das Gesetzgebungsvorhaben beerdigen.

Die geplan­te Ein­stu­fung von Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en als »siche­re Her­kunfts­staa­ten« wur­de bis­lang nicht umge­setzt. Zwar hat der Bun­des­tag dem Gesetz zuge­stimmt, doch im Bun­des­rat gibt es aktu­ell kei­ne Mehr­heit. Die Bun­des­re­gie­rung hält aber an ihrem Vor­ha­ben fest und ver­han­delt hin­ter ver­schlos­se­nen Türen mit den Ländern.

Nach Infor­ma­tio­nen der FAZ plant die CDU sogar wei­te­re Ein­stu­fun­gen von Staa­ten als »sicher«. Im Fokus steht dabei auch Gam­bia, des­sen Staats­prä­si­dent Yahya Jam­meh Homo­se­xu­el­le auch mal als »Unge­zie­fer« dif­fa­miert. Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen haben in Gam­bia wei­ter­hin rou­ti­ne­mä­ßig durch­ge­führ­te Fol­ter an Inhaf­tier­ten dokumentiert.

Dass die Bun­des­re­gie­rung die tat­säch­li­che Situa­ti­on von Ver­folg­ten außer Acht lässt, zei­gen Doku­men­te, über die die ZEIT am Wochen­en­de exklu­siv berich­tet hat. Der Zei­tung lie­gen die Her­kunfts­län­der­leit­sät­ze des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) zu Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en vor.

Die Leit­sät­ze stel­len eine Zusam­men­fas­sung der amt­li­chen und zivil­ge­sell­schaft­li­chen Infor­ma­tio­nen dar, die dem Amt als Grund­la­ge sei­ner Ent­schei­dun­gen in Asyl­ver­fah­ren die­nen. In ihnen fin­den sich detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu den betref­fen­den Län­dern, zur Ein­schät­zung der poli­ti­schen Situa­ti­on und zur mög­li­chen Ver­fol­gung von Per­so­nen anknüp­fend an die Grün­de der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. Oft fin­den sich in Beschei­den des BAMF Text­bau­stei­ne aus den Leitsätzen.

Die Aus­wer­tung der Doku­men­te durch die ZEIT-Redak­teu­re zeigt, dass die Infor­ma­tio­nen des BAMF teil­wei­se dia­me­tral zu den Anga­ben ste­hen, die die Bun­des­re­gie­rung in der Geset­zes­be­grün­dung zur Ein­stu­fung der Maghreb-Län­der als »siche­re Her­kunfts­staa­ten« macht.

Bundesregierung rückt sich die Fakten zurecht

Die ZEIT schreibt bei ihrer Aus­wer­tung: »Ver­gleicht man die­se inter­nen Ein­schät­zun­gen des Bamf mit den Aus­sa­gen, die im Gesetz der Bun­des­re­gie­rung ste­hen, ent­steht der Ein­druck, die Regie­rung spie­le die Gefähr­dung in Nord­afri­ka bewusst her­un­ter. So heißt es etwa im Gesetz über Marok­ko: „Poli­ti­sche Ver­fol­gung fin­det nicht statt“, und über Alge­ri­en: „Der Grund­rechts­schutz in der alge­ri­schen Ver­fas­sung ist hoch.“ In den inter­nen Bamf-Leit­li­ni­en fällt die Ein­schät­zung anders aus. Ver­fol­gung sei­tens des Staa­tes, so heißt es dort, kön­ne in bei­den Län­dern nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Die Bamf-Exper­ten urtei­len auch grund­le­gend anders, wenn es um die Ver­fol­gung von Frau­en und Homo­se­xu­el­len, um Men­schen­han­del und um Reli­gi­ons­frei­heit geht.«

Gewalt gegen Frauen

Auch die Situa­ti­on von Frau­en wird durch das BAMF deut­lich kri­ti­scher gese­hen, als die Bun­des­re­gie­rung dies in der Geset­zes­be­grün­dung angibt: »Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe ist nicht straf­bar«, arran­gier­te Ehen, auch mit Min­der­jäh­ri­gen, sei­en nicht unge­wöhn­lich. Und: »Der marok­ka­ni­sche Staat ist (…) nicht in der Lage, den betrof­fe­nen Frau­en ange­mes­se­nen Schutz vor häus­li­cher oder fami­liä­rer Gewalt zu bie­ten«. Auch in Alge­ri­en sei die Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe ein »all­täg­li­ches Problem«.

Verfolgung von Homosexuellen

Eben­so wird eine Ver­fol­gung von Homo­se­xu­el­len nicht aus­ge­schlos­sen. Ganz im Gegen­teil, das BAMF geht für Tune­si­en sogar davon aus, dass Betrof­fe­nen Ver­fol­gung durch die Behör­den dro­hen kann, so die FAZ: »In Tune­si­en kommt das Bamf zwar zu der Bewer­tung, dass poli­ti­sche und reli­giö­se Ver­fol­gung nicht statt­fin­de, Homo­se­xu­el­le aber müss­ten durch­aus Ver­fol­gung und Stra­fen fürch­ten. Bei bekannt gewor­de­ner Homo­se­xua­li­tät kön­ne „schutz­re­le­van­te Ver­fol­gung durch die Behör­den dro­hen“, heißt es in den Bamf-Richtlinien«.

Das Gesetz ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar

Die Her­kunfts­län­der­leit­sät­ze des BAMF zei­gen: Schon nach den  Maß­stä­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ver­bie­tet sich eine Ein­stu­fung der drei Maghreb-Staa­ten als siche­re Her­kunfts­staa­ten nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Hier­nach muss der Gesetz­ge­ber auf­grund der Rechts­la­ge, der Rechts­an­wen­dung und der all­ge­mei­nen poli­ti­schen Ver­hält­nis­se in die­sem Staat die Ein­stu­fung vor­neh­men.  Die Sicher­heit vor poli­ti­scher Ver­fol­gung muss lan­des­weit und für  alle Per­so­nen- und Bevöl­ke­rungs­grup­pen bestehen. Es muss u.a. gewähr­leis­tet sein, dass im Her­kunfts­land kei­ne Fol­ter oder unmensch­li­che und ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung droht.

Die inter­nen Infor­ma­tio­nen des BAMF zei­gen, dass gera­de die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt sind. Die Bun­des­re­gie­rung muss jetzt den rich­ti­gen Schluss zie­hen und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren einstellen.

Anhörung im Bundestag:  BAMF verschweigt Informationen

Vor dem Hin­ter­grund der ZEIT-Recher­che ist es umso erstaun­li­cher, dass bei der Anhö­rung im Innen­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­tags die Ver­tre­te­rin des BAMF ihre Kennt­nis­se über die drei Her­kunfts­län­der nicht preis­ge­ge­ben hat. Sie äußer­te sich nicht zur men­schen­recht­li­chen Situa­ti­on in den betref­fen­den Län­dern – was gera­de Kern der Anhö­rung ist –, son­dern beton­te die „Signal­wir­kung“ der Ein­stu­fung, die poten­ti­el­le Asyl­su­chen­de abschre­cken könn­te. Damit hat sie ein­deu­tig das The­ma ver­fehlt. Denn die Anhö­rung im Bun­des­tag ist gera­de der Ort und Zeit­punkt, an dem die staat­li­chen Behör­den ihre Infor­ma­tio­nen für das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren bereit­stel­len müssen.

»Sichere« Maghreb-Staaten: politische Entscheidung…

Wenn das BAMF auf der einen Sei­te zu abwei­chen­den Ein­schät­zun­gen gelangt als die Bun­des­re­gie­rung in ihrem Gesetz­ent­wurf und auf der ande­ren Sei­te im rich­ti­gen Moment über die­se Kennt­nis­se schweigt, dann drängt sich der Ver­dacht auf, dass für das BAMF die rechts­staat­li­che Aus­ge­stal­tung des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens nicht vor­ran­gig ist, son­dern eine rein poli­ti­sche Ent­schei­dung über »siche­re Her­kunfts­staa­ten« getrof­fen wer­den sollte.

…mit fatalen Folgen für die Betroffenen

Durch die ver­gan­ge­nen Asyl­rechts­ver­schär­fun­gen hat die Ein­stu­fung eines Her­kunfts­lands als »sicher« für die Betrof­fe­nen schwe­re dis­kri­mi­nie­ren­de Fol­gen: Im Gegen­satz zu ande­ren Asyl­su­chen­den wird für sie eine unbe­grenz­te Unter­brin­gung in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ange­ord­net. Sie dür­fen wäh­rend die­ser Zeit nicht arbei­ten und unter­lie­gen einer ver­schärf­ten Resi­denz­pflicht. Von Inte­gra­ti­ons- und Sprach­kur­sen sind sie eben­falls aus­ge­schlos­sen, da bei ihnen nicht von einer »guten Blei­be­per­spek­ti­ve« aus­ge­gan­gen wird.

Auch im Asyl­ver­fah­ren müs­sen sie hohe Hür­den neh­men. Zwar spricht die Bun­des­re­gie­rung stets davon, dass auch Asyl­su­chen­de aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« Anspruch auf ein indi­vi­du­el­les Asyl­ver­fah­ren haben. Die Ein­stu­fung führt aber dazu, dass die Dar­le­gungs- und Beweis­last umge­dreht wird. Flücht­lin­ge aus die­sen Staa­ten müs­sen nach­wei­sen, dass gera­de sie von Ver­fol­gung bedroht sind, obwohl der Her­kunfts­staat als sicher ein­ge­stuft wur­de. Die sehr kurz anbe­raum­ten Anhö­run­gen des BAMF und eine feh­len­de Rechts­be­ra­tung machen es für die Ein­zel­nen deut­lich schwie­ri­ger, die­se pau­scha­le Ver­mu­tung zu widerlegen.

Bei einer Ableh­nung der Per­son als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« reicht bereits die Ver­mu­tung aus, dass ein Aus­län­der aus die­sem Her­kunfts­land nicht poli­tisch ver­folgt ist. Die Aus­rei­se­frist ist dann auf eine Woche redu­ziert. Dann haben die Betrof­fe­nen kaum Zeit Anwält*innen zu kon­tak­tie­ren, um die mög­li­cher­wei­se fal­sche Ent­schei­dung des BAMF gericht­lich anzufechten.

All die­se Grün­de zei­gen, wel­che weit­rei­chen­den Fol­gen die Ein­stu­fung eines Staats als »sicher« haben kann. Wenn der Bun­des­tag dann sei­ne Ent­schei­dung auf Basis fal­scher Infor­ma­tio­nen trifft, ist dies ein hand­fes­ter rechts­staat­li­cher Skandal.