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2014 und 2015 wurden sechs Westbalkanstaaten als »sicher« eingestuft, aus denen viele Angehörige der Roma-Minderheit wegen rassistischer Diskriminierung flohen. Das Bild zeigt eine Protestpostkarte der Initiative „Alle bleiben!“ von 2014.

Schlag auf Schlag werden immer mehr Länder zu »sicheren Herkunftsländern« erklärt. Wie funktioniert die Einstufung, welchen Kriterien folgt sie, was bedeutet das für das Asylrecht, für die Betroffenen und für ihre Asylverfahren?

2014 wur­den Ser­bi­en, Maze­do­ni­en und Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na als „siche­re Her­kunfts­staa­ten“ ein­ge­stuft, 2015 folg­ten Alba­ni­en, Koso­vo und Mon­te­ne­gro. 2016 sol­len nun Tune­si­en, Marok­ko und Alge­ri­en fol­gen. Die im Zuge des soge­nann­ten „Asyl­kom­pro­mis­ses“ 1993 geschaf­fe­ne Rege­lung der „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ wird in den letz­ten Jah­ren inten­siv als Instru­ment zur Abschre­ckung bestimm­ter Flücht­lings­grup­pen genutzt. Dabei wird gemäß § 29a AsylG die gesetz­li­che Ver­mu­tung fest­ge­legt, dass in die­sen Staa­ten kei­ne poli­ti­sche Ver­fol­gung stattfindet.

Dass die Erwei­te­rung der Lis­te „siche­rer Staa­ten“ sich der ver­bes­ser­ten Sicher­heits- und Men­schen­rechts­la­ge in all die­sen Staa­ten ver­dankt, wür­den dabei wohl nicht mal Unter­stüt­zer des umstrit­te­nen Kon­zepts zu behaup­ten wagen. Der Impuls, einen Staat als „sicher“ ein­zu­stu­fen, ver­dankt sich meist der Tat­sa­che, dass aus die­sem mehr Asyl­su­chen­de nach Deutsch­land kom­men oder mehr Flücht­lin­ge erwar­tet wer­den. Mit der Rea­li­tät hat die Bezeich­nung  „siche­rer Her­kunftstaat“ schon daher wenig zu tun.

In der Öffent­lich­keit kur­siert dabei oft die Annah­me, Asyl­su­chen­de aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ hät­ten gar kei­nen Anspruch auf ein Asyl­ver­fah­ren. Dies stimmt zwar nicht. Aber nichts­des­to­trotz bedeu­tet das Kon­zept „siche­re Her­kunfts­staa­ten“ für Flücht­lin­ge aus die­sen Staa­ten, dass ihr Rechts­schutz auf ein Mini­mum redu­ziert wird, sie mit pau­scha­len und nicht nach­voll­zieh­ba­ren Ableh­nun­gen von Asyl­an­trä­gen sowie mit umfang­rei­chen Dis­kri­mi­nie­run­gen zu rech­nen haben.

Die Erfindung der „sicheren Herkunftstaaten“ im Asylkompromiss

Die Rege­lung zu „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ trat am 1.7.1993 als ein gewich­ti­ger Bau­stein des sog. Asyl­kom­pro­mis­ses in Kraft. Dem war eine poli­ti­sche Kam­pa­gne vor­aus­ge­gan­gen, die inten­siv ras­sis­ti­sche Res­sen­ti­ments befeu­ert hat­te und die dabei in Kauf genom­me­nen Brand­an­schlä­gen und ras­sis­ti­schen Pogro­me anschlie­ßend argu­men­ta­tiv instru­men­ta­li­sier­te: Auf der Pres­se­kon­fe­renz am 24. August 1992  anläss­lich der Pogro­me von Ros­tock-Lich­ten­ha­gen zog der dama­li­ge Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Rudolf Sei­ters (CDU) die Kon­se­quenz: „Wir müs­sen han­deln gegen den Miss­brauch des Asyl­rechts“. Er hof­fe, so Sei­ters damals, dass die Ereig­nis­se die SPD end­lich dazu bräch­ten einer Asyl­rechts­än­de­rung zuzustimmen.

Die schließ­lich  beschlos­se­nen gra­vie­ren­den Ein­schrän­kun­gen des ursprüng­li­chen Asyl­grund­rechts Art. 16 GG sahen meh­re­re Instru­men­te vor – unter ande­rem das Modell des „siche­ren Her­kunfts­staa­tes“, nicht zu ver­wech­seln mit dem eben­so damals geschaf­fe­nen Modell des „siche­ren Dritt­staa­tes“, wonach das Asyl­grund­recht unter dem Vor­be­halt steht, dass jene Per­so­nen kein poli­ti­sches Asyl erhal­ten sol­len, die über einen sol­chen Dritt­staat nach Deutsch­land ein­ge­reist sind.

Offener Widerspruch zum Asylgrundrecht

PRO ASYL und ande­re Ver­bän­de hat­ten schon damals grund­sätz­lich das Kon­zept „siche­rer Her­kunfts­staa­ten“ als unver­ein­bar mit dem indi­vi­du­el­len Recht auf Asyl abge­lehnt. Der Rechts­wis­sen­schaft­ler Prof. Dr. Bern­hard Schlink hat in einer Stel­lung­nah­me zutref­fend ausgeführt:

„Dass man, um in den in den Genuss des Asyl­rechts zu kom­men, poli­ti­sche Ver­fol­gung nicht bloß behaup­ten darf, son­dern dass man Tat­sa­chen vor­tra­gen muss, aus denen sich die poli­ti­sche Ver­fol­gung ergibt, ver­steht sich von selbst. Was kann und soll [das Kon­zept siche­rer Her­kunfts­staa­ten] über die­se Selbst­ver­ständ­lich­keit hin­aus regeln? Was soll eine Ver­mu­tung zu den Vor­aus­set­zun­gen des Asyl­rechts, die zu wider­le­gen es nicht mehr bedarf als es zum Nach­weis der Vor­aus­set­zun­gen ohne­hin bedarf? Oder soll [die Rege­lung] dahin zu ver­ste­hen sein, dass der Aus­län­der, der aus einem [als sicher eige­stuf­ten Her­kunfts­staat] kommt, Tat­sa­chen vor­tra­gen muss, aus denen sich nicht nur sei­ne indi­vi­du­el­le poli­ti­sche Ver­fol­gung, son­dern ergibt, dass im betref­fen­den Staat gene­rell poli­tisch ver­folgt wird? Das stün­de in offe­nem Wider­spruch zur indi­vi­du­el­len Ver­fol­gung des Asylgrundrechts.“

„Offensichtlich unbegründet“

Neben der Tat­sa­che, dass die Rege­lung Asyl­su­chen­den aus die­sen Staa­ten gleich­sam zumu­tet, nicht allein ihre Schutz­be­dürf­tig­keit glaub­haft zu machen, son­dern dar­über hin­aus eine gesetz­lich fest­ge­schrie­be­ne Ver­mu­tung über ihr Her­kunfts­land zu wider­le­gen, wur­de vom Gesetz­ge­ber hier­für auch noch ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren vorgesehen.

Nor­ma­ler­wei­se wird abge­lehn­ten Asylbewerber*innen die Mög­lich­keit gege­ben, inner­halb eines Monats frei­wil­lig aus­zu­rei­sen oder aber Kla­ge gegen die ableh­nen­de Ent­schei­dung bei Gericht ein­zu­rei­chen. Bei Schutz­su­chen­den aus „siche­ren Her­kunfts­län­dern“ wird der Asyl­an­trag bei einer nega­ti­ven Ent­schei­dung jedoch nicht ein­fach abge­lehnt, son­dern als  „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ beschie­den (§ 36 Asyl­ge­setz). Bei einer sol­chen  „OU-Ableh­nung“ geht nun alles viel schnel­ler: Die Aus­rei­se­frist beträgt nur noch eine Woche, auch die Kla­ge muss inner­halb einer Woche ein­ge­reicht wer­den. Das macht es Betrof­fe­nen in der Pra­xis sehr schwer, Rechts­mit­tel gegen die Ent­schei­dung einzulegen.

Zudem führt die Kla­ge in die­sem Fall nicht dazu, dass die Abschie­bung auto­ma­tisch gestoppt wird. Anwält*innen müs­sen viel­mehr sehr schnell den sog. Eil­rechts­schutz bean­tra­gen, damit die Betrof­fe­nen nicht schon wäh­rend des Gerichts­ver­fah­rens abge­scho­ben wer­den. Die Betrof­fe­nen und ihren Rechts­bei­stän­den bleibt damit nur kur­ze Zeit, um eine aus­rei­chend sorg­fäl­tig for­mu­lier­te Kla­ge gegen die Beschei­de des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) vorzubereiten.

Pauschale Ablehnungen

In der Theo­rie erscheint all dies noch weit­ge­hend harm­los: Immer­hin durch­lau­fen auch die Per­so­nen aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ ein Asyl­ver­fah­ren, bekom­men eine Anhö­rung beim BAMF, dür­fen ihre Flucht­grün­de vor­tra­gen und dann soll gründ­lich über ihren Antrag ent­schie­den wer­den. Doch in der Pra­xis sieht dies meist anders aus.

Immer­hin sorgt schon die Ein­stu­fung eines Staa­tes als „sicher“ dafür, dass von einem unvor­ein­ge­nom­me­nen indi­vi­du­el­len Ver­fah­ren kaum die Rede sein kann – die Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers signa­li­siert deut­lich, wie die Fäl­le aus poli­ti­scher Sicht von den Behör­den zu behan­deln sind.

Die Anhö­rung soll als Herz­stück des Asyl­ver­fah­rens der Ort sein, in dem Asyl­su­chen­de ihre Ver­fol­gungs­ge­schich­te, die Grün­de ihrer Flucht, ihre per­sön­li­chen Schick­sa­le und Moti­va­tio­nen dar­le­gen. Bei Antrag­stel­len­den aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ wer­den dafür in der Pra­xis mit­un­ter nur zehn Minu­ten vor­ge­se­hen – und das Gespräch oft so gestal­tet, dass die Betrof­fe­nen kaum Chan­cen haben, ihre Grün­de darzustellen.

Außer­dem ist die Beweis­last umge­dreht: Die Betrof­fe­nen müs­sen bewei­sen, dass in ihrem Her­kunfts­land gene­rell Ver­fol­gung statt­fin­det. Ins­ge­samt sind die­se Anhö­run­gen eine Zumu­tung für Men­schen, die in einer schwie­ri­gen Situa­ti­on über höchst­per­sön­li­che Erfah­run­gen berich­ten sol­len. Wenn sich dann noch die Ent­schei­der im BAMF nur wenig Zeit für die Anträ­ge neh­men, ist von dem indi­vi­du­el­len Asyl­ver­fah­ren kaum etwas übrig.

Vorgaben des Verfassungsgerichts missachtet

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in einem Urteil von 1996 fest­ge­legt, dass der Gesetz­ge­ber bei der Ein­stu­fung eines Lan­des zum „siche­ren Her­kunfts­staat“ die Rechts­la­ge, die Rechts­an­wen­dung und die all­ge­mei­nen poli­ti­schen Ver­hält­nis­se in die­sem Staat unter­su­chen muss. Die Ein­stu­fung als siche­re Her­kunfts­staa­ten erfor­dert, dass in jenem Staat eine gewis­se Sta­bi­li­tät und hin­rei­chen­de Kon­ti­nui­tät der Ver­hält­nis­se bereits ein­ge­tre­ten ist und des­halb weder Ver­fol­gungs­hand­lun­gen noch unmensch­li­che und ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung statt­fin­den. Hun­der­te von Bele­gen zei­gen, dass ein sol­ches Gesamt­ur­teil bezüg­lich der in Über­gangs­pro­zes­sen befind­li­chen Staa­ten nicht getrof­fen wer­den kann.

Der Gesetz­ge­ber ist zudem ver­pflich­tet, eine gründ­li­che anti­zi­pier­te Tat­sa­chen- und Beweis­wür­di­gung der ver­füg­ba­ren Quel­len vor­zu­neh­men, wenn er einen Staat als sicher lis­ten wol­le. Eine Aus­ein­an­der­set­zung mit den ver­füg­ba­ren Quel­len fin­det jedoch oft nicht statt. Berich­te von Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen wer­den ent­we­der nicht zur Kennt­nis genom­men oder ohne Kon­se­quen­zen zu zie­hen ledig­lich zitiert.

PRO ASYL hat 2014 bei der Ein­stu­fung drei­er West­bal­kan­staa­ten Dr. Rein­hard Marx und Dr. Karin Warin­go beauf­tragt, anhand der rechts­staat­li­chen Vor­aus­set­zun­gen den Gesetz­ge­bungs­pro­zess zu über­prü­fen. Sie kamen zu dem Ergeb­nis, dass die Anfor­de­run­gen damals nicht erfüllt wur­den und die rea­len Lebens­ver­hält­nis­se in den Staa­ten einer Ein­stu­fung ent­ge­gen­ge­stan­den hätten.

Niedrige Anerkennungsquoten – keine Gleichsetzung mit Verfolgungsfreiheit

Vie­le sagen, die Ein­stu­fung „siche­rer Her­kunfts­staa­ten“ sei ja nur ein sym­bo­li­scher Akt, denn die Men­schen aus die­sen Län­dern wür­den ohne­hin kein Asyl erhal­ten. Das ist so nicht rich­tig. Es stimmt zwar, dass auch schon vor der Ein­stu­fung als „siche­rer Her­kunfts­staat“ die Asyl­prü­fun­gen oft­mals ober­flä­chig und von poli­ti­schen Vor­ga­ben geprägt waren. Aller­dings erschwert die gesetz­li­che Ver­mu­tung es erheb­lich, gegen eine sol­che Ent­schei­dung vor­zu­ge­hen. Nicht berück­sich­tigt wur­de, dass es in den Bal­kan­staa­ten vor allem weit­ge­hen­de Ver­let­zun­gen von sozia­len Men­schen­rech­ten gibt, die vor allem nach dem moder­nen Flücht­lings­recht nach dem EU-Recht zum Schutz­an­spruch füh­ren können.

In vie­len West­bal­kan­staa­ten sind ins­be­son­de­re Min­der­hei­ten wie Ange­hö­ri­ge der Roma von Dis­kri­mi­nie­run­gen betrof­fen. Nach Art. 9 der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie kann eine Ver­fol­gung auch dann vor­lie­gen, wenn nicht eine schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zung (wie Fol­ter oder Tötung) droht, son­dern  eine Häu­fung von meh­re­ren weni­ger mas­si­ven Ein­grif­fen. Dies kön­nen auch sozia­le Men­schen­rech­te sein. Das EU-Rechts spricht von Ver­fol­gung aus „kumu­la­ti­ven Grün­den“. Der Aus­schluss aus dem Bil­dungs­sys­tem, die Ver­sa­gung von Sozi­al­leis­tun­gen aus dis­kri­mi­nie­ren­den Erwä­gun­gen oder ras­sis­ti­sche Ver­fol­gun­gen bei gleich­zei­ti­ger Schutz­lo­sig­keit kön­nen zu einer Ver­fol­gung füh­ren, die auch in Deutsch­land als Flucht­grund aner­kannt wer­den müss­te – wür­de man die euro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben nur ernst neh­men. Jeden­falls ist eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Betrach­tung in einem sorg­fäl­ti­gen und indi­vi­du­el­len Asyl­ver­fah­ren nötig.

Bei alle­dem darf man auch die außen­po­li­ti­schen Fol­gen der Ein­stu­fung „siche­rer Her­kunfts­staa­ten“ nicht ver­ges­sen: Bei vie­len die­ser Staa­ten han­delt es sich um Regie­rungs­sys­te­me, die nur auf dem Papier eine rechts­staat­li­che Demo­kra­tie sind oder es han­delt sich gar um auto­ri­tä­re Regime. Wenn man die­sen Staa­ten in Deutsch­land einen Per­sil­schein aus­stellt und sie als sicher für die eige­ne Bevöl­ke­rung ein­stuft, kann dies nega­ti­ve Fol­gen für dor­ti­ge zivil­ge­sell­schaft­li­che Akteu­re haben.

Asylpaket II: Sonderlager an den Grenzen und schnelle Abschiebungen

Durch Geset­zes­ver­schär­fun­gen im Jahr 2015 und 2016 unter­lie­gen Asyl­su­chen­de aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ einer beson­de­ren Form der Dis­kri­mi­nie­rung: Sie sol­len das nor­ma­le Asyl­ver­fah­ren gar nicht mehr durch­lau­fen. In sog. „beson­de­re Auf­nah­me­zen­tren“ sol­len ihre Asyl­an­trä­ge im Rah­men von Schnell­ver­fah­ren bin­nen vier Wochen geprüft wer­den und Abschie­bun­gen bereits aus den Ein­rich­tun­gen her­aus erfol­gen. Ein Zugang zu qua­li­fi­zier­ten Anwält*innen ist damit stark erschwert, auch eine asyl­kun­di­ge Fach­be­ra­tung kann unter die­sen Umstän­den, weit ab von den Bal­lungs­ge­bie­ten, kaum stattfinden.

Per­so­nen aus sog. „siche­ren  Her­kunfts­staa­ten“ wer­den nicht nur durch die Schnell­ver­fah­ren dis­kri­mi­niert, son­dern auch mas­siv aus­ge­grenzt. Dau­ert das Asyl­ver­fah­ren län­ger, müs­sen sie unbe­fris­tet bis zum Ende ihres Asyl­ver­fah­rens in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ver­blei­ben. Bis zu ihrer Abschie­bung wer­den sie dort kaser­niert. In vie­len Bun­des­län­dern wer­den sie mit Sach­leis­tun­gen abgespeist.

Es soll ihnen möglichst schlecht ergehen

Auch wenn sich ihr Asyl­ver­fah­ren hin­zieht oder die Betrof­fe­nen nicht umge­hend abge­scho­ben wer­den kön­nen, wer­den sie zur Untä­tig­keit ver­dammt: Sie dür­fen nicht arbei­ten, ihre Kin­der unter­lie­gen teil­wei­se (Aus)bildungsverboten, schul­pflich­ti­ge Kin­der wer­den nur not­dürf­tig unter­rich­tet. Inte­gra­ti­ons- und Sprach­kur­se dür­fen Asyl­su­chen­de aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ ohne­hin nicht besuchen.

Die Betrof­fe­nen wer­den so Opfer einer Poli­tik, die sie weit­ge­hend skru­pel­los als Instru­men­te der Abschre­ckung benutzt: Den Betrof­fe­nen soll es in Deutsch­land mög­lichst schlecht erge­hen – und das nicht nur, damit sie selbst bald wie­der gehen. Son­dern vor allem, um ande­ren flucht­wil­li­gen Lands­leu­ten zu signa­li­sie­ren: Hal­tet Euch von Deutsch­land fern. Dabei urteil­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt noch 2012: „Die Men­schen­wür­de ist migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu rela­ti­vie­ren“. Ein Satz, an den man ange­sichts des der­zei­ti­gen Revi­vals der Abschre­ckungs­po­li­tik der neun­zi­ger Jah­re nicht oft genug erin­nern kann.


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