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Pro-Sahrauische Demonstrant*innen in Rabat. Marokko hat seit 1975 große Teile der Westsahara annektiert und geht massiv gegen sahrauische Aktivist*innen vor. Foto: picture alliance / dpa

Die Bundesregierung plant – als Reaktion auf die Vorkommnisse in der Silvesternacht von Köln – die Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien als „sichere Herkunftsstaaten“ einzustufen. Dass diesem Ansinnen rechtlich wie tatsächlich jede Grundlage fehlt, zeigte die gestrige Anhörung im Innenausschuss des Bundestages.

Die Ein­stu­fung von Her­kunfts­staa­ten als »sicher« ist kei­ne rein poli­ti­sche Ent­schei­dung, viel­mehr müs­sen die Bun­des­re­gie­rung und das Par­la­ment gemäß den Leit­li­ni­en des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die Rechts­la­ge, die Rechts­an­wen­dung und die all­ge­mei­nen poli­ti­schen Ver­hält­nis­se in den betref­fen­den Staa­ten unter­su­chen. Hier­zu kön­nen Berich­te von inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen aus­ge­wer­tet und Expert*innen ange­hört wer­den. Umso erstaun­li­cher ist es, dass bei der gest­ri­gen Anhö­rung zu dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ent­ge­gen der recht­li­chen Vor­ga­ben mehr­heit­lich Sach­ver­stän­di­ge gela­den wur­den, die zur Situa­ti­on in drei Maghreb-Staa­ten nichts bei­zu­tra­gen hat­ten. Die Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD hat­ten vor allem Vertreter*innen aus den Behör­den ein­ge­la­den, um ihre poli­ti­sche Abschre­ckungs­kam­pa­gne zu legitimieren.

Folter, staatliche Repression, Unterdrückung: Keine Grundlage für sichere Herkunftsstaaten

Nur zwei Sach­ver­stän­di­ge äußer­ten sich kon­kret zur Men­schen­rechts­si­tua­ti­on in den drei genann­ten Staa­ten. Wieb­ke Judith von Amnes­ty Inter­na­tio­nal berich­te­te, dass in allen drei Staa­ten grund­le­gen­de poli­ti­sche Frei­heits­rech­te miss­ach­tet wer­den. Auch PRO ASYL sowie ande­re Orga­ni­sa­tio­nen hat­ten in ihren schrift­li­chen Stel­lung­nah­men auf erheb­li­che Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen hin­ge­wie­sen. Nach Berich­ten von Amnes­ty wer­den in allen drei Staa­ten kri­ti­sche Journalist*innen in ihrer Arbeit mas­siv behin­dert und Ver­samm­lun­gen oppo­si­tio­nel­ler Grup­pie­run­gen auf­ge­löst. Auch Homo­se­xua­li­tät ist in allen drei Staa­ten straf­bar. Schwu­le oder Les­ben, die ihre Sexua­li­tät offen aus­le­ben, kön­nen dafür ins Gefäng­nis wan­dern. In Gefäng­nis­se, in denen Amnes­ty sogar Fäl­le von Fol­ter doku­men­tiert hat. Doch das scheint für die Bun­des­re­gie­rung kein Pro­blem dar­zu­stel­len: »Homo­se­xua­li­tät wird für die Behör­den [in Alge­ri­en] dann straf­recht­lich rele­vant, wenn sie offen aus­ge­lebt wird.« Homo­se­xu­el­le kön­nen also pro­blem­los abge­scho­ben wer­den, schließ­lich könn­ten sie ihre Sexua­li­tät ein­fach geheim hal­ten. Wieb­ke Judith erin­ner­te den Aus­schuss auch dar­an, dass ins­be­son­de­re bei beschleu­nig­ten Ver­fah­ren die Asyl­su­chen­den fak­tisch kei­ne Mög­lich­keit haben, ihre Flucht­grün­de adäquat vor­zu­tra­gen. Opfer von homo­se­xu­el­ler Ver­fol­gung benö­tig­ten jedoch bei­spiels­wei­se zunächst Ver­trau­en und Sicher­heit, bis sie in der Lage sind, über ihre Flucht­grün­de zu berichten.

Der Frank­fur­ter Rechts­an­walt Dr. Rein­hard Marx schloss sich inhalt­lich den Aus­füh­run­gen von Amnes­ty Inter­na­tio­nal an und ver­wies eben­falls auf zahl­rei­che doku­men­tier­te Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen. Laut Marx erfüllt kei­nes der drei Her­kunfts­län­der die Vor­aus­set­zun­gen des Ver­fas­sungs- und Uni­ons­rechts, um als »sicher« bestimmt zu wer­den. Er kri­ti­sier­te, dass im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren – obwohl nach EU-Recht vor­ge­se­hen – Stel­lung­nah­men inter­na­tio­na­ler Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen und der Ver­ein­ten Natio­nen nicht zur Kennt­nis genom­men wer­den. Nach sei­nem Ein­druck ver­su­che sich die Bun­des­re­gie­rung gegen­über den Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen blind zu machen und stüt­ze ihre Erwä­gun­gen nur auf das straf­fäl­li­ge Ver­hal­ten ein­zel­ner Asylsuchender.

Sachverständige der Regierung bringen keine neuen Erkenntnisse

Im Gegen­satz zu die­sen kon­kre­ten Dar­stel­lun­gen der Men­schen­rechts­si­tua­ti­on in den Maghreb-Staa­ten konn­ten die Sach­ver­stän­di­gen, die von den Regie­rungs­frak­tio­nen gela­den wur­den, nichts zur Klä­rung des Sach­ver­halts bei­tra­gen. Rein­hard Boos vom säch­si­schen Innen­mi­nis­te­ri­um und Ursu­la Grä­fin Prasch­ma aus dem Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ver­lo­ren kein Wort über die Situa­ti­on in den betrof­fe­nen Län­dern. Dafür beton­ten sie die Wich­tig­keit der »Signal­wir­kung« die­ser Ein­stu­fung, durch die Flücht­lin­ge aus die­sen Staa­ten davon abge­schreckt wer­den sol­len, nach Deutsch­land zu kom­men. Als Beleg für die angeb­lich »siche­re Situa­ti­on« in die­sen Staa­ten führ­ten sie ledig­lich die nied­ri­gen Aner­ken­nungs­zah­len von Asyl­su­chen­den aus dem Maghreb an – dabei sind Aner­ken­nungs­zah­len, wenn über­haupt, nur ein Indiz, aber kein Kri­te­ri­um für die Sicher­heit eines Her­kunfts­lan­des. Den pro­fun­den Vor­trä­gen der bei­den ande­ren Sach­ver­stän­di­gen konn­ten sie nichts entgegenhalten.

Auch der fünf­te gela­de­ne Sach­ver­stän­di­ge, Prof. Dr. Dani­el Thym von der Uni­ver­si­tät Kon­stanz, der schon in der Ver­gan­gen­heit jedem Geset­zes­vor­ha­ben der Bun­des­re­gie­rung einen Frei­fahrt­schein aus­ge­stellt hat, sag­te kaum etwas über die kon­kre­te Men­schen­rechts­la­ge. Viel­mehr muss­te er ein­ge­ste­hen, dass die Bun­des­re­gie­rung mit die­ser Ein­stu­fung scharf an die Gren­ze des Unzu­läs­si­gen gekom­men sei. Frei­lich woll­te oder konn­te Prof. Thym in der Anhö­rung nicht ein­deu­tig klä­ren, wo aus sei­ner Sicht die­se Gren­ze lie­ge. Auch sei­ne Ansicht, es müss­ten sys­te­ma­ti­sche Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen vor­lie­gen, damit ein Staat nicht als sicher ein­ge­stuft wer­den kann, ist mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht ver­ein­bar. Dort heißt es: »[Das Kon­zept siche­rer Her­kunfts­staa­ten] gerät indes schon ins Wan­ken, wenn ein Staat bei gene­rel­ler Betrach­tung über­haupt zu poli­ti­scher Ver­fol­gung greift, sei die­se auch (zur Zeit) auf eine oder eini­ge Per­so­nen- oder Bevöl­ke­rungs­grup­pen begrenzt. Tut er dies, erscheint auch für die übri­ge Bevöl­ke­rung nicht mehr gene­rell gewähr­leis­tet, daß sie nicht auch Opfer asyl­recht­lich erheb­li­cher Maß­nah­men wird.«

Bundesregierung muss das Gesetz stoppen

Nach der Anhö­rung soll­te klar sein: Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en sind kei­ne »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« im Sin­ne des Ver­fas­sungs- und Euro­pa­rechts. PRO ASYL for­dert die umge­hen­de Ein­stel­lung des Gesetz­vor­ha­bens. Staat­li­che Repres­si­on, Fol­ter und die Ver­fol­gung von Min­der­hei­ten sind asyl­re­le­van­te Tat­sa­chen, die nicht aus poli­ti­schem Oppor­tu­nis­mus baga­tel­li­siert wer­den dürfen.