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Aktivist*innen protestieren gegen Folter in marokkanischen Gefängnissen. Foto: Amnesty International Marokko.

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Staaten, in denen gefoltert wird, demokratische Grundrechte missachtet und die Menschenrechte verletzt werden, können jedoch keine sicheren Herkunftsstaaten sein! Das sollte auch der Bundesrat beachten, der noch zustimmen muss.

Die Ein­stu­fung siche­rer Her­kunfts­staa­ten dient aus­schließ­lich poli­ti­schem Kal­kül: Wie zuvor bei den Bal­kan-Staa­ten wirft die Bun­des­re­gie­rung auch dies­mal alle Beden­ken zur Situa­ti­on von Men­schen­rech­ten in den Her­kunfts­län­dern über Bord. Doch staat­li­che Repres­si­on, Fol­ter und die Ver­fol­gung von Min­der­hei­ten sind asyl­re­le­van­te Tat­sa­chen, die nicht aus poli­ti­schem Oppor­tu­nis­mus baga­tel­li­siert wer­den dür­fen. PRO ASYL hat hier­zu eine umfang­rei­che Stel­lung­nah­me ver­fasst. Auch ande­re Orga­ni­sa­tio­nen haben auf die erheb­li­chen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in den Maghreb-Staa­ten hin­ge­wie­sen.

„Das Gesetz zur Ein­stu­fung von Marok­ko, Alge­ri­en und Tune­si­en als sicher“ wider­spricht den Leit­li­ni­en, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zum Kon­zept siche­rer Her­kunfts­staa­ten fest­ge­legt hat. Nach der Recht­spre­chung des Ver­fas­sungs­ge­richts heißt es: „Das Kon­zept siche­rer Her­kunfts­staa­ten gerät indes schon ins Wan­ken, wenn ein Staat bei gene­rel­ler Betrach­tung über­haupt zu poli­ti­scher Ver­fol­gung greift, sei die­se auch (zur Zeit) auf eine oder eini­ge Per­so­nen- oder Bevöl­ke­rungs­grup­pen begrenzt. Tut er dies, erscheint auch für die übri­ge Bevöl­ke­rung nicht mehr gene­rell gewähr­leis­tet, dass sie nicht auch Opfer asyl­recht­lich erheb­li­cher Maß­nah­men wird.“

Der Gesetz­ge­ber muss also gemäß den Leit­li­ni­en des Ver­fas­sungs­ge­richts die Rechts­la­ge, die Rechts­an­wen­dung und die all­ge­mei­nen poli­ti­schen Ver­hält­nis­se in den betref­fen­den Staa­ten unter­su­chen. Dass es im Fal­le von Marok­ko, Alge­ri­en und Tune­si­en kei­ne recht­li­che Grund­la­ge zu ihrer Ein­stu­fung als sicher gibt, zeig­te bereits die Anhö­rung im Innen­aus­schuss des Bun­des­tags im April. Der Bericht von Amnes­ty Inter­na­tio­nal (AI) zur pre­kä­ren Men­schen­rechts­la­ge in den Maghreb-Staa­ten und der Ein­wand des Frank­fur­ter Rechts­an­walts Rein­hard Marx, dass kei­nes der drei Her­kunfts­län­der die Vor­aus­set­zun­gen des Ver­fas­sungs- und Uni­ons­rechts, um als »sicher« bestimmt zu wer­den, sind nicht von der Hand zu weisen.

Für Schutz­su­chen­de aus die­sen Län­dern hat das Gesetz fata­le Fol­gen. Die Ein­stu­fung als siche­rer Her­kunfts­staat hat zur Fol­ge, dass in den Asyl­ver­fah­ren die Flucht­grün­de prak­tisch nicht mehr ermit­telt wer­den. Der Kern des Asyl­ver­fah­rens ist jedoch die indi­vi­du­el­le Prü­fung des Antrags auf Schutz. Dass Marok­ko, Tune­si­en und Alge­ri­en nicht sicher sind, bele­gen zahl­rei­che Berich­te von Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen wie AI oder Human Rights Watch.

zur menschenrechtslage in den maghrebstaaten

Marok­ko

Marok­ko ist ein kein demo­kra­ti­scher Staat. Die Behör­den schrän­ken das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung sowie die Ver­ei­ni­gungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit mas­siv ein. Das US Depar­te­ment of Sta­te hat zudem Fol­ter­fäl­le in Marok­ko fest­ge­stellt und kri­ti­siert die Kor­rup­ti­on in allen Regie­rungs­be­rei­chen und das Feh­len von Rechts­staat­lich­keit. Frau­en sind durch die Geset­ze nur unzu­rei­chend vor sexu­el­ler Gewalt geschützt und Homo­se­xua­li­tät kann mit bis zu drei Jah­ren Haft bestraft wer­den. Allein der West­sa­ha­ra Kon­flikt reicht aus, um Marok­ko nicht als siche­ren Her­kunfts­staat ein­zu­stu­fen: Marok­ko hat seit 1975 gro­ße Tei­le der West­sa­ha­ra annek­tiert und geht mas­siv gegen sahr­aui­sche Akti­vis­ten vor.

Tune­si­en

Bezo­gen auf Tune­si­en rei­chen die Aus­füh­run­gen der Bun­des­re­gie­rung selbst zur Men­schen­rechts­la­ge schon aus, um zu ver­deut­li­chen, dass Tune­si­en kein „siche­rer Her­kunfts­staat“ ist. Der Gesetz­ent­wurf selbst bestä­tigt, dass es zu extra­le­ga­len Tötun­gen in Haft sowie zu Fol­ter­fäl­len gekom­men ist und dass eine Bestra­fung von homo­se­xu­el­len Hand­lun­gen prak­ti­ziert wird, die flücht­lings­recht­lich nicht anders als Ver­fol­gung ein­zu­stu­fen ist. Schon der Gesetz­ent­wurf selbst macht also deut­lich, war­um sich die Ein­stu­fung von Tune­si­en als siche­rer Her­kunfts­staat nicht recht­fer­ti­gen lässt.

Alge­ri­en

Die Men­schen­rechts­la­ge in Alge­ri­en ent­spricht nicht den Anfor­de­run­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts an einen siche­ren Her­kunfts­staat. So ist die Ver­ei­ni­gungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit nicht gewähr­leis­tet und die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit beschränkt. Wei­te­re Men­schen­rechts­de­fi­zi­te sind die weit­rei­chen­de Kor­rup­ti­on, die Bedin­gun­gen in Gefäng­nis­sen und die Miss­hand­lun­gen von Inhaf­tier­ten, Gewalt gegen­über und Dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en und die Ein­schrän­kung von Arbeit­neh­mer­rech­ten. Auch kommt es bei der Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung zu Folterfällen.