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Viele Unterkünfte, wie hier in Halberstadt, sind hermetisch abgeriegelt. Wenn Einsatzkräfte das Gebäude betreten, dann oft in kompletter Schutzausrüstung - während die Betroffenen in den Unterkünften häufig nicht einmal genügend Seife haben. Foto: picture alliance / dpa-Zentralbild / Matthias Bein / dpa

Nach drei sächsischen Verwaltungsgerichten stellt ebenso das VG Münster fest: Infektionsschutz muss auch in Unterkünften für Geflüchtete gelten. Wenn dies nicht sichergestellt ist, dürfen die Personen ausziehen. In einer Pressekonferenz hatten PRO ASYL und die Flüchtlingsräte auf die problematische Situation in Unterkünften aufmerksam gemacht.

Von Beginn der Coro­na-Kri­se an hat PRO ASYL gewarnt: In vie­len Unter­künf­ten für Schutz­su­chen­de in Deutsch­land las­sen sich weder Abstands- noch Hygie­ne­re­geln ein­hal­ten. Nach­dem Deutsch­land in den letz­ten Jah­ren ver­mehrt auf immer grö­ße­re Unter­brin­gun­gen gesetzt hat, muss spä­tes­tens jetzt wäh­rend einer Pan­de­mie ein Umden­ken ein­set­zen: Die Betrof­fe­nen müs­sen dezen­tral unter­ge­bracht werden.

Zwar wur­den in ver­ein­zel­ten Regio­nen Per­so­nen noch schnell in die Kom­mu­nen ver­teilt, doch ins­ge­samt ist wenig pas­siert. Noch immer woh­nen vie­le geflüch­te­te Men­schen in Unter­künf­ten mit meh­re­ren hun­dert Per­so­nen, ste­hen für die Essen­aus­ga­be oder die Wasch­ma­schi­ne in lan­gen Schlan­gen, tei­len sich ein Zim­mer und nut­zen Toi­let­ten und Duschen mit zig Men­schen. Wie schnell sich dort ein Virus aus­brei­ten kann, zei­gen die Bei­spie­le Ell­wan­gen, wo die Hälf­te der Bewohner*innen infi­ziert sind, und Bre­men. Auf die­se uner­träg­li­che Situa­ti­on haben PRO ASYL, die Lan­des­flücht­lings­rä­te und die See­brü­cken-Bewe­gung in einer gemein­sa­men Pres­se­kon­fe­renz am 11. Mai 2020 auf­merk­sam gemacht.

Eini­ge Geflüch­te­te gehen mit Unter­stüt­zung der ört­li­chen Lan­des­flücht­lings­rä­te und PRO ASYL vor Gericht gegen ihre Unter­brin­gung vor. Und sie gewinnen.

Die Betrof­fe­nen kön­nen nicht län­ger auf Politiker*innen war­ten, ihrer Für­sor­ge­pflicht auch kon­se­quent für Geflüch­te­te wahr­zu­neh­men. Des­we­gen gehen eini­ge mit Unter­stüt­zung der ört­li­chen Lan­des­flücht­lings­rä­te und PRO ASYL vor Gericht gegen ihre Unter­brin­gung vor. Und sie gewinnen.

PRO ASYL und der Säch­si­sche Flücht­lings­rat haben die ers­ten Ver­fah­ren in Sach­sen unter­stützt. Der Flücht­lings­rat Sachen hat hier Mus­ter­an­trä­ge mit Tipps zu Eil­ver­fah­ren zur dezen­tra­len Unter­brin­gung zur Ver­fü­gung gestellt.

Einigkeit beim VG Dresden, VG Leipzig, VG Chemnitz, VG Münster

In Sach­sen hat die Recht­spre­chungs­li­nie ange­fan­gen, nun geht es in Nord­rhein-West­fa­len wei­ter. Die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Leip­zig vom 22. April 2020 war die ers­te, in der dem Eil­an­trag des Antrag­stel­lers statt­ge­ge­ben wur­de und der Aus­zug der Per­son aus der ent­spre­chen­den Unter­kunft ange­ord­net wur­de. Der Grund: bei einer Ein­rich­tung der Grö­ße von 700 Per­so­nen, in der sich Zim­mer geteilt wer­den und auf eine Gemein­schafts­kü­che und fünf Toi­let­ten 50 Bewohner*innen kom­men, da kön­nen Infek­ti­ons­schutz­re­geln wie die Abstands­re­gel von 1,50m gar nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Die­se sei­en aber nach der säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung »wo immer mög­lich« und »in allen Lebens­be­rei­chen« einzuhalten.

Zudem sei der Betrieb von Geschäf­ten ein­ge­schränkt, was aus Sicht des Gerich­tes zeigt, dass die Lan­des­re­gie­rung eine Aus­brei­tung des Virus durch die Zusam­men­kunft von Men­schen in Unter­künf­ten aller Art als beson­ders wahr­schein­lich anse­he. Des­we­gen »wür­de [es] nicht nur einen Wer­tungs­wi­der­spruch zu die­sen Rege­lun­gen dar­stel­len, woll­te man den Bereich der Asyl­be­wer­ber­un­ter­künf­te von dem Gebot […] her­aus­neh­men [..], es wür­de vor allem dem Sinn und Zweck der Ver­ord­nung selbst zuwi­der­lau­fen, der Ver­hin­de­rung der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus Sars-CoV‑2«.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on folg­ten die zwei ande­ren säch­si­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­te (VG Dres­den im Beschluss vom 29.04.2020 und im Beschluss vom 24.04.2020; VG Chem­nitz)  und nun auch das VG Müns­ter am 7. Mai 2020. Alle Gerich­te stüt­zen sich auch auf den § 49 Abs. 2 Asyl­ge­setz. In dem heißt es:

»Die Ver­pflich­tung [zur Wohn­sitz­nah­me in der Auf­nah­me­ein­rich­tung, Anm. d. Redak­ti­on] kann aus Grün­den der öffent­li­chen Gesund­heits­vor­sor­ge sowie aus sons­ti­gen Grün­den der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung, ins­be­son­de­re zur Gewähr­leis­tung der Unter­brin­gung und Ver­tei­lung, oder aus ande­ren zwin­gen­den Grün­den been­det werden.«

PRO ASYL unter­stützt sol­che Kla­gen auf­grund der poli­ti­schen Bedeu­tung auch über sei­nen Rechtshilfefonds.

Grün­de der öffent­li­chen Gesund­heits­ver­sor­gung lie­gen ins­be­son­de­re vor, wenn die­se – wie das Coro­na-Virus – nach dem Infek­ti­ons­schutz rele­vant sind. Wie die Gerich­te fest­stel­len, sind hier auch die Inter­es­sen der Asyl­su­chen­den zu berück­sich­ti­gen, die sich vor einer Anste­ckung schüt­zen wol­len. Die not­wen­di­gen wich­ti­gen Grün­de wur­den von allen Gerich­ten als vor­lie­gend erach­tet, was das behörd­li­che Ermes­sen so redu­ziert, dass die Betrof­fe­nen einen Anspruch haben, dezen­tral unter­ge­bracht zu werden.

Auf die­sen wich­ti­gen Pas­sus im Gesetz hat­te PRO ASYL schon zu Beginn der Coro­na-Pan­de­mie ver­wie­sen. Anstatt, dass die Poli­tik aber pro­ak­tiv wird und zum Schutz der öffent­li­chen und indi­vi­du­el­len Gesund­heit eine Unter­brin­gung in klei­ne­ren Unter­künf­ten ver­an­lasst, müs­sen Betrof­fe­ne nun den Kla­ge­weg beschrei­ten. PRO ASYL unter­stützt sol­che Kla­gen auf­grund der poli­ti­schen Bedeu­tung auch über sei­nen Rechtshilfefonds.

Seit der Fer­tig­stel­lung die­ses Tex­tes sind fol­gen­de Ent­schei­dun­gen dazugekommen:

VG Müns­ter, Beschluss vom 12.05.2020

Keine Informationen, keine Hygiene, keinen Schutz

Den auf der Pres­se­kon­fe­renz geäu­ßer­ten Vor­wurf, dass die Poli­tik nicht genug zum Schutz von Geflüch­te­ten tue, hat die Bun­des­re­gie­rung zurück­ge­wie­sen. Ihr »gesam­tes Han­deln« zie­le dar­auf ab, die Men­schen in Deutsch­land vor einer Coro­na-Infek­ti­on zu schüt­zen. Die­se Äuße­rung muss für vie­le Betrof­fe­ne wie der blan­ke Hohn wir­ken. Nicht nur die Gerichts­ent­schei­dun­gen zei­gen, dass es bei man­chen Grup­pen in Deutsch­land mit dem Infek­ti­ons­schutz eben nicht so eng gese­hen wird. Auch aus vie­len Unter­künf­ten wer­den gra­vie­ren­de Män­gel bei der Hygie­ne berich­tet. Gegen­über Ben­to erzähl­te ein Asyl­su­chen­der aus Mün­chen im März: »Die Hygie­ne­re­geln sind hier ein Witz. Wir hocken hier auf engem Raum zusam­men, es gibt kei­ne Sei­fe und kein Des­in­fek­ti­ons­mit­tel in den Bädern, das Toi­let­ten­pa­pier ist knapp

»Wir beob­ach­ten der­zeit eine bewuss­te Gefähr­dung der Gesundheit«

Helen Deff­ner, Flücht­lings­rat Sachsen-Anhalt

Geflüch­te­te aus der Lan­des­auf­nah­me­ein­rich­tung (LAE) in Ell­wan­gen berich­ten über Panik, Depres­si­on und kaum Zugang zu seriö­sen Infor­ma­ti­ons­quel­len, seit die gesam­te Ein­rich­tung unter Qua­ran­tä­ne steht. Viel zu spät habe die Ver­tei­lung der Geflüch­te­ten auf die Zim­mer inner­halb der LAE statt­ge­fun­den, das Virus brei­te­te sich rasant unter den 516 Bewohner*innen aus.

Oft wer­den auch Per­so­nen, die bekann­ten Risi­ko­grup­pen ange­hö­ren, nicht ange­mes­sen geschützt. Vor dem VG Dres­den muss­te zwei hoch­schwan­ge­re Frau ihren Aus­zug aus der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung erst ein­kla­gen (Beschluss vom 29.04.2020, Beschluss vom 24.04.2020). Auch im Fall des in Bay­ern an Covid-19 ver­stor­be­nen Asyl­be­wer­bers stellt sich die Fra­ge, war­um er als Ange­hö­ri­ger einer Risi­ko­grup­pe (60 Jah­re alt mit meh­re­ren Vor­er­kran­kun­gen) wei­ter­hin in einem Mehr­bett­zim­mer im AnkER-Zen­trum Gelders­heim unter­ge­bracht war. Dass er inner­halb der Auf­nah­me­ein­rich­tung in einen geson­der­ten Trakt ver­legt wur­de, war offen­sicht­lich als Schutz­maß­nah­me nicht ausreichend.

»Die Regie­run­gen haben alle War­nun­gen in den Wind geschla­gen, als noch aus­rei­chend Zeit war, Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung der Coro­na­pan­de­mie in Flücht­lings­un­ter­künf­ten zu ergreifen.«

Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL

Nde Nzon­gou Bart­h­ele­my ist Bewoh­ner der Unter­kunft in Hen­nigs­dorf, Bran­den­burg, die unter Qua­ran­tä­ne steht. Bei der Pres­se­kon­fe­renz berich­te­te er, wie er die ver­gan­ge­nen Wochen erleb­te. Beson­ders kri­ti­sier­te er dabei, dass es kaum Infor­ma­tio­nen zur Qua­ran­tä­ne für ihn als Betrof­fe­nen gab – statt­des­sen Poli­zei-Prä­senz, die die neu­en Vor­schrif­ten durch­set­zen sollte.

In Hen­nigs­dorf dür­fen Asyl­be­wer­ber nur noch mit einem far­bi­gen Bänd­chen, das ihren Test­sta­tus zeigt, die Unter­kunft ver­las­sen, berich­tet Nde Nzon­gou Barthelemy.

Wie die Orga­ni­sa­ti­on Women in Exi­le in einer Pres­se­er­klä­rung bekannt mach­te, wur­de die in Hen­nigs­dorf zunächst bis zum 12. Mai 2020 gel­ten­de Qua­ran­tä­ne auf den 21. Mai ver­län­gert. Grund dafür sind neu auf­ge­tre­te­ne Infi­zie­rungs­fäl­le. Von sol­chen »Ket­ten-Qua­ran­tä­nen« wird auch aus ande­ren Unter­künf­ten berich­tet – Beweis dafür, dass Hygie­ne- und Infek­ti­ons­schutz­kon­zep­te offen­bar nicht auf­ge­hen. Im AnkER-Zen­trum Gelders­heim dau­er­te die Qua­ran­tä­ne bis Anfang Mai laut Baye­ri­schem Flücht­lings­rat schon fünf Wochen.

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Nie­mand darf zurück­ge­las­sen werden!

Groß, größer, AnkER – der Wille zur Massenunterbringung in Deutschland

Schon seit län­ge­rem lässt sich der Trend in Deutsch­land erken­nen, Asyl­su­chen­de und abge­lehn­te Schutz­su­chen­de mög­lichst in zen­tra­len und gro­ßen Unter­künf­ten unter­zu­brin­gen. Die­ser Ansatz liegt zum Bei­spiel auch dem umstrit­te­nen AnkER-Kon­zept zugrun­de, wel­ches sich seit 2018 von Bay­ern aus auch in ande­ren Bun­des­län­dern ver­brei­tet hat (zum Teil nicht mit dem Titel, son­dern als funk­ti­ons­glei­che Einrichtung).

Zwar ist die Unter­brin­gung von Asyl­su­chen­den Län­der­sa­che, doch hat die Gro­ße Koali­ti­on mit dem 2. Hau-ab-Gesetz im letz­ten Jahr den Bun­des­län­dern bei der Unter­brin­gung rein­re­giert. Mit dem Gesetz wur­de die bis dato gesetz­lich vor­ge­se­he­ne kur­ze Wohn­dau­er in den gro­ßen Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung (längs­tens sechs Mona­te) ver­län­gert auf das gesam­te Asyl­ver­fah­ren und, im Fal­le einer Ableh­nung, bis zur Abschie­bung oder Rück­kehr. Die maxi­ma­le Auf­ent­halts­dau­er beträgt nun andert­halb Jah­re, also eine Ver­drei­fa­chung zum vor­he­ri­gen Zeit­raum. Es gibt auch Per­so­nen, für die es gar kei­ne Aus­nah­me von der Wohn­pflicht in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung gibt: Per­so­nen aus ver­meint­lich »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« und Per­so­nen, denen vor­ge­wor­fen wird, ihren Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nachzukommen.

Der Effekt: Immer mehr Per­so­nen leben immer län­ger in gro­ßen Unter­künf­ten. Ein Kon­zept, des­sen Pro­ble­ma­tik wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie beson­ders deut­lich wird.

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#Nicht­Mei­ne­La­ger – das Mot­to gilt heu­te genau wie 2018!

PRO ASYL macht schon lan­ge auf das Pro­blem auf­merk­sam: In Mas­sen­un­ter­künf­te gibt es kaum Pri­vat­sphä­re, was für die Betrof­fe­nen sehr belas­tend ist. Dass sich dies auch gesund­heits­ge­fähr­dend aus­wir­ken kann, zeigt sich jetzt umso mehr. Ein wei­te­res Pro­blem ist, dass vie­le sol­cher gro­ßen Ein­rich­tun­gen abge­le­gen sind und es so den dort Leben­den erschwe­ren, sich zum Bei­spiel unab­hän­gig bera­ten zu las­sen, Unter­stüt­zung zu holen oder Kon­tak­te zur loka­len Bevöl­ke­rung zu knüp­fen. Des­we­gen star­te­te PRO ASYL u.a. 2018 die Kam­pa­gne #Nicht­Mei­ne­La­ger und setzt sich auch wei­ter­hin für eine Abkehr von zen­tra­li­sier­ten Unter­brin­gungs­kon­zep­ten ein.

(wj)