News
Gesetzlich verordnete Lebensgefahr – Das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz
In jüngster Zeit berichten Zeitungen immer wieder über die erheblichen Missstände bei der Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen. Dennoch hält die Bundesregierung an dem Fortbestand des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) fest. Spätestens ab Juli wird eine Anpassung des AsylblG nötig werden, denn Deutschland muss eine europäische Richtlinie zur besonderen Behandlung von Traumatisierten umsetzen.
Aktuelle Zeitungsberichte verdeutlichen die menschenunwürdige Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen in Deutschland. Flüchtlingskinder leiden beispielsweise unter einem massiven Zerstörungsgrad ihrer Zähne. Je länger sich Kinder in Flüchtlingsunterkünften aufhalten, desto schlimmer werden ihre Zahnschmerzen. Eine nachhaltige medizinische Behandlung erfolgt nicht, immer wieder werden Zähne gezogen, wenn die Schmerzen zu stark werden.
Im bayrischen Zirndorf gab es jüngst einen Prozess um den Beinahe-Tod des Flüchtlingskinds Leonardo. Trotz starker Schmerzen wurde Leonardo durch die Security und die Mitarbeiter einer Flüchtlingsunterkunft nicht zu einem Arzt gebracht. Die Folge waren über 20 Operationen und immense lebenslange Folgeschäden für den Jungen.
Auch die psychologische Betreuung von Flüchtlingen ist katastrophal. Obwohl über 60 Prozent der Flüchtlinge aufgrund traumatischer Erlebnisse dringend eine psychologische Behandlung benötigen, gibt es bundesweit nur 30 psychosoziale Zentren mit jeweils zwei MitarbeiterInnen.
Medizinische Mangelverwaltung per Gesetz
All dies sind keine Einzelfälle, sondern die Auswirkungen der deutschen Flüchtlingsgesetze. Das 1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) regelt die Sozialleistungen und die medizinische Versorgung von Flüchtlingen. Schon damals war das Ziel des Gesetzes klar: Der Ausschluss der Flüchtlinge aus dem regulären Sozial- und Gesundheitswesen sollte Flüchtlinge abschrecken.
Asylbewerber sind über die Sozialhilfeverwaltung krankenversichert. Vor einem Arztbesuch müssen sie sich vielerorts beim Sozialamt einen Krankenschein abholen. Die Kosten werden nur bei eindeutigen Notversorgungen geleistet, wie §§ 4 und 6 AsylblG vorschreiben. Die Entscheidung über einen medizinischen Notfall maßen sich so häufig medizinische Laien an– eine Folge des AsylbLG, die schon zum Tod von Flüchtlingen geführt hat. Der Krankenschein wird durch das Sozialamt mit Anmerkungen für die ÄrztInnen versehen, dabei werden mitunter äußerst restriktive Auslegungen von § 4 AsylblG abgedruckt. Viele ÄrztInnen zeigen sich in der Praxis angesichts der Gesetzeslage überfordert und verweigern manchmal selbst die Notversorgung oder entscheiden sich bei Zahnschmerzen zur Ziehung des Zahns statt zu einer kostenintensiveren Wurzelbehandlung.
„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich 2012 in einem wegweisenden Urteil mit dem AsylblG. Damals konnte das Gericht nur über die Sätze der Geldleistungen von Flüchtlingen entscheiden: Es erklärte die zum damaligen Zeitpunkt seit 1993 unveränderten Geldleistungen nach § 3 AsylblG für verfassungswidrig, denn ein menschenwürdiges Existenzminimum stünde deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zu. Das Gericht konnte in seiner Entscheidung nicht auf die medizinische Versorgung von Flüchtlingen eingehen. Aber sein berühmter Leitsatz: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ gilt auch für die als Abschreckungsinstrument konzipierte Notversorgung von Flüchtlingen. Als das AsylblG in Reaktion auf das Urteil 2014 geändert wurde, bekräftigte PRO ASYL die Forderung, das AsylblG abzuschaffen und allen Flüchtlingen eine menschenwürdige Versorgung zu garantieren.
EU-Recht: Psychische und traumatische Probleme von Flüchtlingen müssen behandelt werden
Im Jahr 2013 hat die Europäische Union die Aufnahmerichtlinie geändert, die europäische Standards zur Aufnahme von international Schutzsuchenden festlegt. Die neue Aufnahmerichtlinie sieht in Art. 15 und 21 vor, dass die Mitgliedsstaaten Regelungen treffen müssen, um psychische und traumatische Störungen von Flüchtlingen zu behandeln. Hierfür ist eine förmliche Einzelfallprüfung zur Erkennung der besonderen Hilfebedürftigkeit erforderlich. Eine generelle Abfrage und Erkennung von psychischen Störungen gibt es bislang in Deutschland nicht. Die Bundesregierung hat noch keinen Vorschlag unterbreitet, wie sie die Richtlinie umsetzen will. Dabei läuft die Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 ab.
Als ein Vorschlag, wie die Einzelfallprüfung organisiert werden kann, wurde der sogenannte PROTECT-Fragebogen entwickelt. Er enthält zehn Fragen, die in einem Erstgespräch bei der Aufnahme von Flüchtlingen gestellt werden sollen. Beantwortet der Flüchtling die Mehrheit der Fragen positiv, so sei die Wahrscheinlichkeit einer Traumatisierung höher.
Der Fragebogen stellt sicherlich eine schnelle und unbürokratische Form dar, um innerhalb eines ersten Gesprächs oberflächlich besondere psychische Belastungen von Flüchtlingen abzufragen. Er kann aber höchstens als erster Hinweis dienen, denn erstens verweisen die Fragen des Bogens eher auf eine generelle Stresssituation des Flüchtlings und zweitens besteht die Gefahr, dass bei einer mehrheitlichen Verneinung der Fragen auch im weiteren Verfahren keine Untersuchung des Flüchtlings mehr vorgenommen und keine Traumatisierung angenommen wird.
Traumatisierungen und psychische Störungen lassen sich oft nicht innerhalb eines kurzen Frage-Antwort-Gesprächs feststellen. Viele Flüchtlinge bringen es nicht über sich, sich gegenüber Bediensteten von Behörden über traumatisierende Erfahrungen zu äußern. Der Fragebogen kann eine gründliche medizinische Diagnose nicht ersetzen.
Gesundheitskarte: Ein Ende der bürokratischen Stigmatisierung?
Bundesweit wird mittlerweile über die Einführung einer sogenannten Gesundheitskarte diskutiert.
Die Gesundheitskarte existiert seit 2005 in Bremen und seit 2012 in Hamburg. Mit ihr soll es Flüchtlingen unbürokratisch ermöglicht werden, einen Arzt aufzusuchen – ohne vorherige Genehmigung der Sozialbehörde.
Die rechtliche Grundlage der Gesundheitskarte ist § 264 des fünften Sozialgesetzbuchs. Danach kann der Staat mit den Krankenkassen einen Vertrag zur Übernahme der Kosten für die Gesundheitsversorgung treffen. In Bremen besteht beispielsweise eine Vereinbarung mit der AOK. Die Behandlungskosten der Flüchtlinge erstattet der Staat direkt den Krankenkassen.
Die Kosten für die Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Betroffenen sind im Rahmen dieser Modelle nicht gestiegen – im Gegenteil, sie sind sogar gesunken, in Hamburg beispielsweise um rund 1,6 Millionen Euro.
Die Gründe hierfür sind offensichtlich: Laufende und nachhaltige medizinische Behandlungen sind letztlich weniger kostenintensiv als Operationen, die oft die Folge einer auf Notversorgung beschränkten Gesundheitsversorgung sind. Zudem spart der Staat mit der Gesundheitskarte die Bezahlung von Sachbearbeitern ein, denn die Krankenkassen verfügen über ausgebildetes Personal.
Auch im Bundesgesundheitsministerium wird die Einführung der Gesundheitskarte diskutiert. Doch gerade innerhalb der CDU/CSU möchte man auf das Abschreckungsinstrument und damit die fortgesetzte menschenunwürdige Behandlung von Flüchtlingen offenbar nicht verzichten.
Ein organisatorisches Problem ergibt sich aber bei der Gesundheitskarte: Die Durchführung des AsylblG obliegt den Ländern, die mit ihren Ausführungsgesetzen die konkrete Umsetzung an die Kommunen delegiert haben. Die Kommunen tragen daher auch die Kosten der Vereinbarungen mit den Krankenkassen. In Stadtstaaten wie Hamburg und Bremen ist dieses Problem einfacher zu handhaben, denn Stadtstaaten sind juristisch gesehen zugleich Bundesland und Kommune.
In anderen Ländern hegen die Kommunen deshalb Bedenken hinsichtlich zusätzlicher Kosten für die Gesundheitsversorgung. Damit kein bundesweiter Flickenteppich entsteht, müsste die Gesundheitskarte daher bundeseinheitlich eingeführt werden. Bei einer rein kommunalen Lösung gäbe es in jeder Kommune unterschiedliche Regelungen.
Auch wenn die Gesundheitskarte die bürokratischen Hürden für die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung für Flüchtlinge erheblich senken, ihre Stigmatisierung vermeiden und endlich Fachpersonal statt Laien über gesundheitliche Bedürfnisse entscheiden lassen würde: An der Aufrechterhaltung einer reinen Notversorgung würde sich bei Beibehaltung von §§ 4 und 6 AsylblG nichts ändern. PRO ASYL fordert daher, dass das Asylbewerberleistungsgesetz abgeschafft wird und die Betroffenen dieselben Sozialleistungen erhalten wie andere unterstützungsbedürftige Menschen in Deutschland.
Flüchtlings-Baby stirbt – Mutter wurde offenbar vom Krankenhaus abgewiesen (16.04.14)
Fall Leonardo: Mitarbeiter von Asylbewerberunterkunft zu Geldstrafen verurteilt (16.04.14)
Unterlassene Hilfeleistung? – Flüchtling stirbt in Unterkunft (18.02.14)
26. Mai: 20 Jahre Änderung des Grundrechts auf Asyl (23.05.13)
20 Jahre Rostock-Lichtenhagen – ein Akt politischer Brandstiftung (22.08.12)