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Transitzonen gibt bereits an den EU Außengrenzen: Etwa bei den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla zwischen den dort errichteten meterhohen Zäunen. Das Bild zeigt Flüchtlinge in Melilla, die sich bei der Flucht über den Zaun an den Klingen des Nato-Drahts verletzten. Foto: Prodein / José Palazon

Während diese Woche im Bundestag und Bundesrat über das „Asylbeschleunigungsgesetz“ entschieden wird, ist bereits die nächste Verschärfung in Vorbereitung: Sogenannte Transitzonen sollen Flüchtlinge an der Einreise nach Deutschland hindern, ihre Aussichten auf Asyl sollen in Schnellverfahren abgearbeitet werden. Der Vorschlag wirft neben menschenrechtlichen auch erhebliche praktische Probleme auf.

„Ich kann heu­te mit­tei­len, dass wir uns zwi­schen CDU und CSU ver­stän­digt haben, jetzt für Tran­sit­zo­nen ein­zu­tre­ten“, sag­te CSU-Chef Horst See­ho­fer am Mon­tag. Die CSU scheint sich erneut mit ihrer Linie der Abschot­tung in der Bun­des­re­gie­rung durch­zu­set­zen. Zu Recht erhe­ben Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker aus der SPD Kri­tik an der Idee, die Chan­cen auf Asyl direkt an den Land­gren­zen zu prü­fen, auch Bun­des­kanz­le­rin Mer­kel äußer­te zuletzt Zwei­fel.

Was ist geplant?

Das Gesetz zur „Umset­zung des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems“, mit dem die neu gefass­ten Asyl-Richt­li­ni­en der EU umge­setzt wer­den sol­len,  sieht die Ein­füh­rung eines „Grenz­ver­fah­rens“ vor (§ 18b Asyl­ge­setz). Durch die Rege­lung sol­len Asyl­an­trä­ge auf ihre Zuläs­sig­keit an den Land­gren­zen geprüft wer­den, sofern Grenz­kon­trol­len in Über­ein­stim­mung mit dem Schen­ge­ner Grenz­ko­dex durch­ge­führt wer­den. Das heißt, dass für die Anwen­dung des neu­en Grenz­ver­fah­rens die Bin­nen­grenz­kon­trol­len wie­der ein­ge­führt wer­den müssen.

Bin­nen­grenz­kon­trol­len und Son­der­ver­fah­ren durch die Bundespolizei

Dass das Grenz­ver­fah­ren ein Son­der­ver­fah­ren ist, zeigt sich auch dar­an, dass der Bun­des­po­li­zei die Asyl-Anhö­rung über­tra­gen wer­den kann. Vor­aus­set­zung soll ledig­lich sein, dass Poli­zis­ten eine „Grund­schu­lung“ im Asyl­recht erhal­ten. Die Bun­des­po­li­zei kann Haft bean­tra­gen. Wird ein Asyl­an­trag im Grenz­ver­fah­ren abge­lehnt, wird die Ein­rei­se verweigert.

Wer wäre betroffen? 

Betrof­fen sind Flücht­lin­ge, deren Asyl­an­trä­ge als offen­sicht­lich unbe­grün­det beschie­den wer­den (§ 30 AsylG). Dies ist der Fall, wenn einem Flücht­ling wider­sprüch­li­che Anga­ben oder auf­grund feh­len­der Aus­weis­pa­pie­re eine Täu­schung über sei­ne Iden­ti­tät vor­ge­wor­fen wer­den. Die­se Kate­go­rien sind dehn­bar. Eine will­kür­li­che Hand­ha­bung ist zu befürch­ten. Wei­ter­hin fal­len Asyl­su­chen­den aus „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ und jene, für deren Auf­nah­me sich ein „siche­rer Dritt­staat“ oder ein sons­ti­ger Dritt­staat außer­halb der EU bereit erklärt hat, unter die Neuregelung.

Eben­so soll die Rege­lung die Flücht­lin­ge tref­fen, die in einem ande­ren EU-Mit­glieds­staat inter­na­tio­na­len Schutz zuge­spro­chen bekom­men haben. Hier­un­ter fal­len zum Bei­spiel auch Flücht­lin­ge aus Bul­ga­ri­en, die dort schwe­re Miss­hand­lun­gen bis hin zur Fol­ter erlit­ten haben und die dort nach Aus­sa­ge des Aus­wär­ti­gen Amts schutz­los sind.

Ent­schei­dung bin­nen einer Woche

Die Ent­schei­dung über den Antrag obliegt dem Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge. Wird nicht inner­halb einer Woche ent­schie­den, ist dem Flücht­ling die Ein­rei­se zu gestatten.

Die Prü­fung von Asyl­an­trä­gen an Land­gren­zen ist nach euro­päi­schem Recht auf­grund von Art. 43 der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie mög­lich. Jedoch rich­tet sich die Rege­lung vor­ran­gig an die Außen­grenz­staa­ten der EU und zudem besteht für Deutsch­land kei­ne Ver­pflich­tung zur Umset­zung. Nach der Richt­li­nie kön­nen güns­ti­ge­re Bestim­mun­gen bei­be­hal­ten werden.

Wie die Umset­zung aus­se­hen könnte

Horst See­ho­fer und Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Tho­mas de Mai­ziè­re erach­ten die Tran­sit­zo­nen als neu­es Instru­ment zur Ein­däm­mung der Flücht­lings­mi­gra­ti­on nach Deutsch­land. Sie ver­schwei­gen dabei die prak­ti­schen Fra­gen, die sich stel­len, wenn der Vor­schlag umge­setzt wer­den soll.

Wie wür­de die Bun­des­re­gie­rung die Tran­sit­zo­ne defi­nie­ren? Wird über die Zuläs­sig­keit eines Asyl­an­trags auf deut­schem Ter­ri­to­ri­um ent­schie­den oder kon­stru­iert die Bun­des­re­gie­rung ein „recht­li­ches Niemandsland“?

Meter­ho­her Zaun nach unga­ri­schem Vorbild?

Nach dem Gesetz­ent­wurf setzt die Ein­rei­se­ver­wei­ge­rung durch die Bun­des­po­li­zei eine ver­such­te Ein­rei­se an einer Grenz­über­gangs­stel­le in der Tran­sit­zo­ne vor­aus. Ein­rei­se­ver­wei­ge­run­gen an der grü­nen Gren­ze ohne Über­tritts­stel­len sind jedoch nicht mög­lich. Wie soll die Bun­des­po­li­zei also ver­hin­dern, dass Flücht­lin­ge ein­fach an den Über­tritts­stel­len vor­bei nach Deutsch­land gelan­gen? Denkt man See­ho­fers und de Mai­ziè­res Vor­schlag kon­se­quent zu Ende, dann müss­te an der deut­schen Gren­ze ein meter­ho­her Zaun nach unga­ri­schem Vor­bild errich­tet wer­den. Wie soll dabei ver­hin­dert wer­den, dass deut­sche Staats­bür­ge­rIn­nen und Uni­ons­bür­ge­rIn­nen, die Frei­zü­gig­keit inner­halb der EU genie­ßen, nicht in Grenz­kon­trol­len geraten?

Haft­zen­tren im grenz­na­hen Bereich?

Wie soll die Bun­des­po­li­zei sicher­stel­len, dass die Flücht­lin­ge wäh­rend der Prü­fung ihres Asyl­an­trags in der Tran­sit­zo­ne ver­blei­ben? Die Bun­des­re­gie­rung müss­te rie­si­ge Haft­zen­tren auf­bau­en, damit Kapa­zi­tä­ten zur Kaser­nie­rung der Flücht­lin­ge bereit­stän­den. Das Bild von Deutsch­land wür­de sich ver­än­dern, wenn an der gesam­ten Land­gren­ze über­füll­te Gefäng­nis­se zu sehen sind.

Auch aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Per­spek­ti­ve ist der Vor­schlag unaus­ge­go­ren. Flücht­lin­ge haben das Recht, gegen nega­ti­ve Ent­schei­dun­gen auch gericht­lich vor­zu­ge­hen. In den Tran­sit­zo­nen müss­te ein Gerichts­we­sen auf­ge­baut wer­den, es bedürf­te eines Zugangs zu unab­hän­gi­gen Asyl­rechts­an­wäl­tIn­nen und einer Asyl­be­ra­tung. Zu den rechts­staat­li­chen Erfor­der­nis­sen haben sich See­ho­fer und Co. bis­lang nicht geäußert.

Was sind die Pro­ble­me des Flughafenverfahrens?

Im Zuge der Dis­kus­si­on über Tran­sit­zo­nen wird dar­auf ver­wie­sen, die­ses Ver­fah­ren wür­de bereits „erfolg­reich“ am Flug­ha­fen ange­wandt. Das Flug­ha­fen­ver­fah­ren aus § 18a Asyl­ver­fah­rens­ge­setz war Teil des Asyl­kom­pro­mis­ses von 1993 und wur­de 1996 durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­ge­mäß erklärt. Doch selbst das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat damals ver­langt, dass im Flug­ha­fen­ver­fah­ren ein effek­ti­ver Rechts­schutz nach Art. 19 Abs. 4 GG durch eine Asyl­be­ra­tung gewähr­leis­tet sein muss (zu den ver­fas­sungs­recht­li­chen Pro­ble­men, sie­he: Gut­ach­ten von Rechts­an­walt Domi­nik Ben­der).

Immense Büro­kra­tie, weni­ge Fälle

Horst See­ho­fers Ein­schät­zung, dass Flug­ha­fen­ver­fah­ren sei ein „Erfolg“, muss jedoch wider­spro­chen wer­den. Schon die Zah­len zei­gen, wel­che Büro­kra­tie am Flug­ha­fen für eine gerin­ge Anzahl von Flücht­lin­gen betrie­ben wird. 2014 kamen 643 Schutz­su­chen­de am Frank­fur­ter Flug­ha­fen an, 56 Anträ­ge wur­den als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ entschieden.

Am Flug­ha­fen wird die recht­li­che Fik­ti­on auf­ge­stellt, dass die dort ankom­men­den Flücht­lin­ge zwar ihre Füße auf deut­schen Boden gesetzt haben, jedoch nicht nach Deutsch­land ein­ge­reist sind. Kann man die­se ohne­hin pro­ble­ma­ti­sche Fik­ti­on bei einem Flug­ha­fen noch räum­lich orga­ni­sie­ren, ist voll­kom­men unklar, wie dies bei Tran­sit­zo­nen an Land­gren­zen bewerk­stel­ligt wer­den kann.

Ein­ge­schränk­te Ver­fah­rens­rech­te, feh­ler­haf­te Entscheidungen

Unab­hän­gig hier­von ist das Flug­ha­fen­ver­fah­ren aber auch im Hin­blick auf die Ver­fah­rens­rech­te der Flücht­lin­ge hoch­pro­ble­ma­tisch. Anwäl­tIn­nen haben fak­tisch kei­nen adäqua­ten Zugang zu ihren Man­dan­tIn­nen, da sie mit ihnen oft erst nach dem Gespräch mit dem BAMF in Kon­takt kom­men und die Zeit für die Schaf­fung eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses nicht vor­han­den ist. Auch die Asyl­be­ra­tung steht unter einem mas­si­ven zeit­li­chen Druck und muss den Flücht­lin­gen schnell die Bedin­gun­gen des deut­schen Asyl­rechts erläutern.

Über­dies kommt es zu Fehl­ent­schei­dun­gen. PRO ASYL hat bereits 2012 in einem Gut­ach­ten fest­ge­stellt, dass die Beschei­de des BAMF am Flug­ha­fen oft feh­ler­haft sind und Men­schen trotz Flucht­grün­den abge­scho­ben wurden.

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