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Syrisches Flüchtlingskind in einem Lager bei Thessaloniki. [Symbolbild, es ist nicht bekannt, ob das abgebildete Kind Anspruch auf eine Dublin-Zusammenführung hat.] Foto: UNHCR / Achilleas Zavallis

Tausende Angehörige von in Deutschland lebenden Asylsuchenden harren in Griechenland aus. Das Bundesinnenministerium (BMI) will nun nur noch 70 pro Monat aufnehmen – trotz des Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung. Die Begründung dafür ist hanebüchen.

Vie­le Flücht­lin­ge in Deutsch­land haben engs­te Ange­hö­ri­ge, die immer noch in Grie­chen­land fest­ste­cken. Teil­wei­se hat­ten die­se sich selbst auf die Flucht gemacht, nach­dem ihnen klar wur­de, dass der regu­lä­re Fami­li­en­nach­zug durch die Geset­zes­ver­schär­fun­gen (Asyl­pa­ket II) in Deutsch­land, lan­ge Asyl­ver­fah­ren und über­bor­den­de Büro­kra­tie jah­re­lang auf sich war­ten las­sen wür­de, teil­wei­se wur­den Fami­li­en auf der Flucht getrennt. Durch die Schlie­ßung der Bal­kan­rou­te ist ihnen der Weg nach West­eu­ro­pa verwehrt.

Das Recht auf Familienzusammenführung ist individuell

Ange­hö­ri­ge von in Deutsch­land leben­den Asyl­su­chen­den haben nach der Dub­lin-III-Ver­ord­nung einen Rechts­an­spruch auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung. Die Ver­ord­nung sieht näm­lich vor, dass Fami­li­en einen Anspruch dar­auf haben, dass ihr Ver­fah­ren im glei­chen EU-Staat durch­ge­führt wird.

Dies ist ein indi­vi­du­el­les Recht und unab­hän­gig von poli­ti­schen Zusa­gen über die Auf­nah­me von Flücht­lin­gen aus Grie­chen­land oder Ita­li­en im Rah­men der Relo­ca­ti­on. Jetzt soll es einer Kon­tin­gen­tie­rung unter­wor­fen wer­den – und wür­de damit aus­ge­he­belt wer­den. Relo­ca­ti­on gibt es über­dies nur für weni­ge Flücht­lings­grup­pen, z.B. für Men­schen aus Syri­en oder Eri­trea, nicht aber aus Afgha­ni­stan oder dem Irak.

Familiennachzug kommt nur schleppend voran

Dabei ist der Fami­li­en­nach­zug im Rah­men der Dub­lin-III-Ver­ord­nung schon kom­pli­ziert und lang­wie­rig genug. Die in Grie­chen­land Gestran­de­ten müs­sen durch meh­re­re Nadel­öh­re. Das Ers­te ist die Stel­lung eines Asyl­an­trags in Grie­chen­land: Nur dann kann eine Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung im Rah­men der Dub­lin-III-Ver­ord­nung bean­tragt wer­den. Die Bear­bei­tung durch grie­chi­sche und deut­sche Behör­den dau­ert jedoch Mona­te. Die­se mona­te­lan­ge Tren­nung trifft Fami­li­en, die auf der Flucht ohne­hin bereits Tra­gi­sches erlebt haben.

In Deutsch­land ste­hen Unter­künf­te leer, in Grie­chen­land leben Schutz­su­chen­de auf der Straße.

Nur wenige bislang nach Deutschland eingereist

Die Nach­zugs­zah­len sind gering: Im Gesamt­jahr 2016 gab es 3.179 Über­nah­me­ersu­chen aus Grie­chen­land, 2.483 Zustim­mun­gen zur Über­nah­me durch das BAMF, aber nur 739 tat­säch­li­che Über­stel­lun­gen im Rah­men der Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung (sie­he BT-Druck­sa­che 18/11262, Sei­te 50). Im April 2017 wur­den der grie­chi­schen Zei­tung Efi­me­ri­da ton Syn­takt­on zufol­ge gera­de mal 70 Ange­hö­ri­ge aus Grie­chen­land nach Deutsch­land über­stellt, im Ver­gleich zu 540 im März und 370 im Februar.

Begründung des BMI absurd

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um recht­fer­tigt die Decke­lung in einer Ant­wort auf eine schrift­li­che Anfra­ge der Lin­ken im Bun­des­tag folgendermaßen:

»Der Bun­des­mi­nis­ter des Innern hat […] sei­nen grie­chi­schen Amts­kol­le­gen bei bei­den Ver­fah­ren [Relo­ca­ti­on und Dub­lin-Über­stel­lun­gen] um eine enge­re Abstim­mung in Bezug auf die Durch­füh­rung der Dub­lin- und Umsied­lungs­ver­fah­ren und die Anzahl der zu über­stel­len­den Per­so­nen zwi­schen den betei­lig­ten Behör­den gebeten. 

Hier­durch soll ins­be­son­de­re den beson­de­ren Umstän­den jedes Antrag­stel­lers sowie den sich bereits im Bun­des­ge­biet auf­häl­ti­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ange­sichts der teil­wei­se begrenz­ten Betreu­ungs- und Unter­brin­gungs­ka­pa­zi­tä­ten Rech­nung getra­gen wer­den. Bei die­ser Abstim­mung sol­len auch mög­li­che Ver­fris­tun­gen für die Dub­lin-Über­stel­lun­gen mit berück­sich­tigt werden.«

Damit wird aber ein indi­vi­du­el­les Recht kon­tin­gen­tiert. Fami­li­en­nach­zug hat mit der frei­wil­li­gen Auf­nah­me (Relo­ca­ti­on) nicht das Gerings­te zu tun. Die Begrün­dung, es gebe zu wenig »Betreu­ungs- und Unter­brin­gungs­ka­pa­zi­tä­ten«, ist absurd. In Deutsch­land ste­hen Unter­künf­te leer, in Grie­chen­land leben Schutz­su­chen­de auf der Straße.

Rechtsanspruch muss gewährleistet werden!

Zudem: Fami­li­en­zu­sam­men­füh­run­gen müs­sen frist­ge­recht inner­halb von sechs Mona­ten durch­ge­führt wer­den – von der Zustim­mung Deutsch­lands zur Über­nah­me bis zur tat­säch­li­chen Über­stel­lung. Eine Ver­fris­tung führt nicht nur zu unmensch­li­chen Här­ten, son­dern auch zu einer recht­li­chen Unsi­cher­heit für die Betroffenen.

Statt indi­vi­du­el­les Recht mit Relo­ca­ti­on zu ver­mi­schen muss die Bun­des­re­gie­rung gel­ten­des EU-Recht ach­ten und den Rechts­an­spruch auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung zeit­nah gewährleisten!