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Dublin-Familienzusammenführung: Innenministerium deckelt letzte legale Wege
Tausende Angehörige von in Deutschland lebenden Asylsuchenden harren in Griechenland aus. Das Bundesinnenministerium (BMI) will nun nur noch 70 pro Monat aufnehmen – trotz des Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung. Die Begründung dafür ist hanebüchen.
Viele Flüchtlinge in Deutschland haben engste Angehörige, die immer noch in Griechenland feststecken. Teilweise hatten diese sich selbst auf die Flucht gemacht, nachdem ihnen klar wurde, dass der reguläre Familiennachzug durch die Gesetzesverschärfungen (Asylpaket II) in Deutschland, lange Asylverfahren und überbordende Bürokratie jahrelang auf sich warten lassen würde, teilweise wurden Familien auf der Flucht getrennt. Durch die Schließung der Balkanroute ist ihnen der Weg nach Westeuropa verwehrt.
Das Recht auf Familienzusammenführung ist individuell
Angehörige von in Deutschland lebenden Asylsuchenden haben nach der Dublin-III-Verordnung einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung. Die Verordnung sieht nämlich vor, dass Familien einen Anspruch darauf haben, dass ihr Verfahren im gleichen EU-Staat durchgeführt wird.
Dies ist ein individuelles Recht und unabhängig von politischen Zusagen über die Aufnahme von Flüchtlingen aus Griechenland oder Italien im Rahmen der Relocation. Jetzt soll es einer Kontingentierung unterworfen werden – und würde damit ausgehebelt werden. Relocation gibt es überdies nur für wenige Flüchtlingsgruppen, z.B. für Menschen aus Syrien oder Eritrea, nicht aber aus Afghanistan oder dem Irak.
Familiennachzug kommt nur schleppend voran
Dabei ist der Familiennachzug im Rahmen der Dublin-III-Verordnung schon kompliziert und langwierig genug. Die in Griechenland Gestrandeten müssen durch mehrere Nadelöhre. Das Erste ist die Stellung eines Asylantrags in Griechenland: Nur dann kann eine Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung beantragt werden. Die Bearbeitung durch griechische und deutsche Behörden dauert jedoch Monate. Diese monatelange Trennung trifft Familien, die auf der Flucht ohnehin bereits Tragisches erlebt haben.
In Deutschland stehen Unterkünfte leer, in Griechenland leben Schutzsuchende auf der Straße.
Nur wenige bislang nach Deutschland eingereist
Die Nachzugszahlen sind gering: Im Gesamtjahr 2016 gab es 3.179 Übernahmeersuchen aus Griechenland, 2.483 Zustimmungen zur Übernahme durch das BAMF, aber nur 739 tatsächliche Überstellungen im Rahmen der Familienzusammenführung (siehe BT-Drucksache 18/11262, Seite 50). Im April 2017 wurden der griechischen Zeitung Efimerida ton Syntakton zufolge gerade mal 70 Angehörige aus Griechenland nach Deutschland überstellt, im Vergleich zu 540 im März und 370 im Februar.
Begründung des BMI absurd
Das Bundesinnenministerium rechtfertigt die Deckelung in einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage der Linken im Bundestag folgendermaßen:
»Der Bundesminister des Innern hat […] seinen griechischen Amtskollegen bei beiden Verfahren [Relocation und Dublin-Überstellungen] um eine engere Abstimmung in Bezug auf die Durchführung der Dublin- und Umsiedlungsverfahren und die Anzahl der zu überstellenden Personen zwischen den beteiligten Behörden gebeten.
Hierdurch soll insbesondere den besonderen Umständen jedes Antragstellers sowie den sich bereits im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen angesichts der teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten Rechnung getragen werden. Bei dieser Abstimmung sollen auch mögliche Verfristungen für die Dublin-Überstellungen mit berücksichtigt werden.«
Damit wird aber ein individuelles Recht kontingentiert. Familiennachzug hat mit der freiwilligen Aufnahme (Relocation) nicht das Geringste zu tun. Die Begründung, es gebe zu wenig »Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten«, ist absurd. In Deutschland stehen Unterkünfte leer, in Griechenland leben Schutzsuchende auf der Straße.
Rechtsanspruch muss gewährleistet werden!
Zudem: Familienzusammenführungen müssen fristgerecht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden – von der Zustimmung Deutschlands zur Übernahme bis zur tatsächlichen Überstellung. Eine Verfristung führt nicht nur zu unmenschlichen Härten, sondern auch zu einer rechtlichen Unsicherheit für die Betroffenen.
Statt individuelles Recht mit Relocation zu vermischen muss die Bundesregierung geltendes EU-Recht achten und den Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung zeitnah gewährleisten!