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»Wir sind auch nur Menschen« - Szenen an der europäischen Außengrenze 2020. Foto: picture alliance / Ahmed Deeb / dpa

Menschen werden gewaltsam gehindert, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Viele werden direkt in die Türkei zurückgewiesen. Die griechische Regierung setzt einen Monat lang die Asylverfahren aus. Dass dieses Vorgehen eindeutig europarechtswidrig ist und gegen die Menschenrechte verstößt, zeigt ein Blick in die Rechtsgrundlagen.

Trä­nen­gas gegen schutz­su­chen­de Men­schen (dar­un­ter Kin­der) an der tür­kisch-grie­chi­schen Gren­ze. Boo­te mit flie­hen­den Men­schen auf der Ägä­is, die erst spät geret­tet wer­den oder beim Anlan­den von einer auf­ge­brach­ten Men­ge abge­hal­ten wer­den: Die aktu­el­len Bil­der aus Grie­chen­land sind scho­ckie­rend. Vie­le Men­schen fra­gen sich, wie­viel die Men­schen­rech­te an den euro­päi­schen Gren­zen noch wert sind.

PRO ASYL for­dert fol­gen­de Maß­nah­men, um eine wei­te­re Eska­la­ti­on zu verhindern:

  1. Sofor­ti­ge Eva­ku­ie­rung aller Flücht­lin­ge von den grie­chi­schen Inseln: Ange­sichts des huma­ni­tä­ren Not­stan­des ist ein groß ange­leg­tes Auf­nah­me­pro­gramm aus Grie­chen­land not­wen­dig: Die Hot­spots müs­sen geräumt wer­den, Schutz­su­chen­de auf das grie­chi­sche Fest­land trans­por­tiert wer­den. Dort müs­sen sie men­schen­wür­dig unter­ge­bracht und schnellst­mög­lich in ande­re EU-Mit­glied­staa­ten über­stellt werden.
  2. Flücht­lings­auf­nah­me jetzt! Euro­pa darf Grie­chen­land und die dort leben­den Schutz­su­chen­den nicht län­ger allein las­sen. Deutsch­land und ande­re auf­nah­me­be­rei­te EU-Staa­ten müs­sen jetzt die sofor­ti­ge Flücht­lings­auf­nah­me aus Grie­chen­land organisieren.
  3. Ein­hal­tung des Rechts: Kei­ne ille­ga­len Zurück­wei­sun­gen an den eruo­päi­schen Gren­zen, Geflüch­te­te müs­sen Zugang zu rechts­staat­li­chen Asyl­ver­fah­ren erhalten.

Aktuelle Pläne der griechischen Regierung eindeutig rechtswidrig

Die grie­chi­sche Regie­rung hat als Reak­ti­on auf die aktu­el­le Lage an der grie­chisch-tür­ki­schen Gren­ze am 1. März 2020 beschlos­sen, Asyl­ver­fah­ren von irre­gu­lär ein­ge­reis­ten Per­so­nen für einen Monat lang aus­zu­set­zen und eine sofor­ti­ge Rück­füh­rung aller irre­gu­lär ein­rei­sen­den Men­schen in das Her­kunfts­land oder ein Tran­sit­land (sprich die Tür­kei) zu ver­an­las­sen. Dies ist euro­pa­rechts­wid­rig und ver­stößt gegen inter­na­tio­na­les Recht, wie die fol­gen­de Ana­ly­se deut­lich macht.

»Es ist empö­rend, dass die EU-Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin Ursu­la von der Ley­en dies deckt, indem sie von Grie­chen­land als »euro­päi­schem Schild« spricht und damit das bru­ta­le und rechts­wid­ri­ge Vor­ge­hen legitimiert.«

Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL

Zudem soll die ille­ga­le Ein­rei­se scharf sank­tio­niert wer­den. Dazu muss zunächst fest­ge­hal­ten wer­den: aus Syri­en und/oder aus der Tür­kei flie­hen­den Men­schen bleibt gar nichts ande­res übrig, als »ille­gal« nach Grie­chen­land ein­zu­rei­sen. Auf die Fäh­ren, die zwi­schen der Tür­kei und Grie­chen­land täg­lich mehr­fach fah­ren, wer­den sie wegen feh­len­dem Visum nicht gelas­sen. An der Land­gren­ze wer­den sie aktu­ell sogar mit Trä­nen­gas davon abge­hal­ten, bis zum Grenz­über­gang vor­zu­kom­men. Art. 31 Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) sieht wegen die­sem Man­gel an lega­len Zugangs­we­gen vor, dass Flücht­lin­ge nicht wegen einer ille­ga­len Ein­rei­se kri­mi­na­li­siert wer­den sol­len, wenn sie sich unver­züg­lich bei den Behör­den mel­den. Trotz­dem wur­den jetzt schon 17 Afgha­nen in Grie­chen­land wegen ille­ga­lem Grenz­über­tritt zu drei­ein­halb Jah­ren Haft verurteilt.

EU-Recht: Asylrecht und Non-Refoulement Gebot müssen respektiert werden!

Die grie­chi­sche Regie­rung hat ange­kün­digt, ent­spre­chend dem Art. 78 Abs. 3 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­sche Uni­on (AEUV) »vor­läu­fi­ge Maß­nah­men zuguns­ten der Hel­le­ni­schen Repu­blik zu ergrei­fen«. Die­ser Arti­kel sieht vor, dass der Rat auf Vor­schlag der Kom­mis­si­on im Fal­le einer plötz­li­chen Not­la­ge auf­grund einer hohen Anzahl Schutz­su­chen­der sol­che »vor­läu­fi­ge Maß­nah­men« beschlie­ßen kann.

Mit Sicher­heit kön­nen sol­che Maß­nah­men aber ein Unter­lau­fen des Non-Refou­le­ment Prin­zips nicht recht­fer­ti­gen. Des­sen Ein­hal­tung und der Respekt der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) wird näm­lich im Absatz 1 des glei­chen Arti­kels garan­tiert (Art. 78 Abs. 1 AEUV). Zudem müs­sen sol­che Maß­nah­men sich an der EU-Grund­rech­te­char­ta mes­sen las­sen, die das Recht auf Asyl nach Maß­ga­be der GFK garan­tiert (Art. 18) und Kol­lek­tiv­aus­wei­sun­gen ver­bie­tet (Art. 19).

Die Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie ist laut ihrem Art. 3 auf alle Asyl­an­trä­ge, die an den Gren­zen, in Hoheits­ge­wäs­sern und in Tran­sit­zo­nen gestellt wer­den, anwend­bar. Bei einer gro­ßen Anzahl von Schutz­su­chen­den kann zwar die Frist zur Regis­trie­rung auf zehn Tage ver­län­gert wer­den (Art. 6 Abs. 5), eine Aus­set­zung der Annah­me von Asyl­an­trä­gen ist aber nicht vor­ge­se­hen und wür­de gegen die EU-Grund­rech­te­char­ta ver­sto­ßen, die bei der Anwen­dung von EU-Recht immer zu berück­sich­ti­gen ist.

Genfer Flüchtlingskonvention: keine Aussetzung von Asylanträgen!

Grie­chen­land ist als Ver­trags­staat zur Ach­tung der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ver­pflich­tet. Wie das UN-Flücht­lings­kom­mis­sa­ri­at UNHCR in einer Pres­se­mel­dung fest­stellt, sieht die­se eine wie von Grie­chen­land ange­kün­dig­te Aus­set­zung von Asyl­an­trä­gen nicht vor.

»»Neither the 1951 Con­ven­ti­on Rela­ting to the Sta­tus of Refu­gees nor EU refu­gee law pro­vi­des any legal basis for the sus­pen­si­on of the recep­ti­on of asyl­um applications«.«

UNHCR

Direk­te Rück­füh­run­gen in die Tür­kei oder Her­kunfts­län­der wür­den auch gegen das Non-Refou­le­ment Gebot des Art. 33 GFK ver­sto­ßen, der Abschie­bun­gen ver­bie­tet, wenn Ver­fol­gung droht. Um sicher­zu­stel­len, dass dies nicht der Fall ist, muss es ein ent­spre­chen­des Prüf­ver­fah­ren geben.

Europäische Menschenrechtskonvention: Kontrolle von Grenzen immer unter Achtung der EMRK!

Sowohl Grie­chen­land als auch die Tür­kei sind als Mit­glie­der des Euro­pa­ra­tes an die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) gebun­den. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren eine kla­re Recht­spre­chung ent­wi­ckelt, die auf­bau­end auf dem abso­lu­ten Ver­bot der Fol­ter sowie der unmensch­li­chen und ernied­ri­gen­den Behand­lung (Art. 3 EMRK) die Abschie­bung von Men­schen ver­bie­tet, wenn ihnen im Ziel­land (egal ob Her­kunfts- oder Tran­sit­land) eine sol­che schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zung droht. Die­ses Abschie­bungs­ver­bot gilt auch aktu­ell an der tür­kisch-grie­chi­schen Gren­ze. Das Ver­bot der Fol­ter ist im Übri­gen auch von Ein­schrän­kun­gen im Fal­le eines Not­stan­des aus­drück­lich aus­ge­nom­men (Art. 15 Abs. 2 EMRK).

Die grie­chi­sche Regie­rung und ande­re Politiker*innen bezie­hen sich auf ein kürz­lich ergan­ge­nes Urteil des EGMR bezüg­lich der spa­ni­schen Abschie­bungs­pra­xis nach Marok­ko (N.D. und N.T. gegen Spa­ni­en), um direk­te Abschie­bun­gen von Grie­chen­land in die Tür­kei zu recht­fer­ti­gen. Eine sol­che Argu­men­ta­ti­on beruht aber auf einer ver­kürz­ten und fal­schen Inter­pre­ta­ti­on des Urteils.

PRO ASYL hat­te das Urteil gegen Spa­ni­en scharf kri­ti­siert, denn auf eine rea­li­täts­fer­ne Art und Wei­se hat­ten die Straß­bur­ger Richter*innen einen Ver­stoß von Spa­ni­en gegen das Ver­bot der Kol­lek­tiv­aus­wei­sung (Art. 4 Zusatz­pro­to­koll zur EMRK Nr. 4) ver­neint. Das Argu­ment: Die Klä­ger hät­ten bestehen­de lega­le Zugangs­we­ge nicht genutzt und sich durch das Klet­tern über einen Zaun selbst in eine rechts­wid­ri­ge Situa­ti­on gebracht. Damit stün­de ihnen der Schutz des Ver­bots der Kol­lek­tiv­aus­wei­sung nicht mehr zu.

So ernüch­ternd die­ses Urteil war, es erlaubt bei wei­tem nicht die Push-Backs von Grie­chen­land in die Türkei.

So ernüch­ternd die­ses Urteil war, es erlaubt bei wei­tem nicht die Push-Backs von Grie­chen­land in die Tür­kei. Dies gilt schon allein, weil auch das Ver­bot der Fol­ter (Art. 3 EMRK) zum Tra­gen kommt, wel­ches in N.D. und N.T. nicht bespro­chen wur­de. Dies hat auch der Völ­ker­rechts­exper­te Dr. Con­stan­tin Hrusch­ka kurz nach dem Urteil auf dem Ver­fas­sungs­blog fest­ge­stellt. Sein Fazit: »Art. 3 EMRK gilt viel­mehr abso­lut, also auch dann, wenn Per­so­nen ille­gal ein­rei­sen (und zwar egal auf wel­che Wei­se)«.

Der EGMR stell­te selbst im Urteil fest, dass die Ver­trags­staa­ten die Kon­trol­le ihrer Gren­zen im Ein­klang mit der EMRK orga­ni­sie­ren müs­sen, ins­be­son­de­re unter Ach­tung des Non-Refou­le­ment Prinzips:

»Howe­ver, it should be spe­ci­fied that this fin­ding does not call into ques­ti­on the broad con­sen­sus within the inter­na­tio­nal com­mu­ni­ty regar­ding the obli­ga­ti­on and neces­si­ty for the Con­trac­ting Sta­tes to pro­tect their bor­ders – eit­her their own bor­ders or the exter­nal bor­ders of the Schen­gen area, as the case may be – in a man­ner which com­pli­es with the Con­ven­ti­on gua­ran­tees, and in par­ti­cu­lar with the obli­ga­ti­on of non-refou­le­ment«. (N.D. und N.T., Rn. 232)

Wie auch das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te in einer Stel­lung­nah­me fest­stellt, bedeu­tet Grenz­si­che­rung im Ein­klang mit der EMRK eben auch, dass Maß­nah­men ver­hält­nis­mä­ßig sein müs­sen. Der Ein­satz von Trä­nen­gas bis hin zu Gum­mi­ge­schos­sen gegen unbe­waff­ne­te schutz­su­chen­de Men­schen, dar­un­ter auch Kin­der, ist in dem Sin­ne nicht zu recht­fer­ti­gen, denn sie stel­len eine mas­si­ve Gefähr­dung der Gesund­heit und sogar des Lebens der betrof­fe­nen Per­so­nen dar.

Eine direk­te Rück­füh­rung einer schutz­su­chen­den Per­son in ein Dritt­land oder in ihr Her­kunfts­land, ohne Prü­fung ob eine Art. 3 EMRK-Ver­let­zung droht, ist also auch ein­deu­tig rechts­wid­rig und mit der EMRK nicht ver­ein­bar. Dies bleibt auch bei einer Viel­zahl von Schutz­su­chen­den der Fall. Bezüg­lich Ungarn hat der EGMR es so formuliert:

»The Court is mindful of the chall­enge faced by the Hun­ga­ri­an aut­ho­ri­ties during the rele­vant peri­od in 2015, when a very lar­ge num­ber of for­eig­ners were see­king inter­na­tio­nal pro­tec­tion or pas­sa­ge to wes­tern Euro­pe at Hungary’s bor­ders. Howe­ver, the abso­lu­te natu­re of the pro­hi­bi­ti­on of ill-tre­at­ment enshri­ned in Artic­le 3 of the Con­ven­ti­on man­da­tes an ade­qua­te exami­na­ti­on of the risks in the third coun­try con­cer­ned«. (Ahmed und Ili­as gegen Ungarn, Rn. 155)

Wenn sich die Kom­mis­si­on unter Prä­si­den­tin von der Ley­en nicht für die Ein­hal­tung grund­le­gends­ter Wer­te und Rech­te stark macht, stellt dies auch die zen­tra­le Funk­ti­on der Kom­mis­si­on in Frage.

Europäische Kommission: noch Hüterin der Verträge?

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on gilt als die »Hüte­rin der Ver­trä­ge«, denn Teil ihrer Rol­le ist es, die Anwen­dung von EU-Recht zu über­wa­chen. Es ist des­we­gen umso erstaun­li­cher, dass die ein­deu­ti­ge Miss­ach­tung euro­päi­schen Rechts durch Grie­chen­land bis­lang nicht einen kri­ti­sche Kom­men­tar wert war. Statt­des­sen legt Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin von der Ley­en selbst nur einen Fokus auf Grenz­si­che­rung und Abschot­tung und dankt Grie­chen­land gar das Euro­päi­sche » aspi­da« (dt: Schild) zu sein – Wor­te der Mili­ta­ri­sie­rung anstatt Wor­te der Rechtsstaatlichkeit.

Wenn sich die Kom­mis­si­on unter Prä­si­den­tin von der Ley­en nicht für die Ein­hal­tung grund­le­gends­ter Wer­te und Rech­te, wie sie in der EU-Grund­rech­te­char­ta ver­brieft sind, stark macht, dann stellt dies auch die zen­tra­le Funk­ti­on der Kom­mis­si­on in Frage.

(beb / wj)