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Die passiv-aggressive Botschaft hinter der Plakatkampagne: Ihr seid hier unerwünscht! Foto: Adopt a revolution

Nach seiner »freiwilligen Rückkehr« wird ein Iraker erschossen. Die Todesgefahr hatte Finnland im Asylverfahren nicht erkannt. Damit stand der Mann vor der Wahl: Entweder er geht, oder er wird abgeschoben. Deswegen sei die Rückkehr nicht freiwillig und Finnland verantwortlich, urteilte der EGMR. Auf diese Art der Rückkehr setzt auch Deutschland.

+++ Anmer­kung: 2019 wur­de die ergän­zen­de Start­hil­fe für eini­ge Her­kunfts­län­der in die Regel­för­de­run­gen inte­griert. Der Text bezieht sich auf die Pro­gramm­pha­se bis Ende 2018 +++

Vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) geklagt hat­te die Toch­ter. Der Asyl­an­trag ihres Vaters, ein sun­ni­ti­scher Ira­ker, war trotz Berich­ten von reli­giö­sem Kon­flikt am Arbeits­platz, zwei Anschlä­gen auf sein Leben und der ver­such­ten Ent­füh­rung der Toch­ter selbst abge­lehnt wor­den. Die Ereig­nis­se wur­den zwar nicht bestrit­ten, jedoch wur­de der Kon­flikt als pri­va­ter Streit und der Rest als Resul­tat der Sicher­heits­la­ge im Irak bewer­tet. Auch die fin­ni­sche Beru­fungs­in­stanz bestä­tig­te die Ableh­nung. Ein fol­gen­schwe­rer Fehler.

Statt auf sei­ne Abschie­bung zu war­ten, unter­schrieb der Vater eine »Frei­wil­lig­keits­er­klä­rung« und ver­ließ mit Unter­stüt­zung der IOM Finn­land Ende Novem­ber 2017. Einen Monat spä­ter war er tot. Erschos­sen, mit drei Schüs­sen auf offe­ner Straße.

Die fin­ni­sche Regie­rung bestritt über­haupt zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den zu kön­nen – schließ­lich hät­te er einen Haf­tungs­aus­schluss im Rah­men der »frei­wil­li­gen Rück­kehr« unter­schrie­ben. Ein Staat kann nur für Men­schen­rechts­ver­let­zung ver­ant­wort­lich sein, so Finn­land, wenn die Abschie­bung von ihm voll­zo­gen wor­den wäre.

Wer trägt die Verantwortung?

Der EGMR ließ die­ses Argu­ment nicht gel­ten. In dem Fall sei klar, dass der Vater Finn­land nicht ver­las­sen hät­te, wäre er nicht aus­rei­se­pflich­tig gewe­sen. Damit war sei­ne Ent­schei­dung nicht »frei­wil­lig«, nicht sei­nem frei­en Wil­len ent­sprun­gen. Es war ledig­lich eine Wahl zwi­schen einer Abschie­bung und einer von IOM orga­ni­sier­ten Rück­kehr. Ange­sichts die­ser Tat­sa­che, spielt auch der unter­schrie­be­ne Haf­tungs­aus­schluss kei­ne Rolle.

In einer Gesamt­schau hät­ten die fin­ni­schen Behör­den die Lebens­ge­fahr des Vaters bei Rück­kehr erken­nen müssen

Auf die Fra­ge, ob Finn­land Ver­ant­wor­tung für den Tod des Vaters hat, ant­wor­te­te Straß­burg mit einem kla­ren »Ja«. Zusam­men­ge­fasst stell­ten die Richter*innen fest, dass die fin­ni­schen Behör­den die vor­ge­brach­ten Ereig­nis­se nicht ange­mes­sen beur­teilt und die ver­schie­de­nen Risi­ko­fak­to­ren nicht gemein­sam betrach­tet hät­ten. In einer Gesamt­schau hät­ten die fin­ni­schen Behör­den die Lebens­ge­fahr des Vaters bei Rück­kehr erken­nen müs­sen. Dass sie dies nicht getan haben, ver­letz­te ihre Pflich­ten nach Art. 2 »Recht auf Leben« und Art. 3 »Ver­bot der Fol­ter und unmensch­li­chen Behand­lung« der Euro­päi­schen Menschenrechtskonvention.

»Freiwillig« ist höchstens die Wahl des Mittels

Damit wird ein­mal mehr deut­lich, dass der Staat die Qua­li­tät der Asyl­ver­fah­ren sicher­stel­len muss. Die Bewer­tung wird auch nicht dadurch geän­dert, wenn der/die Betrof­fe­ne »frei­wil­lig« aus­reist. Eine Teil­nah­me an einem sol­chen Pro­gramm ist eben nicht mehr frei­wil­lig, wenn gleich­zei­tig schon eine Abschie­bung im Raum steht. Dafür ist es auch egal, wenn die Per­son im Rah­men des Pro­gramms unter­schrie­ben hat, dass kei­ne an sei­ner »Rück­kehr betei­lig­ten Agen­tu­ren oder Regie­rung« zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den könnte.

Freiwillige Rückkehr: Instrument der Abschottung?

Sei es aus liby­schen Gefan­ge­nen­la­gern, aus dem Elend in Moria oder auf der Bal­kan­rou­te – über­all wo das Elend groß genug und die Per­spek­ti­ven mög­lichst offen­sicht­lich ver­sperrt sind, sind die Zah­len der »frei­wil­li­gen« Rück­kehr hoch.

Auch Deutsch­land setzt auf Zucker­brot und Peit­sche. Teil der »nationale(n) Kraft­an­stren­gung zur Rück­füh­rung« die Mer­kel im Okto­ber 2016 aus­ge­ru­fen hat, ist der Fokus auf höhe­re Abschie­be­zah­len. Wie bereits aus der berüch­tig­ten 2015 McK­in­sey Stu­die »Rück­kehr-Pro­zes­se und Opti­mie­rungs­po­ten­zia­le« her­vor­geht, soll ins­be­son­de­re die »frei­wil­li­ge« Rück­kehr aus­ge­baut wer­den – aus Kos­ten­grün­den (S.37). Auch die McKinsey-Berater*innen hal­ten zudem fest, dass frei­wil­li­ge Rück­kehr erst dann eine Opti­on sei, wenn bei Ver­wei­ge­rung mit kon­se­quen­ten Rück­füh­run­gen zu rech­nen ist (S.48).

Die För­de­rung der »frei­wil­li­gen« Rück­kehr baut die Bun­des­re­gie­rung kon­se­quent aus. Ein Bei­spiel ist etwa das im Febru­ar 2017 ein­ge­führ­te Pro­gramm »Start­hil­fe Plus« und die zusätz­li­che Akti­on »Dein Land. Dei­ne Zukunft. Jetzt«. Letz­te­res ist kein Auf­ruf zur Inte­gra­ti­on in Deutsch­land, son­dern ein zusätz­li­cher finan­zi­el­ler Anreiz­mo­ment für die bal­di­ge Aus­rei­se ins Herkunftsland.

Deutschland wirbt mit finanziellem Anreizsystem für Ausreise 

Mög­lichst früh sol­len Anrei­ze zur Rück­kehr gesetzt wer­den, dafür sah »Start­hil­fe Plus« bis Ende 2018 ein Stu­fen­sys­tem vor. 1.200€ Höchst­för­de­rung erhielt, wer noch vor Abschluss des Asyl­ver­fah­rens aus­reist. Wer inner­halb der Aus­rei­se­frist aus­reist oder auf ein Rechts­mit­tel ver­zich­tet, erhielt ledig­lich 800€. Bonus gab es, wenn mehr als 4 Fami­li­en­mit­glie­der gemein­sam aus­rei­sen. Bis zum 28. Dezem­ber 2018 wur­den 5.115 Anträ­ge auf För­de­rung mit »Start­hil­fe Plus« bewil­ligt. Dabei wur­de in 701 Fäl­len die För­de­rung wäh­rend eines lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens oder vor der Stel­lung eines Asyl­an­trags gewährt.

Es ist frag­wür­dig, ob eine sug­ge­rier­te Frei­wil­lig­keit unter star­ker psy­cho­lo­gi­scher Belas­tung über­haupt gege­ben sein kann.

Hin­zu kommt die nun kon­so­li­dier­te Pra­xis, Asyl­su­chen­de bei Asyl­an­trags­stel­lung mit der Mög­lich­keit der Rück­kehr zu kon­fron­tie­ren. Unmit­tel­bar nach der Flucht und beim ers­ten Behör­den­kon­takt durch die Behör­de, die das Asyl­ver­fah­ren führt, auf die Mög­lich­keit der frei­wil­li­gen Rück­kehr hin­ge­wie­sen zu wer­den, grenzt an Zynis­mus. Es lässt die beson­de­re Situa­ti­on Schutz­su­chen­der voll­kom­men außer Acht, erhöht den psy­cho­lo­gi­schen Druck und steht dem »Ankom­men« im Wege. Es ist frag­wür­dig, ob eine sug­ge­rier­te Frei­wil­lig­keit unter star­ker psy­cho­lo­gi­scher Belas­tung – wie sie nach Flucht und bei Antrags­stel­lung meist der Fall ist – über­haupt gege­ben sein kann.

Mit dem Pro­gramm wird auch die Aus­rei­se in Kon­flikt­län­der wie Syri­en finan­ziert. IOM hält dage­gen die Sicher­heits­la­ge für zu gefähr­lich, um Aus­rei­sen nach Syri­en zu unter­stüt­zen. Beson­ders hier ist eine sen­si­ble Bera­tung ele­men­tar. Kri­tisch zu betrach­ten ist dabei, dass häu­fig staat­li­che Stel­len über Rück­kehr­mög­lich­kei­ten auf­klä­ren. Frag­wür­dig ist, ob die not­wen­di­ge Neu­tra­li­tät an den Tag gelegt wird und eine indi­vi­du­el­le, ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Per­spek­tiv­be­ra­tung statt­fin­det. Zudem herrscht die Ten­denz, Rück­kehr­be­ra­tung aus­zu­kop­peln, wodurch eine Abklä­rung mög­li­cher Blei­be­per­spek­ti­ven – die häu­fig die Ent­schei­dung beein­träch­tigt – ausbleibt.

Wie es Rück­ge­kehr­ten im Her­kunfts­land ergeht ist oft unklar, ein Moni­to­ring gibt es nicht. Beson­ders bei der finan­zier­ten Rück­kehr in krie­ge­ri­sche Kon­tex­te nach Afgha­ni­stan oder Syri­en schla­gen unab­hän­gi­ge Länderexpert*innen jedoch immer wie­der Alarm.

90% der befrag­ten Rück­keh­rer leben in Ver­ste­cken. Rück­kehr­hil­fe oder das Label »frei­wil­lig zurück­ge­kehrt« schützt davor nicht.

Frie­de­ri­ke Stahl­mann hat jüngst eine Stu­die zu abge­scho­be­nen Afgha­nen ver­öf­fent­licht.  90% der Befrag­ten haben in kür­zes­ter Zeit nach der Ankunft Gewalt­er­fah­rung gemacht. 50% berich­ten über Gewalt­er­fah­rung, die auch sonst den afgha­ni­schen All­tag prä­gen: man­che wur­den Opfer von Anschlä­gen, ande­re berich­te­ten über Fest­nah­men, Bedro­hun­gen, Ver­su­chen der Zwangs­re­kru­tie­rung und Miss­hand­lun­gen durch die Tali­ban, wie­der ande­re wur­den Opfer bewaff­ne­ter Raub­über­fäl­le. Eben­falls die Hälf­te der Befrag­ten berich­ten über Gewalt­er­fah­rung auf­grund ihres Auf­ent­halts in Euro­pa. 90% der befrag­ten Betrof­fe­nen leben in Ver­ste­cken. Rück­kehr­hil­fe oder das Label »frei­wil­lig zurück­ge­kehrt« schützt davor nicht. Im Gegen­teil, das Wis­sen über Unter­stüt­zungs­gel­der kann Nei­der oder ehe­ma­li­ge Schuld­ner auf den Plan rufen.

»Freiwilligkeit« darf nicht durch Druck und Perspektivlosigkeit erzeugt werden!

Bei dem Ange­bot der »frei­wil­li­gen Rück­kehr« schon früh im Ver­fah­ren besteht immer die Gefahr, Men­schen, die ein begrün­de­tes Flucht­an­lie­gen haben und vor Ver­fol­gung im Hei­mat­land geflo­hen sind, vor­ei­lig in die­ses zurück zu drän­gen. Das »Straß­bur­ger« Urteil macht klar, dass Staa­ten auch bei die­sem Instru­ment ihre Schutz­ver­ant­wor­tung nicht ver­nach­läs­si­gen dürfen.

(mz)