17.07.2018
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Demonstration in Berlin gegen Abschiebungen nach Afghanistan. Foto: IPPNW / flickr, CC BY-NC-SA 2.0

69 – mit dieser Zahl prahlte Bundesinnenminister Seehofer nach der jüngsten Abschiebung nach Kabul. Allein 51 Betroffene kamen aus Bayern, dem Bundesland, das von den vermeintlichen Abschiebungsmöglichkeiten besonders weit Gebrauch macht. Potentiell Betroffene und ihre Unterstützer*innen sollten dringend mögliche Bleibeperspektiven prüfen.

Auf dem Flie­ger nach Kabul vom 3. Juli 2018 saßen ver­mehrt gut inte­grier­te Afgha­nen, die schon meh­re­re Jah­re in Deutsch­land leb­ten. Dies ist das Ergeb­nis der neu­en Abschie­be­pra­xis: Seit dem neu­en Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amtes (AA) und der poli­tisch ver­kün­de­ten Mög­lich­keit, neben Straf­tä­tern, Gefähr­dern und ver­meint­lich hart­nä­cki­gen Iden­ti­täts­ver­wei­ge­rern auch ande­re Per­so­nen in das Kriegs- und Kri­sen­ge­biet abzu­schie­ben, hat Bay­ern die Aus­wei­tung der Per­so­nen­grup­pen umge­setzt. Auch Sach­sen ver­zich­tet auf die Beschrän­kung. In Meck­len­burg-Vor­pom­mern ist unklar, wie es sich künf­tig ver­hält: Der Fall des rechts­wid­rig Abge­scho­be­nen, der nun wie­der nach Deutsch­land ein­rei­sen soll, scheint eben­falls nicht unter die bis­he­ri­gen drei Kate­go­rien zu fal­len. Immer­hin gibt es aus den ande­ren Bun­des­län­dern noch kei­ne sol­che Informationen.

Für die Betrof­fe­nen gilt es jetzt, Mög­lich­kei­ten für ein Blei­be­recht aus­zu­schöp­fen. Es gibt recht­li­che und huma­ni­tä­re Mög­lich­kei­ten des Blei­bens – im asyl- und im auf­ent­halts­recht­li­chen Bereich. Afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge bei­spiels­wei­se, deren Asyl­an­trag abge­lehnt wur­de und die nun mit einer Dul­dung in Deutsch­land leben, soll­ten mit Unter­stüt­zung einer Flücht­lings­be­ra­tungs­stel­le oder einem Rechts­bei­stand ihre recht­li­che Situa­ti­on prüfen.

Eine Arbeits­stel­le ist hilf­reich für den Nach­weis einer gelun­ge­nen Inte­gra­ti­on und hat Aus­wir­kun­gen auf Här­te­fall­an­trä­ge und ein Bleiberecht.

Möglichkeiten des Bleibens: Ausbildung, Bleiberecht, Härtefallantrag 

Aus­bil­dungs­dul­dung: Für die Dau­er der Aus­bil­dung kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Dul­dung erteilt wer­den, sodass kei­ne Abschie­bung voll­zo­gen wer­den darf (§ 60a Abs. 2 S. 4 Auf­enthG). Dabei wer­den die Regeln – trotz Anspruchs – je nach Bun­des­land unter­schied­lich umge­setzt. Im Anschluss der Aus­bil­dung besteht die Mög­lich­keit eines Auf­ent­halts­ti­tels für wei­te­re zwei Jah­re nach § 18a Abs. 1a Auf­enthG (sog. »3+2«-Regelung).

Arbeit allein schützt zwar nicht vor Abschie­bung. Eine Arbeits­stel­le ist jedoch hilf­reich für den Nach­weis einer gelun­ge­nen Inte­gra­ti­on und hat Aus­wir­kun­gen auf Här­te­fall­an­trä­ge und ein Bleiberecht.

Auf­ent­halts­er­laub­nis nach län­ge­rem Auf­ent­halt: Wenn min­der­jäh­ri­ge oder jun­ge voll­jäh­ri­ge Gedul­de­te zwi­schen 14 und 20 Jah­ren seit vier Jah­ren in Deutsch­land leben und erfolg­reich eine Schu­le besu­chen, kön­nen sie in der Regel eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG bekom­men. Wer 21 Jah­re oder älter ist, kann grund­sätz­lich nach sechs bzw. acht Jah­ren eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG bekom­men, wenn der Lebens­un­ter­halt über­wie­gend gesi­chert ist.

Der Gang vor einen Peti­ti­ons­aus­schuss oder die Härtefall-
kom­mis­si­on kann sich lohnen!

Peti­ti­ons­aus­schuss und Här­te­fall­kom­mis­si­on: Wenn beson­de­re Här­ten vor­lie­gen, kann sich der Gang vor einen Peti­ti­ons­aus­schuss oder die Här­te­fall­kom­mis­si­on loh­nen. Die­se gibt es in jedem Bun­des­land, die jewei­li­gen Flücht­lings­rä­te kön­nen dazu infor­mie­ren. Dabei spielt auch eine Rol­le, ob die Betrof­fe­nen gut inte­griert sind und eine Arbeits­stel­le haben.

Medizinische Abschiebungshindernisse: Erhöhte Anforderungen

Das Schick­sal des 23jährigen Abge­scho­be­nen, der sich in Kabul das Leben genom­men hat, zeigt die dra­ma­ti­schen Fol­gen, wenn medi­zi­ni­sche Hin­der­nis­se vor Abschie­bung nicht erkannt wer­den. Grund­sätz­lich wird bei Abschie­bung ver­mu­tet, dass die­ser Maß­nah­me kei­ne gesund­heit­li­chen Grün­de ent­ge­gen­ste­hen. Umso wich­ti­ger ist es, recht­zei­tig im Fal­le von Erkran­kun­gen gera­de auch in psy­chi­scher Hin­sicht die erfor­der­li­chen Nach­wei­se ein­zu­ho­len. Erfor­der­lich ist eine »qua­li­fi­zier­te ärzt­li­che Beschei­ni­gung« nach § 60a Abs. 2c AufenthG.

Auch wenn sich die Lebens­si­tua­ti­on der Betrof­fe­nen ver­än­dert hat, z.B. durch Hei­rat mit einer Per­son, die hier einen Auf­ent­halts­ti­tel hat, oder durch die Geburt eines Kin­des, kann dies im Ein­zel­fall güns­ti­ge Aus­wir­kun­gen für einen Ver­bleib in Deutsch­land haben.

Vie­le neue Hin­wei­se erge­ben sich auch aus dem neuen
Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amtes zu Afghanistan.

Folgeantrag: Auf die Einzelfallprüfung kommt es an

Wenn der Asyl­an­trag bereits abge­lehnt wur­de, aber neue Grün­de für eine Schutz­be­rech­ti­gung vor­lie­gen, kann ein Fol­ge­an­trag gestellt wer­den (§ 71 AsylG). Die Sicher­heits­la­ge ver­schlech­tert sich ste­tig, laut UN-Anga­ben ist die Zahl der getö­te­ten Zivi­lis­ten mit 1692 Toten auf Höchst­stand. Die Anschlä­ge in Kabul neh­men kein Ende.

Vie­le neue Hin­wei­se erge­ben sich auch aus dem neu­en Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amtes zu Afgha­ni­stan, der nun als »neu­es Beweis­mit­tel« vor­ge­bracht wer­den kann. Dies gilt unter ande­rem auch für Afghan*innen, die nicht in Afgha­ni­stan gebo­ren oder auf­ge­wach­sen sind, da sie bei­spiels­wei­se früh nach Iran geflo­hen sind. Dabei muss aller­dings stets der Ein­zel­fall­be­zug her­ge­stellt wer­den und dar­ge­legt wer­den, wel­che Fol­gen die­se Ver­än­de­run­gen für den Betrof­fe­nen haben.

Nicht aufgeben!

Bei einer Ableh­nung des Asyl­an­trags durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) soll­te man bei Afghan*innen noch ein­mal beson­ders drauf schau­en. Laut aktu­el­ler Quar­tals­sta­tis­tik erklä­ren die Gerich­te mehr als 60 Pro­zent aller inhalt­lich geprüf­ten BAMF-Beschei­de für rechts­wid­rig (im Vor­jahr: cir­ca 61 Prozent).

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Quel­le: Bun­des­tags­druck­sa­che 19/385, S. 32

Ande­re Gerich­te wie­der­um wol­len erst die aktu­el­len Erkennt­nis­se sorg­fäl­tig aus­wer­ten. So will bei­spiels­wei­se der baden-würt­tem­ber­gi­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof vor­erst nicht mehr über den Auf­ent­halts­sta­tus jun­ger allein­ste­hen­der Afgha­nen ent­schei­den, bis Erkennt­nis­se des Euro­päi­schen Unter­stüt­zungs­bü­ros für Asyl­fra­gen (EASO) ana­ly­siert sind.

Eine noch­ma­li­ge Über­prü­fung des »eige­nen Fal­les« lohnt sich also genau und soll­te jetzt so früh wie mög­lich erfolgen.

(beb)