Hintergrund
Von der Duldung zum gesicherten Aufenthalt
Auch nach vielen Jahren sind geduldete Menschen vor eine Abschiebung nicht sicher, denn der Duldungsstatus ist mit vielen Unsicherheiten verknüpft. Was eine Duldung bedeutet, kann hier nachgelesen werden. Eigentlich sind im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einige Regelungen vorgesehen, um geduldeten Menschen Aufenthaltssicherung zu ermöglichen. Jedoch ist diese an viele Voraussetzungen geknüpft (unter anderem oft an bestimmte Integrationsleistungen) und die Regelungen dazu werden gesetzlich ständig verändert. Daher ist es oft schwierig, für jeden Einzelfall den besten Weg zur Aufenthaltssicherung zu finden.
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu den Optionen der Aufenthaltssicherung außerhalb des Asylverfahrens. Da viele Bleiberechtsregelungen von Arbeit oder Ausbildung und von vorhandenen Identitätsdokumenten abhängen, haben wir in diesen Beratungsweisen einen Überblick auch zu diesen beiden Themen erstellt.
In manchen Fällen kann es Sinn ergeben, einen zweiten Asylantrag (Asylfolgeantrag) zu stellen. Das kommt jedoch nur dann in Frage, wenn neue asylrelevante Gründe aufgetreten sind. So kann sich zum Beispiel die Situation im Herkunftsland derart verschlechtern, dass ein neuer Grund für einen Schutzstatus entsteht. Sollte ein Asylfolgeantrag in Frage kommen, empfehlen wir vor der Antragstellung eine lokale Beratungsstelle aufzusuchen.
Arbeitserlaubnis und Passbeschaffung
Geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis außerhalb des Asylverfahrens bekommen und somit einen gesicherten Status erlangen. Die vorhandenen Optionen sind in der Regel an Integration geknüpft (siehe mehr dazu unten). In dem Kontext stellt sich meist die Frage nach der Arbeitserlaubnis und der Identitätsklärung/Passbeschaffung, denn die Arbeitserlaubnis und der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis sind in der Regel an die Passbeschaffungspflichten geknüpft.
Wer geduldet ist, braucht für eine Arbeit, eine duale Ausbildung und für bestimmte Praktika eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde (hier finden Sie eine Übersicht über zustimmungspflichtige Praktika). Dabei gibt es einiges zu beachten:
- Die Arbeitserlaubnis wird immer für eine bestimmte Arbeits- oder Ausbildungsstelle bei einem bestimmten Arbeitgeber beantragt. Bei jeder zusätzlichen oder neuen Beschäftigung oder Ausbildung muss erneut eine neue Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
- In den ersten vier Jahren des Aufenthalts muss in der Regel zusätzlich zur Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zustimmen.
- Geduldete, die noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, sollen erst nach sechs Monaten Duldungszeit eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Stelle bekommen, wenn »keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung« unmittelbar bevorstehen. Diese Maßnahmen sind:
- Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Reisefähigkeit
- Antragstellung auf Förderung der freiwilligen Rückkehr mit staatlichen Mitteln
- Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung
- Vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung
- Einleitung eines Dublin-Verfahrens
- Wenn die geduldete Person nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung leben muss, kann eine Arbeitserlaubnis bereits nach drei Monaten Aufenthalt erteilt werden. Sie soll im Regelfall erteilt werden, wenn keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (siehe oben) unmittelbar bevorstehen.
- Personen mit einer »Duldung für Personen mit ungeklärter Identität« unterliegen einem Arbeitsverbot. Sie können keine Arbeitserlaubnis bekommen.
- Ein Arbeitsverbot ( 60a Abs. 6 AufenthG) wird auch verhängt, wenn
- die Person nach Deutschland eingereist ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen. Dies trifft jedoch in der Regel nicht auf Menschen zu, die ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen haben.
- eine Abschiebung aus Gründen, die die betroffene Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kann. Meist ist damit die aktive Identitätsklärung und Passbeschaffung gemeint. Die fehlende Mitwirkung muss jedoch kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein. Außerdem sollte immer geprüft werden, ob der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung gerechtfertigt ist.
- Staatsangehörige*r eines sicheren Herkunftsstaates nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben und dieser abgelehnt wurde. Zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Auch
Georgien und die Republik Moldau sind seit 23.12.2023 als sichere Herkunftsstaaten eingestuft. Für Staatsangehörige dieser beiden Staaten greift das Arbeitsverbot aber nicht, wenn sie bis zum 30.08.2023 einen Asylantrag gestellt haben oder sich zum 30.08.2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben (§ 104 Abs. 18 AufenthG).
Staatsangehörige aller als sicher eingestuften Herkunftsländer können gegebenenfalls über das Chancen-Aufenthaltsrecht oder über ein Härtefallverfahren (siehe unten) eine Arbeitserlaubnis bekommen.
Für die Arbeitserlaubnis als auch für die Aufenthaltssicherung sind die Identitätsklärung und die Passbeschaffung eine wichtige Voraussetzung. Gleichzeitig ist häufig die Befürchtung groß, dass eine Abschiebung erst durch die Identitätsklärung und Passvorlage möglich wird. Das ist jedoch von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich. Deshalb ist der Kontakt zu einer Beratungsstelle besonders wichtig.
Die Identitätsklärung und Passbeschaffung müssen der geduldeten Person zumutbar sein. Was als zumutbar gilt, wird in verschiedenen Gesetztestexten aufgeführt. Allerdings muss diese Frage in jedem Einzelfall gesondert betrachtet werden. Sollte ein bestimmter Schritt nicht zumutbar sein, muss die geduldete Person das der Ausländerbehörde ausführlich erklären. Außerdem darf die Ausländerbehörde keine aussichtslosen Handlungen verlangen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in den Anwendungshinweisen zum Gesetz über Duldung und Beschäftigung eine Reihenfolge an Dokumenten aufgestellt, mit denen die Identität nachgewiesen werden kann. Wenn es unmöglich ist, den Pass oder Passersatz zu beschaffen, kann die Identität durch andere amtliche Dokumente mit biometrischen Merkmalen nachgewiesen werden, wie zum Beispiel Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, Laissez-Passer, andere Heimreisedokumente des Herkunftsstaates, Dienstausweise oder Personenstandsurkunden mit Lichtbild. Wenn diese ebenfalls nicht beschafft werden können, können auch amtliche Dokumente ohne biometrische Merkmale Aufschluss über die Identität geben, wie zum Beispiel Schulzeugnisse und Heiratsurkunden.
Es ist sehr wichtig, alle Bemühungen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung ausführlich zu dokumentieren und notfalls bezeugen zu lassen. Hier sind zwei hilfreiche Vorlagen für die Dokumentation der Bemühungen.
Da sowohl bei der Ausbildungs- als auch bei der Beschäftigungsduldung die geforderte Frist für die Identitätsklärung in den Zeitraum des laufenden Asylverfahrens fallen kann, ist es wichtig zu beachten, dass es während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss unzumutbar ist, mit der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Kontakt zu treten. Nach den Anwendungshinweisen des BMI zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung ist es jedoch zumutbar, Familienangehörige, Rechtsanwälte oder sonstige Personen im Herkunftsland zum Zweck der Identitätsklärung zu kontaktieren, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Person dadurch sich oder andere in Gefahr bringt.
Wege aus der Duldung
Es gibt mehrere rechtliche Optionen für geduldete Personen, in einen gesicherten Aufenthalt zu kommen. Bei den meisten Regelungen müssen bestimmte konkrete Integrationsleistungen wie zum Beispiel Lebensunterhaltssicherung oder Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Manche Bleiberechtsregelungen sind sogenannte Stichtagsregelungen, sie sind an das Einreisedatum geknüpft. In manchen Fällen erhalten die Personen direkt eine Aufenthaltserlaubnis, mit der sie zum Beispiel reisen können. In manchen Fällen bekommen die Personen zunächst die Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung, die sie zwar vor einer Abschiebung schützt, die jedoch an mehr Auflagen geknüpft ist, als eine Aufenthaltserlaubnis. Um die bestmögliche Lösung zu finden, werden folgend die wesentlichen Voraussetzungen der jeweiligen Optionen zur Aufenthaltssicherung vorgestellt. Diese Übersicht kann jedoch keine ausführliche Beratung ersetzen. Außerdem variiert die Erteilungspraxis von Bundesland zu Bundesland. Daher empfehlen wir, sich im Zweifel an regionale Beratungsstellen oder die jeweiligen Flüchtlingsräte zu wenden.
Die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht sind, dass die Person
- zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Duldung (auch Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) hat.
- bis zum 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland lebt (späteste Einreise vor dem 31. Oktober 2017).
- sich in diesen fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung (bis zu drei Monate sind unschädlich) in Deutschland aufgehalten hat und in dieser Zeit geduldet war (auch mit einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) oder eine Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Das BMI hat die Ausländerbehörden dazu angehalten, dies mit einer Befragung zu prüfen.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht wird nicht erteilt, wenn
- die Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch die Abschiebung verhindert. Wobei stets geprüft werden sollte, ob der Vorwurf der Falschangaben oder Täuschungen gerechtfertigt ist.
- die Person aufgrund einer vorsätzliche Straftat zu einer Haft- oder Geldstrafen ab 51 Tagessätzen nach dem allgemeinen Strafrecht oder ab 91 Tagessätzen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz verurteilt wurde.
Familienmitglieder müssen die oben genannten Voraussetzungen mit einer Ausnahme erfüllen, um das Chancen-Aufenthaltsrecht zu bekommen: Sie müssen die Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren am Stichtag nicht vorweisen. Mit begünstigten Familienmitgliedern sind Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartner*innen und minderjährige ledige Kinder gemeint, die mit der anspruchsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Auch volljährige ledige Kinder können die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bekommen, wenn sie bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren und weiter im selben Haushalt mit der stammberechtigten Personen leben.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht wird für 18 Monate erteilt und kann nicht verlängert werden. Danach sollen die begünstigten Personen in die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige nach § 25a AufenthG oder in die Aufenthaltserlaubnis für Erwachsene bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG wechseln (siehe unten). Ein Wechsel ist auch vor Ablauf der 18 Monate möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
- Hier sind ausführlichere Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht.
- Der Paritätische Gesamtverband hat eine detaillierte Arbeitshilfe zum Chancen-Aufenthaltsrecht erstellt.
- Das BMI hat Anwendungshinweise und ein Merkblatt zum Chancen-Aufenthaltsrecht veröffentlicht.
- Manche Bundesländerhaben haben Erlasse zum Chancen-Aufenthaltsrecht veröffentlicht, hier haben wir die Erlasse der Bundesländer verlinkt.
Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sind, dass die Person
- seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist oder das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG hat.
- den Antrag ab dem 14. und vor dem 27. Lebensjahr stellt.
- sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Unterbrechungen bis zu drei Monaten können unberücksichtigt bleiben. Zeiten des Besitzes der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nicht angerechnet, es sei denn die Person beantragt die Aufenthaltserlaubnis aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht heraus.
- in der Regel mindestens drei Jahre in Deutschland »erfolgreich« eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben hat.
- den eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Es sei denn, die Person befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in schulischer/beruflicher Ausbildung oder im Studium.
- eine positive Integrationsprognose vorweisen kann.
- die Identität geklärt hat und die Passpflicht erfüllt. Davon kann in seltenen Fällen abgesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
- die Person die Abschiebung wegen eigener falscher Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert. Wobei stets geprüft werden sollte, ob der Vorwurf der Falschangaben oder Täuschung gerechtfertigt ist.
- die Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür benennt, dass die Person sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Bei der Beurteilung spielen für die Ausländerbehörde Verurteilungen eine große Rolle.
Die Eltern, minderjährigen Geschwisterkinder beziehungsweise der*die Ehepartner*in und die minderjährigen ledigen Kinder der stammberechtigten Person können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bekommen.
Da diese Aufenthaltserlaubnis mit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts erneut geändert wurde, sind in älteren Arbeitshilfen diese Gesetzesänderungen noch nicht berücksichtigt:
- Hier ist ein aktueller Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen, der die Voraussetzungen für die Jugendlichen und jungen Volljährigen erläutert.
- Bei der Arbeitshilfe des paritätischen Gesamtverbands können die Voraussetzungen für Familienmitglieder auf den Seiten 15–18 nachgeschaut werden.
Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sind, dass die Person
- geduldet ist oder das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG hat.
- mit minderjährigen ledigen Kindern im selben Haushalt lebend, sich seit vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat. Bei Personen ohne minderjährige ledige Kinder im selben Haushalt wird ein sechsjähriger Voraufenthalt gefordert. In beiden Fällen können Unterbrechungen bis zu drei Monaten unberücksichtigt bleiben. Zeiten des Besitzes der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nicht mitgerechnet, es sei denn die Person beantragt die Aufenthaltserlaubnis aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht heraus.
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
- Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt in der Regel über das Zertifikat des erfolgreich absolvierten Tests »Leben in Deutschland«, den Sprachkursträger anbieten.
- den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft überwiegend sichern kann. Das bedeutet, dass mehr als 50 Prozent des Bedarfs aus Erwerbstätigkeit erwirtschaftet werden muss. Es sind aber einige Ausnahmen möglich.
- Deutsch mündlich auf dem Level A2 beherrscht. Auch hier sind Ausnahmen möglich.
- den Schulbesuch der Kinder im schulpflichtigen Alter nachweisen kann.
- die Identität geklärt hat und die Passpflicht erfüllt. Davon kann in seltenen Fällen abgesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
- die Person die Abschiebung wegen eigener falscher Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit verhindert. Wobei stets geprüft werden sollte, ob der Vorwurf der Falschangaben oder Täuschung gerechtfertigt ist.
- ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 AufenthG wegen Verurteilungen festgestellt wurde.
Der*Die Ehepartner*in und die minderjährigen ledigen Kinder der stammberechtigten Person können ebenfalls die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bekommen, wenn sie dieselben Voraussetzungen – abgesehen von den geforderten Voraufenthaltszeiten – erfüllen.
Da diese Aufenthaltserlaubnis mit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts erneut geändert wurde, ist sie in den meisten Arbeitshilfen noch nicht berücksichtigt:
- Hier sind die Anwendungshinweise zum BMI zum § 25b AufenthG ohne die Berücksichtigung der Änderungen dieser Regelung seit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts.
- Hier ist ein aktueller Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen, der die Voraussetzungen für die stammberechtigte Person erläutert.
- Bei der Arbeitshilfe des paritätischen Gesamtverbands können die unveränderten Voraussetzungen im Detail nachgelesen werden.
Die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung sind, dass die geduldete Person
- im Asylverfahren eine Ausbildung begonnen hat oder seit drei Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine Ausbildung aufnimmt. Zeiten des Besitzes der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nicht angerechnet.
- eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf beginnt oder absolviert. Oder dass sie eine Assistenz- oder Helferausbildung beginnt oder absolviert, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anschlussfähig ist und für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
- die Identität klärt:
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020
- bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019: innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise.
- Ein Absehen von der geklärten Identität ist möglich, wenn die Person alle erforderlichen Schritte zu Identitätsklärung in den oben genannten Fristen unternommen hat.
Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn
- ein Arbeitsverbot besteht.
- der Person vorgeworfen wird, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen zu haben.
- die Person aufgrund einer vorsätzlichen Straftat zu Haft- oder Geldstrafen ab 51 Tagessätzen nach dem allgemeinen Strafrecht oder ab 91 Tagessätzen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz verurteilt wurde.
- eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach 58a AufenthG (Terrorismusgefahr) vorliegt.
- konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (zum Beispiel Buchung eines Fluges) eingeleitet wurden.
Die Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden. Die Ausbildungsduldung wird nicht für Einstiegsqualifizierungen oder andere Ausbildungsvorbereitungsmaßnahmen erteilt, allerdings kann es in diesen Fällen sinnvoll sein, eine Ermessensduldung zu beantragen, um die Vorbereitungsmaßnahme ohne Abschiebegefahr abschließen zu können. Die Ausbildungsduldung wird für die gesamte Zeit der Ausbildung ausgestellt: Somit besteht in dieser Zeit ein Abschiebungshindernis. Sollte die Ausbildung vorzeitig abgebrochen werden, ist eine sechsmonatige Duldungsbescheinigung auszustellen, damit die Person einen neuen Ausbildungsplatz suchen kann. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist eine Duldungsbescheinigung für sechs Monate zur Suche einer der erworbenen Qualifikation angemessenen Beschäftigung auszustellen. Wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird und die Person spätestens sechs Monate nach Ausbildungsabschluss einer der Ausbildung entsprechenden Beschäftigung nachgeht, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1a AufenthG zu erteilen, bei der die meisten Voraussetzungen des § 19d Abs. 1 AufenthG erfüllt werden müssen (siehe unten).
Die Ausbildungsduldung bietet Schutz vor einer Abschiebung, geht aber mit den rechtlichen Einschränkungen des Duldungsstatus einher. Damit können Personen zum Beispiel weiterhin nicht reisen. Familienangehörige können von der Ausbildungsduldung nicht profitieren. Sollten in der Zeit der Ausbildung mit Ausbildungsduldung aber andere aufenthaltsrechtliche Optionen in Frage kommen, weil zum Beispiel die Voraufenthaltszeiten für andere Aufenthaltserlaubnisse erfüllt wurden, können diese ebenfalls vor Ausbildungsabschluss beantragt werden.
Ebenfalls ist ein Wechsel in die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer möglich (siehe unten).
- Eine ausführliche Arbeitshilfe zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hat der Paritätische Gesamtverband erstellt.
- Das BMI hat Anwendungshinweise zur Ausbildung- und Beschäftigungsduldung veröffentlicht
Seit dem 01.03.2024 gibt es neben der Ausbildungsduldung die neue »Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer«, die unter ähnlichen Voraussetzungen wie die der Ausbildungsduldung erteilt werden soll. In der Regel muss jedoch die Passpflicht erfüllt und der Lebensunterhalt gesichert sein, um diese Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Dabei muss Folgendes beachtet werden:
- Für die Lebensunterhaltssicherung müssen Mittel in Höhe des Bedarfs nach § 12 BAföG zur Verfügung stehen. Wenn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezogen wird, wird diese der Lebensunterhaltssicherung mit angerechnet. Ebenso wird zusätzlicher SGB II-Bezug mit angerechnet, wenn BAB-Leistungen bezogen werden.
- Bei der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz nach Abbruch der Ausbildung oder bei der Suche nach einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung wird von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen.
- Während der Ausbildung sind Nebenbeschäftigungen von maximal 20 Wochenstunden erlaubt.
- Von der Passpflicht können die Ausländerbehörden im Ermessen absehen, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen wurden, aber die Passbeschaffung unmöglich ist.
Alle anderen Erteilungsvoraussetzungen sind identisch zu denen der Ausbildungsduldung. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG stellt jedoch einen besseren rechtlichen Status dar. Daher sollte immer zunächst geprüft werden, ob diese Aufenthaltserlaubnis in Frage kommt. Bei schulischen Ausbildungen wird in der Regel die Ausbildungsduldung erteilt werden, da die Lebensunterhaltssicherung mit einer schulischen Ausbildung meist nicht sichergestellt werden kann.
Die Voraussetzungen für den Erhalt der 30-monatigen Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person und die*den Ehepartner*in sind, dass
- die Person und der*die Ehepartner*in bis zum 31.12.2022 nach Deutschland eingereist sind.
- die Person seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist. Zeiten des Besitzes der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nicht angerechnet.
- die Person seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt.
- die Person den Lebensunterhalt zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch die Beschäftigung gesichert hat und bei Beantragung weiter sichert.
- die Person Deutsch mündlich auf dem Level A2 beherrscht.
- die Person und der/die Ehepartner*in die Identität klären:
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2016 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung.
- bei Einreise in das Bundesgebiet in den Jahren 2017 bis 2022 bis zum 31.12.2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31.12.2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung.
- Ein Absehen von der geklärten Identität ist möglich, wenn beide Personen alle erforderlichen und zumutbaren Schritte zur Identitätsklärung in den oben genannten Fristen unternommen haben.
- die Person und der/die Ehepartner*in einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben.
- die Person bei in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen kann.
Die Beschäftigungsduldung wird nicht erteilt, wenn
- die Person oder der*die Ehepartner*in wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Dabei gilt die Ausnahme für Delikte, die nur Ausländer nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz begehen können und die zu Strafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafen oder Strafarrest bis zu drei Monate führen.
- der Person oder dem*der Ehepartner*in Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorgeworfen werden.
- die Person eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach 58a AufenthG (Terrorismusgefahr) hat.
- die minderjährigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kinder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei diesen ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1–2 AufenthG vorliegt.
Minderjährige ledige Kinder, die mit den stammberechtigten Personen im selben Haushalt leben, sollen ebenfalls die Beschäftigungsduldung für 30 Monate erhalten. Nach den 30 Monaten sollen die Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG erhalten, wenn sie weiterhin die Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung erfüllen und schriftliche A2-Deutschkenntnisse nachweisen können, wenn die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses bestand. Ansonsten müssen abgesehen von den Voraufenthaltszeiten alle Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllt werden (siehe oben).
Die Beschäftigungsduldung bietet Schutz vor einer Abschiebung, geht aber mit den rechtlichen Einschränkungen des Duldungsstatus einher. Das bedeutet, Menschen mit Beschäftigungsduldung können zum Beispiel weiterhin nicht reisen. Sollten in der Zeit des Besitzes der Beschäftigungsduldung aber andere aufenthaltsrechtliche Optionen in Frage kommen, weil zum Beispiel die Voraufenthaltszeiten für andere Aufenthaltserlaubnisse erfüllt wurden, können diese ebenfalls vor Ablauf der 30 Monate beantragt werden.
- Eine ausführliche Arbeitshilfe zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hat der Paritätische Gesamtverband erstellt.
- Das BMI hat Anwendungshinweise zur Ausbildung- und Beschäftigungsduldung veröffentlicht.
Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG sind, dass die geduldete Person
- in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat
- oder mit einem anerkannten beziehungsweise dem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat
- oder seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis den eigenen Lebensunterhalt und den seiner*ihrer Familienangehörigen oder anderer Haushaltsangehörigen sichern konnte.
- über ausreichend Wohnraum verfügt. In der Regel ist damit privater Wohnraum gemeint. Als ausreichender Wohnraum gilt in der Regel: Zwölf Quadratmeter für Personen ab sechs Jahren, zehn Quadratmeter für drei- bis sechsjährige Kinder. Unter Dreijährige werden bei der Bemessung nicht mitgerechnet.
- Deutsch auf dem Level B1 beherrscht.
- die Identität geklärt hat und die Passpflicht erfüllt. Davon kann in seltenen Fällen abgesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
- die Person über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Wobei stets geprüft werden sollte, ob der Vorwurf der Täuschung tatsächlich gerechtfertigt ist.
- die Person die Abschiebung verzögert oder verhindert hat. Wobei auch hier genau geprüft werden sollte, ob die Person selbst für die Unmöglichkeit der Abschiebung verantwortlich war.
- die Ausländerbehörde der Person vorwirft, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen zu haben oder diese zu unterstützen.
- die Person aufgrund einer vorsätzlichen Straftat zu Haft- oder Geldstrafen ab 51 Tagessätzen nach dem allgemeinen Strafrecht oder ab 91 Tagessätzen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz verurteilt wurde.
- der Asylantrag als »offensichtlich unbegründet« nach 30 Abs. 3 Nr. 1–6 AsylG abgelehnt wurde.
Der Flüchtlingsrats Baden-Württemberg hat zur Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG einen hier abrufbaren Leitfaden erstellt.
In besonderen Härtefällen und erst, wenn keine anderen Optionen der Aufenthaltssicherung mehr möglich sind, können geduldete Personen eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Härtefallverfahrens bekommen. Dieses Verfahren variiert stark von Bundesland zu Bundesland. Mit den eingereichten Fällen befasst sich eine Härtefallkommission, die ebenfalls in jedem Bundesland unterschiedlich aufgestellt ist. Die Anordnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar und kann nicht eingeklagt werden. Folgende wenige Voraussetzungen sind im Gesetzestext normiert:
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann im Einzelfall davon abhängig sein, ob der Lebensunterhalt der Person gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach 68 AufenthG abgegeben wurde. In der Regel wird Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt.
- Die Behandlung des Antrags ist in der Regel ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet wurden.
Die einzelnen Bundesländer haben ihre eigenen Rechtsgrundlagen für die Härtefallkommissionen geschaffen. Auch hier spielt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis meist Integration und Verwurzelung in Deutschland eine große Rolle. Sollte ein Härtefallverfahren für eine geduldete Person angestrebt werden, ist es ratsam, sich an den Flüchtlingsrat des jeweiligen Bundeslandes oder an eine lokale Beratungsstelle vor Ort zu wenden, um die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Härtefallverfahrens in Erfahrung zu bringen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25. Abs. 5 kann eine geduldete Person bekommen, wenn
- die Ausreise ins Herkunftsland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und es absehbar ist, dass sich daran in Zukunft nichts ändert.
- der Lebensunterhalt gesichert ist (Ausnahmen sind möglich).
- die Identität geklärt und der Pass vorhanden ist (Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich).
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
- die Abschiebung wegen eigener falscher Angaben oder Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit zurzeit nicht möglich ist. Wobei geprüft werden sollte, ob der Vorwurf der Täuschung oder Falschangaben gerechtfertigt ist.
- die Person selbst zu vertreten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann. Wobei geprüft werden sollte, ob die Unmöglichkeit der Abschiebung tatsächlich selbstverschuldet ist.
- der Asylantrag vom BAMF als »offensichtlich unbegründet« nach § 30 Abs. 3 Nr. 1–6 AsylG abgelehnt wurde.
Wenn die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist, soll die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Das heißt, dass das die Erteilung in der Regel vorzunehmen ist und nur bei atypischen Sachverhalten ausgeschlossen ist. Mögliche Beispiele für die Unmöglichkeit der Abschiebung sind:
- starke Verwurzelung in Deutschland
- Familientrennung von einer Person mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland
- keine Flugverbindungen ins Herkunftsland
- Feststellung einer Reiseunfähigkeit von einer/einem Amtsärzt*in
Hier hat der Flüchtlingsrat Niedersachsen ein Leitfaden veröffentlicht, der die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25. Abs.5 AufenthG genauer erläutert.
Antragstellung
Wir empfehlen einen Antrag schriftlich zu stellen und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu bitten, damit Rechtsmittel eingelegt werden können, falls die Behörde den Antrag nicht bearbeitet oder ablehnt. Der Flüchtlingsrat Thüringen hat für unterschiedliche Zwecke Antragsmuster erstellt, die zur Orientierung herangezogen werden können. Da diese Antragsmuster die spezifische Erlasslage für Thüringen berücksichtigen, sollten sie nicht ohne Vorkontrolle auf andere Bundeländer übertragen werden.
Die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums sind für die Ausländerbehörden nicht rechtsverbindlich, bieten aber Argumentationslinien für die Bearbeitung der Anträge. Manche Bundesländer haben für die oben vorgestellten Optionen der Aufenthaltssicherung Erlasse veröffentlicht, die für die Ausländerbehörden, jedoch nicht für die Gerichte, rechtsverbindlich sind und konkretisieren, wie die geforderten Voraussetzungen auszulegen sind. Eine Übersicht zu veröffentlichten Erlassen zu verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen ist hier zu finden.
(ja)