Das Verwaltungsgericht Trier hat erneut in einem Verfahren syrischen Asylsuchenden den Flüchtlingsschutz zuerkannt und den Bescheid des BAMF für rechtswidrig befunden. Beeindruckend ist der argumentative Tiefgang des Urteils und die Fülle von Quellenmaterial, das für vergleichbare Klagen genutzt werden kann.

PRO ASYL hat in der Ver­gan­gen­heit die neue Pra­xis des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) scharf kri­ti­siert, syri­schen (und mitt­ler­wei­le auch zuneh­mend eri­tre­ischen) Flücht­lin­gen den Flücht­lings­schutz zu ver­weh­ren und ihnen statt­des­sen nur den sub­si­diä­ren Schutz zu beschei­den. Dies hat zur Fol­ge, dass die Betrof­fe­nen bis zum März 2018 vom Recht auf Fami­li­en­nach­zug aus­ge­schlos­sen sind (eine umfang­rei­che Erläu­te­rung fin­det sich in unse­rem rechts­po­li­ti­schen Papier vom Mai 2016).

Überwiegende Mehrheit der Klagen erfolgreich

Bei der Bun­des­pres­se­kon­fe­renz vom 12.10.2016 muss­te Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Tho­mas de Mai­ziè­re ein­räu­men, dass bis Okto­ber 2016 ca. 19.500 Kla­gen von Syrer*innen bei den Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­rich­ten ein­ge­gan­gen sind, wovon bei rund 1.900 Ent­schei­dun­gen die über­wie­gen­de Mehr­heit erfolg­reich auf den Flücht­lings­schutz geklagt hat (ca. 1400) . Trotz­dem will das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um von der aktu­el­len Pra­xis des BAMF nicht abrücken.

Gegen den Flücht­lings­schutz für Syrer*innen wird vom BAMF ein­ge­wen­det, dass sich ers­tens die syri­sche Pass­aus­ga­be­pra­xis geän­dert habe und nicht davon aus­zu­ge­hen sei, dass syri­schen Flücht­lin­gen bei ihrer Rück­kehr Ver­fol­gung durch das Assad-Regime dro­he. Zwei­tens wird argu­men­tiert, die allei­ni­ge Tat­sa­che der Asyl­an­trags­stel­lung in Deutsch­land füh­re nicht zu einer Bedro­hungs­si­tua­ti­on in Syrien.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier hat in den letz­ten Mona­ten in einer Viel­zahl von Ent­schei­dun­gen BAMF-Beschei­de als rechts­wid­rig auf­ge­ho­ben. In einer sei­ner jüngs­ten Ent­schei­dun­gen vom 7. Okto­ber 2016 (1 K 5093/16.TR) hat das Gericht die zugäng­li­chen Quel­len gewür­digt und detail­liert die Argu­men­te des BAMF wider­legt (das Urteil fin­det sich auf der Home­page rhein­land-pfäl­zi­schen Justizministeriums).

Per­so­nen, die aus dem Exil nach Syri­en zurück­keh­ren, wer­den mit­un­ter inhaf­tiert, ihnen droht sogar Folter.

Syrischen Rückkehrer*innen drohen gravierende Menschenrechtsverletzungen

Das Ver­wal­tungs­ge­richt führt unter Ver­weis auf Erkennt­nis­se des US-Sta­te Depart­ments aus, dass auch nach der gegen­wär­ti­gen Erkennt­nis­la­ge Per­so­nen, die aus Sicht der syri­schen Sicher­heits­be­hör­den ver­däch­tig sind, die Oppo­si­ti­on zu unter­stüt­zen, sys­te­ma­tisch in Gefahr sind, Opfer einer Behand­lung zu wer­den, die eine schwer­wie­gen­de Ver­let­zung der grund­le­gen­den Men­schen­rech­te dar­stellt. Per­so­nen, die aus dem Exil zurück­keh­ren, wer­den mit­un­ter inhaf­tiert und ihnen droht sogar Fol­ter, wie das Immi­gra­ti­on and Refu­gee Board of Cana­da feststellt.

Die Schwel­le von Ver­däch­ti­gun­gen sei infol­ge des Bür­ger­kriegs erheb­lich gesenkt, so dass auch Per­so­nen ohne kon­kre­te poli­ti­sche Ver­bin­dun­gen ins Faden­kreuz der Behör­den gera­ten. Das Ver­wal­tungs­ge­richt zitiert außer­dem aus dem Bericht der Inde­pen­dent Inter­na­tio­nal Com­mis­si­on of Inquiry on the Syri­an Arab Repu­blic bei der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11. August 2016:

»Die Furcht ist wohlbegründet«

»Nach einem Mus­ter, das im März 2011 erst­mals auf­tauch­te und bis heu­te anhält, wer­den Syrer durch Staats­or­ga­ne ver­haf­tet oder ent­führt und ver­schwin­den dann aus der öffent­li­chen Wahr­neh­mung. […]Eini­ge Frau­en wie­sen dar­auf hin, dass der ent­schei­den­de Aus­lö­ser für ihre Flucht dar­in lag, dass ihre erwach­se­nen Söh­ne zuneh­mend dem Risi­ko aus­ge­setzt waren, an den Check­points fest­ge­hal­ten zu wer­den. Die­se Furcht ist wohl­be­grün­det: Vie­le Syrer bekla­gen ver­schwun­de­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, nach­dem die­se von Regie­rungs­kräf­ten ver­haf­tet oder ent­führt wurden.«

Aus die­sen Grün­den geht UNHCR wei­ter­hin davon aus, dass syri­schen Flücht­lin­gen der Flücht­lings­schutz zuzu­er­ken­nen ist.

Fami­li­en blei­ben über Mona­te schutz­los in den Kriegs- und Kri­sen­ge­bie­ten zurück, bis ein Gericht posi­tiv für sie ent­schei­det – in einer Situa­ti­on, in der jeder Tag ent­schei­dend sein kann. 

Syrischer Geheimdienst beobachtet weiterhin die Exilopposition

Unter Beach­tung der aktu­el­len Sach­la­ge geht das VG Trier auch wei­ter­hin davon aus, dass der syri­sche Geheim­dienst in der Lage ist, selbst in Deutsch­land Syrer*innen zu beob­ach­ten. So wird aus dem Ver­fas­sungs­schutz­be­richt von 2015 wie folgt zitiert:

»Die syri­schen Nach­rich­ten­diens­te ver­fü­gen unge­ach­tet des Bür­ger­kriegs und damit ein­her­ge­hen­der Auf­lö­sungs­er­schei­nun­gen in Tei­len des Macht­ap­pa­ra­tes unver­än­dert über leis­tungs­fä­hi­ge Struk­tu­ren. Ihr Auf­ga­ben­schwer­punkt ist die Aus­for­schung von Geg­nern des syri­schen Regimes, zu denen sowohl isla­mis­ti­sche und isla­mis­tisch-ter­ro­ris­ti­sche Grup­pie­run­gen als auch die breit gefä­cher­te säku­la­re und kur­di­sche Oppo­si­ti­on zäh­len. Bei anhal­ten­den unkon­trol­lier­ten Ein­rei­sen syri­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger in die EU ist auch mit wei­te­ren Aus­for­schungs­ak­ti­vi­tä­ten syri­scher Nach­rich­ten­diens­te zu rech­nen.« Die­se Infor­ma­tio­nen dürf­ten frei­lich auch dem BAMF vorliegen.

Das Assad-Regime ist in der Lage, syrische Rückkehr systematisch festzunehmen

Eine eben­falls sehr wich­ti­ge Quel­len­aus­wer­tung hat das VG Trier hin­sicht­lich der Fra­ge vor­ge­nom­men, ob der syri­sche Staat über­haupt in der Lage ist, einen Zugriff auf syri­sche Rückkehrer*innen zu erhal­ten und sie ggf. zu inhaf­tie­ren. Von Politiker*innen aller Cou­leur wird ja in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on zuneh­mend behaup­tet, es gebe siche­re Gebie­te in Syri­en, in die Per­so­nen abge­scho­ben wer­den können.

Das Gericht geht davon aus, dass die Unter­stüt­zung durch Russ­land das syri­sche Regime wei­ter­hin in die Lage ver­set­ze, »neben mili­tä­ri­schen Erfol­gen zumin­dest die über­wie­gen­de Zahl der Rück­keh­rer einer Befra­gung und Inhaf­tie­rung zu unter­zie­hen.« Erschwe­rend kom­me hin­zu, dass der Flug­ha­fen von Damas­kus das ein­zi­ge Ziel einer zwangs­wei­sen Rück­füh­rung nach Syri­en sein kön­ne und wei­ter­hin unter der Kon­trol­le des Regimes ste­he. »Bereits aus die­sem Grund fehlt den Klä­gern auch eine inlän­di­sche Flucht­al­ter­na­ti­ve (»inter­ner Schutz«)«, so das Verwaltungsgericht.

BAMF muss seine Entscheidungspraxis sofort beenden

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier kommt auf­grund die­ser Grün­de zu der Schluss­fol­ge­rung, dass syri­schen Flücht­lin­gen bei ihrer hypo­the­ti­schen Rück­kehr nach Syri­en mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit Ver­fol­gung droht und ihnen des­halb der Flücht­lings­schutz zu gewäh­ren ist. Die Recht­spre­chung und die tat­säch­li­che Sach­la­ge sind eindeutig:

Die aktu­el­le Pra­xis des BAMF ist rechts­wid­rig. Für die Betrof­fe­nen hat dies unmensch­li­che Kon­se­quen­zen: Ihre Fami­li­en blei­ben über Mona­te schutz­los in den Kriegs- und Kri­sen­ge­bie­ten zurück, bis ein Gericht posi­tiv für sie ent­schei­det – in einer Situa­ti­on, in der jeder Tag ent­schei­dend sein kann. Das BAMF muss die­se Pra­xis umge­hend beenden.