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VG Trier: Eindrucksvolles Urteil zum Flüchtlingsschutz für Syrer*innen
Das Verwaltungsgericht Trier hat erneut in einem Verfahren syrischen Asylsuchenden den Flüchtlingsschutz zuerkannt und den Bescheid des BAMF für rechtswidrig befunden. Beeindruckend ist der argumentative Tiefgang des Urteils und die Fülle von Quellenmaterial, das für vergleichbare Klagen genutzt werden kann.
PRO ASYL hat in der Vergangenheit die neue Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) scharf kritisiert, syrischen (und mittlerweile auch zunehmend eritreischen) Flüchtlingen den Flüchtlingsschutz zu verwehren und ihnen stattdessen nur den subsidiären Schutz zu bescheiden. Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen bis zum März 2018 vom Recht auf Familiennachzug ausgeschlossen sind (eine umfangreiche Erläuterung findet sich in unserem rechtspolitischen Papier vom Mai 2016).
Überwiegende Mehrheit der Klagen erfolgreich
Bei der Bundespressekonferenz vom 12.10.2016 musste Bundesinnenminister Thomas de Maizière einräumen, dass bis Oktober 2016 ca. 19.500 Klagen von Syrer*innen bei den Verwaltungsgerichtsgerichten eingegangen sind, wovon bei rund 1.900 Entscheidungen die überwiegende Mehrheit erfolgreich auf den Flüchtlingsschutz geklagt hat (ca. 1400) . Trotzdem will das Bundesinnenministerium von der aktuellen Praxis des BAMF nicht abrücken.
Gegen den Flüchtlingsschutz für Syrer*innen wird vom BAMF eingewendet, dass sich erstens die syrische Passausgabepraxis geändert habe und nicht davon auszugehen sei, dass syrischen Flüchtlingen bei ihrer Rückkehr Verfolgung durch das Assad-Regime drohe. Zweitens wird argumentiert, die alleinige Tatsache der Asylantragsstellung in Deutschland führe nicht zu einer Bedrohungssituation in Syrien.
Das Verwaltungsgericht Trier hat in den letzten Monaten in einer Vielzahl von Entscheidungen BAMF-Bescheide als rechtswidrig aufgehoben. In einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 7. Oktober 2016 (1 K 5093/16.TR) hat das Gericht die zugänglichen Quellen gewürdigt und detailliert die Argumente des BAMF widerlegt (das Urteil findet sich auf der Homepage rheinland-pfälzischen Justizministeriums).
Personen, die aus dem Exil nach Syrien zurückkehren, werden mitunter inhaftiert, ihnen droht sogar Folter.
Syrischen Rückkehrer*innen drohen gravierende Menschenrechtsverletzungen
Das Verwaltungsgericht führt unter Verweis auf Erkenntnisse des US-State Departments aus, dass auch nach der gegenwärtigen Erkenntnislage Personen, die aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen, systematisch in Gefahr sind, Opfer einer Behandlung zu werden, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Personen, die aus dem Exil zurückkehren, werden mitunter inhaftiert und ihnen droht sogar Folter, wie das Immigration and Refugee Board of Canada feststellt.
Die Schwelle von Verdächtigungen sei infolge des Bürgerkriegs erheblich gesenkt, so dass auch Personen ohne konkrete politische Verbindungen ins Fadenkreuz der Behörden geraten. Das Verwaltungsgericht zitiert außerdem aus dem Bericht der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. August 2016:
»Die Furcht ist wohlbegründet«
»Nach einem Muster, das im März 2011 erstmals auftauchte und bis heute anhält, werden Syrer durch Staatsorgane verhaftet oder entführt und verschwinden dann aus der öffentlichen Wahrnehmung. […]Einige Frauen wiesen darauf hin, dass der entscheidende Auslöser für ihre Flucht darin lag, dass ihre erwachsenen Söhne zunehmend dem Risiko ausgesetzt waren, an den Checkpoints festgehalten zu werden. Diese Furcht ist wohlbegründet: Viele Syrer beklagen verschwundene Familienangehörige, nachdem diese von Regierungskräften verhaftet oder entführt wurden.«
Aus diesen Gründen geht UNHCR weiterhin davon aus, dass syrischen Flüchtlingen der Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist.
Familien bleiben über Monate schutzlos in den Kriegs- und Krisengebieten zurück, bis ein Gericht positiv für sie entscheidet – in einer Situation, in der jeder Tag entscheidend sein kann.
Syrischer Geheimdienst beobachtet weiterhin die Exilopposition
Unter Beachtung der aktuellen Sachlage geht das VG Trier auch weiterhin davon aus, dass der syrische Geheimdienst in der Lage ist, selbst in Deutschland Syrer*innen zu beobachten. So wird aus dem Verfassungsschutzbericht von 2015 wie folgt zitiert:
»Die syrischen Nachrichtendienste verfügen ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen. Ihr Aufgabenschwerpunkt ist die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen. Bei anhaltenden unkontrollierten Einreisen syrischer Staatsangehöriger in die EU ist auch mit weiteren Ausforschungsaktivitäten syrischer Nachrichtendienste zu rechnen.« Diese Informationen dürften freilich auch dem BAMF vorliegen.
Das Assad-Regime ist in der Lage, syrische Rückkehr systematisch festzunehmen
Eine ebenfalls sehr wichtige Quellenauswertung hat das VG Trier hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob der syrische Staat überhaupt in der Lage ist, einen Zugriff auf syrische Rückkehrer*innen zu erhalten und sie ggf. zu inhaftieren. Von Politiker*innen aller Couleur wird ja in der öffentlichen Diskussion zunehmend behauptet, es gebe sichere Gebiete in Syrien, in die Personen abgeschoben werden können.
Das Gericht geht davon aus, dass die Unterstützung durch Russland das syrische Regime weiterhin in die Lage versetze, »neben militärischen Erfolgen zumindest die überwiegende Zahl der Rückkehrer einer Befragung und Inhaftierung zu unterziehen.« Erschwerend komme hinzu, dass der Flughafen von Damaskus das einzige Ziel einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien sein könne und weiterhin unter der Kontrolle des Regimes stehe. »Bereits aus diesem Grund fehlt den Klägern auch eine inländische Fluchtalternative (»interner Schutz«)«, so das Verwaltungsgericht.
BAMF muss seine Entscheidungspraxis sofort beenden
Das Verwaltungsgericht Trier kommt aufgrund dieser Gründe zu der Schlussfolgerung, dass syrischen Flüchtlingen bei ihrer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und ihnen deshalb der Flüchtlingsschutz zu gewähren ist. Die Rechtsprechung und die tatsächliche Sachlage sind eindeutig:
Die aktuelle Praxis des BAMF ist rechtswidrig. Für die Betroffenen hat dies unmenschliche Konsequenzen: Ihre Familien bleiben über Monate schutzlos in den Kriegs- und Krisengebieten zurück, bis ein Gericht positiv für sie entscheidet – in einer Situation, in der jeder Tag entscheidend sein kann. Das BAMF muss diese Praxis umgehend beenden.