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Neue Anerkennungspraxis verwehrt Flüchtlingsschutz und wird Gerichte überlasten
Vor einem Jahr fiel der berühmte Merkel-Satz »Wir schaffen das«. Der solidarischen Flüchtlingsaufnahme im Herbst folgte jedoch eine Kehrtwende mit Asylrechtsverschärfungen und neuer Anerkennungspraxis: Die Schutzquoten sinken drastisch, der Flüchtlingsschutz wird zusehends verweigert.
Am 31.08.2015 formulierte die Bundeskanzlerin den Satz »Wir schaffen das« als Maßstab politischen Handelns. Der großartigen Bereitschaft, Flüchtlinge zu schützen, folgte ein langanhaltender Winter der Restriktionen. Auch das Folgejahr 2016 war von einer nicht enden wollenden Folge von gesetzlichen Einschränkungen des Asylrechts gezeichnet: Zwei Asylpakete, die das Asylrecht ausgehöhlt haben und ein Integrationsgesetz, das die Integration von Flüchtlingen erschweren wird.
Neue Anerkennungspraxis betrifft Hauptherkunftsländer
In Deutschland bestimmen politische Vorgaben und schlechte Managemententscheidungen über das Schicksal von Schutzsuchenden. Die Folgen treten immer deutlicher zutage. Beim Ablauf der Asylverfahren und der Feststellung der Schutzbedürftigkeit lassen sich immer mehr Fehlentwicklungen feststellen. Zunehmend wird Flüchtlingen aus Syrien, Afghanistan, Irak und Eritrea asylrechtlicher Schutz verweigert. Das sind seit mehr als einem Jahr die zentralen Hauptherkunftsländer der Flüchtlinge. Zwei Strategien fallen auf: Zum einen der drastische Rückgang der hohen Anerkennungsquote, zum anderen die zunehmende Verweigerung der Erteilung des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Anerkennungspraxis bei syrischen Flüchtlingen
Wie beunruhigend die Situation in Deutschland ist, zeigen folgende Zahlen: Im Juli wurden 13.000 syrischen Flüchtlingen nur der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, bei insgesamt 24.000 Entscheidungen. Syrische Asylsuchende haben im Jahr 2015 in fast 100 Prozent aller inhaltlich geprüften Fälle den Flüchtlingsschutz erhalten. Das BAMF musste diesen Schutzstatus bescheiden, da zuvor die Mehrzahl der Oberverwaltungsgerichte von einer eindeutigen individuellen Gefahr für syrische Rückkehrer ausgegangen ist. Als sodann der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte im Februar 2016 für zwei Jahre ausgesetzt wurde, erklärte die Bundesregierung, es würde sich bei dieser Gruppe nur um eine kleine Anzahl der Asylsuchenden handeln und syrische Flüchtlinge seien nicht betroffen. Tatsächlich hat das BAMF seine Entscheidungspraxis rechtswidrig geändert, sodass im Juli 2016 syrische Asylsuchende in etwa 56% aller Fälle nur den subsidiären Schutz erhalten haben. Diese rechtswidrigen Bescheide, die die Betroffenen unzulässig von ihren Familien trennen, werden nunmehr von der Rechtsprechung aufgehoben (u.a. durch die Verwaltungsgerichte in Regensburg, Meiningen, Trier, Schleswig und Düsseldorf, an zahlreichen anderen Gerichten sind die Verfahren noch anhängig). Die Korrektur der inhaltlichen Fehlentscheidungen des BAMF wird damit wie schon 2014 auf die Gerichte ausgelagert.
Anerkennungspraxis bei eritreischen Flüchtlingen
In Eritrea herrscht unverändert eine brutale Diktatur. Obwohl sich an der Lage im Land nichts zum Besseren entwickelt hat, sank die GFK-Anerkennung eritreischer Flüchtlinge von 99,1 % im Januar 2016 auf nur noch ca. 80% im Juli. Gleichzeitig stieg der subsidiäre Schutz von 0,5% auf etwa 20%. Ein häufiges Problem der Flüchtlinge ist, dass die Diktatur alle Frauen und Männer in den Militärdienst bzw. „National Service“ von unabsehbarer Dauer zwingt und bei einer Verweigerung oder Entziehung empfindliche Strafen bis hin zur langjährigen Freiheitsentziehung verhängt. Im Dienst kommt es zu einer Vielzahl von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie Vergewaltigungen und Folter. Galten Wehrdienstentziehung und Desertion bislang als klarer Grund für die Zuerkennung eines GFK-Status, werden die Betroffenen nun zunehmend auf den subsidiären Schutz verwiesen. So findet sich in BAMF-Entscheidungen beispielsweise folgende Formulierung: „Da bislang noch keine … konkrete Aufforderung ergangen ist, den Militärdienst antreten zu müssen, kann der Antragsteller demnach auch nicht als Wehrflüchtiger angesehen werden…“
Damit wird der junge Asylantragsteller darauf verwiesen, dass er auf seinen Einberufungsbescheid hätte warten sollen, damit er dann nachweislich vor akuter Bedrohung geflohen wäre. Das ist flüchtlingsrechtlich inakzeptabel, geht es doch bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft um die Frage der begründeten Furcht vor politischer Verfolgung, die junge Eritreer/innen angesichts der allumfassenden Heranziehungspraxis des Regimes haben müssen.
Eine Folge dieser veränderten Praxis ist, dass den eritreischen Flüchtlingen zwar eine Abschiebung nicht zugemutet werden kann und eine Integration erwartet wird, aber das für die Integration zentrale Recht auf Familiennachzug verwehrt bleibt.
Anerkennungspraxis bei Schutzsuchenden aus dem Afghanistan und dem Irak
Bei afghanischen Flüchtlingen wurden im Juli sogar rund 2.100 von 4.600 Antragstellern abgelehnt. Die Schutzquote für afghanische Flüchtlinge sank von 78% (2015) auf knapp unter 50% im Juli 2016, trotz verschärfter Sicherheitslage in Afghanistan. Bei Flüchtlingen aus dem Irak wurden im Juli 2016 935 von 5.114 Asylanträgen sogar gänzlich abgelehnt (20,3%), 830 Schutzsuchende erhielten lediglich subsidiären Schutz. Im Jahr 2015 wurde irakischen Asylsuchenden noch in 96,7% der Fälle GFK-Schutz beschieden.
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich verschlechtert, weswegen die NATO ihren Einsatz verlängert hat. Die Unterstützungsmission der UN (UNAMA) zählte 2015 in Afghanistan 3.545 zivile Todesopfer, 7.457 Zivilisten wurden verletzt. Dies bedeutet gegenüber 2013 eine Verdoppelung der Opferzahlen. Die Zahl der Binnenvertriebenen im Land stieg von 631.000 in 2013 auf 1,2 Millionen im April 2016.
In unserer Beratungspraxis häufen sich die Fälle afghanischer Flüchtlinge, deren Anträge vom Bundesamt abgelehnt wurden. Die Ratsuchenden schildern Repressionen und Bedrohungen – vor allem durch die Taliban. Sie berichten von Zwangsrekrutierungen, Entführungen, Bedrohungen und der Ermordung von Familienmitgliedern.
Anerkennungspraxis verhindert Integration
Die veränderte Anerkennungspraxis ist politischen Vorgaben geschuldet und basiert nicht auf der unveränderten Lage in den Herkunftsländern. Die von dieser Anerkennungspraxis betroffenen Flüchtlinge werden in eine jahrelange, verunsichernde Wartephase gezwungen, die die Integration erschwert. Zentrales Problem dabei das fehlende Recht auf Nachzug von Familienangehörigen, das fortan die Sorgen und Gedanken der hierher Geflüchteten beschäftigt und die Zurückgebliebenen auf gefährliche Fluchtwege zwingt.
BAMF wälzt Korrektur von Fehlentscheidungen auf Gerichte ab
Eine weitere Folge: Die Fehlentscheidungen des Bundesamtes führen dazu, dass Flüchtlinge ihre Bescheide zunehmend von den Gerichten prüfen lassen müssen. Wenn das Bundesamt seine Praxis bei zentralen Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien, Eritrea so gravierend verändert, führt dies dazu, dass zunehmend Gerichte behördliche Fehlentscheidungen korrigieren müssen. Angesichts der großen Zahl von Asylentscheidungen, die noch ausstehen, und der absehbaren Überlastung der Gerichte warnt PRO ASYL davor, dass sich tausende Asylverfahren auf unabsehbare Zeit in die Länge ziehen werden. Es ist davon auszugehen, dass ein großer Anteil derer, die nicht nach der GFK anerkannt wurden, vor Gericht gehen wird, sofern sie in der Lage sind, sich durch Rechtsanwält*innen vertreten zu lassen.