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Schweizer Grundsatzentscheidung zu Dublin II
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Praxis bei der Umsetzung von Dublin II-Verfahren für rechtswidrig erklärt. Auch in der Schweiz wurden die Bescheide meist erst unmittelbar vor der Abschiebung ausgehändigt. Unter diesen Umständen war es für die Betroffenen kaum möglich, eine Beschwerde einzureichen und sie wurden ohne Vorwarnung in den EU-Staat abgeschoben, der für ihr
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Praxis bei der Umsetzung von Dublin II-Verfahren für rechtswidrig erklärt. Auch in der Schweiz wurden die Bescheide meist erst unmittelbar vor der Abschiebung ausgehändigt. Unter diesen Umständen war es für die Betroffenen kaum möglich, eine Beschwerde einzureichen und sie wurden ohne Vorwarnung in den EU-Staat abgeschoben, der für ihr Asylverfahren zuständig ist.
Mit seinem Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde eines afghanischen Asylsuchenden nach und erklärte diese Zustellungspraxis nun für rechtswidrig. Weil die Schweizer Behörden sowohl durch die Bundesverfassung als auch die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden sind, müssen sie auch in Dublin II-Verfahren das Recht auf effektiven Rechtsschutz beachten.
Die Praxis, Abscchiebungen z.B. nach Griechenland sofort zu vollziehen, verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 13 der Europäische Menschenrechtskonvention. Gleichzeitig widerspreche sie der Rechtsprechung Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs, wonach bei einer durch Ausweisung drohenden Verletzung des Refoulementverbotes (Schutz vor Abschiebung in den Folterstaat) vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.
In Deutschland hatte das Verwaltungsgericht Hannover im Dezember 2009 ähnlich entschieden. Es rügte die späte Zustellung von Bescheiden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht prüft zudem in mehreren Fällen, ob Übestellungen nach Griechenland – ohne dass Eilrechtsschutz gewährt wird ‑verfassungsgemäß ist. Die Blockade des Rechtswegs für Asylsuchende muss auch in Deutschland endlich beendet und das Rechtsschutzgebot ernstgenommen werden.
Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts »
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