News
Richtlinie vereint Inhaftierungsgründe der EU-Staaten
Bei den Verhandlungen über die so genannte Aufnahmerichtlinie wollte offenbar kein Staat auf seine Haftgründe verzichten. So kam es dazu, dass der Entwurf sechs Haftgründe enthält, die es erlauben, Asylsuchende europaweit zu inhaftieren.
Dies zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion „Die Linke“, die den „Stand der Verhandlungen zur Neufassung der EU-Richtlinien im Asylrecht und die Haltung der Bundesregierung“ zum Thema hatte.
Die Antwort listet fleißig auf, in welchen EU-Staaten welche Gesetzesvorschriften zur Inhaftierung von Asylsuchenden dienen. Auch wenn die dargestellten Gesetze der EU-Staaten sich nicht immer mit der jeweiligen Inhaftierungspraxis decken, lässt sich der tabellarischen Zusammenstellung entnehmen, welche Haftgründe in welchen Staaten bereits jetzt existieren.
Staaten mit den restriktivsten Regelungen gaben den Takt vor
Eigentlich soll die künftige EU-Aufnahmerichtlinie die soziale Ausgestaltung des Aufenthalts während des Asylverfahrens regeln. Doch der Entwurf enthält sechs Haftgründe, die es zusammengenommen erlauben, jeden Asylsuchenden zu jeder Zeit an jedem Ort in Europa einzusperren. „Die Mitgliedstaaten mit den restriktivsten Regelungen bei der Inhaftierung Asylsuchender haben den Takt bei der Abfassung der Aufnahmerichtlinie vorgegeben. In zwölf von 26 EU-Staaten gibt es derzeit Regelungen, die eine Inhaftierung während des noch laufenden Asylverfahrens ermöglichen“, so die Abgeordnete Ulla Jelpke, die die Kleine Anfrage mit verfasst hatte, in einer Presseerklärung.
Aus der Antwort wird offenkundig: Bis jetzt hat kein angefragter EU-Mitgliedstaat bereits alle sechs in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Haftgründe (ungeklärte Identität, Beweissicherung im Asylverfahren, Prüfung des Einreiserechtes, verspätete Asylantragsstellung, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Dublinverfahren) im nationalstaatlichen Recht verankert.
Rolle der Bundesregierung im Verhandlungsprozess
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Linken äußert sich die Bundesregierung auch zum Verhandlungsprozess: So habe Deutschland den Haftgrund „verspätete Asylantragsstellung“ mitgetragen. Auch auf den Artikel 8 Absatz 3f wollte die Bundesregierung nicht verzichten, erlaubt dieser doch, Asylsuchende während des so genannten „Dublin-Verfahrens“ zu inhaftieren – in Deutschland schon bisher möglich. Den Haftgründen Artikel 8 Absatz 3a, 3b und 3c stand die Bundesregierung „neutral“ gegenüber. Dass Schutzsuchende künftig zum bloßen Zweck der Klärung ihrer Identität, der „Beweissicherung“ im Asylverfahren oder der Prüfung ihres „Einreiserechts“ inhaftiert werden, war dem Bundesinnenministerium wohl gleichgültig. Die Inhaftierung „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ging selbst der deutschen Verhandlungsdelegation zu weit, aber sie konnte eine Streichung nicht durchsetzen.
Zufrieden zeigt sich die Bundesregierung auch mit der Inhaftierungsregelung im aktuellen Entwurf der Dublin III-Verordnung, der ein beschleunigtes Überstellungsverfahren für inhaftierte Asylsuchende vorsieht. Dieses wurde vom Europaparlament in den Entwurf der Verordnung hinein verhandelt: Der ersuchende Staat muss innerhalb eines Monats das Übernahmeersuchen stellen, der ersuchte Staat muss innerhalb von zwei Wochen antworten, sonst gilt, „Wer schweigt, stimmt zu“. Für die Überstellung bzw. Abschiebung bleiben sechs Wochen Zeit.
PRO ASYL befürchtet Ausweitung der Inhaftierungspraxis bei Dublinfällen
Die Beschleunigung begrenzt zwar die Haftdauer bei Dublinfällen auf drei Monate. Aus Sicht von PRO ASYL hat das beschleunigte Verfahren jedoch fatale Auswirkungen: Eine zweiwöchige Antwortfrist wird dazu führen, dass Mitgliedstaaten die Frist versäumen werden, sodass sie die Zuständigkeit durch Schweigen erlangen. – Die Erfahrung zeigt, dass manche Mitgliedstaaten mit ihren kleinen Dublin-Abteilungen ohnehin schon mit den Verfahren überfordert sind. Eine weitere negative Folge könnte sein, dass die Zuständigkeit an Mitgliedstaaten übergeht, die überhaupt nicht zuständig sind, mit dramatischen Konsequenzen für die Schutzsuchenden.
PRO ASYL befürchtet, dass die Mitgliedstaaten im Zentrum der EU das beschleunigte Verfahren für inhaftierte „Dubliners“ als Einladung ansehen, noch schneller und häufiger zu inhaftieren.
Der Richtlinienentwurf in deutscher Sprache: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/st14/st14112-re01.de12.pdf
Bitte beteiligen Sie sich an der Aktion NEIN zur Inhaftierung von Flüchtlingen und bitten Sie die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, gegen die EU-Aufnahmerichtlinie zu stimmen!
Europaparlament verabschiedet Asylpaket (12.06.13)
Europaparlament verabschiedet so genanntes Asylpaket (12.06.13)
Abstimmung über Aufnahmerichtlinie im Europaparlament verschoben (11.01.13)
Weltkindertag 2012 – EU will Abschiebungshaft für Flüchtlingskinder (20.09.12)
EU will Inhaftierung von Asylsuchenden ausweiten (13.06.12)
Abschotten, Inhaftieren und Abschieben (25.04.12)